Auskunft nach §§13 - 15 SGB I *schriftlich*?

Begonnen von SirTurbo, 14:11:44 So. 03.April 2011

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SirTurbo

Jaja, das Alter...

Sitze gerade daran meine PAPnase mal wieder mit einem Antrag zu(rückzu) nerven, mir doch mal was zu erklären nach SGB I §13 blabla...

Jetzt kann ich mich aber gerade nicht erinnern wie der Trick mit der *schriftlichen* Auskunft war.
Und die richtigen Suchbegriffe fallen mir offenkundig auch nicht ein wenn ich mir die vielen Seiten Suchergebnis die mir nicht weiterhelfen so anschaue...

Ich wollte eigentlich Bezug nehmen auf das Urteil des BSG wo es mal (in anderem Zusammenhang imho) hiess daß der eHb ein Recht darauf habe seine Position entsprechend vor Gericht vertreten zu können. Auch dort war soweit ich mich erinnere die Rede davon daß man einen Anspruch auf schriftliche Unterlagen habe.

Nur finde ich gerade das Urteil nicht wieder.

Hat das jemand zur Hand oder sonst eine Formulierung für den juristischen Anspruch auf schrifliche Antwort?
Wenn ich nur einfach so ne schriftliche Antwort anmahne kommt eh wieder ne Vorladung in dem ich zu hören bekomme das sei eben so und meine PAPnase hätte da auch keine Ahnung von (ach nee^^)...

Hab gerade das Thema Bewerbungskosten am Wickel zu dem ich hier im Forum ja schon mal geschrieben hatte. Bei der Gelegenheit gehe ich jetzt auch zur Salamitaktik über. Ich hab nen Stapel dumme Fragen die aufeinander aufbauen, schicke aber erstmal nur die erste und schaue was passiert. Und wenn die Antwort so kommt wie erwartet kommt gleich die nächste (Gegen-)Frage hinterher und so weiter...

Wenn die beim Amt es sich nicht angewöhnen umfassende Daten zu präsentieren sehe ich nicht ein warum ich mit meinen Schreiben jedesmal mit gutem Beispiel vorangehen soll...

hanni reloaded

Zitat von: SirTurbo am 14:11:44 So. 03.April 2011
Jaja, das Alter...

Sitze gerade daran meine PAPnase mal wieder mit einem Antrag zu(rückzu) nerven, mir doch mal was zu erklären nach SGB I §13 blabla...

Jetzt kann ich mich aber gerade nicht erinnern wie der Trick mit der *schriftlichen* Auskunft war.
Und die richtigen Suchbegriffe fallen mir offenkundig auch nicht ein wenn ich mir die vielen Seiten Suchergebnis die mir nicht weiterhelfen so anschaue...



Hat das jemand zur Hand oder sonst eine Formulierung für den juristischen Anspruch auf schrifliche Antwort?
Wenn ich nur einfach so ne schriftliche Antwort anmahne kommt eh wieder ne Vorladung in dem ich zu hören bekomme das sei eben so und meine PAPnase hätte da auch keine Ahnung von (ach nee^^)...



mir fällt spontan nur ein

ZitatSGB X
§ 33 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt.

wobei das nur für VA gilt, aber evtl in Verbindung mit

ZitatSGB X
§ 34 Zusicherung
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form.

Aber bei den Bewerbungskosten beantragst du ja was, ergo willst du auch einen Bescheid, also sollte dann das greifen.

SirTurbo

Naja, §33 passt nicht weil ich ja den eigentlichen VA (EGV wird wohl noch als VA kommen) schriftlich bekommen will (das passiert eh, bzw. die normale EGV liegt ja schriftlich vor). Ok, könnte man argumentieren daß die Antwort auf meine Frage auch ein VA ist... Aber das ist imho dann schon von hinten durch die Brust ins Auge...

Und 34 stimmt dann auch nicht, die einzige Zusage wäre in dem Zusammenhang wohl die, daß ich die EGV als VA bekomme wenn ich nicht unterschreibe. Da kann ich aber auch drauf verzichten^^

Und Bewerbungskosten beantrage ich im Moment noch nicht. Nur wenn die neue Regelung durchkommt werden die sich darauf berufen WENN ich dann den Antrag einreiche. Das hätte ich aber gerne vorher schon angegangen. Alleine schon um denen (mal wieder*G) ein herzhaftes "mit mir nicht" entgegenzuwerfen;)

Pfiffi

Die §§ 13- 15 SGB I und i.V. mit § 31 sowie §§ 33 u. 35 SGB X.

Allerdings ist es einfach so, das Du einen Antrag stellst und die Behörde mittels eines VA darauf zu reagieren hatt, daraus ergibt sich für Dich ein berechtigtes Interesse und damit kann man argumentieren, da bei einem berechtigtem Interesse immer eine schriftliche Begründung zu erfolgen hat, vorallem § 35 Abs 3 SGB X mal in Ruhe lesen und verinnerlichen.
Jeder kennt den "Dreisatz", welcher ist davon bei den JCs anzuwenden?

JC Dreisatz: Warum?  Wo steht das? Alles nur schriftlich!!

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