Anspruch auf ALG1 neu?

Begonnen von Murmel, 12:19:51 So. 28.Februar 2010

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

Murmel

Hallo zusammen,

von Mitte Juni 2008- Mitte Juli 2008 habe ich Arbeitslosengeld 1 bekommen (also 1 Monat), seit Mitte Juli 2008 bin ich am Arbeiten.
Mein derzeitiger Arbeitsvertrag ist bis Ende Juni befristet, heißt wenn es nicht verlängert wird, wäre ich ab Juli 2010 arbeitslos.

Ich habe gehört, dass man erst wieder einen Anspruch auf Neuberechnung des ALG1 hat, wenn man volle 2 Jahre gearbeitet hat, bei
mir wäre es aber leider nicht der Fall. Und das sooo knapp, ein halber Monat fehlt dafür. Hat einer von euch Erfahrung, ob man dennoch
eine Neuberechnung durchsetzen kann?

Ich habe nämlich in dem Monat nur 350 EUR ALG1 erhalten, da ich zuvor in der Ausbildung war und nun hätte ich einen viel höheren Anspruch
von etwa 900 EUR... Das ist natürlich ein riesen Unterschied, zu mal ich mittlerweile eine eigene Wohnung unterhalten muss.

ThePoor

kein prob, es müßte höher sein als die  350, ansonsten hast eh anspruch auf  ergänzung .
Die Regelanwartschaftszeit haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (zum Beispiel Beschäftigung, Krankengeldbezug) gestanden haben.
http://www.arbeitsagentur.de/nn_25634/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Allgemein/Anwartschaftszeit.html

blos auf die fristen achten !! Vorallem bei eh befristeten vertrag,, also ende märz melden wenn ich das richtig seh.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Arbeitssuchendmeldung besteht spätestens drei Monate vor Beendigung eines Arbeits- oder außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnisses. Sie muss persönlich bei einer Agentur für Arbeit erfolgen. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.
http://www.arbeitsagentur.de/nn_25650/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Alg/Alg-Nav.html


kiska1973

http://dejure.org/gesetze/SGB_III/131.html
(4) Hat der Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist.

  • Chefduzen Spendenbutton