BSG: Krankengeld trotz verspäteter Meldung

Begonnen von dagobert, 15:08:08 Di. 19.März 2024

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dagobert

ZitatSeit 2021 sind allein die Arztpraxen verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit elektronisch den Krankenkassen zu melden – eine Obliegenheit des Versicherten besteht nicht mehr. Daher muss eine gesetzlichen Krankenkasse auch dann Krankengeld leisten, wenn die Arztpraxis die Bescheinigung zu spät übermittelt - so das Bundessozialgericht.

Darum geht es:


Der Versicherte und die Krankenkasse streiten um das Ruhen des Krankengeldanspruchs in dem Fall, weder der Versicherte seine Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse gemeldet noch der Vertragsarzt die Arbeitsunfähigkeitsdaten der Krankenkasse elektronisch übermittelt hat.

Der Versicherte war seit Mai 2021 arbeitsunfähig erkrankt. Seine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 11.5. bis 21.7.2021 war lückenlos attestiert. Die Bescheinigungen reichte er seiner Krankenkasse aber erst einige Tage nach Ablauf dieses Zeitraums. Mit Bescheid vom 11.08.2021 bewilligte die Beklagte dem Kläger Krankengeld erst ab dem 22.07.2021.

Für den vorherigen Zeitraum verweigerte die Kasse die Krankengeldzahlung und argumentierte, die Arbeitsunfähigkeiten seien nicht rechtzeitig gemeldet worden, das sei aber eine "Obliegenheit des Versicherten". Daran habe auch die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nichts geändert, da diese noch nicht umgesetzt gewesen sei.

Eine Nachfrage der Kasse bei der behandelnden Arztpraxis ergab, dass diese erst erst ab ca. November/Dezember 2021 am eAU teilgenommen habe. Die Praxis gab an, sie habe dem Versicherten die AU-Bescheinigungen zur Weiterleitung an die Krankenkasse ausgehändigt.

Nach dem Widerspruchsbescheid der Krankenkasse erhob der Versicherte Klage auf das Krankengeld.

Das sagt das Gericht

Wie beide Vorinstanzen gab auch das Bundessozialgericht (BSG) der Klage statt und entschied, dass dem Kläger das Krankengeld für die Zeit vom 12.05.2021 bis 21.07.2021 zu gewähren ist.

Zutreffend haben die Vorinstanzen entschieden, dass der Anspruch des Klägers auf Krankengeld nicht ruhte und er Krankengeld vom 12.5. bis 21.7.2021 beanspruchen kann, weil mit gesetzlicher Einführung der eAU zum 1. Januar 2021 die Obliegenheit Versicherter zur Meldung einer vertragsärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit entfallen ist.

Die Pflicht zum Übermitteln der eAU obliegt aufgrund einer 1. Januar 2021 gesetzlich begründeten Pflicht allein dem Vertragsarzt. Der Anspruch Versicherter auf Krankengeld ruht auch dann nicht, wenn dieser die elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die Krankenkasse nicht durchführt. Zu einer von dieser Übermittlungspflicht abweichenden Regelung waren die Krankenkassenverbände und kassenärztlichen Verbände nicht ermächtigt.

Hinweis für die Praxis

Seit Januar 2021 gilt das Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU-Verfahren), bei dem der Vertragsarzt der Krankenkasse die AU-Bescheinigung elektronisch übermitteln muss. Damit ist die vorher oft verhandelte Streitfrage,  ob der gesetzlich Versicherte eine Bescheinigung ,,rechtzeitig" seiner Krankenkasse eingereicht hat, um Krankengeld beanspruchen zu können, eindeutig beantwortet: Eine Obliegenheit des Versicherten besteht nicht mehr. Vielmehr müssen die Kassen sicherstellen, dass ihre Vertragsärzte technisch und organisatorisch in der Lage sind, die eAU zu übermitteln.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle:
BSG (30.11.2023)
Aktenzeichen B 3 KR 23/22 R
https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Krankengeld-trotz-verspaeteter-Meldung~.html
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

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