Samstag ist kein Werktag

Begonnen von Frank71, 11:29:16 So. 18.Juli 2010

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Frank71

Mieterbund begrüßt BGH-Entscheidung

"Das Urteil schafft Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für Mieter und Vermieter. Der Samstag ist kein Werktag, zumindest nicht, wenn es um die Frage geht, ob die Miete rechtzeitig gezahlt wurde oder nicht", erklärte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 129/09).

Nach dem Gesetz bzw. nach den typischen Vertragsklauseln in Mietverträgen muss der Mieter die Miete im Voraus zahlen, spätestens bis zum dritten Werktag im Monat. Diese Karenzzeit von drei Tagen – so jetzt der Bundesgerichtshof – muss den Mietern für die Zahlung der Miete uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Es soll sichergestellt werden, dass die Mietzahlung den Vermieter auch dann innerhalb von drei Werktagen erreicht, wenn der Mieter sein Gehalt erst am Monatsende erhält und die Miete am letzten Tag des Monats an den Vermieter überweist. Da Banken im Regelfall nur von Montag bis Freitag arbeiten, darf der Samstag bei der Berechnung der Zahlungsfrist nicht berücksichtigt werden, ansonsten würde sich die ,,Schonfrist" für den Mieter praktisch um einen Tag verkürzen.

Konsequenz der BGH-Rechtsprechung ist, dass in einem Fall die Zahlung der Miete am Dienstag, dem 5. Februar 2008, (BGH VIII ZR 291/09) bzw. in einem anderen Fall am Dienstag, dem 5. Dezember 2006, (BGH VIII ZR 129/09) pünktlich erfolgte, so dass die Vermieterkündigungen wegen Zahlungsverzugs jeweils unbegründet waren.

Siebenkotten: "Der Samstag ist kein Werktag, wenn es um die Pünktlichkeit von Mietzahlungen geht. Geht es aber um die Frage, ob ein Kündigungsschreiben rechtzeitig, das heißt bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats, dem Vertragspartner zugegangen ist, dann gilt wie bisher der Samstag als Werktag. Die Karenzzeit verlängert sich bei Kündigungsschreiben nicht, denn die Post trägt Briefe auch am Samstag aus. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt noch einmal ausdrücklich bestätigt und damit seine frühere Rechtsprechung (BGH VIII ZR 206/04) fortgesetzt."

Quelle: Deutscher Mieterbund e.V. - Pressestelle

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