Mindestlohn im Abbruchgewerbe - wie durchsetzen?

Begonnen von KatiKaiser, 07:25:50 Do. 22.März 2007

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KatiKaiser

Neben dem Mindestlohn am Bau gibt es seit 2006 auch einen allgemeinverbindlichen Lohn im Abrissgewerbe.

ZitatIn den alten Bundesländern beträgt der Mindestlohn für Hilfskräfte 9,49 €, für Fachwerker Abbruch-, Bohr- und Sägehelfer 11,60 €. Derzeit beträgt der Mindestlohn für die neuen Bundesländer 8,95 € bzw. 9,65 €, ab dem 01.09.2004 8,95 € bzw. 10,01 €. In den neuen Bundesländern liegt der Mindestlohn somit auf der gleichen Höhe wie im Bauhauptgewerbe. Die Abgrenzung zwischen Mindestlohn 1 und Mindestlohn 2 ist einfach. Ausschließlich Hilfsarbeiten fallen unter den Mindestlohn 1, jede Abbruchtätigkeit ist wenigstens mit dem Mindestlohn 2 zu vergüten.

Wie verhält man sich nun, wenn dieser Mindestlohn verweigert wird und man von der Arbeitsverwaltung gezwungen wird, für sehr viel weniger zu arbeiten?

Die Vermittlung in diese Stellen verläuft nicht direkt über ein Stellenangebot der Agentur für Arbeit, sondern schrittweise, erst kostenloses Praktikum, danach 3 Monate Probearbeitsverhältnis mit einer Entlohnung von 900 Euro Brutto (bezahlt vom Steuerzahler) und danach wird man eventuell für 5 bis 7 Euro bei der Abbruchfirma eingestellt. Einen konkreten Stellenvorschlag erhält keiner, die Arbeitslosen werden vollkommen überrumpelt. Ein Entrinnen ist so gut wie unmöglich. Alle arbeiten Hand in Hand, AfA, ARGE, Vermittlungsfirma, Weiterbildungsinstitut, IHK.

Wer kontrolliert nun die Einhaltung des Mindestlohnes? Sollte man hier etwas unternehmen oder alles weiter so hinnehmen?

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