BVerfG - Für eine Untätigkeitsklage bedarf es keiner vorheriger Mahnung.

Begonnen von counselor, 18:40:57 So. 19.März 2023

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counselor

ZitatBVerfG stellt klar: für eine Untätigkeitsklage bedarf es keiner vorheriger Mahnung an die entsprechende Behörde
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Das SG Würzburg war der Auffassung, dass eine SGB II-Bezieherin vor Ablauf einer Frist das Jobcenter/die Behörde auf die noch ausstehende Entscheidung hätte im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht hinweisen müsse und weswegen sie die dahingehenden Rechtsvertretungskosten nicht erstattet bekommen sollte. Dazu hat das BVerfG klargestellt: diese Pflicht besteht nicht. Laut Verfassungsgericht gibt es aber keine "allgemeine Pflicht, die Behörde nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist zunächst auf die ausstehende Entscheidung über den Antrag oder Widerspruch aufmerksam zu machen, die Klageerhebung anzukündigen und nachzufragen, ob sie bald entscheide". Stattdessen habe der Gesetzgeber selbst geregelt, wie lange Betroffene abwarten müssten. "Wer nach Ablauf dieser Fristen klagt, handelt grundsätzlich nicht treuwidrig." Die Entscheidung des SG Würzburg verstößt vielmehr gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG kodifizierten Willkürverbot.

Mehr dazu unter https://t1p.de/74rja und https://t1p.de/xapsq

Quelle: https://harald-thome.de/newsletter/archiv/thome-newsletter-10-2023-vom-19-03-2023.html
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dagobert

"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

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