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Ämterstress - Fragen, Antworten und Erfahrungen => Ämter- & GEZ-Blues => Thema gestartet von: Wilddieb Stuelpner am 01:02:14 Do. 27.Januar 2005

Titel: Widerspruch nur noch im Januar möglich
Beitrag von: Wilddieb Stuelpner am 01:02:14 Do. 27.Januar 2005
Neues Deutschland Online: Widerspruch nur noch im Januar möglich (http://www.nd-online.de/artikel.asp?AID=66521&IDC=2)

Frank Jäger zu Fristen bei ALG-II-Bescheiden
 
Der Geschäftsführer der Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen e.V., Frank Jäger, empfiehlt allen Betroffenen, bei unklaren Arbeitslosengeld-II-Bescheiden Widerspruch einzulegen.

ND: Sie rufen dazu auf, am 31. Januar einen Widerspruchstag einzulegen. Was ist der konkrete Anlass?

Jäger: Zum 31. Januar endet für viele Bezieher von ALG II die Widerspruchsfrist. Danach haben Widersprüche nur noch eine Chance, wenn ein rechtswidriger Bescheid vorliegt. Wer gegen einen unklaren oder falschen Bescheid vorgehen will, sollte die Frist einhalten – für die meisten ist das der 31. Januar.

Was ist zur Einhaltung des Termins notwendig

Man sollte den Widerspruch entweder persönlich bei der zuständigen Stelle abgeben und sich den Eingang bestätigen lassen oder ihn per Einschreiben schicken. Per Post sollte man den Bescheid dann senden, wenn auf dem zuständigen Amt kein Durchkommen mehr ist.

Muss man den Bescheid in allen Details verstanden haben, um Widerspruch einlegen zu können?

Den Bescheid muss man nicht verstanden haben. Er ist für Laien sowieso kaum lesbar. Es werden keine Berechnungswege dargestellt, sondern nur die Ergebnisse einer Bemessungskategorie, etwa das Einkommen einer Person, das von der Leistung abgezogen wird. Selbst für Experten ist dieser Bescheid nur schwer nachvollziehbar. Das allein ist schon ein Grund, Widerspruch einzulegen. Denn die Behörde ist verpflichtet, Leistungsbescheide hinreichend zu begründen.

Erkennen auch die Gerichte diese Unverständlichkeit an?

Das ist noch nicht geklärt. Im 10. Sozialgesetzbuch ist aber klar geregelt, dass die Leistungsbescheide hinreichend begründet sein müssen. Wir versuchen, die Behördenpraxis durch eine Flut von Widersprüchen zu korrigieren. Denn bislang hat sich die Bundesagentur für Arbeit überhaupt nicht bewegt. Sie will an der Bescheidungspraxis partout nichts verbessern.

Worauf sollte man achten?

Häufig werden bei der Einkommensbereinigung Absetzbeträge oder Versicherungspauschalen nicht berücksichtigt. Es tauchen Berechnungsfehler auf, wenn mehrere Personen in der Bedarfsgemeinschaft leben. Da wird etwa das Kindergeld doppelt oder nicht richtig angerechnet. Oft werden bei den Unterkunftskosten die angegebenen Beträge nicht voll gewährt und es ist nicht nachvollziehbar, warum und bei welchen Positionen Abzüge vorgenommen wurden. Für all diese Fälle gibt es Musterwidersprüche. Die findet man im Internet unter //www.alg-2.info. Sie sollten möglichst an die individuelle Beschwerde angepasst werden.

Kann man sofort Widerspruch einlegen und die Begründung nachreichen?

Man kann fristwahrend ein ganz einfaches Widerspruchsschreiben formulieren. Das ist immer möglich. Die Begründung sollte dann innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden.

Fragen: Nils Floreck

(ND 27.01.05)