AKTENEINSICHT IN EIGENE AKTE BEIM AMT VERLANGEN!!!

Begonnen von Spätlese, 20:16:12 Mi. 10.Oktober 2012

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Spätlese

@ Moderator:
Diese Sache dürfte viele betreffen, wenn Ihr zu anderen Foren gute Kontakte habt, dann DIE mal evtl darauf aufmerksam machen.


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Hallo,
regelmäßig, wenn ich mal wieder arbeitslos gemacht wurde, beantrage ich Akteneinsicht in meine beim Amt geführten Gesamtakten.

Das ist mitunter sehr interessant und wichtig.

Außer den computergeschriebenen Briefen usw. MÜSSEN HIERIN AUCH ALLE HANDSCHRIFTLICHEN NOTIZEN irgendwelcher Amtsmitarbeiter mit einer Registrier- und Seitennummer versehen enthalten sein.
Alles was nicht in dieser Stammakte des Arbeitslosen enthalten und abgeheftet ist, gilt als nicht geschrieben und darf nicht vorgebracht bzw. verwertet werden.
Sind in einer Belegserie ZU EINEM SPEZIELLEN VORGANG die Seiten in der Akte unvollständig oder fehlt die lückenlose Durchnumerierung aller Seiten, so ist der ganze Sachverhalt ungültig und darf nicht mehr verwertet werden.

NUN ZUR EIGENTLICHEN SACHE:
In meinem Fall war das Amt so frei und hat OHNE MEINE AUSDRÜCKLICHE SCHRIFTLICHE ZUSTIMMUNG UND OHNE ERFORDERNIS telefonisch zu meiner Bank und meinem Vermieter Kontakt aufgenommen und Fragen gestellt.
Diese Hirnis haben die durch das Amt gestellten Fragen auch alle brav beantwortet.
DAS KONNTE ICH DANN EINER SOLCHEN HANDSCHRIFTLICHEN NOTIZ MIT NAMENSNENNUNG DER ENTSPRECHENDEN BETEILIGTEN PERSONEN ENTNEHMEN.
(Alles wortgenau abgeschrieben, nachdem mir der Amtsleiter die Herausgabe einer Kopie verweigerte - er wird schon gewusst haben warum.)

Nach Anfrage beim Bundesdatenschutz, einem Sondierungsgespräch beim Rechts- und später auch Staatsanwalt wurde mir bestätigt das
a.
eine Kontaktaufnahme (um Informationen einzuholen) zu außenstehenden Stellen IN KEINEM FALL ERFOLGEN DARF. Es sei denn, bei Erfordernis und dies nur MIT SCHRIFTLICHER GENEHMIGUNG des Erwerbslosen.
b.
FERNER DARF DER STATUS DES ERWERBSLOSEN IN KEINER WEISE, EGAL AUS WELCHEM GRUND, an amtsfremde Stellen bekanntgegeben werden. Der Sozialstatus des Arbeitslosen wird hierdurch stark negativ geprägt.


Zuwiderhandlungen können mit Gedlbußen zwischen 2000 - 300000 Euro im Einzelfall belegt werden.

Nun ist es ja dann so, dass z. B. Amtsmitarbeitern, Bankangestellten und Vermietern und deren Angestellten bei Dienstantritt eine umfassende Diskretions- und Geheimhaltungspflicht auferlegt wird.Diese erfolgt als mündliche und schriftliche Belehrung und ist vom Mitarbeiter zu unterschreiben.  Diese gilt sogar dann noch, wenn sie in Pension sind.
Da diese Mitarbeiter von Ämtern, Banken und Vermieter SOMIT WISSENTLICH GEGEN IHRE UNTERSCHRIEBENE GEHEIMHALTUNGSPFLICHT UND DISKRETIONSVERINBARUNG VERSTOSSEN HABEN, sind diese nun auch persönlich angreif-, haftbar und strafrechtlich verklagbar.


Also, habe ich jetzt 6 Strafanzeigen losgelassen - sicher zur Freude aller Beteiligten.

MfG

Alle von mir getätigten Aussagen/Antworten/Kommentare entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung und stellen keinerlei Rechtsberatung dar.

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