Leihsklaven für Klage auf equal pay gesucht

Begonnen von Fritz Linow, 23:21:28 Di. 16.Mai 2017

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Fritz Linow

Zitat16.12.20
Vergütung von Leiharbeitnehmern

Zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Abweichung vom Grundsatz der Gleichstellung von Leiharbeitnehmern und Stammarbeitnehmern durch Tarifvertrag hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet.
(...)
https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2020&nr=24764&pos=0&anz=48&titel=Verg%FCtung_von_Leiharbeitnehmern

Fritz Linow

Eine erste Einschätzung von Däubler:

Zitat"...Die Verleiher haben offensichtlich Angst vor einer Entscheidung aus Luxemburg. Das kann man verstehen. Nach der Leiharbeitsrichtlinie darf vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern und Stammarbeitskräften nur abgewichen werden, wenn der ,,Gesamtschutz" für die Leiharbeitnehmer erhalten bleibt.  Was das konkret bedeutet, ist bisher nicht geklärt, weshalb der Europäische Gerichtshof entscheiden muss. Die Leiharbeitstarife weichen aber durch die Bank vom gesetzlichen Normalstandard zu Lasten der Leiharbeitnehmer ab: Wie soll man da behaupten können, der ,,Gesamtschutz" sei dennoch gewahrt?

Es gibt noch einen anderen Grund, weshalb Luxemburg die deutsche Praxis wahrscheinlich beanstanden wird:  In vielen Ländern, u. a. in Polen und in Frankreich, gilt ,,gleiche Bezahlung" für Leiharbeiter und Stammkräfte als zwingendes Prinzip, von dem auch die Tarifparteien nicht abweichen dürfen. Soll man den deutschen Unternehmern wirklich das Privileg belassen, sich ihre eigenen Billigarbeitskräfte zu schaffen? Deutschland auch noch rechtlich zu begünstigen, ist keine Position, die in der EU Unterstützung erwarten kann."
https://www.labournet.de/?p=183417

karl.

Noch eine Einschätzung: Diesmal aus Sicht der Leiharbeitgeber.

ZitatWie viel Abwei­chung vom Gleichstellungsgrundsatz im AÜG ist erlaubt?

.. Beurteilung: 

1. Die grundsätzliche Verwerfung der Tarifverträge ist vom EUGH nicht zu erwarten.

2. Bei befristet abgeschlossenen Arbeitsverträge kann es sein, dass die tarifliche Ausnahme nicht mehr möglich ist (siehe Artikel 5 der EU-Richtlinie).

3. Bei den Branchenzuschlägen ist es möglich, dass die Zuschlagsreglung nach dem 15. Einsatzmonat kippt und die gesetzliche Gleichstellung anzusetzen ist. Eventuell könnte auch bei den Branchenzuschlägen die nach 9 Monaten die allgemeine Wartezeit greift.

Nachzulesen unter: https://www.iq-z.de/2020/12/18/wie-viel-abwei-chung-vom-gleichstellungsgrundsatz-im-a%C3%BCg-ist-erlaubt/

PS: Der Verfasser Hr. Fuhrmann war Verhandlungsführer des IGZ beim ersten Tarifabschluss 2003 mit der DGB-TG.  Inzwischen nicht mehr dabei.


Fritz Linow

Alex Bissels, Lobbyanwalt der Ausbeuter, hat sich nun auch geäußert:

Zitat18.12.20
Equal treatment / equal pay Grundsatz in der Zeitarbeit europarechtskonform? Endlich hat sich das BAG geäußert: Und zwar so vielschichtig, wie es nur geht.
(...)
Mit einer Entscheidung dürfte noch im Jahr 2021, spätestens im ersten Halbjahr 2022 gerechnet werden. Inhaltlich ist es nahezu unmöglich seriös vorherzusagen, wie der EuGH auf die Fragen des BAG inhaltlich reagieren wird.
(...)
Warum die Zeitarbeitsbranche zittern muss

Brisant wäre jedoch, dass durch ein entsprechendes Urteil – über die anhängige Revision und den dort behandelten Einzelfall hinaus – feststünde, dass das von der Zeitarbeitsbranche mehr oder weniger flächendeckend gelebte Modell der Abbedingung des Gleichstellungsgrundsatzes rechtlich nicht belastbar ist.
(...)
https://efarbeitsrecht.net/zeitarbeit-gleichstellungsgrundsatz-europarechtskonform/

Stellungnahmen von offizieller Gewerkschaftsseite gibt es bisher anscheinend noch nicht.

karl.

ZitatStellungnahmen von offizieller Gewerkschaftsseite gibt es bisher anscheinend noch nicht.

Anscheinend nicht. Aber dafür habe ich eine Stellungnahme des DGB aus 2010 bei der Anhörung vor dem Bundestag gefunden bei der es u.a. um den Gesamtschutz geht: DGB-Stellungnahme: Anhörung zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Und genau darum wird es jetzt beim EGH gehen.

Zitat14.06.2010

Zusammenfassung


Die Durchführung der Arbeitnehmerüberlassung in der in Deutschland praktizierten Form verstößt gegen die EU-Richtlinie über Leiharbeit vom 19. November 2008 (EU 2008/104/EG). Leiharbeit trägt zu einer Destabilisierung der Arbeitsverhältnisse der Stammbeschäftigten und höhlt die Rechte der Leiharbeitnehmer/innnen aus. Sie bindet hohe Kapazitäten bei der Arbeitsvermittlung und belastet die sozialen Sicherungssysteme. Der arbeitsmarktpolitische Nutzen hingegen ist gering.
Das Lohndumping gegenüber den Stammbeschäftigten bei gleicher Arbeit ist ungerecht und nicht zu rechtfertigen.  Die Missstände werden nur beseitigt, wenn das im deutschen Recht und in der EU-Richtlinie geltende Prinzip des equal Pay und equal Treatment (Gleichbehandlungsgrundsatz) ohne Ausnahme durchgesetzt wird. Damit wird auch wirtschaftlich ein Regulativ eingezogen, damit Leiharbeit nur bei Auftragsspitzen genutzt wird.
Außerdem muss das deutsche Recht korrekt an die übrigen Bestimmungen der EU-Richtlinie angepasst werden. Unter den derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen ist im deutschen Recht der in der EU-Richtlinie geforderte Schutz der Beschäftigten nicht gewahrt, erst recht nicht der Gesamtschutz bei tariflichen Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz. Den Anforderungen der Richtlinie wird keinesfalls genüge getan, wenn der Gesamtschutz der Beschäftigten lediglich durch eine Lohnuntergrenze hergestellt werden soll....
(Hervorhebungen von mir).

Daran sollte der DGB und die DGB-TG welche die TV unterschrieben haben wieder erinnert werden.

Nachzulesen unter https://www.dgb.de/themen/++co++a582d6a6-7d41-11e0-411b-00188b4dc422

(Nach anklicken des link muss noch die PDF geöffnet werden)

Fritz Linow

Unter anderem ein Interview mit Mag Wompel von labournet Deutschland zur Klage auf Equal Pay in der Leiharbeit:
14.1.21

https://www.youtube.com/watch?v=mkoJwziHhdM

Kuddel


https://youtu.be/tDkYVWgf5fQ

Das Video ist wohl 3 Jahre alt, wurde aber gerade vom ZDF neu hochgeladen.

Onkel Tom

Vielen Dank für die Videos.. Jetzt habe ich es endlich wieder in Erinnerung, das es
"Die Anstalt vom 16.05.2017" ist.. Das genaue Datum hatte ich nicht mehr im Kopf.
Habs gleich in voller Länge in der Röhre gefunden :-)

Lass Dich nicht verhartzen !

bernie von zoom

 Beitrag zu den Klagen auf EP von  plusminus am 17.2.21 21:45 ARD

ZitatDie Leiharbeiter trifft es bei jeder Krise als erste. Dabei bekommen sie in Deutschland oft nur Dumping-Löhne. Unzulässig, sagen Experten. Der Europäische Gerichtshof wird sich mit den deutschen Niedriglöhnen beschäftigen.
https://www.daserste.de/information/wirtschaft-boerse/plusminus/sendung/sendung-vom-17-02-2021-104.html

Fritz Linow

Auffällig bei dem Bericht von plusminus gerade eben war, dass überhaupt keine Hackfresse von der Gegenseite zu Wort kam, außer kurz der Dulli von H&M.

Kuddel

Professor Wolfgang Däubler von der Universität Bremen erklärt, was sich seit Januar für Arbeiter in der Fleischindustrie geändert hat und warum es Hoffnung für Beschäftigte in der Leiharbeit gibt.

TV Interview 7:38 Min. | Verfügbar bis 17.02.2022

https://www.daserste.de/information/wirtschaft-boerse/plusminus/videos/interview-leiharbeiter-100.html


Onkel Tom

Lass Dich nicht verhartzen !

dagobert

"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936


dagobert

ZitatBevor Sie zu Google weitergehen

Was soll uns das jetzt sagen?
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Fritz Linow

Zitat14.7.22
EuGH zur Ungleichbehandlung von Leiharbeiter:innen
"Gute Chance, dass in einiger Zeit Leiharbeitstarife weg sind"

(...)
Und nun ist es tatsächlich so weit. Eine der Klagen wurde vom Bundesarbeitsgericht dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, der nun über die Klage gegen TimePartner Personalmanagement GmbH zu entscheiden hat.
An diesem Donnerstag standen nun die Schlussanträge des Generalanwalts auf der Tagesordnung. Wir haben darüber mit dem Arbeitsrechtler Wolfgang Daeubler gesprochen.
https://rdl.de/beitrag/gute-chance-dass-einiger-zeit-leiharbeitstarife-weg-sind

dagobert

Na, das klingt doch gar nicht so schlecht.  :)
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Rappelkistenrebell

Leih- und Stammarbeiter dürfen nach Ansicht eines EuGH-Gutachters unter bestimmten Umständen unterschiedlich bezahlt werden. Dies verstoße nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, solange andere »angemessene Vorteile« gewährt werden...

Luxemburg. Leih- und Stammarbeiter dürfen nach Ansicht eines EuGH-Gutachters unter bestimmten Umständen unterschiedlich bezahlt werden. Dies verstoße nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, solange andere »angemessene Vorteile« gewährt werden, wie Generalanwalt Anthony Collins am Donnerstag betonte. Hintergrund ist der Fall einer befristet beschäftigten Leiharbeiterin aus Deutschland. Sie erhält den Angaben zufolge im Gegensatz zur Stammbelegschaft in dem Unternehmen rund ein Drittel weniger Stundenlohn. Die Betroffene verlangt nun die Zahlung der Differenz. Das Gutachten ist rechtlich nicht bindend. Oft folgen die Richter am EuGH aber der Ansicht ihrer Generalanwälte. Mit einem Urteil wird in einigen Monaten gerechnet. (dpa/jW

https://www.jungewelt.de/artikel/430724.html?fbclid=IwAR00tlQbOakAmzjIe3u_Hg8EMt7vcluDm4by4Q-zJeW_nXOt0fK811o5tQA

Gegen System und Kapital!


www.jungewelt.de

tleary

Wann ist dann mit dem finalen Urteil des EuGH zu rechnen?
»Wir wissen, so wie es ist, kann es nicht weiter gehen. Aber es geht weiter.«
(Autor unbekannt)

karl.

hier unter:

https://aktuelle-sozialpolitik.de/2022/07/20/die-leiharbeit-erneut-vor-dem-eugh/

noch ein interessanter Artikel zu der Klage vor dem EuGH mit Hintegrundinformationen

bernie von zoom

befürchten oder hoffen ist eine Frage des eigenen Standortes.
Wen die Leihgauner eine Zäsur befürchten macht das Hoffnung

Zitat
Zäsur in der deutschen Leiharbeit?

Dürfen deutsche Tarifverträge bei der Entlohnung zwischen Stammbelegschaft und Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern unterscheiden? Was in der Praxis üblich ist beschäftigt aktuell den Europäische Gerichtshof (EuGH). Die jüngst veröffentlichten Schlussanträge von Generalanwalt Anthony Collins sorgten für Aufsehen und lassen nicht weniger als eine Zäsur in der deutschen Leiharbeit befürchten.

...

Sollte der EuGH der Auffassung des Generalanwalts folgen, könnte dies erhebliche Konsequenzen für die Zeitarbeitsbranche in Deutschland und Europa haben. Bestehende Zeitarbeitstarifverträge mit reduzierter Vergütung dürften mit großer Wahrscheinlichkeit unwirksam sein. Folge wären nicht nur erhebliche Vergütungsnachzahlungsansprüche von Leiharbeitnehmern in den Grenzen von Ausschluss- und Verjährungsfristen. Neue Zeitarbeitstarifverträge, die zulasten von Leiharbeitnehmern vom Gleichbehandlungsgrundsatz, insbesondere in Entgeltfragen, abweichen, dürften angesichts der zu gewährenden Ausgleichsvorteile und des konkreten Vergleichsmaßstabs in der Praxis kaum noch sinnvoll sein. Die Kosten für Leiharbeit würden steigen und Leiharbeit als flexibles Arbeitsmarktinstrument damit insgesamt unattraktiver werden.

https://blog.handelsblatt.com/rechtsboard/2022/08/01/zaesur-in-der-deutschen-leiharbeit/

Fritz Linow

Letzter Satz aus dem Artikel:

ZitatEs bleibt insofern zu hoffen, dass der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts Collins nicht folgt.

Abwarten... Wird der Fall nicht von Verdi vertreten? Da gibt es bestimmt noch Spielraum alles zu vermasseln, um den Partnergewerkschaften im DGB nicht in die Suppe zu spucken. Und gibt es eigentlich schon Stellungnahmen von IGM oder IG BCE?

karl.

Zitat.. Und gibt es eigentlich schon Stellungnahmen von IGM oder IG BCE?

Nö! Die werden erstmal abwarten was das schriftliche Urteil der EuGH aussagt. Danach geht das Urteil des EuGH an das BAG zurück. Denn die haben ja Anfragen gestellt wie mit der nationalen Umsetzung der Richtlinie  EG-konform umgegangen werden muss.
Das wird sich also noch etwas hinziehen. Vorher wird sich keine Einzelgewerkschaft zu der Sache öffentlich äußern. Danach wird sich die DGB-TG intern abstimmen. Und erst dann wird es Stellungnahmen geben.

Meine Meinung: Die TV der DGB-TG können nicht einfach unverändert weitergeführt werden.

Hilfreich wäre es natürlich wenn "Die Anstalt" - dort bekam das Thema ja zum ersten mal bundesweite Aufmerksamkeit - das nochmals aufgreifen würde.


karl.

Unter:

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=262969&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=2209407

ist die Beurteilung des Generalanwalts beim EuGH zum Thema Gleichbehandlung eingestellt.
Ist ellenlang. Deshalb einige Auszüge.

Zur Frage 1: "Wie definiert sich der Begriff des ,,Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern" in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2008/104, umfasst er insbesondere mehr als das, was nationales und Unionsrecht als Schutz für alle Arbeitnehmer zwingend vorgeben?"

nimmt er Stellung z.B. in den Punkten 36-40:

"36.      Der Begriff ,,Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern" in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2008/104 besteht somit in einer Möglichkeit, von einem allgemeinen Grundsatz, nämlich dem der Gleichbehandlung, abzuweichen. Derartige Bestimmungen sind eng auszulegen(10).

37.      Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich vor, die erste Frage dahin aufzufassen, dass mit ihr geklärt werden soll, unter welchen Voraussetzungen die Sozialpartner im Wege eines Tarifvertrags auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2008/104 in Bezug auf das Arbeitsentgelt zulasten von Leiharbeitnehmern unter Achtung von deren Gesamtschutz vom Grundsatz der Gleichbehandlung abweichen können.

38.      Die Kommission hat als Anlage zu ihren schriftlichen Erklärungen einen Bericht der Sachverständigengruppe über die Umsetzung der Richtlinie 2008/104 von August 2011 vorgelegt(11). Nach diesem Bericht kann sich der Tarifvertrag, wenn die Sozialpartner im Wege eines Tarifvertrags nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2008/104 vom Grundsatz der Gleichbehandlung zulasten von Leiharbeitnehmern abweichen, nicht darauf beschränken, niedrigere Entgeltniveaus festzulegen, sondern muss zum Ausgleich hierfür andere Bestimmungen enthalten, die für die Leiharbeitnehmer günstig sind(12). Das Erfordernis der Schaffung eines solchen Ausgleichs dient dazu, den ,,Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern" sicherzustellen. Eine Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2008/104, wonach die Sozialpartner vom Grundsatz der Gleichbehandlung abweichen können, ohne für die betroffenen Leiharbeitnehmer angemessene Ausgleichsvorteile vorzusehen, könnte diesem Grundsatz jede praktische Wirksamkeit nehmen(13). Sie würde auch die praktische Wirksamkeit von Art. 9 der Richtlinie 2008/104 beeinträchtigen, wo anerkannt wird, dass die Richtlinie Mindestvorschriften festlegt(14).

39.      Daraus folgt, dass jede in einem Tarifvertrag enthaltene Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung zulasten der wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern durch die Gewährung von Vorteilen in Bezug auf andere wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2008/104 ausgeglichen werden muss. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Arbeitsentgelt eine derart fundamentale Beschäftigungsbedingung darstellt, dass für jede Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung strengste Anforderungen an ihre Rechtfertigung zu stellen sind. Außerdem kann eine Ausnahme in Bezug auf wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen nicht durch Vorteile nebensächlicher Art ausgeglichen werden. Beispielsweise könnte eine Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung in Bezug auf das Arbeitsentgelt durch ein Geschenk aus der Werbeabteilung nicht wirksam ausgeglichen werden.

40.      Ferner müssen nach dem im zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/104 anerkannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die für Abweichungen vom Grundsatz der Gleichbehandlung zulasten der wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen etwaig gewährten Ausgleichsvorteile zu diesen in einem angemessenen Verhältnis stehen(15). Beispielsweise könnte ein um 50 % geringeres jährliches Arbeitsentgelt nicht durch die Gewährung eines zusätzlichen jährlichen Urlaubstags ausgeglichen werden. Auch wenn Arbeitsentgelt und Urlaub wesentliche Beschäftigungsbedingungen darstellen, dürfte eine solche Abweichung beim Arbeitsentgelt gegenüber dem Wert des Ausgleichsvorteils unverhältnismäßig sein."

In Punkt 42 schlägt er vor:

"42.      Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die erste Frage dahin zu beantworten, dass Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2008/104 dahin auszulegen ist, dass die Sozialpartner im Wege eines Tarifvertrags vom Grundsatz der Gleichbehandlung in Bezug auf das Arbeitsentgelt zulasten von Leiharbeitnehmern abweichen können, sofern solche Tarifverträge hierzu in einem angemessenen Verhältnis stehende Ausgleichsvorteile in Bezug auf die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern gewähren, so dass deren Gesamtschutz geachtet wird."

Zur 5.Frage des BAG unter Punkt 7o:

"70. Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob von den Sozialpartnern geschlossene Tarifverträge durch die nationalen Gerichte gerichtlich überprüfbar sind, und wenn ja, inwieweit diese Gerichte diese Zuständigkeit ausüben können, um sicherzustellen, dass diese Tarifverträge den Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2008/104 achten."

Das beurteilt er unter Punkt 81 so:

"81.      Ich schlage dem Gerichtshof demnach vor, die fünfte Frage des vorlegenden Gerichts dahin zu beantworten, dass von den Sozialpartnern geschlossene Tarifverträge durch die nationalen Gerichte gerichtlich daraufhin überprüfbar sind, dass sie den Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2008/104 achten."

Das wäre neu weil damit die Richtigkeitsgewähr von Leih-TV nach jetzigem deutschen Recht in Frage gestellt würde.

Mal sehen was in ein paar Wochen der EuGH dann beschließt und dann an des BAG zurückverweist.

dagobert

"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936


dagobert

Was für ein Gejammer.

Aus dem pdf:
Zitatdie Gestaltung von Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge in der Zeitarbeit auch zukünftig zu ermöglichen, und zwar rechtsicher, praktikabel und attraktiv.

Im Gegensatz zu den Leiharbeitsverbänden seh ich nicht, dass der EuGH den Abschluss von Tarifverträgen untersagt oder eingeschränkt hätte.
Der Regelungsinhalt von Tarifverträgen war schon immer durch die rechtlichen Rahmenbedingungen begrenzt, wie z.B. das Arbeitszeitgesetz. Dieser rechtliche Rahmen hat sich für die Leiharbeit jetzt geändert, mit der Folge dass künftige Leiharbeitstarifverträge für die Leiharbeiter besser sein müssen als bisher.
Aber erlaubt sind Tarifverträge in der Leiharbeit auch weiterhin.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Onkel Tom

Soso, ein Hilfeschrei der Leiharbeitsindustrie an die Gewerkschaft,
die "Tarifautonomie" zu behalten.

Was für eine Tariefautonomie, wo nur Arbeitgeber, die Leihbonzenschaft
selbst und die Gewerkschaft entscheiden, die die Bezahlung etc. läuft ?

Der "gemeine Leiharbeiter" wird nicht gefragt und die verkrusteten
Kuschelbeziehungen zwischen BAP,IGZ und der Gewerkschaft sorgen weiter
dafür, das die Gewerkschaft immer mehr Vertrauen von Arbeitnehmer_innen
verliert. Erwerbslose werden ja schon seid ca. 2007 im Stich gelassen
und bei Leiharbeit etwickelt es sich in gleicher Richtung.
Ein fauler Zahn, bei dem es sich um die Wurzelbehandlung gedrückt wird.

Wann begreift die Gewerkschaft endlich, das der einfachste Weg ist, mit
BAP und IGZ nicht mehr über Tarifverträge zu verhandeln ?
Bis auf den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn gibbet nichts zu
verbessern oder es wird wieder das große Fressen veranstaltet, deren
Kosten wiedermal mit x fachen Profit die Leiharbeitnehmer_innen via
mikriger Lohntüte zu blechen haben.

Leiharbeit verbieten !
Lass Dich nicht verhartzen !

Fritz Linow

ZitatEuGH zur equal pay Klage
Die aktuellen Tarifverträge in der Leiharbeit werden unzulässig

,,Erfolg beim Europäischen Gerichtshof: Tarifverträge, die keine Kompensation für schlechtere Arbeitsbedingungen vorsehen, sind unzulässig und damit unwirksam." So lautet die Überschrift bei labournet zur EuGH Entscheidung über die equal pay Klage in Sachen Leiharbeit. Große Bekanntheit hatte die zugehörige Kampagne durch die ZDF Sendung Die Anstalt bekommen, bei der dafür geworben wurde, dass sich betroffene Leiharbeiter:innen beim Arbeitsrechtler Professor Daeubler melden sollen, um gegen die ungleiche Bezahlung von Leiharbeiter zu klagen. Die Klage gegen TimePartner Personalmanagement GmbH hatte nun also Erfolg. Wir hatten bereits nach den Schlussanträgen des Generalanwalts mit dem Arbeitsrechtler Wolfgang Daeubler einen hoffnungsvollen Vorausblick auf die jetzige Entscheidung gewagt und haben nun erneut mit ihm über das endgültige Urteil und die Zukunft der Leiharbeit gesprochen. Ein Urteil, das für die rund 800.000 Leiharbeiter:innen höchst bedeutend sein dürfte.
https://rdl.de/beitrag/die-aktuellen-tarifvertr-ge-der-leiharbeit-werden-unzul-ssig

Werner Stolz (iGZ) bleibt lässig:


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