zumutbarer Arbeitsweg

Begonnen von Schrubberbude, 11:09:58 So. 19.April 2009

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Schrubberbude

Hallo ...,

ich hab ein paar Fragen zum zumutbaren Arbeitsweg.

Meines Wissens gilt für ALG 1 ein Arbeitsweg von 1,25 Std. (einfache Strecke) als zumutbar!?

Was iaber ist, wenn man einen Vermittlungsvorschlag mit Rechtsbelehrung bekommt, bei dem die Leihkeulenbude 0,5 Std. vom Wohnort entfernt ist, die einen aber einen Vertrag an die Backe heften wollen, der einen Umkreis vorsieht, der nicht innerhalb der 1,25 Std erreichbar ist?

... und anders

Was iaber ist, wenn man einen Vermittlungsvorschlag mit Rechtsbelehrung bekommt, bei dem die Leihkeulenbude 2 Std. vom Wohnort entfernt ist, die einen aber einen Vertrag an die Backe heften wollen, der einen Einsatzort vorsieht, der innerhalb der 1,25 Std erreichbar ist?

... und was kann man anwenden, die Fahrt mit einem PKW oder die mit öffentlichen Verkehrsmitteln?
Zwar hab ich ein PKW, der ist so alt und marode, das ich glatt die doppelte Abwrackprämie verlangen könnte ;). Nutze ihn nur noch für Kurzstrecken wie Einkauf ect.

Ich bedank mich schon mal im voraus für eure Antworten.


Gruss aus der Schrubberbude.


Regiert, überwacht und ausgebeutet vom legalisierten organisierten Verbrechen.

vampyrella

Weiss das Amt das du ein Auto hast? Wenn ja, hilft es vieleicht, es zu verkaufen o. auf jemand anderen laufen zu lassen,
um den SB's klar zu machen, dass du zu Fuß sicher nicht jeden Tag 2 Stunden laufen kannst um zur Arbeit zu kommen.

Ich gedenke mich zu erinnern, das 2 Stunden täglich Arbeitsweg zumutbar sind (was sie meinen Erachtens allerdings keineswegs sind, bin doch nicht blöd und bin täflich 4 h unterwegs um 6 oder 8 h zu arbeiten).

Bei den ZAF'S variiert der Einsatzort ja, also würde ich den Einsatzort nicht als Maßstab für den Arbeitsweg nehmen, bei manchen ZAF's wird sich ja auch jeden Morgen erst einmal direkt bei der ZAF versammelt,und von dort aus gemeinsam zu Einsatzort gefahren.
o
L_/
OL This is Schäuble.
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unkraut

Wie Vampyrella schon sagt , als erstes : Ich habe kein Auto !
Dann erledigt es sich schon fast von selbst .
Liegt die Leihbude ne halbe Stunde von deinem zu hause entfernt ist das dein Arbeitsweg .
Will die ZAF Dich dann 100 km wegschicken und Du bist 2 Stunden dafür mit ÖVM ( Kosten trägt selbstverständlich die ZAF ) unterwegs , so  verlangst Du das diese Zeit Dir als Arbeitszeit vergütet wird , da die ZAF dich ja sozusagen entsendet .
Ansonsten gibts ja noch den " Fragebogen für ZAF " .

Durch die Rechtsbelehrung muss man mit etwas Fingerspitzengefühl an die Sache rangehen damit die Arge keinen Grund bekommt zu sanktionieren . Andernfalls eben wieder Gesetzestexte bemühen .
Noch Fragen Hauser ? Ja Kienzle , wer ist eigentlich Unkraut ?

Wir wagen es nicht weil es schwierig ist sondern es ist schwierig weil wir es nicht wagen .

Mein Buchtip als Gastautor :  Fleißig , billig , schutzlos - Leiharbeiter in Deutschland  > ISBN-10: 3771643945

Wilddieb Stuelpner

Zu den Zumutbarkeitskriterien gibt es zwei Regelungen

Zitata) nach § 121 SGB III für Alg-I-Bezieher

bezüglich der zumutbaren Pendelwege Wohnort - Arbeitsstätte und zurück:

4) Aus personenbezogenen Gründen ist einem Arbeitslosen eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten

- von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und
- Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen.

Sind in einer Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab.

- Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einem Arbeitslosen zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Arbeitslose innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird.
- Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einem Arbeitslosen ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar.

Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

Zitatb) nach § 10 SGB II für Alg-II-Bezieher

Es kommt dabei nicht auf die tatsächliche Fahrzeit an, sondern auf die des ersten Anscheins, also auch rein nach Fahrplan, ohne Berücksichtigung, ob auf der Strecke regelmäßig Staus, Baustellen u.a. zeitverlängerte Umstände eintreten.

Was für eine Art von Verkehrsmittel der AN wählt, hat mit der Zumutbarkeit der Pendelwege und -zeiten nichts zu tun. Das steht dem AN völlig frei. Es kann aber auch seitens des AG so eingerichtet sein, daß ein Firmenfahrzeug oder Firmenbus die AN reihum einsammelt, typisch für Baustellen- oder Montagearbeiten.

Die Pendelzeiten selbst zählen nicht zur Arbeitszeit, selbstgefahrene Dienstfahrten nach der Pendelfahrt zwischen AG und Kunden bzw. zwischen Verleiher und Entleiher dürften Arbeitszeit sein.

Die Definition, was gependelte Fahrzeit, was Arbeitszeit, was Dienstfahrt oder -Dienstreise ist, muß auch aus Arbeitsverträgen, aus Rahmen- und Manteltarifverträgen, aus Rechtsurteilen und aus Nachschlagewerken zum Arbeitsrecht hervorgehen.

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