ALG1 und gebuchter Urlaub

Begonnen von Jester, 18:07:40 Do. 20.Juni 2013

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Jester

Kurz zur Situation:
Ich werde meine Kündigung zum 31.07.2013 erhalten.
Mein Urlaub ist geplant vom 03.08. bis 24.08.2013.
Der Urlaub wurde weit vor dem Bekanntwerden der Kündigung gebucht und ist bereits bezahlt.
Ich gehe davon aus, dass ich keinen neuen Job vor meiner Kündigung finden werde.

Jetzt gibt es ja die Möglichkeit der Ortsabwesenheit.
Im Internet bin ich aber auf sehr gegensätzliche Meinungen und (Gesetzes)texte gestoßen, wie die SB's damit umgehen.
Z.B.: Ein (vor dem Bekanntwerden der Kündigung) gebuchter Urlaub wird meist bewilligt,
steht gegen,
,,Ortsabwesenheit nicht in den ersten 3 Monaten".

Ich weiß, dass ich keinen Rechtsanspruch auf eine Ortsabwesenheit habe.

Nun bin ich etwas verunsichert, was ich tun kann, wenn die Ortsabwesenheit nicht bewilligt wird.

Kann ich mich notfalls einfach abmelden und mich (ohne größere Schwierigkeiten) nach dem Urlaub wieder anmelden?

Ich weiß, dass ich in dieser Zeit kein ALG1 bekomme und nicht krankenversichert bin. Die Krankenkassenbeiträge würde ich selbst übernehmen.

Hat da jemand schon Erfahrungen gesammelt?

dagobert

Erfahrungen konkret damit habe ich zwar nicht, aber eine Idee.
Arbeitsuchend melden musst du dich sofort nach Erhalt der Kündigung. Dabei direkt das Thema Urlaub ansprechen. Wenn die sich querstellen Arbeitslosmeldung nicht zum 01.08., sondern erst zum 25.08. Müsste m.E. eigentlich funktionieren.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Jester

Eine gute Idee. Danke.
Wenn ich die übliche Prozedur noch richtig in Erinnerung habe, dann gebe ich bei der Arbeitssuchend-/Arbeitslosen-Meldung meine Unterlagen am Empfangsschalter ab. Über eine Ortsabwesenheit wird doch am Empfangsschalter aber gar nicht entschieden. Das macht doch ein SB; und eine OA wird auch meist erst max. eine Woche vor dem Urlaub genehmigt.

Naja, mit denen reden kann man ja immer, ob die einen verstehen ist eine andere Sache.

Mir ist es einfach nur zu unsicher, darauf zu hoffen, dass ich an einen verständnisvollen SB gerate, der mir die OA genehmigt.
Deshalb hatte ich die Idee mich an- und abzumelden. Abmelden geht bestimmt sehr leicht, aber wieder anmelden?
Wie ich mich allerdings erst zum 26.08. arbeitslos melden kann obwohl ich zum 31.07. gekündigt worden bin, habe ich noch nicht wirklich verstanden.
Da werde ich mich mal ein wenig belesen.

Rudolf Rocker

Sehen die das beim ALG I mittlerweile schon genauso streng, wie beim ALG II?
Hast Du einen guten Hausarzt, der Dich für die Zeit AU schreiben würde?

Jester

Zitat von: Rudolf Rocker am 09:17:13 Fr. 21.Juni 2013
Sehen die das beim ALG I mittlerweile schon genauso streng, wie beim ALG II?
Hmm, da habe ich echt keine Ahnung, ob es da Unterschiede gibt und wie groß die sind.
Zitat von: Rudolf Rocker am 09:17:13 Fr. 21.Juni 2013
Hast Du einen guten Hausarzt,
Ja.
Zitat von: Rudolf Rocker am 09:17:13 Fr. 21.Juni 2013
der Dich für die Zeit AU schreiben würde?
Für 3 Wochen? Eher unwahrscheinlich.

Ja, ich weiß, es ist ja alles noch gar nicht spruchreif, aber ich freue mich nun schon extrem auf diesen Urlaub.
Ich brauche ihn, meine Freundin braucht ihn; wir sind echt fertig auf der Bereifung. Das ist das einzige Highlight im Jahr, das wir uns noch leisten können...... und wenn das jetzt auch noch ausfällt..... ich mag gar nicht d'ran denken.
Im Moment versuche ich nur irgendwie eine Möglichkeit zu finden, dass wir in den Urlaub fahren können; versuche herauszufinden, was geht und was nicht geht.  

Huhnsuppe

Hm... Meine Überlegung ist folgende, Jester:

Du fährst in den Urlaub und meldest Dich am Mo., 26.08. 2013 arbeitslos.
(Wie hier schon geschrieben).

Da Du innerhalb des August Deinen Antrag abgegeben hast, müßtest Du für diesen Monat auch Arbeitslosengeld bekommen.

ZitatArbeitsuchend melden musst du dich sofort nach Erhalt der Kündigung.

Wo steht eigentlich geschrieben, dass man staatliche Hilfe beantragen muß, wenn man arbeitslos geworden ist?

Aber dennoch: Auf die eventuelle Frage, weshalb Dein Antrag erst so spät eingereicht wurde, könntst Du argumentieren, dass Du diese 3 Wochen intensiv nutztest um Dich zu bewerben um nahtlos eine neue Arbeitsstelle zu bekommen.

Sollte ich Quatsch geschrieben haben, so korrigiert mich bitte.  :rolleyes:

"Der Tourist ist immer der andere" <Hermann Hesse>

Isnogud

auf jeden Fall gibts Kohle erst ab Datum des Antrags und nicht rückwirkend. Das ist jedenfalls mein Wissensstand. Isnogud
wer bei Regen Sonnenmilch kauft, weiß, das der Stuhl ein Baum war.

Rudolf Rocker

Und wenn die Arbeitslosmeldung zu spät kommt obendrein noch eine Sperre!

Jester

Zitat von: Huhnsuppe am 10:38:40 Fr. 21.Juni 2013
Wo steht eigentlich geschrieben, dass man staatliche Hilfe beantragen muß, wenn man arbeitslos geworden ist?
Nun, das steht nirgendwo, nur wenn du keine andere Möglichkeit ein Einkommen zu erzielen, dann solltest du dir überlegen wovon du dich ernähren möchtest, um nicht zu verhungern usw..
Zitat von: Isnogud am 12:54:58 Fr. 21.Juni 2013
auf jeden Fall gibts Kohle erst ab Datum des Antrags und nicht rückwirkend. Das ist jedenfalls mein Wissensstand. Isnogud
Genau so ist es. Wie ich oben schon geschrieben hatte, könnte ich mit den 3 Wochen ohne ALG1 zurecht kommen.
Zitat von: Rudolf Rocker am 12:56:24 Fr. 21.Juni 2013
Und wenn die Arbeitslosmeldung zu spät kommt obendrein noch eine Sperre!
Eine Sperre wird schon schwieriger und sollte deshalb unbedingt vermieden werden.

Rudolf Rocker

So wie ich das verstehe ist man tatsächlich bei der OA auf die "Ermessensentscheidung" des SBs angewiesen.
Egal ob ALG I oder II!

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Urlaub!

Jester

... und genau deshalb bin ich ja so nervös.


Edit: ich

dagobert

Zitat von: Rudolf Rocker am 09:17:13 Fr. 21.Juni 2013
Hast Du einen guten Hausarzt, der Dich für die Zeit AU schreiben würde?
Nicht empfehlenswert. Erst OA beantragen und bei Ablehnung dann AU? Sooo blöd sind die im Arbeitsamt wohl auch nicht.

Zitat von: Jester am 07:57:38 Fr. 21.Juni 2013
Wenn ich die übliche Prozedur noch richtig in Erinnerung habe, dann gebe ich bei der Arbeitssuchend-/Arbeitslosen-Meldung meine Unterlagen am Empfangsschalter ab. Über eine Ortsabwesenheit wird doch am Empfangsschalter aber gar nicht entschieden. Das macht doch ein SB; und eine OA wird auch meist erst max. eine Woche vor dem Urlaub genehmigt.
Du wirst mit ziemlicher Sicherheit noch während der Kündigungsfrist einen Termin eine Vorladung bekommen, dann kannst du versuchen dem SB dein Anliegen zu erklären.
ZitatNaja, mit denen reden kann man ja immer, ob die einen verstehen ist eine andere Sache.
Genau so sieht's aus.

Zitat von: Huhnsuppe am 10:38:40 Fr. 21.Juni 2013
Da Du innerhalb des August Deinen Antrag abgegeben hast, müßtest Du für diesen Monat auch Arbeitslosengeld bekommen.
Das gilt nur für Alg2, nicht für Alg1.
Zitat
ZitatArbeitsuchend melden musst du dich sofort nach Erhalt der Kündigung.

Wo steht eigentlich geschrieben, dass man staatliche Hilfe beantragen muß, wenn man arbeitslos geworden ist?
Nirgends. Aber wenn du Alg1 / Alg2 haben wilsst, musst du das Arbeitsamt/JC möglichst frühzeitig über die bevorstehende Arbeitslosigkeit informieren (=arbeitsuchend melden), sonst setzt es ne Sperre / Sanktion. Die "offizielle" Begründung dafür ist, daß die Vermittler Gelegenheit haben sollen jemanden sofort zu vermitteln und dadurch den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern. Tatsächlich geht es m.M.n. allerdings eher ums Geld sparen.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Rudolf Rocker

ZitatNicht empfehlenswert. Erst OA beantragen und bei Ablehnung dann AU? Sooo blöd sind die im Arbeitsamt wohl auch nicht.

Davon war nirgendwo die Rede!
Es ging um entweder OA oder AU!
Nicht beides!

inline

Zitat von:  Jester Genau so ist es. Wie ich oben schon geschrieben hatte, könnte ich mit den 3 Wochen ohne ALG1 zurecht kommen.
Zitat31.07.2013 erhalten.
Mein Urlaub ist geplant vom 03.

Dann ist das doch kein Problem. Man meldet sich fristgerecht arbeitsuchend/arbeitslos, sagt aber der AfA gleich, dass man die ersten 3 Wochen bzw. hier ab den dritten Tag nach der Arbeitslosigkeit, dem Arbeitsmarkt für 3 Wochen nicht zur Verfügung steht. Dann gibts zwar für die Zeit kein Geld aber danach schon, ggf. erst nach Rückmeldung.

KV müsste für den Monat schon über die AfA laufen, würde da aber sicherheitshalber noch mal nachfragen.  

Rudolf Rocker

Vorher würde ich aber noch versuchen OA zu beantragen!
Wenn das dann nicht klappt, dann siehe inline.

Disintegration

müsste denn im falle einer ablehnung das amt eigtl. die stornokosten tragen? wäre auch interessant...  ::)
Zwei Dinge muss ich im Leben: Irgendwann mal sterben und morgens sch***

Freeeman

M.E. ist ein bereits, vor Wissen einer Kündigung gebuchter normaler Jahresurlaub nicht anfechtbar (Wo kämen wir denn dahin?). Leider kann ich das nicht belegen. Ist wirklich besser, sich da vorher gesichtert zu informieren, bevor du den SB fragst.

Kinder hast du wohl keine - das wäre nochmal ein Argument für Urlaub (Schulferien usw.)?!

Wenn du hier im Forum KEINE gesichterten Infos bekommst, ob Urlaub "legal" ist: ich würde ich den Antrag normal einreichen, nachdem du die Kündigung erhalten hast. Und dann einfach in den Urlaub fahren. Dann gibt es zwei Möglichkeiten:
1) Es kommt ein Termin - und der liegt nach deinem Urlaub = Glück gehabt. 8)
2) Es kommt ein Termin - und der liegt in deinem Urlaub = per Handy  im AA anrufen und den Termin mit einer guten Begründung verlegen.

Dazu ist es sinnvoll, zu Hause eine Person deines Vertrauens zu haben, der einen ggf. eintrudelnden Brief vom AA öffnet und dich dann per Telefon im Urlaub erreicht.
Begründung für eine Verschiebung gibt es reichlich ... ;D
Und zur Not gibt es noch andere Tricks ...

Das Ganze hat den Vorteil, dass du deinen MORALISCH berechtigten Urlaub machen kannst und währenddessen ALG beziehst. O0
Jeder Mensch hat das Recht, so lange zu suchen, bis er an seinem Platz angekommen ist, wo er sich wohlfühlt!

Rudolf Rocker

ZitatWenn du hier im Forum KEINE gesichterten Infos bekommst, ob Urlaub "legal" ist:

Diese Info hat es schon gegeben:

1. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Urlaub.
2. Die Bewilligung der OA liegt im Ermessensspielraum des SB.


Das heißt:
Netter, menschlicher SB = Bewilligung wahrscheinlich
Arschloch- SB = Bewilligung unwahrscheinlich


Mehr zum Thema:

http://www.chefduzen.de/index.php?topic=25704.0



Huhnsuppe

dagobert, vielen Dank für die Korrektur meiner Aussage.

ZitatDas gilt nur für Alg2, nicht für Alg1.

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Ich habe da aber immer noch ein Verständnisproblem in einer anderen Sache:

ZitatAber wenn du Alg1 / Alg2 haben wilsst, musst du das Arbeitsamt/JC möglichst frühzeitig über die bevorstehende Arbeitslosigkeit informieren (=arbeitsuchend melden), sonst setzt es ne Sperre / Sanktion. Die "offizielle" Begründung dafür ist, daß die Vermittler Gelegenheit haben sollen jemanden sofort zu vermitteln und dadurch den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern. Tatsächlich geht es m.M.n. allerdings eher ums Geld sparen.

Nehmen wir an  ich werde arbeitslos und beschließe, dass ich auch eine gewisse Zeit ohne Arbeitslosengeld I auskommen werde.
(z.B. 3 Wochen wie beim Threadersteller)

Das ist doch rein allein meine eigene Sache?

Weshalb sollte ich eine Sperre bekommen, wenn ich in dem Laden noch nicht einmal angemeldet bin und einen Erstantrag abgebe?

Auf welchen gesetzlichen Grundlagen würde sich eine solche Sanktion stützen?

Oder sehe ich gerade den Wald vor lauter Bäumen nicht?





"Der Tourist ist immer der andere" <Hermann Hesse>

Rudolf Rocker

ZitatAuf welchen gesetzlichen Grundlagen würde sich eine solche Sanktion stützen?

Zitat§ 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden
(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Zur Wahrung der Frist nach den Sätzen 1 und 2 reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend.
(2) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.
(3) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,

1.
   solange die oder der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld beansprucht oder
2.
   bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der angegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist.

Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung einstellen, wenn die oder der Arbeitsuchende die ihr oder ihm nach Absatz 2 oder der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Absatz 3 Satz 4 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Die oder der Arbeitsuchende kann die Arbeitsvermittlung erneut nach Ablauf von zwölf Wochen in Anspruch nehmen.
(4) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,

1.
   bis die oder der Ausbildungsuchende in Ausbildung, schulische Bildung oder Arbeit einmündet oder sich die Vermittlung anderweitig erledigt oder
2.
   solange die oder der Ausbildungsuchende dies verlangt.

Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__38.html


Und Sanktionen gibt es meines Wissens im ALG I nicht, sondern nur Sperren.

Huhnsuppe

Aaaah - Langsam verstehe ich....  :rolleyes:

Riesen Dank, Rudolf!!! :)

[edit...] Ausrufezeichen hinzugefügt.
"Der Tourist ist immer der andere" <Hermann Hesse>

Sir Vival

Bei mir war das im Juni 2009 auch so.
Ich habe die Kündigung zum 31.7.2009 bekommen, bin zum Anwalt, dann zum AA zur Meldung und habe dann gesagt, daß ich vor Monaten schon gebucht habe und von da bis da NICHT da bin. Von Ortsabwesenheit habe ich damals nie was gehört. Der SB macht sich eine Notiz und gut war´s.
Wenn die was dagegen gehabt hätten, hätten sie eben die Rechnung für die Buchung bekommen. So einfach. Wie es heute ist, weiß ich nicht.
Aber die Güteverhandlung wurde so gelegt, daß ich in Urlaub konnte.
Wenn nicht, hätte ich das in der Güteverhandlung durch meinen Anwalt schon ansprechen lassen. D.h. Rückerstattung durch meinen Ex- AG.

Es tofft viel Spass in Steckifee.........

inline

Es geht doch um AGL I

Also ich habe mal eine Maßnahme vom AA mitmachen müssen. Bin die angetreten, hatte aber zwischenszeitlich gebuchten Urlaub.
Den Urlaub konnte ich antreten, da ich beweisen konnte, dass die Buchung vor Bekanntwerdung der Maßnahme getätigt wurde.

Einen Kollegen ging es auch so. Ich glaube wir haben in der Urlaubszeit bei der Maßname (Bewerbungsschreiben usw. ) nichts wesentliches verpasst.

Beim ALG II ist das wieder anders. Ich muss auch dazu sagen, dass das schon etwas zurückliegt , ggf. es auch beim AlG I nun anders geregelt ist.
Schlimmstenfalls bekommt man halt kein Geld für die Zeit vom AA  aber das wurde doch im Kauf genommen.

Jester

@all   Danke.

Zitat von: Freeeman am 21:19:41 Fr. 21.Juni 2013
Kinder hast du wohl keine
Nein, dieses Argument steht mir nicht zur Verfügung
Zitat von: Freeeman am 21:19:41 Fr. 21.Juni 2013
Dazu ist es sinnvoll, zu Hause eine Person deines Vertrauens zu haben, der einen ggf. eintrudelnden Brief vom AA öffnet und dich dann per Telefon im Urlaub erreicht.
Auch dieses Vorgehen lässt sich nicht realisieren.

Zitat von: Sir Vival am 11:06:52 Sa. 22.Juni 2013
D.h. Rückerstattung durch meinen Ex- AG.
Hmm, da mein AG aber schon seit 2 Monaten keine Löhne mehr zahlen kann, würde ich dann wohl auch auf den Stornokosten sitzen bleiben.
Wir haben zwar eine Reiserücktrittversicherung abgeschlossen, aber ob die in diesem Fall einspringt?  Würde die wenigstens für die gesamten Kosten aufkommen oder muss meine Freundin dann alleine in den Urlaub fahren? Da muss ich noch mal nachlesen.
Eigentlich wollen wir viel lieber in den Urlaub, weil wir die Erholung bitter nötig haben.

Zitat von: inline am 12:38:08 Sa. 22.Juni 2013
Schlimmstenfalls bekommt man halt kein Geld für die Zeit vom AA  aber das wurde doch im Kauf genommen.
Ja, wenn das das Schlimmste ist, was eintreten kann, dann kann ich rechnen, ob ich mir das leisten kann.

inline

so habe mal kurz recherchiert

so ist es derzeit laut AfA

http://www.arbeitsagentur.de/nn_170772/Dienststellen/RD-NRW/Hamm/AA/A01-Allgemein-Info/Presse/pdf/2012/2012026.html

Also den Urlaub eine Woche vor Antritt beantragen und hoffen das der Zuständige grünes Licht gibt, dann zahlt die Agentur auch für die Zeit weiter.

Ich würde auch noch argumentieren, dass ich den Urlaub brauche um durchzuatmen und danach dem Arbeitsmarkt folglich  mit vollen Kräften zur Verfürgung stehte.

Jester

Danke für den Link, hatte ich auch schon woanders gelesen.

Zitat von: inline am 12:50:58 Sa. 22.Juni 2013
Also den Urlaub eine Woche vor Antritt beantragen und hoffen das der Zuständige grünes Licht gibt

Genau dieses "hoffen" macht mir ein bisschen Bauchschmerzen, denn die Vorfreude geht mal wieder "den Bach runter". Das ist ein Umstand, den ich nicht nur in diesem Fall beobachte; und es  kotz mich an, dass man sich kaum noch auf zukünftige Ereignisse (vor)freuen kann. Was ist bloß passiert? Mein letzter kleiner Urlaub (1 Woche) wurde auch wieder massiv gestört.
Ich hatte diese Woche bei ein paar Kumpels geplant. Monate im Voraus. Alles war organisiert und geplant. Das Ende vom Lied: Ich musste in der letzten Arbeitswoche bis zum letzten Tag "hoffen", ob ich überhaupt in den Urlaub fahren kann. Ätzend. Das O.K. bekam ich dann eine halbe Stunde nach Feierabend.

inline

Das mit dem "hoffen" würde ich nicht so eng sehen.
Letztendlich kann einem keiner den Urlaub verbieten. Es sei denn man hat nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht  (steht unter Betreuung)
Ob man die Zeit ggf. ohne dem ALG überbrücken kann ist wieder eine andere Frage.

aber:

Zitat von: JesterIch weiß, dass ich in dieser Zeit kein ALG1 bekomme und nicht krankenversichert bin. Die Krankenkassenbeiträge würde ich selbst übernehmen.
das ist doch das schlimmste was hier passieren kann und wurde doch schon mit einkallkuliert. Bez. ob der Zuständige  grünes Licht gibt,  geht es  doch nur darum ob das Geld für die Zeit weiter läuft oder nicht. In der Regel wird beim ALG I aber grünes Licht gegeben.

Sofern das Geld dazu da ist, würde ich einfach das Risiko eigehen, dass die Zeit nicht bezahlt wird und mich freuen, wenn die AfA das ALG während des Urlaubes doch bezahlt.

Jester

So, ich löse meinen Fall mal auf.  :)

Ich war heute beim Amt und habe für die 3 Wochen Ortsabwesenheit beantragt.
Da ich belegen konnte, dass ich bereits im April gebucht habe, ist die OA genehmigt worden.
(Dabei fällt mir gerade ein, dass ich gar nichts schriftliches bekommen habe  :o )

Ab dem 26.08. bin ich dann auch wieder in Arbeit, zwar wieder ZAF, aber naja, es gibt ja kaum noch etwas anderes.

Rudolf Rocker

Na, da wünsche ich doch mal einen schönen Urlaub! :D

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