Vorsicht! Kein Konto bei Netbank

Begonnen von Stephan_E, 18:59:06 Fr. 12.Oktober 2007

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Stephan_E

... wenn Sie damit rechnen müssen, daß einmal eine Kontopfändung eingeht.
Diese Bank überweist den Guthabenbetrag vom gepfändeten Konto ohne Rücksichtnahme auf gesetzliche Pfändungsfreigrenzen an den Einreicher der Pfändung.
Mir ist es so ergangen, obwohl ich der Bank mitgeteilt habe, daß das Guthaben auf dem Konto zur Deckung meines Lebensunterhalt nötig ist und mein Einkommen unter den gesetzlichen pfändungsfrein Grenzen liegt.

Kann ich die Bank verklagen, mir das Guthaben auszuzahlen, was sie gegen Pfändungsfreigrenzen verstoßend an den Einreicher der Pfändung überwiesen hat?

flipper

ZitatOriginal von Stephan_E
Diese Bank überweist den Guthabenbetrag vom gepfändeten Konto ohne Rücksichtnahme auf gesetzliche Pfändungsfreigrenzen an den Einreicher der Pfändung.
Mir ist es so ergangen, obwohl ich der Bank mitgeteilt habe, daß das Guthaben auf dem Konto zur Deckung meines Lebensunterhalt nötig ist und mein Einkommen unter den gesetzlichen pfändungsfrein Grenzen liegt.


1. das gehört ins schuldenforum hier.  :rolleyes:

2. die bank hat korrekt verfahren wenn du nicht beweisen kannst, dass das denen bekannt war/ist, dass es sich um sozialleistungen handelt. ansonsten auch BGH-urteil 2004, die banken müssen nix mehr rechnen, aber haben 2w zeit den beschluss anzuerkennen.

mach ne vollstreckungserinnerung ans vollstreckungsgericht, dann kriegstes wieder falls noch innerhalb 2w seit zugang des beschlusses, ansonsten biste angeschmiert.
wennde das nicht kannst, zum anwalt auf beratungshilfe.
"Voting did not bring us further, so we're done voting" (The "Caprica Six" Cylon Model, BSG)

Stephan_E

Wie ich oben geschrieben habe, habe ich bei der Bank Widerspruch eingelegt und denen mitgeteilt, daß mein Einkommen unter der Pfändungsgrenze liegt (konnten die auch an den Eingängen auf dem Konto sehen) und daß ich das Geld zum Lebensunterhalt brauche.
Das hat die aber nicht interessiert. Und da darf auch jeder den Namen der Bank erfahren, die so verfährt, damit ihm nicht das selbe passiert.

flipper

hmm ok. danke für die warnung. aber was anderes hab ich von so neoliberalen onlinebanken auch ned erwartet, was gehste auch zu so einer  :rolleyes:  . gugg mal in der ZPO unter zwangsvollstreckung, vielleicht kannste die bank ach noch haftbar machen, aber erstmal ans vollstreckungsgericht gehen!

un jetz?
"Voting did not bring us further, so we're done voting" (The "Caprica Six" Cylon Model, BSG)

Carpe Noctem

Besser spät als nie:

ZitatKontenpfändung
Die Kontenpfändung beim Schuldner erfolgt über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der von dem Gläubiger bzw. dem Gläubigervertreter beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragt wird. Die kontoführende Stelle (Bank, Sparkasse) des Schuldners wird als Drittschuldner in Anspruch genommen. Es wird der Auszahlungsanspruch des Schuldners an seine Bank gepfändet. Nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses darf die Bank zunächst 14 Tage weder an den Kontoinhaber noch an den Gläubiger auszahlen. Der Schuldner kann in dieser Zeit einen Freigabeantrag nach § 850k ZPO beim Vollstreckungsgericht erwirken. Das Vollstreckungsgericht bestimmt einen Geldbetrag, der "freigegeben" ist, also ausgezahlt werden muss. Bei Sozialleistungen gilt, dass diese für die Dauer von 7 Tagen nach der Gutschrift unpfändbar (§ 55 Sozialgesetzbuch I) und in dieser Zeit in voller Höhe ausgezahlt werden müssen. Näheres zu Pfändung: Rubrik Service und Ratgeber dort unter FAQ. " Pfändung"

Quelle: http://forum-schuldnerberatung.de/

Grüsse - CN
Art. 1 GG: "Die Menschenwürde steht unter Finanzierungsvorbehalt"

flipper

55(4)SGB I is noch interessanter. demnach ist ein konto mit laufenden sozialleistungen auf antrag ganz freizugeben?
"Voting did not bring us further, so we're done voting" (The "Caprica Six" Cylon Model, BSG)

Carpe Noctem

ZitatOriginal von flipper
55(4)SGB I is noch interessanter. demnach ist ein konto mit laufenden sozialleistungen auf antrag ganz freizugeben?

Ja, dazu gibt es eine neue Rechtsprechung des BGH. Die kannst du im Schuldnerforum mit der Suchmaschine finden. Es läuft darauf hinaus, dass man eine Freigabe des Kontos beim Amtsgericht beantragen kann, wenn darauf nachweislich nur Sozialleistungen eingehen.

Grüsse - CN
Art. 1 GG: "Die Menschenwürde steht unter Finanzierungsvorbehalt"

flipper

das urteil von 2004?

das forum kenn ich und halt wenig davon, lauter verzweifelte frager und keine oder dämliche antworten, die "experten" bleiben unter sich im gesperrten expertenforum. meinungen, die von der "regulierungspolitik für die gläubiger" abweichen werden gelöscht.  X(

schuldner sollten lieber unter beratungshilfe zu einem richtigen anwalt, der auch in ihrem interesse handelt.
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