Erneutes Vorlageverfahren des SG Karlsruhe wegen zu geringer Höhe der Einmalzahl

Begonnen von counselor, 18:42:38 So. 20.Oktober 2024

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counselor

ZitatErneutes Vorlageverfahren des SG Karlsruhe wegen zu geringer Höhe der Einmalzahlungen in der Coronazeit
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Nachdem das BVerfG das erste Vorlageverfahren des SG Karlsruhe wegen formeller Gründe abgelehnt hat, hat das SG Karlsruhe direkt das nächste, besser begründete Vorlageverfahren gestartet.
Das SG Karlsruhe ist der Auffassung, dass durch § 73 SGB II (Sonderzuschläge Corona) und unterdeckte Regelleistungen das menschenwürdige Existenzminimum für Bürgergeldempfänger nicht gewährleistet war und dieser Paragraph voraussichtlich verfassungswidrig ist. Deswegen hat das SG Karlsruhe mit Beschluss vom 28.08.2024 – S 12 AS 2069/22, ein erneutes Vorlageverfahren begründet.


Diese Auffassung stützt sich darauf:
1. weil die Einmalbeträge von (150,- € bzw.) 200,- € zu niedrig waren,
2. diese zu spät gezahlt wurden,
3. entgegen verfassungsgerichtlich erkannter Vorgaben für die Regelbedarfsermittlung ins Blaue hinein geschätzt worden waren
4. und sie in verfassungswidriger Weise erst (im Mai 2021 bzw.) im Juli 2022 bzw. für die Vergangenheit überwiesen wurden, sodass sie nicht gegenwärtig, sondern zu spät zur Verfügung standen.

Das Verfahren wird nun ausgesetzt, bis das Bundessverfassungsgericht im Normkontrollverfahren 1 BvL 2/23 entschieden hat, ob §§ 70, 73 des SGB II mit dem Grundrecht auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums und dem Allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind.

Der Vorlagebeschluss des SG Karlsruhe an die Richerkolleg*innen beim BVerfG Karlsruhe: https://t1p.de/w279w 

Anmerkung: es sind jetzt eine Reihe von Verfahren beim BSG und nun wieder beim BVerfG zur Höhe der Regelleistungen und Einmalzahlungen während der Coronapandemie anhängig. Hier vor Gericht höhere Regelleistungen zu erstreiten, bedarf eines langen Atems der Beteiligten und viel Akribie die Unterdeckung nachzuweisen. Mit der blanken Behauptung, die Regelleistungen sind zu gering, wird es nicht klappen. Dies wird dezidiert nachzuweisen sein. Der Nachweis erfolgt in den beiden unteren (Tatsachen) Instanzen und nicht beim BSG und BVerfG. Diese Argumentation der Unterdeckung ist der zentrale Punkt zum Erfolg solcher Klagen, das sollten alle Kläger und Klägerinnen im Kopf behalten.-

Quelle: Thomé Newsletter
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