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Neuigkeiten + Diskussion => (Sozial-) Politikforum & Aktuelles von Chefduzen => Thema gestartet von: Wilddieb Stuelpner am 14:08:52 Fr. 08.April 2005

Titel: Insolvenz – Wenn die Firma Pleite geht …
Beitrag von: Wilddieb Stuelpner am 14:08:52 Fr. 08.April 2005
MDR, Sendung "Ein Fall für Escher": Insolvenz – Wenn die Firma Pleite geht ... (http://www.mdr.de/escher/archiv/1899649-hintergrund-1898797.html)

Sendung vom 07. April 2005

Insolvenzgeld vom Arbeitsamt

Ist ein Arbeitgeber zahlungsunfähig und haben Arbeitnehmer deshalb ihre Löhne bzw. Gehälter nur noch teilweise oder gar nicht mehr erhalten, zahlt das Arbeitsamt unter bestimmten Voraussetzungen die ausstehenden Entgeltansprüche an die betroffenen Arbeitnehmer in Form von Insolvenzgeld.

Folgendes sollte dabei beachtet werden:

- die Insolvenz muss vorliegen, d. h. über das Vermögen des Arbeitgebers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse abgewiesen.

- Der Antrag des AN auf Insolvenzgeld (Insg) muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der Insolvenzgeldstelle des Arbeitsamtes eingehen.

Meine Anmerkung: Zu erfahren ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei den örtlichen Amtsgerichten, in Sachsen zusätzlich auf der Internetseite des Staatsministeriums für Justiz. Dort sind auf der Gerichtstafel (http://www.justiz.sachsen.de/gerichtstafel/) aktuell laufende Zwangsversteigerungen, Insolvenzverfahren, Gerichtsvollziehertermine und das elektronishe Handelsregister zu finden. Ähnliche Internetseiten der Justizministerien zu den jeweiligen Gerichtstafeln sollten eigentlich auch für andere Bundesländer zu finden sein. Desweiteren sind die Amtlichen Bekanntmachungen und die Handelsregisterauszüge in der tages- und Regionalpresse zu verfolgen.

- Achtung: Nicht selten wird übersehen, dass bereits eine so genannte "Vollständige Betriebseinstellung" die Antragsfrist zum Laufen bringt. Das Antragsformular des Arbeitsamtes erhalten Sie bei jedem Arbeitsamt oder beim Dienstleistungs-Portal des Bundes in Form einer pdf-Datei.

Meine Anmerkung: Link und Dateiliste Insolvenzgeld (https://www2.arbeitsagentur.de/vam/vamController/CMSConversation/anzeigeContent?docId=23896&rqc=6&ls=false&ut=0)

- Insolvenzgeld wird nur für Löhne und Gehälter gezahlt, die aus den letzten drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausstehen.

- Die Leistung wird in Höhe des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts gezahlt.

- Auf Antrag kann ein Vorschuss auf das Insolvenzgeld gewährt werden.

- Ausstehende Forderungen - dazu zählt auch das Gehalt - sind schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die angemeldeten Forderungen werden bei der Liquidierung des Unternehmens mit einer gewissen Quote befriedigt. Eine Bevorzugung der Arbeitnehmerforderungen gibt es nach der neuen Insolvenzordnung von 1999 allerdings nicht mehr.

- Achtung: Verzichten Sie niemals auf Gehaltsansprüche. Ein Verzicht schmälert nicht nur Ihren Anspruch auf Insolvenzgeld, sondern auch auf Arbeitslosengeld, das sich nach dem Verdienst der letzten 52 Wochen richtet.

Meine Anmerkung: Gleiches gilt für den Nachweis der Versicherungszeiten und -beiträge zur Altersrente.

Was tun bei ausbleibenden Lohnzahlungen?

Arbeitnehmer können sich bei ausbleibendem Lohn an folgende Ansprechpartner wenden:

- Arbeitgeber (zur Aufklärung)
- Betriebsrat (zur Vermittlung und Klärung)
- unmittelbar an das Arbeitsgericht zur gerichtlichen Geltendmachung
- an die Gewerkschaft oder den Rechtsanwalt zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Geltendmachung und zur Klärung weiterer Fragen

Das Insolvenzverfahren

Das Insolvenzverfahren bezweckt eine schnelle Bereinigung der Vermögenssituation des Schuldners und eine (zumindest teilweise) Befriedigung der Gläubiger. Meist laufen Insolvenzverfahren aber über Jahre, weil die Insolvenzmasse erst verwertet sein muss, bevor es zu einer Schlussverteilung kommen kann.

Gebäude oder Gegenstände müssen also verkauft sein, das Geld dafür in die Insolvenzmasse einfließen – am Ende dürfen nur noch unverwertbare Massegegenstände übrig bleiben. Der Insolvenzverwalter ist allerdings in der Pflicht, Abschläge zu verteilen, sooft Barmittel zur Verfügung stehen.

Die Schlussverteilung ist dann die Ausschüttung der gesamten restlichen Teilungsmasse an die Gläubiger. Diese erfolgt, sobald alles Verwertbare veräußert wurde und das Amtsgericht (Insolvenzabteilung) die Verteilung genehmigt. In der Regel muss man dann nicht mehr länger als sechs Monate auf seine Abfindung warten. Sollte das Geld nicht fließen, kann man zivilrechtlich den Anspruch geltend machen und Zahlungsklage gegen den Insolvenzverwalter erheben – dafür kann auch die Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden.

Meine Anmerkung: Besser ist es, wenn eine Reihe der Gläubiger, inklusive des Betriebsrats und der Belegschaftsangehörigen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem Gläubgerausschuß aufgenommen werden, regelmäßig an den Sitzungen des Gläubigerausschusses teilnehmen und Einfluß und Kontrolle auf die Entwicklung des Insolvenzverfahrens nehmen können. Vom Gesetzgeber her, ist der Insolvenzverwalter/das Amtsgericht/Insolvenzgericht nur zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung verpflichtet, die erste Gläubigerversammlung öffentlich bekanntzugeben (siehe auch Gerichtstafel). Danach tappen die gläubigen Belegschaftsangehörigen im Dustern, wenn sie eben keinen Gläubigerausschuß bilden, der sie regelmäßig über den Verlauf des Insolvenzverfahrens informiert und Einfluß auf unnötige Entnahmen aus der Insolvenzmasse ausüben. Sie kontrollieren so die Arbeitsweise des Insolvenzverwalters und seine Honorarforderungen gegen die Insolvenzmasse.

Insolvenzverfahren können bis ca. 10 Jahre andauern und die Schlußverteilung kann durchaus mit Verteilungsquoten von weniger als 1 % der ursprüglichen Entgeltforderung enden. Sämtliche Arbeits- und Sozialrechtsverfahren werden mit eröffnung eines Insolvenzverfahrens unterbrochen. Darin enthaltene Entgeltforderungen sind nur schwer ins Insolvenzverfahren einzuordnen. Wenn man bereits über Arbeitsgerichtsurteile zu Entgeltforderungen verfügt und Gewerkschaftsmitglied ist, sollte man sich über seine Verwaltungsstelle der Gewerkschaft via DGB Rechtsschutz GmbH an die Zentrale Vollstreckungsstelle der DGB Rechtsschutz GmbH in Berlin wenden und die Vollstreckung der Firmenkonten gnadenlos veranlassen. Was man über diesen Weg noch bekommt ist allemal besser als abzuwarten und auf das Ergebnis eines Insolvenzverfahrens zu hoffen. Auf irgendwelche Vergleiche mit dem Arbeitgeber vorm Arbeitsgericht sollte man sich nicht einlassen und auch nich vor Vollstreckungsabwehrklagen und anderer Mätzchen des Arbeitgebers einschüchtern lassen. Verlangt, daß in Urteilen des Arbeitsgerichtes zu Entgeltforderungen Festlegungen getroffen werden, die die Insolvenzsicherheit der Entgeltforderungen garantieren.

zuletzt aktualisiert: 07. April 2005 | 16:36

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Merkblatt: Insolvenzgelt für AN (http://www.arbeitsagentur.de/content/de_DE/hauptstelle/a-07/importierter_inhalt/pdf/Merkblatt10_Insolvenzgeld.pdf)

siehe auch Broschüre:

Arbeitslosenprojekt TuWas
Leitfaden für Arbeitslose
Der Rechtsratgeber zum SGB III
Fachhochschulverlag Frankfurt am Main
22. Auflage 2005
S. 14, 169, 348 ff.
ISBN: 3-936065-35-7
Preis: 11,00 €

Bestellungen:

Fachhochschulverlag Frankfurt am Main
Kleiststr. 31
60318 Frankfurt am Main
Tel. ( 069) 15 33 - 28 20
Fax: (069) 15 33 - 28 40
E-Mai: bestellung@fhverlag.de (bestellung@fhverlag.de)
Internet: http://www.fhverlag.de (http://www.fhverlag.de/index_haupt2.php?c=b&p=&UID=gBRF7b2Tts) weiter unter Button "Arbeitslosigkeit"
Titel: Re:Insolvenz – Wenn die Firma Pleite geht …
Beitrag von: Nestor am 21:40:55 Mi. 25.Mai 2011
Wenn man also nach der Kenntnis des Insolvenzereignisses noch ein paar Tage weiterarbeitet, bekommt man das nicht mehr bezahlt?

Was, wenn der Arbeitgeber vorgibt einen AN früher davon in Kenntnis gesetzt zu haben, als es tatsachlich der Fall war?
Titel: Re:Insolvenz – Wenn die Firma Pleite geht …
Beitrag von: matten am 04:49:41 Do. 26.Mai 2011
moin Nestor

habe das schon 2 mal selber erlebt..

mein Tip sofort zur Gewerkschaft die machen das...
(also heute noch)

wichtig ist noch einfach nicht mehr zur Arbeit gehen weil der Lohn
ausbleibt ist falsch..

und es gibt.. nur.. für die letzten 3 Monate Insolvenzgeld vom Amt

und keine falsche Scham gegen den AG
das hilft dir sicher nicht

matten

Titel: Re:Insolvenz – Wenn die Firma Pleite geht …
Beitrag von: Nestor am 15:01:13 Do. 26.Mai 2011
Also, vielleicht habe ich da etwas falsch verstanden.

Was genau ist ein Insolvenzereignis?? Ich meine, wann hat sich dieses Ereignis denn tatsächlich ereignet? Reicht da ein "ich hab Insolvenz angemeldet" vom Chef? (Ich hab keine Kündigung, noch sonst etwas bekommen.)
Was, wenn er mir sagt, ich soll morgen zur Arbeit? Und, wenn ich nicht zur Arbeit muss, ist er verpflichtet dafür zu zahlen? Krieg ich das also vom Insolvenzverwalter später ausgezahlt?

Die von der Leistungsstelle Alg1 meinten, die durch Insolvenz nichtgezahlten Monate würden bei der Leistungsberechnung Alg1 nicht berücksichtigt! Stimmt das?

Soll ich einfach warten - mal sehen was sich so ergibt? Das rät mir mein Chef.
Titel: Re:Insolvenz – Wenn die Firma Pleite geht …
Beitrag von: matten am 18:37:47 Do. 26.Mai 2011
also Nestor...

jeder dem dein Chef Geld schuldet kann Insolvenz für Ihn
anmelden...

und was soll er dir sonst sagen ..wie hab Insolvenz angemeldet..

Hast du deinen Gehalt???

und warst bei der Gewerkschaft?

Und das Arbeitsamt ist nicht der richtige Ansprechpartner..

Ist mein Tip für dich habe das schon 2 mal mitgemacht..
oder lasse es und kick meinen Tip in die Tonne..