Fahrtzeit = Arbeitszeit für Leiharbeiter ?

Begonnen von Jürgen, 20:52:05 Mi. 03.März 2004

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Jürgen

Ich möchte hier alle Leiharbeiter auf das wichtige Urteil des LAG Köln vom 15.11.2002 ( 4 Sa 692/02 ) aufmerksam machen, das ihr unter
http://www.jurion.de/bsp_news/56.html selbst nachlesen könnt.

Im Urteil geht es vorrangig um die Erstattung von Reisekosten eines Leiharbeiters, aber die Richter sagen hier etwas auch zu Fahrtzeiten der Leiharbeiter !

Die für mich wichtigsten Sätze aus dem Urteil :

" Zu den vertraglichen Verpflichtungen eines Leiharbeitnehmers gehört es, an den Orten zu arbeiten, an denen ihm der Verleiher Arbeiten zuweist.

Deshalb stellt das Reisen für den Leiharbeitnehmer einen Teil seiner übernommenen Arbeitspflicht dar (vgl. insoweit BAG 03.09.1997 AP Nr. 1 zu § 611 BGB Dienstreise – zum Fall eines Außenprüfers –)."

Siehe auch :
http://www.jobsprinter.com/goto.asp?target=http://www.jobsprinter.com/content/ratgeber/Dienstreisen.html

Für mich ist das Urteil des LAG Köln vom 15.01.2002 deshalb so wichtig, weil es direkt ( s.o ) auf das BAG-Urteil vom 03.09.1997 verweist und ja sogar noch heute einige Zeitarbeitsunternehmen der Auffassung sind, das die Fahrten der Leiharbeiter zu den Entleihern bzw. Einsatzstellen das Privatvergnügen der Leiharbeiter wären und deshalb die Fahrtzeiten nicht als Arbeitszeit bezahlen.

Unter
http://www.jobsprinter.com/goto.asp?target=http://www.jobsprinter.com/content/ratgeber/Dienstreisen.html
heißt es :

"..  Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind angeordnete Dienstreisen grundsätzlich als Arbeitszeit zusätzlich zu vergüten, es sei denn, sie gehören zur geschuldeten Hauptleistung (s.o. z.B. für den LkW-Fahrer) oder die mit ihr verbundene Mehrleistung ist nach den Umständen vom Gehalt abgedeckt. So nimmt das BAG an, dass bei einer sogenannten ,,gehobenen" und entsprechend vergüteten Haupttätigkeit eine Reisezeit bis zu zwei Stunden über die geschuldete Arbeitszeit hinaus durch das reguläre Gehalt abgegolten ist, BAG 03.09.1997, EzA §612 BGB Nr. 20... "

Die Richter des LAG Köln ( s.o. ) verweisen direkt auf das Urteil des BAG vom 03.09.1997 !

Das Urteil des BAG kann jeder hier nachlesen :
http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/sonstige/arbeitsrecht/bag/1690

Was ist nun laut dem BAG eine " gehobene " und entsprechend vergütete Tätigkeit, bei der eine Reisezeit von bis zu 2 Std./Arbeitstag ( über die reguläre Arbeitszeit hinaus ) mit em regulären Gehalt abgegolten ist und somit NICHT vom Arbeitgeber zu zahlen ist ?

Hierzu Zitate aus dem genannten BAG-Urteil :

" LEITSATZ "1. Reisezeiten, die ein Arbeitnehmer über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus im Interesse des Arbeitgebers aufwendet, hat der Arbeitgeber als Arbeitszeit zu vergüten, wenn das vereinbart oder eine Vergütung "den Umständen nach" zu erwarten ist (§ 612 Abs. 1 BGB).

2. Ist eine Regelung nicht getroffen, sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Einen Rechtssatz, daß solche Reisezeiten stets oder regelmäßig zu vergüten seien, gibt es nicht.

3. Bei der Prüfung der Umstände steht dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zu. Es kommt auch eine Vergütung eines Teils der Reisezeiten in Betracht."


Zum Kläger und seine Tätigkeiit :

" Der 1940 geborene Kläger ist Diplom-Ökonom."
" Zuletzt bezog er 14 Gehälter in Höhe von 7.061,95 DM brutto sowie ein en Zuschuß zu einer betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung in Höhe von 5.000,00 DM pro Jahr. "

( 7061,95 DM entspricht heute einem Bruttolohn von 3610,72 Euro/Monat ! )

" Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers betrug 42 Stunden."

" Der Kläger gehe mit seinen Hauptaufgaben einer akademischen Tätigkeit nach. Sein Gehalt liege deutlich oberhalb der allgemeinen durchschnittlichen Bezahlung abhängig Beschäftigter. Nach den für seine Tätigkeit in Anbetracht der Höhe seiner Vergütung geltenden, das Arbeitsleben beherrschenden Vorstellungen bestehe objektiv keine uneingeschränkte Vergütungserwartung für Reisezeiten jenseits des Rahmens der regelmäßigen Arbeitszeit. Schon in gehobener und nicht erst in leitender Stellung habe der Arbeitnehmer nach der Verkehrsanschauung ein gewisses Kontingent an Reisezeiten unentgeltlich  zu erbringen. Dies bestätige die von der Beklagten behauptete, vom Kläger nicht bestrittene Branchenüblichkeit bei Wirtschaftsprüfern."

Ich bin auf den Kläger, seine Tätigkeit und seine Vergütung ( Bruttolohn ) näher eingegangen, da es im Leitsatz heißt :
" 3. Bei der Prüfung der Umstände steht dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zu. Es kommt auch eine Vergütung eines Teils der Reisezeiten in Betracht."

Ich bin der Auffassung, das Leiharbeiter, die keine "gehobene" und dementsprechend bezahlte Tätigkeit ausführen ( also einen Bruttolohn  wesentlich unterhalb von 3610,72 Euro/Monat bekommen ; der Durchschnitt liegt bei 1490 Euro in den ABL und 1247 Euro in den NBL ), auf Grund des Urteils des LAG Köln vom 15.11.2002 und der Einzelfallprüfung im Sinne des BAG-Urteils vom 03.09.1997, die Fahrtzeiten ( Hin- und Rückfahrten ! ) als Arbeitszeit bezahlt bekommen müßten, die sie von der Wohnung zum Einsatzort fahren, unter Abzug der Fahrtzeit zwischen der Wohnung und der Zeitarbeitsfirma, ohne das die ersten 2 Reisestunden/Arbeitstag schon mit dem regulären Lohn abgegolten sind, weil sie eben keine "gehobene" Tätigkeit ausführen und dafür keinen dementsprechend hohen Lohn bekommen !
Viele Leiharbeiter bekommen heute nur Niedrig- und Armutslöhne !

Die Fahrtzeiten von der Wohnung zur Zeitarbeitsfirma müssen abgezogen werden, da Arbeitnehmer, die am Standort des Arbeitgebersarbeiten, die Fahrtzeiten zum Arbeitgeber auch nicht bezahlt bekommen.

Dazu heißt es im Urteil des LAG Köln, in Bezug auf die Fahrtkosten :

" .. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass jeder Arbeitnehmer grundsätzlich von seiner Privatwohnung zu seiner Arbeitsstätte zu fahren hat. Die Aufwendungen dafür sind – worauf das Arbeitsgericht mit Literaturhinweisen zu Recht hingewiesen hat - grundsätzlich seine Privatangelegenheit und nicht vom Arbeitgeber zu bezahlen. Der Verleiher braucht daher die Fahrtkosten nicht zu zahlen, die bei der Anreise zu seiner Arbeitsstätte nicht angefallen wären... "

Am besten wäre es natürlich, wenn ihr euch einmal darüber konkret bei einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht erkundigt.
Die beiden Urteile könnt ihr ja vorher ausdrucken und dann mitnehmen.

Ich denke, das diese Urteile gerade für Leiharbeiter sehr interessant sind, die in der Nähe der Zeitarbeitsfirma wohnen, aber etliche Kilometer zu den Entleihern fahren müssen ( wie z.B. viele Leiharbeiter aus den NBL ).

Ich hoffe, das zumindest 1 Leiharbeiter ein Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht führt und uns dann einmal das Ergebnis mitteilt.

Wichtig ist für Leiharbeiter in diesem Zusammenhang die korrekte Führung eines Fahrtenbuches mit Angaben über den eingesetzen Pkw, Datum der Fahrt, Fahrtzeiten, Kilometerstände, Einsatzort, usw, um evtl. Beweise vor Gericht vorlegen zu können.
Auch sollte die Fahrtzeit von der Wohnung zur Zeitarbeitsfirma ermittelt werden, da diese Fahrtzeiten ( Hin- und Rückfahrt ) ja nicht berücksichtigt werden bzw. von der Gesamtfahrzeit abgezogen werden müssen.

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