ZitatMehr als 10.000 Hitzetote diesen Sommer: Hamburger Politiker zeigt die Regierung wegen unterlassener Hilfeleistung an
Mark Roach, Rentner und Linken-Politiker aus Hamburg, fordert radikale Schritte für
Herr Roach, Sie sind kürzlich in Hamburg aufs Polizeirevier gegangen und haben Strafanzeigen gegen den Bundeskanzler und drei Kabinettsmitglieder gestellt. Warum?
Es begann Anfang des Sommers, als es das erste Mal so extrem heiß wurde. Ich habe mich geärgert, dass in den Nachrichten immer nur Bilder von fröhlichen Kindern gezeigt wurden, die planschen oder Eis essen. Wenn ich einkaufen ging, waren die Straßen leer, die Menschen drückten sich im Schatten herum. Dann hat das Robert-Koch-Institut gemeldet, dass rund 5120 Menschen wegen der Hitze gestorben sind. Das war Ende Juni. Inzwischen sind es schon mehr als 10 000 Hitzetote. Diese Zahlen können wir doch nicht länger ignorieren.
ZitatNachgeprüft - ,,Die Steuern sind in Deutschland zu hoch"
,,Die Steuern sind in Deutschland zu hoch", sagte Friedrich Merz im Januar 2026. Klar, sie sind zu hoch – aber für wen?
Schauen wir uns die Zahlen an: Eine sogenannte ,,Mittelstandsfamilie" zahlt laut Oxfam rund 43 Prozent Steuern und Abgaben auf ihr Einkommen. Milliardäre kommen auf 26 Prozent.¹ Und der VW-Konzern? Der zahlte 2025 auf 322 Milliarden Euro Umsatz nur 2,4 Milliarden Euro Ertragsteuern – das sind 0,75 Prozent vom Umsatz. Die effektive Steuerquote auf den Gewinn lag bei 25,8 Prozent.
ZitatDer 1990 geborene Antragsteller bezieht seit Februar 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von der Antragsgegnerin. Er lebt in einer 130 qm großen Wohnung in Oberhausen (Grundmiete: 669,90 Euro, Nebenkosten: 315 Euro, Heizkosten: 188,50). Nachdem er von seiner Frau getrennt ist und die Kinder ausgezogen sind, lebt er dort alleine.Sozialgericht Duisburg, Beschluss vom 31.07.2026, S 42 AS 2039/26 ER
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Mit Schreiben vom 7.4.2026 informierte die Antragsgegnerin den Antragsteller darüber, dass die von dem Antragsteller derzeit bewohnte Unterkunft ist hinsichtlich der Brutto-Kaltmiete (984,90 Euro) unangemessen sei. Auf dem heranzuziehenden Wohnungsmarkt seien hinreichend Angebote angemessenen Wohnraumes konkret verfügbar. Die Berücksichtigung der unangemessenen Unterkunftskosten komme nur so lange in Betracht, wie es dem Antragsteller nicht zuzumuten sei die Aufwendungen zu senken. In der Regel komme eine Übernahme der unangemessenen Unterkunftskosten längstens für sechs Monate, d. h. bis zum 30.11.2026 in Betracht.
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Der Antragsteller reichte Unterlagen bei dem Antragsgegner ein, aus der sich eine intensive und erfolglose Wohnungssuche ergab.
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Mit Bescheid vom 20.4.2026 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum 1.6. bis 30.11.2026 in Höhe von monatlich 1.749,35 Euro unter Berücksichtigung des Regelbedarfs (563 Euro), eines Mehrbedarfs Warmwasser (12,95 Euro) und den tatsächlichen Unterkunftskosten des Antragstellers.
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Mit Änderungsbescheid vom 11.6.2026 hob die Antragsgegnerin den Bescheid vom 20.4.2026 teilweise nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Zukunft auf und bewilligte dem Antragsteller für die Zeit vom 1.7. bis zum 30.11.2026 Leistungen in Höhe von 1.414,70 Euro. Davon würden 185 Euro an den Antragsteller ausgezahlt, 56,30 Euro an Jobcenter (gE) und 1.173,40 Euro an den Vermieter. Bei der Leistungsberechnung berücksichtigte die Antragsgegnerin nun nicht mehr die tatsächliche Grundmiete (669,90 Euro), sondern eine Grundmiete i.H.v. 335,25 Euro. Zur Begründung führte sie aus, dass das SGB II durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (13. SGB II Änderungsgesetz, Gesetz vom 16.04.2026, BGBl. I 2026, 107) mit Wirkung ab 1.7.2026 dahingehend geändert worden sei, dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht als Bedarf anerkannt würden, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen seien (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Die Aufwendungen des Antragstellers würden den zulässigen Betrag (650,25 Euro monatlich) übersteigen, so dass der Differenzbetrag ab dem 1.7.2026 nicht mehr bewilligt werden könnte.
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Der Bescheid vom 11.6.2026 ist offensichtlich rechtswidrig und der Antragsteller durch ihn in seinen subjektiven Rechten verletzt.
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Dabei kann offenbleiben, ob die Antragsgegnerin ihre Aufhebungsentscheidung auf § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) stützen durfte oder ob nicht § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB X die zutreffende Rechtsgrundlage gewesen wäre. Die Gesetzesänderung ist zwar erst zum 1.7.2026 in Kraft getreten, das 13. SGB II Änderungsgesetz wurde jedoch bereits am 22.4.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Bei Abstellen auf die fingierte Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides vom 20.4.2026 am 27.4.2026 (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X) wäre der Bescheid vom 20.4.2026 von Anfang an rechtswidrig. Dann dürfte der Änderungsbescheid bereits deshalb rechtswidrig sein, weil die Antragsgegnerin das nach § 45 SGB X erforderliche Ermessen nicht ausgeübt hat. Anders als die Antragsgegnerin meint, dürfte das Ermessen in einem solchen Fall auch nicht mit dem Argument auf Null reduziert sein, dass das Jobcenter an die Gesetzesänderung gebunden ist. Eine Gesetzesänderung kann zwar zur Rechtswidrigkeit eines Bescheides führen. Es ist indes nicht zu erkennen, aus welchem Grund dies gleichzeitig und in jedem Fall des § 45 SGB X zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen sollte (so auch nicht SG Hamburg, Beschluss vom 31.7.2026, S 49 AS 3079/26 ER, zur Veröffentlichung vorgesehen). Sowohl § 45 als auch § 48 SGB X setzten zunächst das Vorliegen eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes voraus. Der Bewilligungsbescheid der Antragsgegnerin vom 20.4.2026 ist durch das Inkrafttreten des neuen § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II zum 1.7.2026 indes nicht rechtswidrig geworden. Die Unterkunftskosten des Antragstellers sind weiterhin in tatsächlicher Höhe bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.
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Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (i.d.F. des 13. SGB II Änderungsgesetzes) werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden (Satz 2). Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt (Satz 3). Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 werden tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft nicht als Bedarf anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen; nach einer Verminderung der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist Satz 9 anzuwenden (Satz 6). Soweit die Aufwendungen für Heizung und, nach Ablauf der Karenzzeit, die Aufwendungen der Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 9).
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Die Voraussetzungen des Satz 9 liegen im Fall des Antragstellers vor. Davon geht auch die Antragsgegnerin aus. Die Regelung des Satz 9 ist nach Inkrafttreten des 13. SGB II Änderungsgesetzes auch weiterhin anwendbar. Der Gesetzgeber hat diese durch Einführung der neuen Sätze 6 bis 8 - anders als der Antragsgegner wohl meint - erkennbar unverändert gelassen.
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Dies ergibt sich nicht nur aus dem unveränderten Wortlaut der Regelung: der Gesetzgeber hat die Regelung durch das Einfügen der neuen Sätze 6 bis 8 und das Verschieben des alten Satzes 6 in den neuen Absatz 4 lediglich um zwei Sätze nach hinten verschoben, also aus dem alten Satz 7 in den neuen Satz 9. Der Wortlaut der Regelung ist unverändert übernommen worden. Entsprechend ergibt sich auch bereits aus dem Wortlaut des neuen Satz 6, dass dieser nur eine Ausnahme zu den Sätzen 1 bis 3 der Vorschrift, nicht aber auch zu Satz 9, normiert (,,Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 der Norm...").
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Dieses Normverständnis lässt sich auch aus den Gesetzgebungsmaterialen zum 13. SGB II Änderungsgesetz ableiten und entspricht dem Sinn und Zweck des § 22 SGB II, mit der Unterkunft als Teil der ,,physischen Existenz" ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten (vgl. stellvertretend BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, juris Rn. 135 m.w.N.).
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Die zum 1.7.2026 in § 22 SGB II vorgenommenen Änderungen dienten dem Ziel, ,,die Anerkennung unverhältnismäßig hoher Aufwendungen für die Unterkunft weitgehend zu vermeiden." Damit sollte erreicht werden, ,,dass die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht für Aufwendungen ausgenutzt werden können, die den Verhältnissen während des Bezugs einer Fürsorgeleistung nicht entsprechen." Zudem werde der Möglichkeit des Missbrauchs der Leistungen durch überhöhte Mieten für Kleinstwohnungen entgegengewirkt (vgl. BT-Drucks. 21/3541, S. 67). Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satz 9 (Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Umzugs) liegt jedoch gerade kein Fall eines Ausnutzens von Leistungen oder eines Leistungsmissbrauchs vor.
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Zwar hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung teilweise umfangreichere Deckelung der Unterkunftskosten anklingen lassen. So heißt es in dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung: ,,Mit Satz 6 wird eine neue Obergrenze für die Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft eingeführt, die unabhängig von der Karenzzeit gilt. Künftig werden höhere als angemessene Aufwendungen für die Unterkunft höchstens bis zur eineinhalbfachen Höhe der als abstrakt angemessen Aufwendungen anerkannt (...). Die Obergrenze führt zu einer Deckelung der Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft bereits ab dem ersten Tag des Leistungsbezuges."
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Eine Deckelung der zu berücksichtigenden Aufwendungen für die Unterkunft auch außerhalb der Karenzzeit ohne Berücksichtigung des individuellen Bedarfs hat der Gesetzgeber indes nicht umgesetzt. Ein solcher Regelungsgehalt ist der Norm nicht zu entnehmen (unabhängig davon, dass dies wohl nicht verhältnismäßig und verfassungswidrig wäre, vgl. z.B. BVerfG 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 u.a., juris Rn. 148). Dass der Gesetzgeber eine solche Regelung auch nicht gewollt hat, ergibt sich im Übrigen aus der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren (BT-Drucks. 21/4087 zu Ziff. 5). Dort heißt es: ,,Der Gesetzentwurf sollte eindeutig klarstellen, dass § 22 Absatz 1 Satz 6 SGB II (...) lediglich die Karenzzeit betrifft. Die Übergangsfrist nach § 22 Absatz 1 Satz 9 (bisher Satz 7) SGB II (...) sollte unberührt bleiben."
ZitatIn Argentinien weiten sich Proteste gegen Milei aushttps://amerika21.de/2026/08/289285/proteste-streiks-milei-argentinien
Soziale Organisationen kritisieren Sparpolitik und Arbeitsmarktreformen der rechten Regierung
Lehrergewerkschaften und Hafenarbeiter prägen in dieser Woche eine neue Welle von Protesten gegen Präsident Javier Milei. Sie machen die Regierung für den Verlust der Kaufkraft, die Unterfinanzierung des öffentlichen Bildungswesens, die Deregulierung des Arbeitsmarktes und Reformen verantwortlich, die nach ihrer Auffassung soziale Errungenschaften der vergangenen Jahrzehnte abbauen.
Die Eskalation der sozialen Konflikte fällt mit einer weiteren Verschärfung der Rhetorik des Präsidenten zusammen. In einem Fernsehinterview erklärte Milei, es gebe "als Studierende, Journalisten, Professoren und Wissenschaftler verkleidete Terroristen", und löste damit scharfe Kritik der Opposition, Gewerkschaften und Hochschulverbände aus.
Einer der Schwerpunkte des Konflikts ist das Bildungswesen. Die Vereinigung der im Bildungswesen Beschäftigten CTERA rief zu einem landesweiten Streik auf und warf der Regierung vor, Tarifverhandlungen zu verweigern sowie den Lehrerfonds (FONID) nicht wieder einzuführen. Dieser Gehaltszuschuss wurde von der Regierung Milei 2024 eingestellt.
Darüber hinaus fordern die Gewerkschaften ein neues Gesetz zur Bildungsfinanzierung sowie höhere Mittel für Schulen und Schulkantinen. Sie argumentieren, dass die Lehrergehälter angesichts der Inflation erheblich an Kaufkraft verloren hätten und die Kürzungen im Bildungsbereich fortgesetzt würden.(...)

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