Dauer ALG Zahlung???

Begonnen von jan, 13:56:22 Sa. 10.Juli 2004

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jan

Hallo zusammen,

ich habe folgende Frage:

Ich habe von 2000-2004 in einer Firma gearbeitet die 10/04 pleite gegangen ist. Bin 29 Jahre alt und hatte somit einen Anspruch auf ALG von 12 Monaten. Davon habe ich 4 Monate in Anspruch genommen.
Bleibt also ein Rest von 8 Monaten.

Im Moment habe ich einen Job mit einem befristeten Arbeitsvertrag über ein Jahr, der ausläuft. Nach diesem Jahr hätte ich dann einen Anspruch auf ALG von 6 Monaten.

Wird mir jetzt meine verbliebener Anspruch von 8 Monaten auf meine neu erworbenen 6 Monate angerechnet? Natürlich nur bis zu Obergrenze von 12 Monaten. Oder sind die 8 Restmonate verfallen durch den neuen Anspruch von 6 Monaten?

Das ALG wird ja wohl in jedem Falle nach dem Verdienst der letzten 12 Monate berechnet. Also nach dem 2. Arbeitsverhältnis.

Vielen Dank für Eure Hilfe.

mfG Jan

milo

Hallo jan !

ich gehe mal davon aus, dass die Firma 01/04 Pleite ging ?!

Ab 01.01.2005 gelten auch neue Bemessungszeiträume für das ALG, d.h.
Zitat2. Neuregelung des Bemessungszeitraums: Bemessung ausschließlich nach Arbeitsentgelten in Bemessungsrahmen von einem Jahr, ggf. Erweiterung auf 2 Jahre
Hartz IV - Ab wann greifen die Änderungen ?
Wenn nicht wieder irgendeine Krux da eingebaut wurde, die noch nicht bekannt ist, müsstest du wieder einen Anspruch von 12 Monaten auf ALG haben.

Für Hartz IV-Auskünfte übernehme ich keinerlei Gewähr, da die Gesetzgebung dermassen voller Widersprüche ist (abgesehen von datenschutzrechtlichen Aspekten), dass es da noch heftigst knallen wird ...:

- Zuschläge für ALHi-Empfänger ja oder nein ?!
- GEZ ja oder nein ?!
- Anrechnung von ALHi aus Dez 04 auf ALG II im Jan 05 ?!
- Höhe der angemessenen Mieten ?!
- erhalten erwerbsfähige Obdachlose Leistungen ja oder nein !?
usw. usf. ...
zum Nachlesen ...

Gruß, Milo

Berliner

@ jan:

dein Anspruch von 8 Monaten auf ALG bleibt natürlich bestehen, denn ALG hat rein gar nichts mit ALH (zukünftige Hartz-4) zu tun!

Und wenn du in dem jetzigen Job mehr verdienst als in deinem alten, so bekommst du dann mehr ALG, ansonsten in gleicher Höhe wie in den 4 Monaten A'losigkeit!


Gruß
vom Berliner
Wehrt euch alle gegen jede und jegliche Bürokratie! Wer ewig schweigt, kommt nie voran!

milo

ZitatOriginal von Berliner

@ jan:

dein Anspruch von 8 Monaten auf ALG bleibt natürlich bestehen, denn ALG hat rein gar nichts mit ALH (zukünftige Hartz-4) zu tun!

Gruß
vom Berliner
Hallo, Berliner !

so nicht ganz richtig. Es hat zwar nichts mit der ALH zu tun, trotzdem hat sich auch für ALG einiges geändert, Bemessungszeiträume, Anspruchsdauer etc. und auch das gehört zu Hartz IV (s. Link in meinem vorigen Beitrag).

Liebe Grüße, Milo

jan

Hallo Milo, hallo Berliner,

danke Euch erstmal für die promten Antworten.

Also die Firma ging natürlich nicht 10/04 sondern 10/03 pleite.
Ab 11/04 bis 2/05 war ich arbeitslos = 4 Monate.

Ab 03/04 fing ich in einer Firma an mit einem befristeten Arbeitsvertrag bis 02/05 = 12 Monate. Der wird wohl auch nicht verlängert von meiner Seite. Dazu gab es mal nen anderen Thread weiter unten von letzter Woche: "befristeter Vertrag läuft aus".

Also habe ich wie oben schon beschrieben dann 6 neue Monate "erworben" plus noch sechs alte Monate aus dem alten Arbeitsverhältnis.

In der neuen Firma verdiene ich jetzt mehr als in der alten. Also Bemessung nach dem neuen Entgelt da über 12 Monate gezahlt.

@milo: Deinen Link habe ich durchgelesen. Was verstehst Du (man) unter dem Bemessungszeitraum? Ist das nicht der Zeitraum der zur Bemessung der Höhe des ALG herangezogen wird, also jetzt 12 Monate?
Oder werden, so wie es da steht nur immer die letzten 12 Monate zur Bemessung der Dauer der Zahlung des ALG herangezogen?
das wäre aber Quatsch, denn da würde ja niemand über 6 Monate hinaus kommen, da ja immer nur max. 12 Monate zählen egal wie lang man wirklich gearbeitet hat.
Dann könnte man ja auch pauschal sagen ALG gibts für jeden nur noch max. 6 Monate. Dann bräuchte man nicht so komplizierte Tabellen etc. machen.

Ist für mich nicht ganz logisch, aber das will nichts heißen bei unseren Gesetzen hier in old Germany...

mfG Jan

Berliner

Achso,

die neue Hartz-Reform betrifft auch ALG? Ohjee, wusst ich echt nicht!
Hab da immer nur was von ALH und Sozialhilfe in Einem gehört!

Na Klasse!
Wehrt euch alle gegen jede und jegliche Bürokratie! Wer ewig schweigt, kommt nie voran!

milo

ZitatOriginal von Berliner

Achso,

die neue Hartz-Reform betrifft auch ALG? Ohjee, wusst ich echt nicht!
Hab da immer nur was von ALH und Sozialhilfe in Einem gehört!

Na Klasse!
Das ganze nennt sich dann Arbeitsmarkt"reform" ... ;)

Die Zusammenlegung von ALH und Sozialhilfe ist nur die "Krönung" des ganzen Tohuwabohus ... :evil:

@jan
ZitatOder werden, so wie es da steht nur immer die letzten 12 Monate zur Bemessung der Dauer der Zahlung des ALG herangezogen?
"man" ! ;) versteht darunter: Ab 1.1.2005 werden 12 Monate, max. 2 Jahre zur Bemessung (= Berechnung der Höhe des ALG) herangezogen, gezahlt wird max. 12 Monate (unter 55 J.).
Zitat2. Neuregelung des Bemessungszeitraums: Bemessung ausschließlich nach Arbeitsentgelten in Bemessungsrahmen von einem Jahr, ggf. Erweiterung auf 2 Jahre

3. Fiktive Bemessung pauschal nach 4 Qualifikationsstufen

4. Neue Berechnung des Leistungsentgelts: kein Kirchensteuerabzug, pauschale Sozialversicherungsabzüge; Berechnung des Arbeitslosengelds pro Kalendertag; Zahlung für maximal 30 Kalendertage pro Monat
Die 12 Monate sind NUR die Grundlage zur Berechnung ! Die Dauer hängt von der Zeit ab, die mensch vorher gearbeitet hat, aber immer max. 12 Monate unter 55 J., über 55 J. max. 18 Monate.

Wie mensch unschwer erkennen kann, werden auch durch das "schlabbern" des letzten Tages der ungeraden Monate wieder ein "paar Euronen" nebenher gespart: ALG wird pro Tag berechnet, aber max. für 30 Tage ausgezahlt.

Gruß, Milo

milo

Nachtrag:
das habe ich noch zu den Qualifikationsstufen gefunden:
ZitatBerechnung der Höhe des Alg
Zunächst ist für die Höhe des Alg der Verdienst des letzten Jahres vor Arbeitslosmeldung entscheidend. Dieses Jahr heißt fortan "Bemessungsrahmen". Die darin abgerechneten Zeiträume mit Entgelt ergeben den "Bemessungszeitraum", nach dem das Alg letztendlich berechnet wird; sind dort weniger als 150 Tage mit Arbeitsentgelt zu finden, beträgt der Bemessungsrahmen zwei Jahre; sind auch hier keine 150 Tage zu finden, wird fiktiv nach vier Qualifikationsstufen bemessen (§ 132 SGB III). Ausser Betracht bleiben bei der Ermittlung des Bessungszeitraumes Beschäftigungen neben Übergangsgeld, im freiwilligen ökologischen und sozialen Jahr, Zeiten von Teil-Alg, Teilübergangsgeld, Erziehungsgeldbezug oder verringertem Arbeitseinkommen (oder -zeit) wegen Erziehung von Kindern unter 3 Jahren.
Die Regelungen zum Bemessungsentgelt finden sich jetzt in § 131 SGB III. Hier entfallen z.B. die Sonderbemessung für Auszubildende nach erfolgreicher Abschlussprüfung, Strafgefangene, bei Ehegatten Beschäftigte.
Die ab 1.1.2005 geltenden Bemessungsregeln sind für Altfälle nur anzuwenden, wenn es dazu nach dem 1.1.2005 einen Anlass gibt (§ 249,5 SGB III).
http://www.bewerbungstipps-tricks.de/aktuellenews3.htm

Ansonsten gilt es sozusagen mit den SGB "unter dem Kopfkissen zu schlafen":
SGB I - XII, BSHG, SGG

LG, Milo

kistev

Hello

Sorry this is in english. Reading is OK, writing well.....

I have read the entries with interest. I understand that existing rights remain (maybe) although the amounts my change.
I was made unemployed 31.7.2003. 'Anspruch 22 monate ALG'
Weiterbildung 1.4.2004- 30.9.2004 reduces my 'Anspruch by 3 months' but lengthens the whole period by three months. Effectively hI have 'Anspruch' to Aug 2005.

The question, is of course, do I lose these rights form 1.1.2005. Nobody really seems to be able to answer.

Regards

ksitev

PS Answers in German are welcome

milo

Hi Kistev !

Rein theoretisch sollte dein Anspruch erhalten bleiben. Aber meine Hand würde ich dafür nicht ins Feuer halten. Bisher habe ich noch keine eindeutigen Aussagen gefunden, was die Übergangsregelungen betrifft.

Zur Zeit würde ich mit dem schlimmsten rechnen und davon ausgehen, dass die Ansprüche ab 01.01. verfallen :( und du ALG II + Zuschläge erhältst ...
"Nichts Genaues, weiss man nicht" ...

LG, Milo

jan

@milo:

Sorry wenn ich jetzt etwas "auf dem Schlauch stehe"...

Aber das zur Bemessung der Höhe des ALG der Verdienst der letzten 12 Monate herangezogen wird war doch schon immer so oder???

Und in Deiner ersten Antwort an mich schriebst Du doch das zur Berechnung der Dauer der ALG Zahlung ab 1.1.05 eventuell nur die letzten 12 Monate betrachtet werden sollen.

Wie ist es denn nun Deiner Meinung nach kann ich meine noch nicht "verbrauchten" 8 Monate nun zu meinen "neu erworbenen" 6 Monaten hienzu addieren bis zu max. 12 Monaten und würde dann ALG von 3/05 - 2/06 bekommen auf der Grundlage meines Verdienstes in der Zeit von 3/04 - 2/05??? Das ist nämlich mehr als vorher aus dem der Anspruch der noch nicht "verbrauchten" 8 Monate kommt???

Hoffe Du verstehst was ich meine...
Wenn nicht vielleicht noch mal nachfragen ;-)

Bis dann Jan

milo

ZitatSorry wenn ich jetzt etwas "auf dem Schlauch stehe"...
Damit bist du nicht alleine, ich lese auch immer alles 10-fach, was "die" sich so ausgedacht haben, bevor ich einigermassen sicher bin, was eigentlich gemeint ist/sein könnte ...
ZitatAber das zur Bemessung der Höhe des ALG der Verdienst der letzten 12 Monate herangezogen wird war doch schon immer so oder???
Jein, 360 Tage musste mensch zusammen bekommen, dazu konnte der Zeitraum auf bis zu 3? Jahre ausgedehnt werden und das Durchschnittsbrutto als Grundlage genommen, dazu zählten auch Einmalzahlungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Das wird ab 1.1. wohl nicht mehr berücksichtigt !?

Zitat von zuvor:
ZitatDie ab 1.1.2005 geltenden Bemessungsregeln sind für Altfälle nur anzuwenden, wenn es dazu nach dem 1.1.2005 einen Anlass gibt (§ 249,5 SGB III).
Da gibt es wohl keinen Anlass, da dein Vertrag von 03/04 - 02/05 läuft. Meiner Meinung ist das in deinem Fall gehupft wie gesprungen, ob nach altem oder nach  neuem Gesetz. Du hast 360 Tage voll oder 12 Monate ohne Unterbrechung gearbeitet, müsste also nach dem letzten Brutto berechnet werden. Der Zeitraum wurde ja nur erweitert, wenn die Anspruchszeit nicht ausreichte.

So, habe ich das bisher verstanden :roll:  Gehöre doch auch nur zur "Kaste der sozialschmarotzenden Erwerbslosen" :lol: ...

Gruß, Milo

aian19

Zitatdazu zählten auch Einmalzahlungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Das wird ab 1.1. wohl nicht mehr berücksichtigt !?

Na das wollen wir doch mal sehen ! Solange ich von diesen Einmalzahlungen Beiträge abführen muß, sollen die gefälligst auch berücksichtigt werden, sonst geht´s eben wieder vor Gericht (Obwohl ich mir da auch nicht mehr so sicher bin, da Rechtsbeugung ja mittlerweile auch von Richtern gefordert/gefördert wird)

Haben sie ja auch schon bei der ALHi versucht, das rauszurechnen. Irgendjemand ist damit vor Gericht gegangen und soweit ich weiß, steht Ende dieses Jahres eine Gerichtsentscheidung an. War mal ein Beitrag hier im Forum von Hajo, glaube ich. Habe daraufhin Widerspruch zur Niederschrift eingelegt, mich mit einem ruhenden Verfahren bis zur Entscheidung einverstanden erklärt. Solange haben die aber gar nicht gewartet, hatte ´ne Woche später schon ein Schreiben, in dem meinem Widerspruch in vollem Umfang stattgegeben wurde und ich eine Nachzahlung bekam und die ALHi entsprechend angepasst wurde.
Die wissen also sehr wohl, wie es um deren Arbeitsmethoden GEGEN die Arbeits-Suchenden steht, aber die rechnen einfach damit, das viele (und da ist Verlass auf den deutschen Michel...) sich einfach sagen "kommt von der Behörde, dann wird es wohl so richtig sein, kann ich eh´nix machen" -- und schon haben die AA´s gespart.
"Wer kämpft, kann verlieren, wer nicht kämpft, hat schon verloren"

"Wenn Unrecht zu Gesetz wird, ist der Gesetzlose der einzige, der noch rechtmäßig handelt."

Mene mene tekel upharsin

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