Infos zu "arbeitsuchender Nichtleistungsempfänger"?

Begonnen von draimon, 18:49:51 Mo. 29.November 2010

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draimon

Hi,

meine Frage ist etwas untergegangen in diesem Posting hier, hat wer noch wer Infos dazu, was ein "arbeitsuchender Nichtleistungsempfänger" ist?

Mein Vermittler ist der Meinung, dass meine EV weiterhin gilt, da ich durch die auf 2 Monate befristete Erwerbstättigkeit weiterhin als arbeitsuchend gelte. Näheres will er mir im nächsten Termin dazu erläutern, eine Begründung gab es nicht. Meine Informationen habe ich hier gefunden dazu:

HEGA 01/09 - 06 - Gesetzliche Änderungen zu den §§ 35, 37 und 38 SGB III

bye, draimon

Pfiffi

Versuche mir mal den Begriff "arbeitsuchender Nichtleistungsempfänger" zu erklären.


Bekommst Du irgendeine Leistung der ARGE oder der AfA?

ALG I nach § 117 oder ALG I nach § 125 SGB III ?

Oder doch ergänzend ALG II ?

Das sind so ein paar Informationen die mir fehlen um das für mich verständlich zu machen. ;)
Jeder kennt den "Dreisatz", welcher ist davon bei den JCs anzuwenden?

JC Dreisatz: Warum?  Wo steht das? Alles nur schriftlich!!

Dora

Zitat von: draimon am 18:49:51 Mo. 29.November 2010
Hi,

meine Frage ist etwas untergegangen in diesem Posting hier, hat wer noch wer Infos dazu, was ein "arbeitsuchender Nichtleistungsempfänger" ist?
Sorry - hab es aus den Augen verloren.

Nun ja - der Begriff "arbeitsuchender Nichtleistungsempfänger" sagt es ja: Du hast dich Arbeit suchend gemeldet, bekommst aber keine Leistungen, da du ja kurzfristig beschäftigt genug Einkommen erzielst. Dein Anspruch auf Alg 1  ruht also erst einmal.

Zitat von: draimon am 18:49:51 Mo. 29.November 2010
Mein Vermittler ist der Meinung, dass meine EV weiterhin gilt, da ich durch die auf 2 Monate befristete Erwerbstättigkeit weiterhin als arbeitsuchend gelte.
Das hatte wir ja schon vermutet. In § 38 SGB III  findest du, was weiter dazu geregelt ist. Du kannst die Vermittlung und wohl auch Leistungen erst nach 12 Wochen wieder in Anspruch nehmen (§ 38 SGB III Abs. 3 letzter Satz).
.

draimon

Arbeitsuchend habe ich mich nicht gemeldet, ich habe nur eine Veränderungsmitteilung geschickt nach der Arbeitsaufnahme. Und dafür habe ich einen Aufhebungsbescheid bekommen gleich danach, beziehe also kein ALG I oder andere Lohnersatz- bzw. Transferleistungen.

Den Unterschied zwischen ALG I nach § 117 oder ALG I nach § 125 SGB III kenn ich nicht, was hat es damit auf sich? Wenn ich jetzt nach den 2 Monaten wieder arbeitslos werde, bekomme ich weder eine Vermittlung noch Leistungen, aber die EV ist weiter gültig? Verstehe nur noch Bahnhof...

bye, draimon

Dora

Zitat von: draimon am 20:35:18 Mo. 29.November 2010
Arbeitsuchend habe ich mich nicht gemeldet, ich habe nur eine Veränderungsmitteilung geschickt nach der Arbeitsaufnahme. Und dafür habe ich einen Aufhebungsbescheid bekommen gleich danach, beziehe also kein ALG I oder andere Lohnersatz- bzw. Transferleistungen.
Das passt nicht zusammen. Warum eine Änderungsmitteilung, wenn du mit denen gar nichts am Hut hattest, also gar nicht arbeitsuchend gemeldet warst? Leistungen in Form von Geld hast du bekommen, schließlich ist ja ein Aufhebungsbescheid ergangen. Oder was wurde da mittels Bescheid aufgehoben bzw. eingestellt, beendet?
Leistungen - auch lediglich zur Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung - bekommt aber nur, wer sich suchend meldet für Arbeit oder eine Ausbildung.

Zitat von: draimon am 20:35:18 Mo. 29.November 2010
Den Unterschied zwischen ALG I nach § 117 oder ALG I nach § 125 SGB III kenn ich nicht, was hat es damit auf sich? Wenn ich jetzt nach den 2 Monaten wieder arbeitslos werde, bekomme ich weder eine Vermittlung noch Leistungen, aber die EV ist weiter gültig? Verstehe nur noch Bahnhof...
Der § 125 gilt für in ihrer Leistungsfähigkeit länger als 6 Monate geminderte Arbeitsuchende und regelt Näheres (z. B. Reha).

Die EGV ist gültig, anzupassen und fortzuführen, so lange du als arbeitsuchend geführt wirst - egal ob du Leistungen beziehst.
In § 37 SGB III steht jedenfalls nicht, dass eine EGV nur abzuschließen oder gültig wäre, wenn auch finanzielle Leistungen (Alg 1) gezahlt werden.

draimon

Sorry, falls es unverständlich war. Ich habe knapp zwei Monate ALG I bezogen und deshalb jetzt bei der Aufnahme der befristeten Tätigkeit eine Änderungsmitteilung geschickt. Draufhin habe ich den Aufhebungsbescheid bekommen und beziehe seitdem keine Leistungen der Agentur mehr.

Mein vorheriger Vermittler sagte mir, dass ich bei Aufnahme von befristeten Tätigkeiten unter drei Monaten automatisch als arbeitsuchend gelte, ich habe mich also nicht selber gemeldet. Der neue Vermittler, der zwischenzeitlich gewechselt hat, hat mir meine Frage nach der weiteren Gültigkeit der EV nicht beantwortet (ausser, dass ich verpflichtet sei weiter Bewerbungen zu schreiben), sondern einen Termin in der Agentur während der Arbeitszeit geschickt.

Ich meine, jede Einladung oder Vermittlung schicken sie mit Rechtsfolgenbelehrung, aber über diese ganzen Hintergründe werde ich nicht informiert?

bye, draimon

schwarzrot

Zitatdraimon:
Ich meine, jede Einladung oder Vermittlung schicken sie mit Rechtsfolgenbelehrung, aber über diese ganzen Hintergründe werde ich nicht informiert?
Kann passieren, in der arge und arschamt passiert leider viel, was so nicht ganz ok ist.  ;)
Aber natürlich hast du die möglichkeit schriftlich eine erläuterung und begründung dazu zu fordern. Der SA hat die verpflichtung dir das zu erklären und von diesem recht solltest du auch gebrauch machen. Damit das kein wischi-waschi wird, mach das schriftlich(!).

2. hast du die möglichkeit den termin auf einen zeitpunkt zu legen, der besser geht: Dass du zu dem termin arbeiten musst ist m.m.n. ein 'wichtiger grund' auf den er rücksicht nehmen muss.

3. nächstes mal besser keine EGV unterschreiben, dann sparst du dir den scheiss, den du nun am arsch hast.  :)
Und möglichst nichts mit diesen typen 'reden' was wichtig ist, sondern solche sachen schriftlich, bzw mit zeugen damit du dinge beweisen kannst.

4. Du könntest erklären, dass du i.m. nicht 'arbeitssuchend' bist, fertig. Aber das würde ich nicht vorschlagen, weil das ende dieses blöden kurzzeitjobs ja schon absehbar ist, oder?

5. Du könntest eine neuverhandlung/kündigung der EGV verlangen. Schliesslich haben sich bei dir wesentliche dinge gegenüber dem zeitpunkt des abschlusses der EGV verändert, auf die deine jetzige EGV nicht eingeht.

6. natürlich bist du 'zu eigenbemühungen' verpflichtet um 'arbeitslosigkeit zu vermeiden', nur, ausser direkten 'vermittlungsvorschlägen' vom amt, steht wie die aussehen und sanktionen nur in EGVs. Deshalb sollte mensch sich halt dreimal überlegen so einen mist 'freiwillig' zu unterschreiben.

7. schon klar, dass er sich nicht zur weiteren gültigkeit der EGV äussern möchte, er merkt wohl selbst, wie schräg so eine EGV, solange du arbeitest und keine leistungen erhältst, ist (daher mein vorschlag diese begründung schriftlich zu fordern, vielleicht gibt er den mist mit der EGV dann auf, statt sich bei der begründung einen abzuklemmen).
Soweit meine ideen zu deiner, auch für mich etwas schrägen behandlung, durch das amt.

"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

draimon

Hallo schwarzrot, vielen Dank für deine Antwort erst einmal!

Ich wollte ja die Erklärung schriftlich haben vom neuen Vermittler, warum die EV weiter gültig sein soll. Stattdessen kam die Einladung zum Termin, wo er mir meine Fragen versuchen will zu beantworten und einige Prinzipien näher erläutern will.

Der Termin in der Arbeitszeit wurde nun noch kurzfristig auf Donnerstag außerhalb der Arbeitszeit verlegt, er wurde somit nur 6 Tage vorher festgelegt, aber egal.

Was ich noch nicht verstehe, ist, wo der Vorteil ist, eine EV nicht zu unterschreiben? Wie ich verstanden habe, kann sie dann durch einen Verwaltungsakt gültig werden ohne Unterschrift. Wo ist also der Vorteil, ausser dem evt. Zeitgewinn?

Der Job wird sehr wahrscheinlich weiter gehen nach dem Jahresende, wie mir heute mitgeteilt wurde. Ist halt für öffentliche Hand, der Auftrag dafür des AG endet am Jahresende, aber das Projekt geht auf jeden Fall weiter, es wird aber immer nur nach Auftrags- bzw. Projektlage weiter eingestellt.

Was soll ich beim Termin am besten sagen, falls er mir eine neue EV andrehen oder die bestehende EV abändern will? Zur Sicherheit habe ich noch 9 Bewerbungen abgeschickt und eine folgt heute noch. Somit habe ich dann auch das Soll der EV nachweislich im Monat November erfüllt damit.

bye, draimon

Pfiffi

Eine EV hat für die ARGE oder AfA, den Vorteil das Du freiwillig verbriefte Grundrechte abtritts.

Nicht anderes ist dieses Kontrukt, aus EV mit folgendem VA.

Da Du schriftlich auf Beantwortung Deiner Fragen Stellungsnahme verlangst, hier die entsprechenden §§, und zwar sind das §§ 13- 15 SGB I und § 33 u.35
SGB X, diese §§ sind auch für die ARGE/AfA bindend das heißt es ist ihre Pflicht. Und Dein Recht.

Du kannst den Termin relativ kurz halten indem Du Dein Schreiben nochmals mitnimmst, den SB fragst ob ihm dies bekannt ist, bei nein kannst Du ihm eine Kopie überlassen und auf die schriftliche Beantwortung bestehen, bei ja, würde ich nur auf der schriftlichen Stellungsnahme bestehen, und den Termin sachlich korrekt beenden. Alles was mündlich ist, ist heiße Luft, die Tür ist hinter Dir zu und der SB weiß von nichts mehr, wird nicht nur tausendfach nein, hundertausendfach und millionefach so in den ARGEN praktiziert.
Jeder kennt den "Dreisatz", welcher ist davon bei den JCs anzuwenden?

JC Dreisatz: Warum?  Wo steht das? Alles nur schriftlich!!

schwarzrot

Ja, pass auf, dass du dich da nicht veräppeln lässt. Pfiffi hat vollkommen recht, wichtig ist nur was schriftlich oder mit zeugen passiert.

Allerdings würd ich erstmal hören was der SA überhaupt will. Vielleicht hat er ja inzwischen kappiert, dass deine EGV in der neuen situation müll ist.
Falls er dir also eine neue anbietet, die die alte unwirksam machen würde, mit keinen/deutlich weniger bewerbungen und besseren konditionen. warum nicht prüfen: ABER BITTE NIX SOFORT UNTERSCHREIBEN, erstmal mitnehmen! 14 tage beratungszeit sollten immer drin sein.

Und du hast ja einen trumpf, wenn er nicht kooperativ ist, stellst du dich einfach stur und beharrst auf der schriftlichen erklärung.  ;)

Zitatdraimon:
Was ich noch nicht verstehe, ist, wo der Vorteil ist, eine EV nicht zu unterschreiben? Wie ich verstanden habe, kann sie dann durch einen Verwaltungsakt gültig werden ohne Unterschrift. Wo ist also der Vorteil, ausser dem evt. Zeitgewinn?
Ein VA kann bisher nicht (gerichtsfest) sanktioniert werden. Gegen einen VA kannst du widerspruch einlegen und klagen.
Gegen eine erstmal unterschriebene EGV nicht (oder so gut wie nicht. Allerdings ist in deinem fall ja schon eine EGV am laufen, die du so einfach nicht wegbekommst, daher mein vorschlag doch erst mal zu hören was er will).
Vergiss halt Pfiffis warnung nicht!  :D
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

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b.d.

Zitat von: draimon am 18:37:19 Di. 30.November 2010

Was ich noch nicht verstehe, ist, wo der Vorteil ist, eine EV nicht zu unterschreiben? Wie ich verstanden habe, kann sie dann durch einen Verwaltungsakt gültig werden ohne Unterschrift. Wo ist also der Vorteil, ausser dem evt. Zeitgewinn?


Die EGV als Verwaltungsakt hat den Vorteil, das momentan wegen Pflichverletzungen aus der EGV-VA nicht erfolgreich sanktioniert werden kann. Man kann den VA schlicht ignorieren. Klagen oder aW beantragen gegen den VA macht eigentlich auch keinen Sinn, da man ja nicht beschwert ist.

Versucht die Behörde trotzdem eine Sanktion durchzusetzen, muss natürlich gegen den Sanktionsbescheid Antrag auf aW und Klage eingereicht werden, und im Normalfall hat die Sanktion dann keinen Bestand.

Das gilt auf jeden Fall für ALG II- Bezieher, wie das bei ALG I aussieht??? Keine Ahnung! Ich bin ALG II- Keksperte... ;D

draimon

Ah ok, langsam lichtet sich das Dunkel...  8)

"aW" heißt jetzt "aufschiebene Wirkung" oder? Die ganze Kommunikation zum neuen Vermittler ist übrigens im Postfach der JobBörse dokumentiert.

Ich denke ja, die Einladung hat auch hat auch mit dem Antrag auf Erstattung der Bewerbungskosten zu tun. Ein Zahlungseingang dazu ist weiter nicht zu verbuchen, die Unterlagen habe ich vor einer Woche abgeschickt (zum zweiten Mal).

Im Schreiben zum Termin steht auch, dass ich meine Bewerbungsaktivitäten nachweisen soll. Schätzungsweise für November, da ich ja für die Monate September und Oktober den Antrag auf Erstattung gestellt habe und die ganzen Anschreiben per E-Mail gesammelt schon als PDF-Datei beigelegt habe.

Man, bin ich froh, wenn ich von dem Verein nicht mehr belästigt werde... 8o

bye, draimon

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Hört gerade: Heiner Goebbels - Indianer für Morgen

draimon

Hi,

wie ich es mir schon dachte, mein Antrag auf Erstattung der Bewerbungskosten wurde komplett abgelehnt und ich sollte eine neue EV unterschreiben.

Diesmal habe ich sie aber mit nach Hause genommen zum Vergleichen. Wie bekomme ich nun raus, ob die alte oder die neue besser für mich ist?

bye, draimon

b.d.

"BESSER" ist keine dieser EGV-Zwangsverträge für dich!

Nicht unterschreiben, dann gibts ev. nen VA zum in "die Schüssel legen" und "einen drauf lassen"...:):):)

draimon

Aber die erste EV ist ja noch vier Monate gültig sowieso?

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Hört gerade: Wolfgang Neuss - Ick sitze hier und denke, sind die blöde

b.d.

Zitat von: draimon am 11:18:20 Sa. 04.Dezember 2010
Aber die erste EV ist ja noch vier Monate gültig sowieso?

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Hört gerade: Wolfgang Neuss - Ick sitze hier und denke, sind die blöde

Damit wirst du nun noch 4 Monate leben müssen! Die Unterschrift eines geschäftsfähigen LE kippt so einfach kein SG-Richter in BRDämlich-Land!!!

draimon

Deshalb ja meine Frage, ob ich die neue vielleicht annehmen sollte?  O0

schwarzrot

Nimm sie erst mal mit zwecks 'prüfung' 14 tage(!), lass dir vom SB nichts anderes erzählen, falls er druck machen möchte.
Die 'neue' blitzschnell einstecken (am körper) und nicht mehr hergeben.

Wenn du willst, kannst du die hier (anonymisiert) einstellen (scannen, screenshot machen, anonymisieren, auf einen freien image-hoster uploaden und dann das bild hier anlinken).
Ev. die alte auch, dann kann hier geschaut werden, ob sich was verbessert hat. Ev. gegenvorschlag machen (wegen der laufzeit, er wird vermutlich versuchen die 'neue' länger laufen zu lassen als die alte gültig wäre).

Das hatte ich dir aber im wesentlichen schon geschrieben, oder?
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Wieder aktuell: Bertolt Brecht

draimon

Ja, die neue EV soll nun wieder sechs Monate gültig sein, also zwei Monate länger als die alte. Geändert hat er bei "Leistungen der Agentur" vor allem, dass sie sich bemühen mir "vorwiegend eine geeignete unbefristete Arbeitsstelle zu vermitteln".

Da ich gleich zu einem Termin muss, scanne ich die beiden EVs heue abend mal ein und verlinke sie dann hier auch.

bye, draimon

draimon

OK, hier kommt also das
PDF-Dokument. Auf den ersten beiden Seiten ist die gültige EV und auf den Seiten 3 und 4 die neue, noch nicht unterschriebene EV.

So wie ich das sehe, sind zum Beispiel als Leistung der Agentur die Erstattung der Bewerbungskosten rausgefallen, dafür soll ich jetzt eventuelle Ablehnungen im Original anschleppen. Aber dafür muss die Agentur mir nun vorwiegend eine geeignete unbefristete Arbeitsstelle vermitteln.

Aber irgendwie ist der Teil mit den Leistungen der Agentur erheblich und geschrumpft und meiner größer geworden. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt...

Welche ist nun günstiger für mich, die alte oder die neue? Wobei ich große Hoffnung habe, spätestens mit Anfang des neuen Jahres auch aus der Betreuung der Agentur als "arbeitsuchender Nichtleistungsempfänger" herauszukommen, das ist wohl die beste Wahl.

bye, draimon

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Hört gerade: Wolfgang Neuss - Mädchen aus einer kleinen Stadt

schwarzrot

Meiner meinung nach bringt die neue EGV dir keine vorteile.
Das was die dort so grossspurig als 'leistungen' anbieten, müssen sie per gesetz eh, auch ohne EGV, oder ist totaler dünnpfiff, der dir nix bringt (z.b. bewerberanzeigen in ihrem schrott-portal, 'callback'-mist).
Bin eigentlich eh der meinung, dass mensch als ALGIer noch als ALGIIer EGVs unterzeichnen sollte, es sei denn sie kommen mit wirklichen zusagen (z.b. finanzierung von einer frei wählbaren weiterbildung).

Ich würd ihm einen brief schreiben und ihn auffordern, dir (schriftlich!) zu erklären, welche vorteile die neue EGV seiner meinung nach für dich hat und warum du diese vor ablauf der jetzigen unterschreiben sollst. Das wäre dir bisher nicht klar.  ;D
Hat den vorteil, dass das dann oft einschläft, weil die SAs sind meisst im rechtssicheren formulieren nicht so fit.

Kannst aber auch nicht reagieren, mal schauen, was er dann machen will.  ;)
Du bist jedenfalls nicht zum unterzeichnen einer EGV verpflichtet.

(du hast übrigens auf einer seite noch deine afa drauf, ich komm aus der selben stadt  :) )
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

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draimon

OK, habe mal den einen Eintrag auch noch geschwärzt, total übersehen. Keine Vorteile also, und wie sieht es mit den Nachteilen aus?

Erklären konnte er mir aber auch beim Termin nicht so recht, was mir die neue EV bringt. Ausser der Satz mit der unbefristeten, geeigneten Arbeitsstelle. Wobei mich da auch das "überwiegend" stutzig macht

bye, draimon

Pfiffi

Interessantes Detail, Verpflichtung zum Anruf einer kostenpflichtigen Nummer bei Veränderungen, am ende kommt noch liefern sie ihr ALG I oder ALG II beim betreten des Gebäude der Behörde bitte beim Pförtner ab, damit wir weiterarbeiten können.

Schwarzrot, hat es schon geschrieben, Du musst nicht unterschreiben, und der Hinweis mit dem schriftlich, bezieht sich auf § 33 u. 35 SGB X , wonach bei berechtigtem Interesse Dir schriftlich geantwortet werden muss. Dies sollte man in Verbindung mit §§ 13-15 SGB I immer schön mit reinschreiben in seine eigenen Anschreiben.

Ist schon der Hammer, wie sie Leistungen von der ARGE, zu welcher sie ja per SGB II verpflichtet sind, verkaufen, so als ob es Almosen wären.

Die SBs, sind meiner Meinung nach mehr als schlecht ausgebildet und geschult, können zwischen Pflicht und Ermessen nicht unterscheiden, finde die meisten sind völlig ungeeeignet diese Arbeit als Berater ordentlich auszuführen. Vorallem in besonderem Hinblick auf § 31 SGB II, der einfach nur unsäglich ist. ;)
Jeder kennt den "Dreisatz", welcher ist davon bei den JCs anzuwenden?

JC Dreisatz: Warum?  Wo steht das? Alles nur schriftlich!!

Falcko

Hallo draimon,

ich habe mal versucht die vorherigen Beiträge zu verstehen.

Der ganze Beitrag hat mit ,,arbeitssuchender Nichtleistungsempfänger" nichts zu tun.

Ein arbeitssuchender Nichtleistungsempfänger hat keine Arbeit sucht aber Arbeit und bekommt keinerlei Gelder von AfA oder Arge.

Er lebt vom Vermögen oder Einkommen der PartnerRin

Soweit der Begriff ,,arbeitssuchender Nichtleistungsempfänger"


Ich gehe davon aus du hast gearbeitet und bist arbeitslos geworden.

Du hast 2 Monate Arbeitslosengeld 1 bezogen.

Du hast eine EGV unterschrieben für die Zeit wo Du arbeitslos warst und Leistungen nach ALG 1 bezogen hast.

Du hast eine befristete Arbeit gefunden, dieses der AfA gemeldet und seid dem bekommst Du kein ALG 1 mehr.

Du mußt Dich bei befristeten Stellen 3 Monate vor Ende bei der AfA melden.

Wenn Du eine befristete Stelle innerhalb der 3 Monate hast, mußt Du dieses ebenfalls der AfA mitteilen.

Mit Antritt der Arbeit und mit dem Aufhebungsbescheid der AfA endet für dich auch die Gültigkeit der vorhandene EGV.
Eine neue mußt Du erst abschließen wenn Du wieder arbeitslos bist.
Soweit meine Meinung.

Du kannst dich in der Zeit nach einer Nachfolge Beschäftigung umschauen.

Aber Verpflichtungen mit der AfA brauchst du in der Zeit keine eingehen.

Wie sähe eine Bewerbung aus..........

Ich bewerbe mich......

Ich habe arbeit .....

Vielleicht bleibe ich auch bei meiner jetzigen Tätigkeit .....

Weiß also nicht ob ich bei Ihnen anfangen kann....


Irrsinniger könnte eine Bewerbung nicht sein.

Also KEINE weitere EGV unterschreiben.

Solltest Du im neuen Jahr eine Verlängerung über 3 Monate hinaus bekommen brauchst du das der AfA nicht mitzuteilen.
Wichtig ist nur die 3 Monatsfrist vor Ende der Beschäftigung. (arbeitslos melden )


Gruss Falcko





draimon

Hallo Falcko,

vielen Dank für deine Antwort!

Ich verstehe es ja auch so, wie du es geschildert hast. Mein Vermittler ist allerdings der Meinung, meine EV wäre noch gültig und ich muss mich trotz einer Vollzeitbeschäftigung monatlich weiterhin mindestens bei 10 AG bewerben.Eine schriftliche Begründung habe ich trotz Nachfrage nicht erhalten, stattdessen einen Termin bei der Agentur, wo er mir meine Fragen beantworten und einige Prinzipien näher erläutern wollte.

Als einziges kam dabei heraus, dass er mir die Ablehnung der Erstattung für meine Bewerbungskosten ankündigte und mir die neue EV andrehen wollte.

Bewerbungen habe ich deshalb im November weiter geschrieben und sogar zwei Termine zur Vorstellung erhalten (einen davon lustigerweise bei einer Agentur für Arbeit...  8) ). Also das geht schon, sich zu bewerben, obwohl man noch in Arbeit ist.

bye, draimon

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