Gericht: Arbeitslose dürfen keine Bewerbung vergessen

Begonnen von Mambo, 17:35:58 Mi. 14.Juli 2004

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Mambo

Mittwoch 14. Juli 2004
Urteil: Arbeitslose müssen Vorstellungsgespräche wahrnehmen

Kassel (ddp). Wer als Arbeitsloser auch nur ein einziges von zahlreichen
vom Arbeitsamt vermittelten Vorstellungsgesprächen nicht wahrnimmt, kann
vorübergehend den Anspruch auf Arbeitslosengeld verlieren. Das entschied
am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.
Eine dreimonatige Sperrfrist dürfe immer verhängt werden, wenn ein
Arbeitsloser auf ein Stellenangebot nicht reagiere oder ein
Vorstellungsgespräch nicht wahrnehme. Das gelte auch dann, wenn ein
einzelner Gesprächstermin vergessen werde, befanden die Richter und
betonten: «Leichte Fahrlässigkeit reicht aus.»
Geklagt hatte ein Mann aus Mannheim, dem im Oktober 1999 vom Arbeitsamt
eine Stelle als Schlosser in einem Unternehmen angeboten worden war.
Darauf hatte der Kläger zwar vorschriftsgemäß Kontakt zu dem Arbeitgeber
aufgenommen, sich danach aber nicht noch einmal zur Vereinbarung eines
Vorstellungsgesprächs gemeldet. Gegen die deshalb verhängte Sperrfrist
beim Bezug des Arbeitslosengeldes zog er vor Gericht: Er habe den erneuten
Anruf bei der Firma deshalb vergessen, weil er damals «gehäuft»
Stellenangebote über das Arbeitsamt erhalten habe. Insgesamt habe er in
jener Zeit rund 50 Bewerbungen laufen gehabt und zahlreiche
Vorstellungstermine absolviert.
Vor dem Bundessozialgericht hatte diese Argumentation keinen Bestand.
«Vergessen kann man im Allgemeinen nicht entschuldigen», sagte der
Senatsvorsitzende in der Urteilsbegründung. «Wenn der Kläger dazu neigte,
Arbeitsangebote zu vergessen, hätte er halt einen Terminkalender führen
müssen», hieß es. (Az.: B 11 AL 67/03 R).

geishapunk

ZitatOriginal von Mambo


Vor dem Bundessozialgericht hatte diese Argumentation keinen Bestand.
«Vergessen kann man im Allgemeinen nicht entschuldigen», sagte der
Senatsvorsitzende in der Urteilsbegründung. «Wenn der Kläger dazu neigte,
Arbeitsangebote zu vergessen, hätte er halt einen Terminkalender führen
müssen», hieß es. (Az.: B 11 AL 67/03 R).

Da sieht man mal wieder in was für einer Realitätsfremden Welt Richter so leben.  :roll:

Als wenn wir alles Maschinen mit Festplatte wären.  :evil:

azubi

yep.... ich stelle mir einfach mal vor, dieselben Richter würden über eine Bestimmung urteilen, nach der Richter drei Monate die Bezüge gesperrt kriegen, wenn sie mal nen Termin vergessen. "Offensichtlich unverhältnismäßig" würde es da heißen, da bin ich mir sicher.
Rodelst Du gern, so zieh auch gern den Schlitten!

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