Fahrkostenerstattung - wieviel gibs da?

Begonnen von besorgter bürger, 15:13:01 Fr. 13.Juni 2008

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besorgter bürger

bei einer Maßname vom Amt kann ich Fahrkosten bekommen. wieviel geben die pro Kilometer?
Viele Menschen würden eher sterben als denken. Und in der Tat: Sie tun es.

Melanie23

Soweit ich weiß 0,36 für die ersten 10km und 0,40 für jeden weiteren. Hab mal ein Praktikum gemacht. Aber immer die kürzeste Strecke..

besorgter bürger

bei mir sinds 11 KM, also genau 4 € am Tag?
Viele Menschen würden eher sterben als denken. Und in der Tat: Sie tun es.

Melanie23

Ja würd ich mal sagen.. Da wirst ja richtig reich ;-)

besorgter bürger

immerhin reicht es mal um in der Mittagspause was vernünftiges zu Essen. Bei der letzten Maßname hats nur für Bockwurst und Kekse gereicht.
Viele Menschen würden eher sterben als denken. Und in der Tat: Sie tun es.

CubanNecktie

bei mir gabs (mit eigenem Auto) ... 0,20 cent je Kilometer (Hin-&Rückfahrt). 20 KM musste ich dahingondeln ... machte in der Woche (20*2)*5 Kilometer, also 200 Kilometer und für diese Woche gabs dann runde 40 € ...

Als 'Dankeschön' - gabs noch 50 € Aufwandsentschädigung (auch wegen den Praktikas) ....

Und ja, ohne die Aufwandsentschädigung hätte ich sogar miese gemacht ... denn als mein Auto vor paar Wochen durchfiel .. durch den TÜV ... musste ich ganz ganz ganz stark mein Konto plündern ...  :cheer:

-> Bremsen defekt (vorne Scheibenbremsen & hinten Trommelbremse)
-> Stoßdämpfer (vorne) undicht
-> poröse Achsmanschetten ...

und noch n paar Kleinigkeiten wie Leuchtweitenregelung ...

*kotz*

Also alles wieder aufgefressen ... und 9 Monate = ca. 3 Monate sinnlos Unterricht + 6 Monate Nutzlospraktikas (natürlich ohne Übernahme in Arbeit).
Vorstellungsgespräch bei einer Leihbude?
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Wilddieb Stuelpner

ZitatSozialgesetzbuch Drittes Buch

Arbeitsförderung

In der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842)

§ 81 Fahrkosten

(1) Fahrkosten können übernommen werden

1. für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte (Pendelfahrten),
2. bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Arbeitnehmers.

(2) Als Fahrkosten ist für jeden Tag, an dem der Teilnehmer die Bildungsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Bildungsstätte von 0,36 Euro für die ersten zehn Kilometer und 0,40 Euro für jeden weiteren Kilometer anzusetzen. Zur Abgeltung der Aufwendungen für die An- und Abreise bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung sowie für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,40 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Ort der Weiterbildung anzusetzen. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend.

(3) Kosten für Pendelfahrten können nur bis zu der Höhe des Betrages übernommen werden, der bei auswärtiger Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre.

Kommentar: Entfernungspauschale heißt - Fahrkostenvergütung in der genannten Höhe nur für die Hinfahrt. Wie einer nach Hause kommt, ist ihm überlassen. Für Alg-II-Bezieher habe ich im SGB II keine analoge Regelung gefunden. Also gehe ich von der Schlußfolgerung aus, daß Teile des SGB III auch ins SGB II hineinwirken, so wie im Fall der Fahrkosten.

Für geförderte Rehabilitanden, Rekonvaleszenten, Behinderte gibt es eine eigene Regelung, wobei die Fahrkosten für die Hin- und Rückfahrt erstattet werden:

ZitatSozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

In der Fassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606)

§ 53 Reisekosten

(1) Als Reisekosten werden die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen; hierzu gehören auch die Kosten für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist, für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson einschließlich des für die Zeit der Begleitung entstehenden Verdienstausfalls, für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist, sowie für den erforderlichen Gepäcktransport.

(2) Während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden Reisekosten auch für im Regelfall zwei Familienheimfahrten je Monat übernommen. Anstelle der Kosten für die Familienheimfahrten können für Fahrten von Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort der Leistungsempfänger und zurück Reisekosten übernommen werden.

(3) Reisekosten nach Absatz 2 werden auch im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation übernommen, wenn die Leistungen länger als acht Wochen erbracht werden.

(4) Als Fahrkosten ist für jeden Tag, an dem der behinderte oder von Behinderung bedrohte Mensch den Ort der Ausführung der Leistung aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Ausführungsort von 0,36 Euro für die ersten zehn Kilometer und 0,40 Euro für jeden weiteren Kilometer anzusetzen. Bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung ist für die An- und Abreise sowie für Familienheimfahrten nach Absatz 2 eine Entfernungspauschale von 0,40 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Ort der Ausführung der Leistung anzusetzen. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Kosten für Pendelfahrten können nur bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, der bei unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung zumutbarer auswärtiger Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre.

Kommentar für beide Situationen:

Fahrten, die der Erhaltung oder Wiedererlagung eines Arbeitsverhältnisses dienen werden auch bei der Einkommenssteuererklärung steuermindernd in den Werbungskosten berücksichtigt. Der Steuerpflichtige hat dabei die Wahl

a) eine Kilometerpauschale oder
b) unter Vorlage von Kaufnachweis und Quittungen - die jährliche Abschreibung des Fahrzeuges und die tatsächlich jährlichen Aufwendungen zum Betriebsunterhalt des Fahrzeuges als Werbungskosten oder
c) bei Erhalt der oben genannten Erstattung durch Arbeitsagetur/ARGE die noch abrechenbare Differenz zu a) oder b) den tatsächlich entstehenden jährlichen Aufwendungen abzurechnen.

Bei der Variante b) tatsächliche Aufwendungen und Kilometerabrechnung erwartet das Finanzamt eine lückelose und peinlich genaue, nicht manipulierbare Führung eines Fahrtenbuches, wobei Kilometerstände zu Beginn und zum Ende der Fahrt, gefahrene Kilometer und Fahrtgrund auszuweisen sind. Es ist mindestens zwischen Privat- und erwerbsbedingten Fahrten zu unterscheiden.
Zitatd) Steuerliche Vergünstigungen beim Halten von Kraftfahrzeugen durch Behinderte: Lohnsteuer, Einkommenssteuer:

Werbungskosten

Behinderte, deren Grad der Behinderung mindestens 70 % beträgt oder bei denen ein Grad der Behinderung zwischen 50 % und 70 % sowie zusätzlich eine Geh- oder Stehbehinderung besteht (Merkzeichen G bzw. aG), können für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten die tatsächlichen Kosten geltend machen. Der Umfang der Behinderung muss durch eine amtliche Unterlage nachgewiesen werden.

Statt der tatsächlichen Kosten kann auch der für Dienstreisen maßgebende Pauschbetrag von EUR 0,30 pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden (BdF vom 15.01.1975, S - 2353). Werden bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Fahrzeugkosten mit den tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht, so sind die gesamten Aufwendungen im einzelnen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Hierzu müssen alle während des Jahres anfallenden Kosten für das Fahrzeug einschließlich Reparaturen, Reifen, Steuern, Versicherung, Abschreibung sowie Kreditzinsen festgestellt werden. Zu den Kosten zählen auch die Kosten für eine Garage.

Sämtliche so ermittelten Kosten werden addiert und durch die Gesamtjahresfahrleistung geteilt. Das Ergebnis sind die durchschnittlichen jährlichen Kilometerkosten.
Mittagsheimfahrten werden auch bei Behinderten nur dann anerkannt, wenn eine Arbeitspause von etwa vier Stunden gegeben ist (BFH BStBl 1976 II, 452).

Bei Behinderten, die keinen eigenen Führerschein haben oder aufgrund ihrer Behinderung nicht fahren können (z. B. Blinden) und deshalb von Dritten täglich einmal zur Arbeit gebracht und abgeholt werden, sind die Kosten der Leerfahrt bei Hin- und Rückfahrt in voller Höhe abzugsfähige Werbungskosten (OFD Frankfurt 30.03.1965, S - 2193 A; BFH BStBl 1978 II, 260).

Außergewöhnliche Belastung § 33 EStG

Bei einem Grad der Behinderung um 80 % oder einem um 70 % bei gleichzeitiger erheblicher Geh- oder Stehbeeinträchtigung (Merkzeichen G bzw. aG) können Kraftfahrzeugkosten, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind, in angemessenem Umfang als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG neben dem allgemeinen Behindertenpauschbetrag des § 33 b Abs. 3 EStG geltend gemacht werden. Beiträge zu Haftpflichtversicherungen können hier also nicht berücksichtigt werden, soweit sie bereits als Sonderausgaben steuerlich erfasst sind. Im übrigen können die Kosten auch pauschaliert werden. Die Behinderung muss durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen werden.

Bei Privatfahrten werden 3.000 km pro Jahr ohne Nachweis als angemessen angesehen (Pauschale). Dies bedeutet bei einem Kilometersatz von EUR 0,30 eine außergewöhnliche Belastung in Höhe von EUR 900,--. Eine höhere Kilometerleistung wird anerkannt, wenn sie durch Behinderung verursacht ist und durch Fahrtenbuch oder in anderer Weise glaubhaft gemacht wird (BFH BStBl 1968 II, S. 415; FG Kassel, EFG 2001/213).

Bei Steuerpflichtigen, die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit einem Kfz fortbewegen können, sind, in angemessenem Rahmen, alle Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebskosten sind, als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Soweit die Fahrleistung derartiger Steuerpflichtiger für Privatfahrten 15.000 km im Jahr übersteigt, ist die Grenze der Angemessenheit nach Auffassung des BFH, Urteil vom 02.10.1992, BStBl 1993 II, S. 286, in aller Regel überschritten (vgl. auch BFH, Urteil vom 15.11.1991, HFR 1992, 178; BFH, Urteil vom 22.10.1996, NJW 1997, 2136; BFH, Urteil vom 26.03.1997, HFR 1997, 755 sowie BStBl 1996 I S. 446); einen Ausnahmefall behandelt BFH, Urteil vom 13.12.2001, BB 2002/449.

Diese Regelung gilt auch dann, wenn die Kraftfahrzeugkosten nicht bei Behinderten, sondern bei einem Dritten entstanden sind, auf den der Pauschbetrag für Behinderte nach § 33 b Abs. 5 EStG übertragen worden ist. Hierbei werden allerdings nur die Fahrten berücksichtigt, an denen der Behinderte teilgenommen hat. Die Teilnahme weiterer Personen neben dem Behinderten ist unschädlich.

Neben dem Behindertenpauschbetrag des § 33 b EStG können bei Verwendung eines Taxis statt des eigenen Kraftfahrzeuges die Taxikosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend gemacht werden (Bayer. FME vom 05.05.1976, 31 - S 2286 - 7/2 - 24634).

Der Behindertenfreibetrag wird auch dann gewährt, wenn er für einen geh- oder stehbehinderten Ehegatten oder ein Kind in Anspruch genommen wird (Bayer. FME vom 02.12.1970, S - 2357 - 2/16 - 72982).

Rückwirkende Inanspruchnahme einer Behindertenvergünstigung

Grundsätzlich ist der Erlass oder die Erstattung von Steuern erst von dem Kalenderjahr an möglich, in dem der Steuerpflichtige den Antrag auf Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gestellt hat. Der Steuerbetrag kann aber auch für Kalenderjahre vor dem Jahr der Antragstellung beim Versorgungsamt erlassen oder erstattet werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist oder glaubhaft macht, dass ihm in dem betreffenden Kalenderjahr infolge Körperbehinderung Mehraufwendungen erwachsen sind. Bei einer rückwirkenden Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit für vorhergehende Kalenderjahre nach Eintritt der Bestandskraft des betreffenden Steuerbescheides kann die Steuer nach § 227 AO erlassen oder erstattet werden, soweit die Bestandskraft eingetreten ist und die einschlägigen Berichtigungsvorschriften eine Änderung der Steuerfestsetzung nicht zulassen (BdF vom 30.01.1980, IV B 5 - S - 2286 - 1/80).

Wilddieb Stuelpner

So war es mir bislang auch geläufig. Hat sich aber durch die ben stehende aktuelle Regelung erledigt.

besorgter bürger

Morgen gehts los und kein Fahrgeld auf dem Konto.  ?(

Werden die Fahrtkosten eigentlich am Monatsanfang oder Ende gezahlt?
Viele Menschen würden eher sterben als denken. Und in der Tat: Sie tun es.

Codeman

Fahrtkosten werden nur auf Antrag erbracht.Ich hoffe du hast einen Antrag gestellt ? Wenn ja dann würde ich diesen monatlich ausfüllen und einreichen,das geld gibs dann im nachhinein.

MfG
Codeman
Ich bin der Rostfleck am Schwert des Sozialismus - Zitat frei nach Schraubenwelle

flipper

...und bevor kosten entstehen.

ZitatOriginal von CubanNecktie
Und ja, ohne die Aufwandsentschädigung hätte ich sogar miese gemacht ... denn als mein Auto vor paar Wochen durchfiel .. durch den TÜV ... musste ich ganz ganz ganz stark mein Konto plündern ...  :cheer:

-> Bremsen defekt (vorne Scheibenbremsen & hinten Trommelbremse)
-> Stoßdämpfer (vorne) undicht
-> poröse Achsmanschetten ...

und noch n paar Kleinigkeiten wie Leuchtweitenregelung ...

und das ist jetz überhaupt ned zum  :cheer:  ?( ?( ?( ?(

mein lieber mann, du hast verdammtes glück, dass die "miesen" nicht deine über ne leitplanke verteilten knochen geworden sind, oder noch dazu die von anderen kollegen auf der strasse  ?(  das war kein auto mehr, das war waffenscheinbedürftig, bist du noch ganz gebacken mit so einem schrottuntersatz andere menschen zu gefährden obwohl du die defekten bremsen längst vor dem tüv-termin bemerkt hast? erzäl mir nix!!!  :evil:
wärst du bei mir damit zum tüv gekommen hätt ich dir die plaketten runtergekratzt und die grosse kralle bestellt! und noch ne anzeige wegen verkehrsgefährdung obendrauf.

gehts noch?
ist der traurige fall der armen kollegin, die qualvoll gestorben ist, weil ihr durch eine kaputte manschette ein steinchen in das lenkgetriebe gekommen ist weil sie dem druck eines miesen bosses (hier die miese ARGE) nicht widerstehen konnte, schon wieder vergessen?  ;( muss ich den thread erst ausgraben?


ich fänds wirklich sinnvoll wenn die anderen leichtfertigen herren und damen rostlaubenbesitzer mit hartz4 sich automechanikgrundlagenlehrbücher anschaffen würden und regelmässig die karre von unten checken würden. in den staub und die finger schmutzig machen! aber bitte gleich heute abend! sonst kost uns hartz4 noch mehr tote  :(
wer sich ein ständig verkehrssicheres fahrwerk nicht mehr leisten kann der/die legt bitte still bis wieder geld da is oder verkauft gen osten, bitte bitte!  :(
"Voting did not bring us further, so we're done voting" (The "Caprica Six" Cylon Model, BSG)

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