EGV-VA-aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs

Begonnen von Pfiffi, 09:47:13 Sa. 07.August 2010

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Pfiffi

Kurze Frage, hat nun ein Widerspruch gegen eine erlassene VA, aufschiebende Wirkung oder nicht,
da jetzt eine Anhörung mit Androhung einer Sanktion ansteht, werde ich nicht schlau aus den meisten Beiträgen dazu.
Jeder kennt den "Dreisatz", welcher ist davon bei den JCs anzuwenden?

JC Dreisatz: Warum?  Wo steht das? Alles nur schriftlich!!

ThePoor

Zitat von: Pfiffi am 09:47:13 Sa. 07.August 2010
Kurze Frage, hat nun ein Widerspruch gegen eine erlassene VA, aufschiebende Wirkung oder nicht,
da jetzt eine Anhörung mit Androhung einer Sanktion ansteht, werde ich nicht schlau aus den meisten Beiträgen dazu.
normal steht in der Va, das die sofort vollziehbar ist,
dann hat auch der widerspruch keine aufschiebende wirkung

da mußt vor gericht, bzw zum anwalt, es muss dann aufschiebende wirkung beantragt werden.

Marco*

Wie wahrscheinlich ist es, dass die aufschiebende Wirkung dann angeordnet wird?
Hat jemand eine Urteilssammlung/Erfahrungsberichte dazu?

Cronos

Zitat von: Marco* am 14:01:37 Sa. 07.August 2010
Wie wahrscheinlich ist es, dass die aufschiebende Wirkung dann angeordnet wird?
Hat jemand eine Urteilssammlung/Erfahrungsberichte dazu?

Meist nur wenn schon eine Sanktion droht, ansonsten ergibt sich keine Dringlichkeit...

Pfiffi

Da dies der Sachverhalt meiner Schwiegermutter ist, musste ich mich auch erst einlesen, und sie im einzelnen fragen, was denn
chronologisch, wie gelaufen ist.

Also Informationveranstalltung, mit 15 Menschen, denen vorgefertigte EGVs vorgelegt wurden, meine Schwiemu, bat darum, diese zwecks Prüfung mitzunehmen, wie sie die EGV einstecken wollte, wurde ihr diese aus der Hand genommen von der ARGE Mitarbeiterin.
Da wurde schon gedroht, das es zu Sanktionen kommt usw. usw. ein paar Tage später kam per VA die im Wortlaut wohl gleiche EGV, per Post.
Daraufhin ist meine Schwiemu, zu einem Anwalt, der sich wohl nicht zu schade ist, erst einmal konkludentes Verhalten zu fordern, also sie sollte doch erst einmal dieses "Profiling" bei einem Bildungsträger mitmachen etc., das wäre stillschweigendes Einverständniss, der EGV ohne Prüfung, auf der einen Seite, auf der anderen Seite, das sie bisher die EGV nicht unterschrieben hat (konnte), dürfte selbst bei Teilnahme bei Massnahmeträger kein Vertrag zustande kommen, also Widerspruch eingelegt, gegen die Sanktionsandrohung. Anhörungsbogen kam, auf dem wörtlich stand, Da Sie keine EGV (per VA erlassen)
unterschrieben haben, kürzen wir aus folgendem Grund ..........!

Den Anhörungsbogen hat sie höflich ausgefüllt, mit folgenden Worten, das hier im konkreten Falle ein Irrtum vorliegt, ihr liegt keine EGV vor, und sie möchten diese doch bitte, wenn ihnen eine vorliegt, diese in Kopie zu übersenden.

Den so ist Argumentation, EGV ist ja nicht vorhanden, und eine EGV und ein VA sind immer noch 2 Paar verschiedene Schuhe, so zumindest sehe ich das.

Sehe ich das richtig?

Gab es nicht in der BA in Nürnberg so eine Stelle ber der man sich beschweren kann, über zu "fleissige" Mitarbeiter der ARGE?

Denn ein Stück weit genötigt sah meine Schwiemu sich schon.

Das mit der aufschiebenden Wirkung, muss ich ihrem Anwalt wohl mitteilen.
Sorry, das schient zwar ein Anwalt für Sozialrecht, aber wirklich einen "Plan" scheint er nicht zu haben, immer das "geblättere" im SGB.
Jeder kennt den "Dreisatz", welcher ist davon bei den JCs anzuwenden?

JC Dreisatz: Warum?  Wo steht das? Alles nur schriftlich!!

ThePoor

Zitat von: Pfiffi am 10:03:40 So. 08.August 2010
gegen die Sanktionsandrohung. Anhörungsbogen kam, auf dem wörtlich stand, Da Sie keine EGV (per VA erlassen)
unterschrieben haben, kürzen wir aus folgendem Grund ..........!
*
Kürzungen wegen nicht unterschriebener EGV sind unzulässig

Falls es bei Dir die Arbeitsagentur ist, handeln die gegen die Arbeitsanweisung der Behörde.
und diese anweisung gibts, weils ein Urteil gibt..vom BSG, und da ist Ende für die ARGE.
manche optionskommunen haben noch weniger Ahnung...
*
http://www.kostenlose-urteile.de/Hartz-IV-Kein-Anspruch-auf-Abschluss-einer-Eingliederungsvereinbarung.news8495.htm
Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II hat keinen Anspruch auf Abschluss  einer Eingliederungsvereinbarung mit dem Grundsicherungsträger oder zumindest darauf, Verhandlungen über eine Eingliederungsvereinbarung zu führen sowie ihm einen persönlichen Ansprechpartner zu benennen. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden

... Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen.
Bundessozialgericht - B 4 AS 13/09 R - Urteil vom 22.09.2009
http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/B_4_AS_13.09_R.htm
Ähnliches gilt für den Fall, dass eine Eingliederungsvereinbarung ohne Zutun des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nicht zustande kommt; der Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst a SGB II greift hier nicht (s zur Diskussion um dessen Verhältnismäßigkeit S. Knickrehm in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 15 SGB II RdNr. 7 m.w.N.). Die Eingliederungsvereinbarung soll auch dann nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch Verwaltungsakt des Grundsicherungsträgers erfolgen. Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht mit den dortigen Regelungen einverstanden ist, kann er diesen Verwaltungsakt durch Anfechtung zur Überprüfung stellen.

__________________
BSG:
,,Einer Eingliederungsvereinbarung bedarf es nicht, um einen Leistungsanspruch des Hilfebedürftigen zu begründen. Vielmehr kann jede der im SGB II für den Kreis der Leistungsberechtigten vorgesehenen Eingliederungsleistungen vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beantragt werden. Über einen derartigen Antrag hat der Grundsicherungsträger alsdann durch überprüfbaren Verwaltungsakt zu entscheiden." [BSG,
__________________

Niemand kann genötigt werden einen Vertrag zu unterschreiben, ein Vertrag der unter druck zustande kommt, wird normal auch für nichtig erklärt.
****************

http://dejure.org/gesetze/SGG/86b.html
Sozialgerichtsgesetz § 86b
Va aufschiebende wirkung....
http://www.elo-forum.org/beruf/47637-bverfg-widerspruch-gegen-egv-va-keine-aufschiebende-wirkung.html
BVerG
Diese Möglichkeit ist durch § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG  hinreichend gewährleistet. Dass die Gerichte hierbei das Suspensivinteresse des Bürgers mit dem Vollzugsinteresse der Allgemeinheit abwägen und dabei auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes, dessen aufschiebende Wirkung begehrt wird, berücksichtigen, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden

schwarzrot

ZitatPfiffi:
Sorry, das schient zwar ein Anwalt für Sozialrecht, aber wirklich einen "Plan" scheint er nicht zu haben, immer das "geblättere" im SGB.
Oh gott. Hat sie den anwalt schon mit einem beratungsschein versehen? (Den gibts pro vorgang nur einmal, wer also an einen scheiss-anwalt gerät, hat pecht gehabt. Daher vorher sich genau erkundigen, was der RA so kann.)
Falls nicht, besser einen kompetenteren anwalt suchen. Wenn mensch nicht grad in einem 1000selen-kaff lebt, sollte an fähigen anwälten eigentlich kein mangel sein.
Hier was zum suchen (bundesweit: stadt eingeben, RA ankreuzen):
http://www.my-sozialberatung.de/adressen

Nochwas, widerspruch:
'Widerspruch' kannst du nur gegen verwaltungsbescheide einreichen (z.b. sanktionsbescheid, VA). Der anhörungsbogen ist ja nur ein 'fragebogen'.  ;)
Also dort nicht 'widerspruch' draufschreiben, weil der wird dann 'angelehnt'/'kein widerspruch möglich' (weil eben kein bescheid, sondern nur fragebogen. Auch widerspruch gegen EGV geht nicht, nur 'gegenvorschlag').
Sowas ist bei den ämtern sehr beliebt und treibt die uninformierten betroffenen schnell in völlige verwirrung.  :D
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

ThePoor

Zitat von: schwarzrot am 10:39:58 So. 08.August 2010

wer also an einen scheiss-anwalt gerät, hat pecht gehabt. Daher vorher sich genau erkundigen, was der RA so kann.)
Falls nicht,...
i
ist doch einfach, anwalt sollte  nicht nur im gesetz nachlesen sondern in den urteilen:)

Kürzungen wegen nicht unterschriebener EGV sind rechtswidrig, laut BSG

was brauchs mehr:)

falls die deswegen ne anhörung haben...
würde ich dem amt gegenüber meine verwunderung schriftlich ausdrücken, und fragen wann sie sich über die geltende Rechtslage informieren wollen.
und falls es ne BA ist, hinweisen auf die Arbeitsanweisungen.

Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 erforderlichen Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.
*
dann kann man sich auch noch überlegen ob man dienstaufsichtsbeschwerde bzw Fachaufsichtsbeschwerde stellt. (keine Prüfung der EGV erlaubt, sanktionsandrohung unzulässig. etc
mir würden diese vögel schon reichlich stinken
****************************************************


http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-31-SGB-II-Absenkung-Wegfall-ALGeld.pdf
Fassung vom 20.10.2009
• Rz. 31.16, Rz. 31.17 und Rz. 31.19:
Folgeänderung (Beispiel) der Weisung, dass wegen Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,
keine Sanktion mehr festzustellen ist (siehe Rz. 31.6a).

x-ray

Pfiffi, in welchem Bundesland wohnt die Schwiegermutter?

Der von @ThePoor angesprochenen Kommentar führt auch Berlit in LPK-SGBII, 3.Auflage 2009, Seite 569, Rn 14 auf und weist genauso auf die Unverhältnismässigkeit und den verfassungsrechtlich nicht haltbaren Kontrahierungszwang hin.

Trotz BSG-Urteil (kein Anspruch auf EGV) wird sie auch weiterhin massenhaft Bestand haben. Die wären schön blöd, die EGV abzuschaffen, solange sich noch genug Leute finden, die sich zu einer Unterschrift überrumpeln und nötigen lassen.
Der Horizont vieler Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null. Und das nennen sie dann ihren Standpunkt Albert Einstein

Marco*

Zitat von: schwarzrot am 10:39:58 So. 08.August 2010
ZitatPfiffi:
Sorry, das schient zwar ein Anwalt für Sozialrecht, aber wirklich einen "Plan" scheint er nicht zu haben, immer das "geblättere" im SGB.
Oh gott. Hat sie den anwalt schon mit einem beratungsschein versehen? (Den gibts pro vorgang nur einmal, wer also an einen scheiss-anwalt gerät, hat pecht gehabt. Daher vorher sich genau erkundigen, was der RA so kann.)
Falls nicht, besser einen kompetenteren anwalt suchen. Wenn mensch nicht grad in einem 1000selen-kaff lebt, sollte an fähigen anwälten eigentlich kein mangel sein.
Hier was zum suchen (bundesweit: stadt eingeben, RA ankreuzen):
http://www.my-sozialberatung.de/adressen

Hört doch endlich mal auf, an den Weihnachtsmann zu glauben. Es gibt keine Anwälte, die sich für einen armen Schlucker ins Zeug legen. Das kriegen die nicht bezahlt, das lohnt sich nicht.
Gebt Euch selbst Mühe, dann kann man wenigstens diskutieren. ;-)
Immer dieser Verweis auf Anwälte geht mir langsam auf den Sack.

x-ray

ZitatGebt Euch selbst Mühe, dann kann man wenigstens diskutieren. ;-)

Es empfiehlt sich meiner Meinung nach auf jeden Fall, den Anwalt mit wichtigen Urteilen zu "füttern", falls einem die Sache ohne Anwalt zu viel wird. Die Suche danach kostet wirklich eine Menge Zeit. So schwierig ist sie aber auch nicht, weil wichtige Urteile und Dienstanweisungen in Foren wie z.B. Tacheles verlinkt sind.
Eine Anwältin aus Wü war auch der Ansicht, dass Nichtunterzeichnung weiterhin sanktionsbewehrt ist. Die hatte nun weder Ahnung von dieser Dienstanweisung und noch weniger (was ein Anwalt aber sollte) von einem bzw. mittlerweile zwei Urteilen des zuständigen LSG Bayern.
Der Horizont vieler Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null. Und das nennen sie dann ihren Standpunkt Albert Einstein

ThePoor

Zitat von: x-ray am 13:20:43 So. 08.August 2010
ZitatGebt Euch selbst Mühe, dann kann man wenigstens diskutieren. ;-)


Eine Anwältin aus Wü war auch der Ansicht, dass Nichtunterzeichnung weiterhin sanktionsbewehrt ist.

nicht nur die, hab grad vor 2 wochen ne egv unterschrieben, da steht sanktion bei nichtunterzeichnung in der anhängenden rechtsfolgebelehrung:)
sowas unterschreib ich gern

x-ray

Zitatsowas unterschreib ich gern

Das unterschreibst du aber auch nur gern, weil du genau weisst, was dahintersteckt  :D

Wissen ist immer Macht, auch mit Anwalt.
Der Horizont vieler Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null. Und das nennen sie dann ihren Standpunkt Albert Einstein

Marco*

Nochmal: Schlag dir aus dem Kopf, dass Anwälte was für Euch tun.

ZitatEs empfiehlt sich meiner Meinung nach auf jeden Fall, den Anwalt mit wichtigen Urteilen zu "füttern", falls einem die Sache ohne Anwalt zu viel wird. D
Super Sache - ein Berater, den ich selbst erst beraten muss. Da kann ich auch mit einem Haufen Ahnungsloser hier diskutieren.

Marco*

Zitat von: x-ray am 13:37:13 So. 08.August 2010
Zitatsowas unterschreib ich gern

Das unterschreibst du aber auch nur gern, weil du genau weisst, was dahintersteckt  :D

Setz dann mal das Urteil rein, wenn du die EGV angefochten hast. ;-)

schwarzrot

Zitatx-ray:
Es empfiehlt sich meiner Meinung nach auf jeden Fall, den Anwalt mit wichtigen Urteilen zu "füttern", falls einem die Sache ohne Anwalt zu viel wird. Die Suche danach kostet wirklich eine Menge Zeit.

Das seh ich genau wie unser oberchecker Marco*: Einen sozialrechtsanwalt, den ich selbst über die neuste rechtsprechung in seinem fachgebiet(!) beraten müsste, ist sein geld nicht wert.
Aber natürlich, bevor so ein anwalt den fall vor die wand fährt, hast du recht.
Genau deshalb macht es sinn, sich über gute/schlechte anwälte lokal auszutauschen.
(Hatten wir nicht auch mal einen anwaltserfahrungs-thread hier?)

Wer in elo-inis mitmacht, der findet übrigens auch recht schnell einen guten anwalt.
Die in der tacheles datenbank sind meisst auch soweit ok und nicht umsonst da drin.

Kommt halt immer darauf an, was die anwälte für ein geschäftskonzept fahren:
Auf der einen seite, relativ leichte, sichere fälle und sicherer nachschub. Das ist nicht für alle anwälte (vor allem in städten mit zig konkurenz) so unattraktiv, wie manche, die keine ahnung haben so meinen.
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

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ThePoor

Zitat von: Marco* am 13:41:56 So. 08.August 2010
Zitat von: x-ray am 13:37:13 So. 08.August 2010
Zitatsowas unterschreib ich gern

Das unterschreibst du aber auch nur gern, weil du genau weisst, was dahintersteckt  :D

Setz dann mal das Urteil rein, wenn du die EGV angefochten hast. ;-)
da kannst lange warten,
ich würde die EGV lieber auf die Gesammtzeit des ALG2 Bezuges festschreiben:)
steht nämlich nix drin, und das ding hat mich immerhin fast 10min Unterredung gekost,
das mit der Rechtsfolgebelehrung hab ich erst später gemerkt, und dann  das ding unterschrieben:)

Marco*


Zitat
Wer in elo-inis mitmacht, der findet übrigens auch recht schnell einen guten anwalt.

*lach*
Du meinst, weil manche Anwälte sich dort als erstes anbiedern, wenn sie knapp bei Kasse sind, um dann einen Einzeiler an die ARGE zu schreiben, für den sie dann quasi im Vorbeigehen die Beratungshilfe abgreifen?

Zitat
Die in der tacheles datenbank sind meisst auch soweit ok und nicht umsonst da drin.
Oje ...

x-ray

ZitatDas seh ich genau wie unser oberchecker Marco*: Einen sozialrechtsanwalt, den ich selbst über die neuste rechtsprechung in seinem fachgebiet(!) beraten müsste, ist sein geld nicht wert.

Kann ich dir in diesem Punkt natürlich auch nicht widersprechen, aber in gewissen Gegenden sieht es mit guten Anwälten auch etwas mau aus, vor allem, wenn es schnell gehen muss. Sowas darf natürlich nicht sein, dass der nicht mal die neueste Rechtsprechung und die wichtigsten Urteile kennt, da habt ihr zwei komplett recht. Kommt aber anscheinend gar nicht mal so selten vor und gefallen tut mir das bestimmt nicht.
Findet man aber auch nur raus, wenn man sich auskennt und wie gesagt, wenn der Karren an die Wand gefahren ist, isses zu spät. Und das kann eben ganz schnell passieren, wenn man auf die Schnelle einen braucht und da ist man leider schneller dabei, als man denkt, da die Widersprüche keine aufschiebende Wirkung mehr haben >:(
Der Horizont vieler Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null. Und das nennen sie dann ihren Standpunkt Albert Einstein

Pfiffi

Danke erst einmal für die Antworten.
Schwiemu wohnt in Thüringen, und ist ARGE nicht Optionkommune.

Für mich stellt sich das langsam etwas klarer heraus.

Anwalt, hatte wohl Anzeige in Zeitung geschaltet, Schwiemu ist so möchte ich sagen "hereingefallen" mit ihm.

Hier in EF, ich hatte schon die Empfehlung für Dr.Hechler ausgesprochen, den ich allen aus EF empfehlen kann.

Kompetent und zuverlässig, vorallem, auch wenn es etwas "Schwärzer" aussieht mit einem "Positiven" Wort, als Unterstützung dabei.

Warten wir mal ab, am gleichen Tag wie sie den Anhörungsbogen abgeben muss, hat sie auch eine einladung bei der gleichen SB, da werde ich als Beistand mit gehen.

Muss meiner Schwiemu noch beibringen, das nur Sachlichkeit und Fakten zählen, keine Emotionen, und das nicht diskutiert wird mit SBs, soviel
Achtung haben sie nicht verdient.
Jeder kennt den "Dreisatz", welcher ist davon bei den JCs anzuwenden?

JC Dreisatz: Warum?  Wo steht das? Alles nur schriftlich!!

ThePoor

also wenn das ne anhörung wegen kürzung auf grund nicht unterschriebenr EGV ist, dann würde der von mir keinen anhörungsbogen bekommen, sondern ich bäte ihn seinen vorgesetzten zu holen,
und es gäbe ärger,fachaufsichtsbeschwerde, für mich ist sowas immer in der nähe von nötigung, solche typen haben an sonem arbeitsplatz nix zu suchen finde ich

sollte wiklich ne kürzung deswegen in der VA stehen, so ist der umgehend aufzuheben, der ganze VA

inline

Zitat von: x-rayUnd das kann eben ganz schnell passieren, wenn man auf die Schnelle einen braucht und da ist man leider schneller dabei, als man denkt, da die Widersprüche keine aufschiebende Wirkung mehr haben >:(

Das stimmt so pauschal auch nicht, Widersprüche u. Klagen haben in bestimmten Situationen aufschiebende Wirkung.
Man muss nur wissen, wann das der Fall ist.

Gut bei der EGV hat es keine aufschiebende Wirkung, wenn die "Pflichten" nicht erfüllt werden.
Beim VA verstehe ich immer noch nicht, warum man dagegen überhaupt klagt bzw. Widerspruch einlegt.







Marco*

Zitat von: inline am 13:03:09 Di. 10.August 2010
Zitat von: x-rayUnd das kann eben ganz schnell passieren, wenn man auf die Schnelle einen braucht und da ist man leider schneller dabei, als man denkt, da die Widersprüche keine aufschiebende Wirkung mehr haben >:(

Das stimmt so pauschal auch nicht, Widersprüche u. Klagen haben in bestimmten Situationen aufschiebende Wirkung.
Man muss nur wissen, wann das der Fall ist.

Gut bei der EGV hat es keine aufschiebende Wirkung, wenn die "Pflichten" nicht erfüllt werden.
Beim VA verstehe ich immer noch nicht, warum man dagegen überhaupt klagt bzw. Widerspruch einlegt.







Na, um die aufschiebende Wirkung wiederherstellen zu lassen. ;-)
Solange das zur Klärung aussteht, wird das Amt sich vielleicht auch nicht zu weit aus dem Fenster hängen.

schwarzrot

ZitatMarco*:
Solange das zur Klärung aussteht, wird das Amt sich vielleicht auch nicht zu weit aus dem Fenster hängen.

Das hätt' ich nun aber nicht gedacht, dass gerade DU noch an den weihnachtsmann glaubst!  ;D
(*hinterher* werden die vermutlich etwas vorsichtiger, aber nicht solange sie noch nix auf die finger bekommen haben)
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

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Marco*

Ich sagte ja extra "vielleicht" ;-)
Während so ein Eilverfahren läuft, können sie hintenrum natürlich eine Drohkulisse aufbauen. Sie riskieren aber, dass ihre Sanktionen dann wieder einkassiert werden, wenn die aufschiebende Wirkung hergestellt wird oder in dem Ablehnungsbeschluss irgendein Hinweis enthalten ist, dass eine Sanktion rechtswidrig wäre.
Es kann natürlich auch sein, dass ihnen das völlig schnuppe ist und sie trotzdem mutwillig Verfahren provozieren.

inline

Ich erzähle keinen vom Weihnachtsmann :)

Es geht doch um § 39 Sofortige Vollziehbarkeit


http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__39.html

hier wird beschrieben, wann die sofortige Vollziehbarkeit zutrifft. Für den Rest gilt das halt nicht.

Ich habe nur behauptet , dass es nicht stimmt, dass  Widersprüche  grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung mehr haben.


x-ray

ZitatIch habe nur behauptet , dass es nicht stimmt, dass  Widersprüche  grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung mehr haben.

Das ist schon richtig, aber gerade da, wo man dringend aufschiebende Wirkung bräuchte, haben sie keine. Bestes Beispiel Absenkungsbescheid (Sanktion)  >:D und da brauch ich jetzt keine Erbsenzählerei betreiben, ob, wie, welche. Das reicht schon.

Der Horizont vieler Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null. Und das nennen sie dann ihren Standpunkt Albert Einstein

inline

Zitat von: x-rayDas ist schon richtig, aber gerade da, wo man dringend aufschiebende Wirkung bräuchte, haben sie keine. Bestes Beispiel Absenkungsbescheid (Sanktion)

Aber das mit der Sanktion ist aber auch logisch, sonst bräuchte ja jeder nur klagen, abwarten und Tee trinken ;)

Dann könnten sie die Sanktionen auch gleich abschaffen, gut wäre ja auch mal eine Idee ;)

denn bis  so ein Klageverfahren mal durch ist,  kann es ja 1 - 2 Jahre dauern.
Die SG hätten noch mehr zu tun, bzw. die Verfahrenszeiten dauerten dementsprechend länger.
Gut, da gibt es noch den einstweiligen Rechtsschutz, bzw. das Eilverfahren, aber wann kommen dann die anderen Verfahren dran ?

x-ray

Zitat
Aber das mit der Sanktion ist aber auch logisch, sonst bräuchte ja jeder nur klagen, abwarten und Tee trinken ;)

Ich denke, dass wäre durchaus mit der Rechtswidrigkeit vieler Sanktionen vereinbar und gerechtfertigt.

Zitat
Dann könnten sie die Sanktionen auch gleich abschaffen, gut wäre ja auch mal eine Idee ;)

Sanktionen gehören abgeschafft, der ganze verfassungswidrige §31 muss gekippt werden. Als Anregung kannst du das Urteil des BVerfG vom 9.2.2010  und den Kommentar von   Prof. Uwe Berlit  (NOMOS LPK-SGB II) nehmen.


Der Horizont vieler Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null. Und das nennen sie dann ihren Standpunkt Albert Einstein

schwarzrot

Zitatinline:
Aber das mit der Sanktion ist aber auch logisch, sonst bräuchte ja jeder nur klagen, abwarten und Tee trinken

Na inline, du weisst doch wie wenige es sich überhaupt trauen gegen unrechtmässige sanktionen zu klagen.  ;)
(auch wenn die gerichte 'stöhnen', das ist nur ein ganz kleiner prozentsatz von allen sanktionen)

Ausserdem finde ich es nicht logisch, weil eigentlich sich eine kompetente verwaltung, sich einer überprüfung ihrer entscheidungen unterziehen lassen muss, wenn die betroffenen bürger diese nicht gerecht finden.
Und das natürlich bevor dieses möglicherweise unrecht in kraft treten kann!

Ausser im SGB II ist das auch überall so.
Im SGB II setzt der 'rechts'staat aber seine eigenen standards, seine gesamten bürgerrechte und seine zivilisation ausser kraft.

Ich finde X-ray hat da sehr recht:
Der §31 gehört abgeschafft.
Und das gesamte SGBII und teile vom SGBIII sollten mal verschärft auf ihre verfassungsmässigkeit/humanität überprüft werden.
Am besten von einer neutralen stelle: Zum Beispiel Amnesty International, damit sicher ist, dass hier nix den 'wirtschaftlichen' bedingungen untergemauschelt wird.  :o

Darüber, dass etliche dieser bestimmungen (auf etwas längere sicht) auch wirtschaftlich ins desaster führen, will ich mal gar nicht anfangen.
Ein verängstigter erwerbsloser, der auf deubel-komm-raus jeden scheissjob annehmen muss, drückt natürlich das gesamte lohnniveau.
Die folgen sehen wir grade auch wirtschaftlich.

"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

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