Selbständig und AU

Begonnen von Onkel Tom, 11:36:18 Di. 28.Februar 2012

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Onkel Tom

Hallo Leutz.

Habe ne Anfrage eines Selbständigen (Ein-Mann-Firma) bekommen und war sehr verunsichert
im Bezug was geht und was nicht.

Der Selbständige ist derzeit krank und AU, muss jedoch jeden Tag seine Kundenpost bearbeiten,
weil es sonst zu Auftragsverlusten führen würde.
Nun ist folgendes Problem.. Hin und wieder hat er Auftragsflauten und braucht ergänzendes
ALG-II. (Derzeit ist das auch so..)

Nun fragte er mich, ob es bei der ARGE Ärger geben kann, wenn er im Durchschnitt 2:59 h
arbeitet und dies durch die monatlichen Einnahmen-Ausgaben-Überschuss - Nachweise
deutlich wird. (Die 3 Stunden-Grenze will er aus Sicherheitsgründen nicht überschreiten.)

Sein Argumennt " Wenn ich die Krankschreibung strickt einhalten würde und kein Finger krumm
mache, kann ich mein Laden gleich dicht machen"
Für mich klingt das plausibel, bin diesbezüglich sehr unsicher.

Was meint Ihr dazu und gibt es da juristisch was, wenn die ARGE Stunk macht ?
Lass Dich nicht verhartzen !

inline

Hallo,
Er könnte ja auch  für wenige stunden jemanden einstellen(400 € basis)  das mindert den Gewinn (mehr ALG II). Dann dem Mitarbeiter Anweisungen geben, (vermutliche die sicherste Variante).

Zitat(Die 3 Stunden-Grenze will er aus Sicherheitsgründen nicht überschreiten.)
Die 3 Stundengrenze hat damit überhaupt nichts zu tun.

Nick N.

Die JobCenter wollen doch selber auch besucht werden bei Terminen, völlig egal, ob man krank(geschrieben) ist oder nicht!
Bei dem Argument kommt es halt dann auf die Dreistigkeit (oder nicht-Dreistigkeit)  des SB an, nicht auf Gesetzestexte.
Satyagraha

Onkel Tom

Eine Ersatzkraft auf 400 Euro-Basis kann sich der Selbständige nicht leisten und möchte
dies aus moralischen Gründen (Arbeitsmarktpolitik) nicht und bis eventuell eine passende
Ersatzkraft zur Verfügung stände, könnte zuviel Zeit vergehen.

Dreistigkeiten eines SB könnte mit der Begründung, wie ich es in meinem Eröffnungbeitrag
gekonert werden.. Sicher ist dies jedoch nicht.

Ich dachte, das andere User gleiche oder ähnliche Erfahrungen gemacht haben und mir
Ratschlag dazu geben könnten.

Bisher ist dieser Thread nicht wirklich hilfreich.. Schade, sind wir wieder mit dem Bauch
auf Pionierland gelandet ?
Lass Dich nicht verhartzen !

counselor

Meiner Meinung nach sollte er nicht über 15 Stunden pro Woche arbeiten, weil Arbeitslose als arbeitsunfähig gelten, wenn sie aufgrund einer Erkrankung nicht mehr in der Lage sind, leichte Tätigkeiten an mindestens 15 Wochenstunden zu verrichten.
Alles ist in Bewegung. Nichts war schon immer da und nichts wird immer so bleiben!

hanni reloaded

Zitat von: counselor am 17:45:57 Mi. 29.Februar 2012
Meiner Meinung nach sollte er nicht über 15 Stunden pro Woche arbeiten, weil Arbeitslose als arbeitsunfähig gelten, wenn sie aufgrund einer Erkrankung nicht mehr in der Lage sind, leichte Tätigkeiten an mindestens 15 Wochenstunden zu verrichten.

das ist erwerbsunfähig.

Rudolf Rocker

Also wenn ich AU bin kann ich auch keine 15 Stunden in der Woche arbeiten! Dann kann ich gar nicht arbeiten, sonst wäre ich ja nicht AU!

Desshalb bin ich ja nicht automatisch erwerbsunfähig!

counselor

Nun, ich habe die Info so aus der Wikipedia entnommen:

http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitsunf%C3%A4higkeit#Definition

Darüber hinaus gibt es Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie.
http://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/2/ 

Und dort steht drinnen:

"§ 2 Definition und Bewertungsmaßstäbe

(1) Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. 2Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben. 3Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn auf Grund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen.

(2) 1Arbeitsunfähigkeit besteht auch während einer stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit fort, durch die dem Versicherten die dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben durch eine schrittweise Heranführung an die volle Arbeitsbelastung
ermöglicht werden soll. 2Ebenso gilt die befristete Eingliederung eines arbeitsunfähigen Versicherten in eine Werkstatt für behinderte Menschen nicht als Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit. 3Arbeitsunfähigkeit kann auch während einer Belastungserprobung und einer Arbeitstherapie bestehen.

(3) 1Arbeitslose sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. 2Dabei ist es unerheblich, welcher Tätigkeit der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachging.

(4) Versicherte, bei denen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit das Beschäftigungsverhältnis endet und die aktuell keinen anerkannten Ausbildungsberuf ausgeübt haben (An- oder Ungelernte), sind nur dann arbeitsunfähig, wenn sie die letzte oder eine ähnliche Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausüben können. 2Die Krankenkasse informiert den Vertragsarzt über das Ende der Beschäftigung und darüber, dass es sich um einen an- oder ungelernten Arbeitnehmer handelt, und nennt ähnlich geartete Tätigkeiten. 3Beginnt während der Arbeitsunfähigkeit ein neues Beschäftigungsverhältnis, so beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt nach dem Anforderungsprofil des neuen Arbeitsplatzes.

(5) Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit setzt die Befragung des Versicherten durch den Arzt zur aktuell ausgeübten Tätigkeit und den damit verbundenen Anforderungen und Belastungen voraus. 2Das Ergebnis der Befragung ist bei der Beurteilung von Grund und Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen. 3Zwischen der Krankheit und der dadurch bedingten Unfähigkeit zur Fortsetzung der ausgeübten Tätigkeit muss ein kausaler Zusammenhang erkennbar sein. 4Bei Arbeitslosen bezieht sich die Befragung des Versicherten auch auf den zeitlichen Umfang, für den der Versicherte sich der Agentur für Arbeit zur Vermittlung zur Verfügung gestellt hat.

(6) Rentner können, wenn sie eine Erwerbstätigkeit ausüben, arbeitsunfähig nach Maßgabe dieser Richtlinien sein.

(7) Für körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen, die in Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten beschäftigt werden, gelten diese Richtlinien entsprechend.

(8 1Für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Durchführung medizinischer Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft gelten diese Richtlinien entsprechend. 2Sie gelten auch bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation oder einem unter den Voraussetzungen des § 218 a Abs. 1 StGB vorgenommenem Abbruch der Schwangerschaft (Beratungsregelung).

(9) 1Ist eine Dialysebehandlung lediglich während der vereinbarten Arbeitszeit möglich, besteht für deren Dauer, die Zeit der Anfahrt zur Dialyseeinrichtung und für die nach der Dialyse erforderliche Ruhezeit Arbeitsunfähigkeit. 2Dasselbe gilt für andere extrakorporale Aphereseverfahren. 3Die Bescheinigung für im Voraus feststehende Termine soll in Absprache mit dem Versicherten in einer für dessen Belange zweckmäßi gen Form erfolgen.

(10) Ist ein für die Ausübung der Tätigkeit oder das Erreichen des Arbeitsplatzes erforderliches Hilfsmittel (z. B. Körperersatzstück) defekt, besteht Arbeitsunfähigkeit so lange, bis die Reparatur des Hilfsmittels beendet oder ein Ersatz des defekten Hilfsmittels erfolgt ist."

Schon kurios. Für alles hat Amtsschimmel eine Richtlinie ersonnen ...
Alles ist in Bewegung. Nichts war schon immer da und nichts wird immer so bleiben!

Onkel Tom

Hmm, das ist ja ein Brocken..

Ich denke, das es für den Betroffenen erstmal sicherer ist, wenn er unter 15 Stunden
Arbeitszeit pro Woche bleibt, also 2 Stunden pro Arbeitstag x 6 (Samstag ist auch ein Arbeitstag)
bleibt um diese Grenze nicht zu übertreten und wenn es doch Ärger mit der ARGE gibt,
dies vom Richter klären zu lassen.

Dank Euch  ;)
Lass Dich nicht verhartzen !

inline

Zitat von:   hanni reloaded
ZitatMeiner Meinung nach sollte er nicht über 15 Stunden pro Woche arbeiten, weil Arbeitslose als arbeitsunfähig gelten, wenn sie aufgrund einer Erkrankung nicht mehr in der Lage sind, leichte Tätigkeiten an mindestens 15 Wochenstunden zu verrichten.
das ist erwerbsunfähig.

genau, hier wird erwerbunfähig und arbeitsunfähig drucheinander geworfen

Erwerbsunfähig = kann auf lange Sicht weniger  als 3 Std täglich bzw. 15 Wochenstunden arbeiten (hier wäre das JC nicht zuständig)
Arbeitsunfähig = krank bzw. Arbeitsunfähig geschrieben , um zu gesunden bzw. sich zu erholen.


So, die 15 Wochenstundenfrist ist hier überhaupt nicht relevant !

ZitatEine Ersatzkraft auf 400 Euro-Basis kann sich der Selbständige nicht leisten und möchte
dies aus moralischen Gründen (Arbeitsmarktpolitik) nicht und bis eventuell eine passende
Ersatzkraft zur Verfügung stände, könnte zuviel Zeit vergehen.
Dann nimmt er auch nichts ein, bzw. er kann doch ein minijobber weniger als 15 Std. die Woche  beschäftigen.
Von mir aus 3 Std. die Woche.
Normalerweise kann er das bei der EKS absetzen, sofern er Gewinne macht.

Warum soll man aus moralischen Gründen nicht kurzfristig bei Krankheit einen Minijobber einsetzen dürfen ??
Ich finde das in dem Fall kurzfristig für einige Std. völlig ok. (sofern der angemessen bezahlt wird).

Ja und wenn das alles nicht geht, dann sollte er sein Geschäftskonzept überdenken ob es sich überhaupt noch lohnt bzw. rentiert.



bodenlos

Nach meinem Wissen ist es für die ARGE erst mal irrellevant  ob der Betroffene seine Post trotz AU
barbeitet bzw. hat s irrelevant zu sein. Auch die AU interessiert die ARGE ja nur insofern erst mal,
falls Termine auf wegen der Behörde vorgesehen sind/waren.

Sollte die AU allerdings länger dauern und Einnahmen deutlich reduzieren, wird das ggfs ein Problem.
Andererseits itst eine Einnahmereduzierung wegen Krankhiet ja auch ein Grund für die geringere Einnahmen.

Wie lange ist der Betroffene schon selbständig und im ALG II-Bezug?

Onkel Tom

Wie lange der Selbständige im ALG-II (Aufstockend) Bezug ist, weis ich noch nicht.
Die Doc-Komponente ist ok (wichtiger Grund stabilisiert).

Er liest hier wohl mit und ich glaube, das 2 Stunden Tag ok ist. Sollte es Zoff mit der
Arge geben, wird wohl geklagt..

Danke für Euer Mitwirken  ;)
Lass Dich nicht verhartzen !

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