Nicht zurück in die Reha - Was nun ?

Begonnen von mimic, 12:18:02 Mi. 28.Januar 2009

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mimic

Seit Anfang Dezember bin ich nun arbeitslos, nachdem ich zuvor 3 Monate wegen psychischen und pysischen Problemen krankgeschrieben war, welche ich meiner damaligen ZAF zu verdanken habe.
Durch das Attest meines Arztes konnte ich kündigen, ohne Sperrung seitens des Amts zu bekommen.
Denoch bin ich weiterhin in ärztlicher Behandlung, weil ich nur langsam wieder auf die Beine komme.
Leider muss ich trotzdem regelmässig beim Amt vorreiten und denen erklären, das es mir immer noch nicht gut geht.
Das ich starke Beruhigungsmittel nehme, wird ignoriert.
Meine Sachbearbeiterin hat ein Termin beim Amtsarzt vereinbart, bei dem ich heute früh war um zu überprüfen ob ich dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stehe.
Meine Hoffnung , das ich wieder zurück in die Reha Abteilung darf, weil ich mich da besser aufgehoben und verstanden fühle kann ich mir in die Haare schmieren.
Habe dem Amtsarzt meine ganze Geschichte erzählt und wurde daraufhin körperlich untersucht.
Dabei kam raus das ich unter einer Störung des Gleichgewichts leide, was mir selber aber noch nie aufgefallen ist.
Zum Schluss meinte er, das er meiner Vermittlerin mitteilt, das sie mir keine stressige Arbeit vermitteln soll.
Was habe ich davon ?!
Heute könnte ich mich dafür ohrfeigen, das ich damals freiwillig von der Rehaabteilung zu der normalen Abteilung  gewechselt habe.
Als normaler Arbeitsloser wird man behandelt wie der letzte Mensch, ich weiss nicht wie ich der Anforderungen meiner Sachbearbeiterin gerecht werden soll, ausser das ich mich ohne zu murren in eine von ihr aufgezwängte Arbeit reinknüppeln zu lassen.
Mein Hausarzt hat gesagt, falls das mit der Reha nicht klappt, will er mit mir zusammen Wiederspruch einlegen.
Hat das einen Sinn ?
Oder was würdet ihr mir raten ?


Codeman

Erstmal um das formale zu klären:

Einen Widerspruch ist nur gegen einen Verwaltungsakt möglich.Ein ärztliches Gutachten des med. Dienstes der Arbeitsagentur ist kein Verwaltungsakt nach dem SGG (Sozialgerichtsgesetz) und auch nicht nach §33 SGB X.

Ihr könntet allerdings ein formloses Schreiben aufsetzen und entsprechend argumentieren,dass das was der med. Dienst festgestellt hat nicht ausreichend ist und ihr noch folgende Beeinträchtigungen geltend macht (Aufzählung). Wirklich,rechtlich verbindlich,könnt Ihr nur dann das ärztliche Gutachten anfechten,wenn die SB dir z.b. ein Arbeitsangebot unterbreitet zu dem du nicht in der Lage bist zu arbeiten (Beispielsweise Akkordarbeit).

Lehnst du das ab,wirst du ggf. eine Sperre bekommen und kannst dagegen dann Widerspruch einlegen.Hier ist dann die geeigneste Stelle gegen das Gutachten anzustinken und deine Gutachten entsprechend anzuführen.

MfG
Codeman
Ich bin der Rostfleck am Schwert des Sozialismus - Zitat frei nach Schraubenwelle

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