Sozialrecht-Justament kompakt und aktuell – Rechtswissen

Begonnen von Sunlight, 11:57:12 Mo. 29.Februar 2016

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

counselor

ZitatSOZIALRECHT-JUSTAMENT Juni 2024 zum Thema »Beweislastverteilung«
------------------------------------------------


Der Kollege Bernd Eckardt widmet sich in seinem aktuellen SJ des Themas »Beweislastverteilung« bei der Beantragung und während des Bezugs von Bürgergeld. Die juristische Frage, wer die Beweislast trägt, hat größte praktische Bedeutung, denn: wenn sich etwas nicht beweisen lässt, geht dies zu Lasten der Person, die die Beweislast trägt. Besteht eine eheähnliche Gemeinschaft? Sind Wohnungen innerhalb der sogenannten Mietobergrenzen anmietbar? Ist ein Grundstücksbesitz in Erbengemeinschaft verwertbar? Bei vielen Sachverhalten stellt sich die Frage, wer muss was letztendlich beweisen. In der Verwaltungspraxis der Jobcenter besteht unverkennbar die Tendenz, die Pflicht zur Amtsermittlung (§ 20 SGB X) zu vernachlässigen, wenn die Beweislast auf Seiten der Leistungsbeziehenden liegt. Die Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu den Mitwirkungspflichten im Rahmen der Gewährung von Bürgergeld werden kaum beachtet. Amtshilfeersuchen oder Anschreiben eines Arbeitgebers sind aufwändig und erfolgen in der Regel nicht, wenn die Beweislast auf Seiten der Antragstellenden liegt. Das SJ gibt es hier zum Download: https://t1p.de/41sdx

Quelle: Thomé Newsletter
Alles ist in Bewegung. Nichts war schon immer da und nichts wird immer so bleiben!

dagobert

Die Juli-Ausgabe ist da:
ZitatThema der vorliegenden Ausgabe von SOZIALRECHT-JUSTAMENT ist die »Wiederholte Antragstellung« nach § 28 SGB X. Dahinter verbirgt sich die Möglichkeit, rückwirkend die »richtige« Sozialleistung zu beantragen, nachdem zuvor die »falsche« Leistung beantragt und abgelehnt wurde. Die wiederholte Antragstellung wird oftmals nicht beachtet. Das kann daran liegen, dass die Behörde nicht darüber informiert wurde, dass zuvor schon eine andere Leistung beantragt, der Antrag aber abgelehnt wurde. In den Sachbearbeitungen der Jobcenter wird teilweise aber auch die Rechtsauffassung vertreten, eine wiederholte Antragstellung müsse extra beantragt werden.

Tatsächlich ist die Anwendung von § 28 SGB X nicht einfach und vielfach in ihrer Wirkung eingeschränkt. Auf den Seiten 14 bis 20 stelle ich die wiederholte Antragstellung und ihre Tücken ausführlich da.

In eigener Sache: Meine bisherige Webseite www.sozialrecht-justament.de werde ich spätestens ab September 2024 erneuern müssen. Das von GMX zur Verfügung gestellte Bearbeitungsprogramm GMX Sitebuilder wird ab August 2024 eingestellt. Daher kann es vorübergehend zu Problemen kommen. Wer vorhandene Hefte herunterladen will, sollte das in den nächsten Wochen tun.
Zitat aus dem Newsletter von Bernd Eckhardt

Das pdf wie immer unter:
http://www.sozialrecht-justament.de/
Wie man den Krieg führt, das weiß jedermann; wie man den Frieden führt, das weiß kein Mensch.
Karl May

counselor

ZitatSOZIALRECHT-JUSTAMENT Juli 2024 zum Thema »Wiederholte Antragstellung« nach § 28 SGB X
----------------------------------------------


Der Kollege Bernd Eckhardt arbeitet in seinem neuen SJ das Thema »Wiederholte Antragstellung« nach § 28 SGB X heraus. Dahinter verbirgt sich die Möglichkeit, rückwirkend die »richtige« Sozialleistung zu beantragen, nachdem zuvor die »falsche« Leistung beantragt und abgelehnt wurde. Die wiederholte Antragstellung wird oftmals nicht beachtet. Das kann daran liegen, dass die Behörde nicht darüber informiert wurde, dass zuvor schon eine andere Leistung beantragt, der Antrag aber abgelehnt wurde. In den Sachbearbeitungen der Jobcenter wird teilweise aber auch die Rechtsauffassung vertreten, eine wiederholte Antragstellung müsse extra beantragt werden.
Das SJ gibt es hier: https://t1p.de/bdf7m

Quelle: Thomé Newsletter
Alles ist in Bewegung. Nichts war schon immer da und nichts wird immer so bleiben!

dagobert

ZitatSehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleg*innen,

anbei erhalten Sie die August-Ausgabe von SOZIALRECHT-JUSTAMENT.

Thema der vorliegenden Ausgabe von SOZIALRECHT-JUSTAMENT ist die neue Durchführungsanweisung zum Kinderzuschlag (DA-KiZ). Es dauerte sehr lang, bis die Änderungen aufgrund des Bürgergeldgesetzes auch in die DA-KiZ eingearbeitet wurden.

Die neue DA-KiZ enthält nicht nur die aktuelle Rechtslage. Manche schon bisher vertretene Auffassungen werden klarstellend erläutert, andere bisher vertretene Rechtsauffassungen werden aufgegeben. In meinen Anmerkungen stelle ich die Änderungen in der DA-KiZ dar.

Die DA-KiZ ist eine hilfreiche Lektüre für alle Beratungsstellen, die Familien sozialrechtlich beraten. Der Kinderzuschlag wird uns in der derzeitigen Form noch länger begleiten. Aus der Darstellung der DA-KiZ wird auch das deutlich, was der Nationale Normenkontrollrat als »Komplexitätsfalle« des deutschen Sozialleistungssystems bezeichnet hat. Mit diesem Thema der »Komplexitätsfalle« und den sich in den Verwaltungen, aber auch in Beratungsstellen herausgebildeten Kulturen der Komplexitätsreduktion wird sich die nächste Ausgabe von SOZIALRECHT-JUSTAMENT befassen.

In eigener Sache: Meine bisherige Webseite www.sozialrecht-justament.de werde ich spätestens ab September 2024 ändern müssen. Das von GMX zur Verfügung gestellte Bearbeitungsprogramm GMX Sitebuilder wird ab August 2024 eingestellt. Daher kann es vorübergehend zu Problemen kommen. Wer vorhandene Hefte herunterladen will, sollte das in den nächsten Wochen tun.
Zitat aus dem Newsletter von Bernd Eckhardt

Das pdf wie immer unter:
http://www.sozialrecht-justament.de/
Wie man den Krieg führt, das weiß jedermann; wie man den Frieden führt, das weiß kein Mensch.
Karl May

counselor

ZitatSozialrecht Justament neue Durchführungsanweisung zum Kinderzuschlag
------------------------------------------------------------


Das neue Sozialrecht Justament 8/2024 setzt sich mit der neuen Durchführungsanweisung zum Kinderzuschlag auseinander. Bernd schreibt dazu:

Die DA-KiZ ist eine hilfreiche Lektüre für alle Beratungsstellen, die Familien sozialrechtlich beraten. Der Kinderzuschlag wird uns in der derzeitigen Form noch länger begleiten. Aus der Darstellung der DA-KiZ wird auch das deutlich, was der Nationale Normenkontrollrat als »Komplexitätsfalle« des deutschen Sozialleistungssystems bezeichnet hat. Mit diesem Thema der »Komplexitätsfalle« und den sich in den Verwaltungen, aber auch in Beratungsstellen herausgebildeten Kulturen der Komplexitätsreduktion wird sich die nächste Ausgabe von  Sozialrecht Justament befassen.

Die aktuelle DA-KiZ gibt es hier: https://t1p.de/qp3g1
Das Sozialrecht Justament hier: https://t1p.de/6jqrt

Quelle: Thomé Newsletter
Alles ist in Bewegung. Nichts war schon immer da und nichts wird immer so bleiben!

dagobert

ZitatThema der vorliegenden Ausgabe von SOZIALRECHT-JUSTAMENT ist die Besprechung von neueren Entscheidun-gen des Bundessozialgerichts im Bereich des SGB II.
Aktuell: Das für Betroffene ungünstige Urteil vom 21.12.2023 zur Anrechnung des »Sterbevierteljahrbonus« bei der Witwen- und Witwerrente auf SGB II-Leistungen (entgegen der Weisungslage der Bundesagentur für Arbeit) hat das Bundesministerium für Arbeit dazu bewogen mit Bekanntgabe vom 20. August 2024 die Bürgergeld-Verordnung rückwirkend zum 1. Januar 2024 ändern und den »Sterbevierteljahrbonus« ausdrücklich von der Anrechnung freizustellen. Eine entsprechende ausdrückliche Freistellung der Anrechnung im SGB XII soll durch eine Ergänzung von § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII erfolgen (Regierungsentwurf Art. 14 des 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 18. September 2024). Im neuen seit dem 1.1.2024 geltenden SGB XIV ist der Sterbevierteljahrbonus von der Anrechnung ausdrücklich freigestellt. Alle Entscheidungen werden immer in ihrem sozialrechtlichen Kontext dargestellt, der zum Teil über die Entscheidungen hinausgeht.

Das für die September-Ausgabe angekündigte Thema einer Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Nationalen Normenkontrollrates »Wege aus der Komplexitätsfalle - Vereinfachung und Automatisierung von Sozialleistungen« musste ich aus zeitlichen Gründen (Urlaub) verschieben. Es wird in einer der nächsten Ausgaben behandelt.

In eigener Sache: Meine bisherige Webseite www.sozialrecht-justament.de konnte ab August 2024 nicht mehr aktualisiert werden, da das von GMX zur Verfügung gestellte Bearbeitungsprogramm eingestellt wurde. Bis die neue Seite fertig ist, erscheint unter gleicher Adresse zunächst nur eine einfache Seite mit den aktuellen Ausgaben von SOZIALRECHT-JUSTAMENT.
Zitat aus dem aktuellen Heft

Das pdf wie immer unter:
http://www.sozialrecht-justament.de/
Wie man den Krieg führt, das weiß jedermann; wie man den Frieden führt, das weiß kein Mensch.
Karl May

counselor

ZitatSOZIALRECHT-JUSTAMENT vom September 2024
------------------------------------------------------------------


Mit Besprechung von neueren Entscheidungen des Bundessozialgerichts im Bereich des SGB II. Auch das für Betroffene ungünstig ausgefallene Urteil des Bundesozialgerichts zur Anrechnung des sogenannten »Sterbevierteljahrbonus« (bei der Witwen- und Witwerrente) im SGB II.
Das SJ gibt es hier zum Download: https://t1p.de/5ln2j

Quelle: Thomé Newsletter
Alles ist in Bewegung. Nichts war schon immer da und nichts wird immer so bleiben!

Onkel Tom

Dazu ein Zitat aus dem Magazin - Seite 14 :

Zitat..
Das Bundessozialgericht argumentiert entgegen der Weisungslage, dass die besonderen Kosten, die
bei einem Todesfall entstehen auch durch Leistungen des SGB II oder SGB XII abgedeckt seien: Der
Regelbedarf im Sterbemonat wird noch voll erbracht, aufgrund des Todesfalls unangemessene
Wohnkosten werden (mittlerweile) noch für ein Jahr übernommen. Bestattungskosten können nach
§ 74 SGB XII vom Sozialhilfeträger übernommen werden. Weitere aufgrund des Todesfalls entste-
hende Bedarfe könn(t)en als unabweisbare Bedarfe nach § 21 Abs. 6 SGB II anerkannt werden.

..

Ach Ja ?? Könnte könnte könnte aber wollen das nicht..

Das Bundessozialgericht hat wohl nicht berücksichtigt, was für ein bürokratischer Aufwannd
auf Hinterbliebene zukommt, wenn es daraum geht den Sterbefall zu ihrem Ziel zu bekommen,
zu bestatten und dessen Kosten bezahlen zu müssen.

Nun ja, das Schonvermögen für Sozialhilfeempfänger_innen wurde vor ca. 10 Jahren von 2000
Euronen auf 5000 Euronen mit einer beiläufigen Bemerkung "Damit der Leistungsempfänger im
Falle, das eine Sterbeversicherung besteht, sie nicht auflösen müssen" erhöht.

Weiter wurde dieses Schonvermögen vor kurzem kurz nach Corona-Zeit von 5000 auf 10000 Euronen
erhöht.. Weil Bestattungswesen immer gieriger und teurer werden, das eine Rücklage von 5000
Euro für z.B. eine Bestattung der katholischen Art auch nicht mehr reichen ?

Und nun so ein Urteil, der dafür Sorge trägt, das Angehörige nicht mehr dazu in der Lage sind,
die Bestattungskosten möglichst gering zu halten, weil aus Gründen der Rangigkeit viel Zeit
verplempert wird, bis klar ist, das der Leichnam würdevoll unter die Erde gebracht werden kann.

Ist anbei das Erbe nicht gleich schlüssig, das z.B. der Erbberechtigte noch nicht festgestellt
wurde, geht es richtig stressig los..

Ich habe einen Kumpel gehabt, den ich in seinen letzten Lebensmonaten unterstützt habe und wie
er weg war, entpuppte sich der Papierkram zur Hölle, weil der Kumpel kein Testament hinterlassen
hat.. Ich kann gar froh sein, das das Nachlassgericht keinen Ärger gemacht hat, das ich Zugang
zur Wohnung des Verstorbenen nutzte, um seine Rümpelbude nach Papieren zu durchsuchen.

Weiter glaubte ich, das das Nachlassgericht selber in dem Zentraleinwohnermeldeamt danach schaut,
welch noch lebende Verwandtschaft für das Erbe in Frage käme.. Pustekuchen ! Völlig irre wurde
ein externer Anwalt dazu beauftragt Forschung und Verwaltung des Nachlasses zu betreiben.

Maik gammelte locker erst 14 Tage in der Kühle der Pathologie rum wo jeder Tag gut 180 Euronen
kostete. Danach wurde er zur Kühle ins Krematorium überführt, wo jeder Tag auch so ca. 120 Euronen
kostete.. Es war weiter voll übel, das ich den Standort des Leichnam nicht aus den Augen lassen
durfte, da die Gesetzgebung a la "Als nicht Verwandter habe ich kein Recht zu wissen, wo der
Leichnam gerade ist" nicht abgehängt werde. Schließlich ging es mir auch darum ihn am Grabmal
besuchen zu können..

Dieser ganze Bestattung und Erbberechtigten-Tamtam hat Maiks gesammtes Vermögen verbraucht.
Er hatte ca. 28k Geldvermögen und ca 50k Vermögen in Form von Kunstgegenstände (Ölbilder)
Am wenigsten hat wohl anbei die "anonyme Versenkung unter das Erdreich" gekostet..


Und nun ist jede_r dazu verdonnert eine Rücklage für seine letzte Reise sicher zu stellen
und sein Abgang in Form eines Testamennt zu regulieren ?.. Nett, das Tote eh keine Rechte
haben und wenn es bei den Nachfahren (Erben) knirscht, freuen sich Bestatter, Nachlassgericht
und Anwälte.. Was die Hinterbliebenen davon halten und wie belastend das alles so ist.
tangierte dem Bundessozialgericht wohl auch nicht..

Zwangsbestattungen auf Kosten des SGB können übernommen werden aber da wird sich da wird
sich auch voll vor gedrückt, weil ja doch noch jemand leben könnte der Erbberechtigt sei.
Nun gut, der Leichnahm wird zwischenzeitlich bestattet aber es wird alles mögliche
veranstalltet, das aus dem "kann" ein Schuldenhaufen für den ausfindig gemachten
Erbberechtigten wird.

Naja, warum soll der Lebenspartner 3 Monate etwas mehr Knete bekommen, wenn er wegen
Bestattungs(kosten)stress suicide hinterher springen kann ? (ist ja nur ne arme Sau..)
Unmenschlicher geht Bürokratismus nicht mehr..

Watn Brechreiz.. :Q
Lass Dich nicht verhartzen !

dagobert

ZitatThema der Oktoberausgabe von SOZIALRECHT-JUSTAMENT ist ausnahmsweise keine Fragestellung des Sozialrechts. Im vorliegenden SOZIALRECHT-JUSTAMENT befasse ich mich mit dem Gutachten des Nationalen Normenkontrollrates »Wege aus der Komplexitätsfalle - Vereinfachung und Automatisierung von Sozialleistungen«. Das Gutachten hat breite Beachtung gefunden. Nach einer kurzen Einleitung stelle ich in zwei Skizzen Aspekte des Gutachtens kritisch dar. Die eine Skizze ist eine subjektive Zusammenfassung meiner Teilnahme an einem »Hot Topic« zum Gutachten veranstaltet vom DIFIS – Deutsches Institut für Interdisziplinäre Sozialpolitikforschung. Die andere Skizze legt das Augenmerk auf den Ausgangspunkt der Analyse, stellt also die Frage, ob die Komplexitätsfalle überhaupt in der dargestellten Form vorhanden ist. Das Thema ist auch für soziale Beratungsstellen hochinteressant. Zu Recht hat der Nationale Normenkontrollrat darauf hingewiesen, dass die hoheitliche Aufgabe der umfassenden Beratung im Bereich der sozialen Hilfen von den Behörden schon lange nicht mehr ausgeübt wird, sondern informell an soziale Beratungsstellen der Wohlfahrt delegiert wurde.
Zitat aus dem aktuellen Heft

Das pdf wie immer unter:
http://www.sozialrecht-justament.de/
Wie man den Krieg führt, das weiß jedermann; wie man den Frieden führt, das weiß kein Mensch.
Karl May

  • Chefduzen Spendenbutton