Bitte helft mir! Habe VA bekommen in dem die DAA mir einen EEJ suchen darf!

Begonnen von Tanja27, 19:41:44 Sa. 11.April 2015

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marvin_gate-way

Zitat von: schwarzrot am 14:38:26 So. 12.April 2015
...
Das bleibt so lange, bis jemand ein urteil schafft, dass klarstellt, dass diese praxis nicht rechtens ist. Dass die JC sich nicht an gesetze halten ist ja bekannt.
Dafür müsste man einen VA haben, damit sich das gericht nicht auf eine 'freiwillige' EGV rausreden kann und dann die unbestimmtheit des VA und die mangelnde/nicht vorhandene eingliederungsstrategie in den klagefokus stellen (und dann hoffen, dass man einen richter bekommt, der nicht vollkommen verblödet und im elfenbeinturm rumspukt).
Für Tanja ist (wenn so passiert) widerspruch und klage auf den 'EGV'-VA ohne vorherige verhandlungsphase (siehe Mousie) abzustellen aber leichter, vielleicht mit den beiden als nebenpunkten?
Bin da völlig deiner Meinung! Ich hoffe nur, dass uns Tanja auf dem Laufenden hält, würde mich schon mal interessieren, wie das ausgeht.
Das letzte Fahrzeug, das Du benutzt, ist immer ein Kombi!


Tanja27

Zitat von: schwarzrot am 13:15:45 So. 12.April 2015

Darauf würde ich nicht abheben bei einer klage (sonst geht das u.u. genau so in die hose, wie der von Marvin beschriebene fall): Per gesetz heisst es 'Die Eingliederungsvereinbarung soll (wobei das 'soll' im verwaltungshandeln gemeint ist) für sechs Monate geschlossen werden.' (§15 SGBII ). Dieses 'soll' heisst, das wäre der normalfall, aber eine kürzere zeit, oder auch länger sind möglich (klar kannst du eine begründung einfordern, aber der unterschied von einem monat macht den 'EGV'-VA nicht automatisch 'rechtswidrig'.




So einfach darf das JC allerdings nicht von der VA-Laufzeit von 6 Monaten abweichen, und wenn, muss es im VA(!!!) gut begründet werden, was in meinem Fall nicht erfolgt ist.
Allerdings würde eine aufschiebende Wirkung nur wegen der Laufzeit des VA absolut nichts bringen.
Denn der SB würde dann einfach den VA aufheben und mit gleicher Post einen neuen VA mit berichtigter Laufzeit erlassen, womit (für das JC) das Problem gelöst wäre. :rolleyes:

LG

Tanja










mousekiller

Tanja: Die Strategie friß oder stirb ist neuerdings recht häufig bei JC.

Fakt ist:
- du hast das Recht über deine EGV zu verhandeln.
- Nicht unterschreiben darf nicht sanktioniert werden.

Am besten ist es, einen Beistand mit zunehmen. Der kann im Zweifel für dich aussagen. Eine vorgefertigte EGV ist keine Verhandlung. Unterbreitest du deinem SB einen schriftlichen Gegenvorschlag, ist die Verhandlung eröffnet. Wenn er dann immer noch den VA im gleichen Wortlaut erläßt, ist ein Widerspruch erforderlich.

Noch etwas. Um eine Maßnahme konkret anzutreten, bedarf es auch einer Zuweisung. Hast du eine solche bekommen? Wenn die Maßnahme lediglich in der EGV niedergeschrieben ist und du sonst keine weiteren schriftlichen Informationen hast, fehlt es der Zweckbestimmung:

ZitatDer 'Zuweisung' fehlt es demzufolge klar erkennbar an der hinreichenden Bestimmtheit gem. § 33 Abs. 1 SGB X und an den erforderlichen Begründungen gem. § 35 SGB X. Eine Maßnahme-Zuweisung  gem. § 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III muss vielmehr enthalten:
* die Art der Maßnahme
* die Inhalte der Maßnahme
* der Träger/Veranstalter
* den Maßnahmeort
* den zeitlichen Umfang
* die zeitliche Verteilung
* welches Eingliederungskonzept mit der Maßnahme verfolgt wird
* warum diese Maßnahme individuell erforderlich ist
Deshalb wird der Leistungsträger hiermit gem. 35 SGB X aufgefordert, nachvollziehbar zu erklären, warum gerade diese Maßnahme für den Leistungsberechtigten dienlich sein soll, um
Mangels genauer Maßnahmebegründungen - bezogen auf die individuelle Situation des Leistungsberechtigten - und ebenso aufgrund der weiteren fehlenden Details (laut o. g. Aufstellung) ist diese Eingliederungsmaßnahme für den Leistungsberechtigten vorerst objektiv unzumutbar, da eine einzelfallbezogene Überprüfung zur Zumutbarkeit dieser Maßnahme unmöglich ist.

Wenn man keine Ahnung hat - einfach mal die Fresse halten.


dagobert

Zitat von: Hochseefischer am 08:29:32 So. 12.April 2015
Oder anders gesagt: ich nehme in diesem Thread zum ersten Mal zur Kenntnis, dass ein Maßnahmeträger für die Ermittlung einer "passenden" AGH durch ein JC beauftragt worden ist.

Um die Nichtrechtmäßigkeit dieser Ermittlungsarbeiten durch den Maßnahmeträger belegen zu können, müsste man ein entsprechendes Gerichtsurteil nennen können. Dieses ist mir aber nicht bekannt. Also am Besten ein entsprechendes Urteil des BSG oder alternativ ein entsprechendes Urteil des Landessozialgerichts Bayern oder alternativ ein entsprechendes Urteil des Sozialgerichts am Wohnort von Tanja.
Wenn du weiter nichts willst ...
ZitatAlle wesentlichen Entscheidungen, die das Rechtsverhältnis zwischen Maßnahmeträger und Hilfebedürftigen betreffen, sind vom Träger der Grundsicherung zu treffen, während dem Maßnahmeträger nur die Entscheidung darüber verbleibt, ob er den Hilfebedürftigen zu den vom Träger der Grundsicherung festgesetzten Konditionen einsetzen will und die hier bestehenden Rechtsbeziehungen damit von untergeordneter Bedeutung für die Erbringung der Arbeitsleistung sind.
BSG, 13.4.2011, B 14 AS 98/10 R
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12164
ZitatBei der Benennung der von dem Hilfebedürftigen konkret auszuführenden Beschäftigung handelt es sich jedoch um einen unverzichtbaren Regelungsinhalt der Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit, weil nach der Konzeption des § 16 SGB II allein dem Grundsicherungsträger die Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II obliegt.
BSG, 27.8.2011, B 4 AS 1/10 R
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12181

Wer dazu noch weiter graben will:
https://dejure.org/dienste/lex/SGB_II/16d/1.html

Zitat von: Tanja27 am 12:24:26 So. 12.April 2015
Leider habe ich ein Urteil vom LSG Bayern gelesen, wonach das JC eine sog. "Wegeunfähigkeitsbescheinigung" durchaus  verlangen darf, da laut dem Urteil "einfache AU-Bescheinigungen von Erwerbslosen häufig missbräuchlich verwendet werden, um sich deren Pflichten aus Eingliederungsvereinbarungen zu entziehen."
Wenn das JC eine AU anzweifelt gilt § 56 SGB II = Termin beim MDK. Ermessensspielraum für abweichende Forderungen enthält dieser § nicht.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

marvin_gate-way

Steht auf dem Flyer oder im VA irgendetwas in dieser Art?
So oder so ähnlich?
Frau Tanja27 nimmt an der Maßnahme (Bezeichnung der Maßnahme )teil.
Die bezeichnete Maßnahme findet bei (Name des Maßnahmeträgers, evtl. mit Anschrift) statt.
Die Maßnahme beginnt am (Datum, Uhrzeit) in (Maßnahmeort +Adresse).

Wenn nicht, dann hast du keine Zuweisung zur Maßnahme und den Flyer darfst du als "Infomaterial" behalten, was du auch unbedingt tun solltest, um nachweisen zu können, dass auf dem Flyer eben keine Zuweisung verzeichnet war.

Das letzte Fahrzeug, das Du benutzt, ist immer ein Kombi!

schwarzrot

Zitat von: marvin_gate-way am 21:40:56 So. 12.April 2015
Steht auf dem Flyer oder im VA irgendetwas in dieser Art?
...
Wenn nicht, dann hast du keine Zuweisung zur Maßnahme und den Flyer darfst du als "Infomaterial" behalten, was du auch unbedingt tun solltest, um nachweisen zu können, dass auf dem Flyer eben keine Zuweisung verzeichnet war.

Was auf dem 'flyer' steht ist nebensächlich. Die zuweisung gilt nur, wenn das in der EGV, bzw 'EGV'-VA, oder in einer separaten zuweisung mit RfB vom JC steht.
Der SB muss art, dauer, adresse und beschreibung/begründung liefern und kann sich nicht auf irgend einen flyer vom massnahmeträger rausreden.
Wird zwar oft so gemacht, sollte aber vor gericht nicht sanktionsfest sein, wenn der SB es so versucht.
Der 'flyer' vom massnahmeträger ist kein amtliches dokument.

@Tanja, schade dass du vermutlich alleine im gespräch mit dem SB warst, er wird wohl in den akten eingetragen haben, dass eine 'verhandlung' stattgefunden hat und diese gescheitert ist. Mit begleitung könntest du beweisen, dass dem nicht so war, du sogar bedroht wurdest.
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

Hochseefischer

@dagobert: vielen Dank fürs Raussuchen der Urteile.

Was ist aber, wenn die DAA gar nicht der Träger des zu ermittelnden EEJ's ist, sondern Tanja nach dieser Ermittlung wieder zurück zum JC schickt und das JC den ermittelten EEJ in eine neue EGV und/oder Zuweisung einträgt und Tanja dadurch zu einem ganz anderen Träger, also nicht zur DAA, schickt, weil dieser andere Träger für die Durchführung des ermittelten EEJ's zuständig ist?

schwarzrot

Der normale rechtsweg wäre dass das JC dann den vorherigen VA unter angabe von gründen auflösen und einen neuen erlassen würde (normal ist leider, dass einfach ein neuer erlassen wird, ohne den alten aufzulösen, hatte ich schon mal und schwupps hatte ich zwei widersprechende VAs. Klage ist noch anhängig.  ;D ).
Bei einer 'freiwillig' unterzeichneten EGV ist das nicht so einfach (rechtssicherheit, anspruch darauf sich auf leistungen des JC in der EGV verlassen zu können, pseudo-'vertrag' kann nicht so einfach von nur einer seite gekündigt werden, etc.).
Der betroffene müsste unter angaben von gründen gefragt werden, ob er einer auflösung und einer neuen EGV zustimmt (defacto wird oft einfach eine neue geänderte EGV verschickt und gehofft, dass der betroffene dies unterschreibt. Tut er das, stimmt er quasi stillschweigend einer neuen EGV zu).

Theoretisch alles machbar, versteh nicht, wo siehst du da ein problem?
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

Hochseefischer

Moin schwarzrot,

Du meinst sehr wahrscheinlich mich mit dieser Frage:

Zitat von: schwarzrot am 08:40:48 Mo. 13.April 2015
Theoretisch alles machbar, versteh nicht, wo siehst du da ein problem?

Ich sehe da kein Problem (mit der möglichen Vorgehensweise des JC, leider), dachte mir aber, falls meine Vermutung zutrifft, wie ich sie in meinem letzten Beitrag beschrieben hatte, dass dann offensichtlich die beiden Urteile, die dagobert netterweise rausgesucht hat, nicht auf Tanjas Fall zutreffen könnten.

marvin_gate-way

Zitat von: schwarzrot am 23:50:43 So. 12.April 2015
Was auf dem 'flyer' steht ist nebensächlich. Die zuweisung gilt nur, wenn das in der EGV, bzw 'EGV'-VA, oder in einer separaten zuweisung mit RfB vom JC steht.
Der SB muss art, dauer, adresse und beschreibung/begründung liefern und kann sich nicht auf irgend einen flyer vom massnahmeträger rausreden.
Wird zwar oft so gemacht, sollte aber vor gericht nicht sanktionsfest sein, wenn der SB es so versucht.
Der 'flyer' vom massnahmeträger ist kein amtliches dokument.

Genau aus diesem Grund habe ich ja gefragt. Hatte hier mal etwas ähnliches, da war die Zuweisung auf der Rückseite des Flyers des Maßnahmeträgers (mit allen von dir erwähnten Punkten und der Rechtsfolgebelehrung) aufgedruckt! In diesem Falle ist der "Info-Flyer" dann eben doch eine Zuweisung und damit ein amtliches Dokument.

Zitat
@Tanja, schade dass du vermutlich alleine im gespräch mit dem SB warst, er wird wohl in den akten eingetragen haben, dass eine 'verhandlung' stattgefunden hat und diese gescheitert ist. Mit begleitung könntest du beweisen, dass dem nicht so war, du sogar bedroht wurdest.

Ja, wirklich schade. Kannst du vielleicht mit irgendwelchen ÖPV-Tickets nachweisen, wie lange du am 30.3. beim JC warst?
(Gedanke dahinter: Wenn die Entwertungsstempel des Hin- und Rückfahrtickets nur relativ kurze Zeit auseinanderliegen, kann es rein aus zeitlichen Gründen keine wirklichen Verhandlungen gegeben haben.) Und suche dir dringend eine Person, die dich zum Amt begeitet. Sicherlich gibt es auch bei dir in der Nähe eine Alo-Initiative, frag da mal nach, ob die einen solchen "Escort-Service" machen (Oh je, kann mir schon denken, was jetzt wieder losbricht, mir fällt nur gerade kein anderes Wort ein).

Zitat von: Hochseefischer am 08:05:03 Mo. 13.April 2015
@dagobert: vielen Dank fürs Raussuchen der Urteile.

Was ist aber, wenn die DAA gar nicht der Träger des zu ermittelnden EEJ's ist, sondern Tanja nach dieser Ermittlung wieder zurück zum JC schickt und das JC den ermittelten EEJ in eine neue EGV und/oder Zuweisung einträgt und Tanja dadurch zu einem ganz anderen Träger, also nicht zur DAA, schickt, weil dieser andere Träger für die Durchführung des ermittelten EEJ's zuständig ist?

Ich zitiere dazu mal schwarzrot von etwas weiter vorne in diesem Thread:
Zitat
"Der Maßnahmeträger hat nicht mal das Recht, einen passenden EEJ zu ermitteln"
Die Begründung, warum das so ist, liefert dagobert mit den Verweisen auf die beiden Urteile des BSG. ;)

Nachtrag:
Diese Firmen (hier die DAA) dürfen im Auftrag des JC sehr wohl prüfen, ob du für eine bestimmte Maßnahme "geeignet" bist.
(Das heißt: Die Maßnahme und die Anforderungen an den Teilnehmer sind vorher festgelegt, ob der "Teilnehmer" diese Anforderungen erfüllt, soll abgeklärt werden.) Das nennt sich dann meistens Assessment-Center.
Oder im Rahmen einer Feststellungsmaßnahme prüfen, für welche Maßnahmen du "geeignet" bist.
(Das heißt: Die Maßnahme und die Anforderungen an den Teilnehmer sind nicht festgelegt, es soll geprüft werden, für welchen "Bereich" von Maßnahmen der Teilnehmer geeignet ist, sprich Umschulung, Weiterbildung, EEJ etc.)
Aber eben nicht dazu, dir einen für dich passenden EEJ zu ermitteln.
Das würde nämlich bedeuten, dass die Maßnahme und somit auch die Anforderungen an den Teilnehmer nicht festgelegt ist und nun geprüft werden soll, ob der Teilnehmer die nicht bekannten Anforderungen erfüllt.
Das letzte Fahrzeug, das Du benutzt, ist immer ein Kombi!


marvin_gate-way

Zitat von: Tanja27 am 12:10:43 Mo. 13.April 2015
Ich könnte gleich wieder losheulen aber habe schon keine Tränen mehr (meine Augen sind total geschwollen mittlerweile)   ;(
Noch ist ja nichts verloren! Also, Kopf hoch!
Zitat von: Tanja27 am 12:10:43 Mo. 13.April 2015
Ich fürchte nur, dass die DAA  "einladen" wird bevor ich die aW vom Gericht habe (wenn ich sie überhaupt bekomme).
Davon ist mal auszugehen. Daher: Ganz wichtig: auf keinen Fall die Datenschutz(verzichts)erklärung der DAA unterschreiben!
Übrigens, nur mal nebenbei: Die DAA darf dich einladen, so oft sie will, ohne Zuweisung durch das JC, welche ja anscheinend nicht vorliegt, ist das nichts weiter als "Luftpost". Du kannst diese Einladungen solange getrost ignorieren, solange keine Zuweisung durch das JC vorliegt.
Zitat von: Tanja27 am 12:10:43 Mo. 13.April 2015
Jedenfalls geht Widerspruch und Antrag auf aW heute noch raus.
Falls du damit noch nicht fertig bist, schau mal in dein Postfach. Hab dir 'ne PM geschickt mit 'nem Musterwiderspruch. Den hier komplett reinzustellen sprengt allerdings den Rahmen (etwa 6 DIN-A4-Seiten)

P.S.: Kann es sein, dass dein SB Anhänger von BEGRIDA (Bajuvarische Eingeborene gegen Rechtsstatlichkeit im deutschen Alpenvorland)
ist?
Ich nehm's zurück, das Thema ist viel zu ernst, um darüber Späße zu machen!
Das letzte Fahrzeug, das Du benutzt, ist immer ein Kombi!

schwarzrot

Zitat von: Tanja27 am 12:10:43 Mo. 13.April 2015
Ich könnte gleich wieder losheulen aber habe schon keine Tränen mehr (meine Augen sind total geschwollen mittlerweile)   ;(

Ich fürchte nur, dass die DAA  "einladen" wird bevor ich die aW vom Gericht habe (wenn ich sie überhaupt bekomme).

Tanja, gibt keinen grund sonstwie angst zu haben, oder rumzuheulen. Das jokecenter möchte gerne 'aktive' erwerbslose und das sind wir ja eh alle und zeigen das auch gerne!  :D
Wenn die träger dich 'einladen' fährst du halt gerne hin (tickets aufbewahren, damit du das fahrgeld nächstes mal bei deinem 'eifrigen' SB einfordern kannst und auch beim träger immer wieder fragen, wie das mit dem fahrgeld ist!), weil du bist genau wie das jokecenter an einer optimalen 'eingliederung' interessiert und willst dich natürlich über all die schönen möglichkeiten gerne informieren.  ;D

Dabei stellst du haufenweise fragen, willst alles ganz genau wissen, weil du willst ja nicht, dass die dir falsch 'helfen'. Ok?
Nur eins musst du halt im hinterkopf behalten, nie-niemals was dort unterschreiben und natürlich kannst du noch nicht zusagen, weil es gibt ja so viel-hach-gute -möglichkeiten, wenn man dir schon 'helfen' will.  ;)
Kapischte?

Also, versuchs locker zu sehen, die wollen dir wirklich helfen und da hast du nix gegen, du willst nur nicht, dass die steuergelder für mist ausgeben ('man hört ja so viel von Lama-gassigehen und solchen sinnlosmassnahmen und EEJs die arbeitsplätze vernichten, gelle?!'), wenn sie dir vielleicht mit was anderem viel besser 'helfen' könnten.  :)

ZitatMusterwiderspruch. Den hier komplett reinzustellen sprengt allerdings den Rahmen (etwa 6 DIN-A4-Seiten)
Hmm, widerspruch muss nicht begründet werden. Wenn schon, dann bloss nicht 6 seiten. Man sollte sich sein pulver für die gerichtsverhandlung aufheben: Der widerspruch wird eh nur im selben jokecenter von der 'rechtsabteilung', also kollegen von deinem arsch-SB, überflogen. Zu 99% werden widersprüche abgelehnt, also nicht wundern. Wär ja auch aussergewöhnlich, wenn in dem nietenladen JC sie zugeben würden, dass sie scheisse bauen.   :(

Im übrigen Tanja, du kannst dir wegen dem VA einen beratungshilfeschein besorgen und dir anwaltliche hilfe holen, wenn du das gefühl hast, da ist was faul. Kost dich nur 10euro.
Eine weitere möglichkeit: schau mal, ob es bei dir in der gegend eine erwerbslosenini gibt: Gemeinsam fällt vieles leichter, unorganisiert macht das JC dich ein!
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

marvin_gate-way

Zitat von: schwarzrot am 13:06:11 Mo. 13.April 2015
...widerspruch muss nicht begründet werden. Wenn schon, dann bloss nicht 6 seiten. Man sollte sich sein pulver für die gerichtsverhandlung aufheben.
Ist halt so lang, weil sich im Laufe der Zeit eine Menge an Formulierungen des JC angesammelt haben, die darin mit entsprechenden Urteilen (BVerfG, BSG, LSG's und so weiter) widerlegt werden.
Von schwammigen Formulierungen bei Maßnahmezuweisungen über unzulässige Floskeln bei Eigenbemühungen und Kostenübernahmen bis hin zu der vom JC verallgemeinerten Forderung nach einer Wegeunfähigkeitsbescheinigung im Krankheitsfall. Ich habe nun einmal keine Lust, für jeden Widerspruch mir die entsprechenden Urteile erneut raussuchen zu müssen. Ja, ich bin da auch etwas faul! (Hoffentlich liest das mein SB jetzt nicht!)
Und da mir der entsprechende VA nicht vorliegt konnte ich die entsprechenden, nicht relevanten Bereiche nicht von vorne herein herausstreichen.
Ich benutze dieses Muster, eben wegen der umfänglichen Begründungen auch als Muster für Schreiben an's SG, zwecks Feststellung der aufschiebenden Wirkung und/oder Klage gegen Bescheide etc.
Bei interesse lasse ich dir gerne eine Kopie davon zukommen. ;)
Das letzte Fahrzeug, das Du benutzt, ist immer ein Kombi!

dagobert

Zitat von: schwarzrot am 13:06:11 Mo. 13.April 2015
Im übrigen Tanja, du kannst dir wegen dem VA einen beratungshilfeschein besorgen und dir anwaltliche hilfe holen, wenn du das gefühl hast, da ist was faul. Kost dich nur 10euro.
15€ darf der Anwalt verlangen.

Zitat von: marvin_gate-way am 12:26:43 Mo. 13.April 2015
Hab dir 'ne PM geschickt mit 'nem Musterwiderspruch. Den hier komplett reinzustellen sprengt allerdings den Rahmen (etwa 6 DIN-A4-Seiten)
Mach doch einen extra Thread auf und stell die Vorlage dort ein. Oder lade das Teil (als pdf) extern hoch und verlinke es dann hier.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

marvin_gate-way

Zitat von: dagobert am 13:45:20 Mo. 13.April 2015
Mach doch einen extra Thread auf und stell die Vorlage dort ein. Oder lade das Teil (als pdf) extern hoch und verlinke es dann hier.

Gute Idee, ich arbeite das nur noch mal etwas auf. Denke mal, heute abend oder morgen früh ist es dann "an-schnur", um mit Dr.Gscheidle zu sprechen.

So, steht jetzt hier im Forum unter der Rubrik "Urteile+Info's"
Das letzte Fahrzeug, das Du benutzt, ist immer ein Kombi!


Rudolf Rocker

ZitatStimmt es eigentlich, dass die Arbeitsvermittler laufend psychologisch geschult werden und dass über jedes "Beratungsgespräch" ein schriftliches Protokoll von den Arbeitsvermittlern verfasst wird?

Naja, "psychologisch geschult" im Sinne von "wie verkaufe ich meinem Kunden etwas, das er gar nicht braucht" vielleicht. Also so wie Staubsaugervertreter in etwa.
Für alles andere gibt es im JC die "psychosoziale Betreuung".

Schriftliche Protokolle von den Gesprächen werden immer angefertigt. Diese kommen zur Akten und werden im Streitfall vor Gericht auch herangezogen und dienen als Beweismittel.
Wenn der SB also Bockmist aufschreibt und du keinen Beistand dabei hast, der das Gegenteil beweisen kann oder kein eigenes Protokoll angefertigt hast zählt dieses Protokoll!

schwarzrot

Zitat von: Tanja27 am 17:34:12 Di. 14.April 2015
Stimmt es eigentlich, dass die Arbeitsvermittler laufend psychologisch geschult werden und dass über jedes "Beratungsgespräch" ein schriftliches Protokoll von den Arbeitsvermittlern verfasst wird?

Genau wie schon Rudi geschrieben hat. Die erhalten 2-3 wochen crashkurs in SGBII und werden dann auf die betroffenen losgelassen. Deren psychologische kenntnisse kann man vielleicht mit 'küchenspychologie' umschreiben, also nichts, was über die tricks eines versicherungsvertreters hinausgeht.
Gibt ein paar wenige ausnahmen unter den 'fallmanagern', die speziell für die schweren fälle (drogen, psychokranke, etc.) da sein sollten, soweit die theorie.

Und ja, der packt haufenweise seine beurteilungen und sitzungsvermerke in deine akte.
Vor gerichtsprozessen empfiehlt es sich, akteneinsicht zu beantragen und die beweise zu sichern. Anschliessend kann man verlangen, dass überflüssiges und diffamierendes aus der akte gelöscht wird.
Also besser jedesmal mit beistand zum termin.

Wenn du unsicher bist, beschäftige dich mit deinen rechten im SGB. Nach ein paar monaten weisst du mehr als die flachpfeifen im amt.
Auch eine gewisse zeit hier im forum mitlesen hilft. Oder mach bei einer erwerbslosen ini mit, dann bist du nicht mehr so ein einfaches ziel und die SB gehen dann auch vorsichtiger mit dir um.
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht


mousekiller

Fristen durch ein Gericht werden - zumindest hier in meiner Heimatstadt - gern ignoriert. Den Rekord hält eine Antwort auf eine Klageschrift von 5 (!) Monaten.
Antragsfristen beim JC sind wie folgt:
- Anträge - nach 6 Monaten Klage möglich
- Widersprüche - nach 3 Monaten Klage möglich.
Klagen kannst du dann wegen Untätigkeit. (§ 88 SGG).

Was die Begründung angeht - du kannst auch direkt bei Gericht Akteneinsicht in die vom JC zur Verfügung gestellte Akte stellen. Das ist wesentlich einfacher als beim JC.
Wenn man keine Ahnung hat - einfach mal die Fresse halten.


Rudolf Rocker

ZitatEs mangele an Eilbedürftigkeit.
Hatte ich befürchtet!
Das ist ja immer das Problem wenn keine Beschwernis vorliegt.

Ich kann dir da nur raten, einen Fachanwalt für Sozialrecht aufzusuchen oder wenn Du Mitglied in einer DGB- Gewerkschaft bist zum Rechtsschutz zu gehen.

marvin_gate-way

Pack die Taschentücher zur Seite und beschäftige dich mal damit:
http://www.sozialgericht-braunschweig.niedersachsen.de/startseite/haeufige_fragen/eilverfahren/
Ok, ist nicht aus Bayern, ändert aber nichts daran, dass die "Gesetze" nun mal bundesweit gültig sind.
Auf keinen Fall nimmst du den Antrag zurück und schon garnicht erklärst du den für erledigt,
weil, dann hat das JC schon so gut wie gewonnen. "Sie haben ja den Antrag zurückgezogen und für erledigt erklärt, wir durften also davon ausgehen, dass sie dann doch mit dem Inhalt des VA einverstanden waren!"

Lies dir auch alles durch, was unter dem Punkt "Klage" so steht.
Und dann fertige eine entsprechende Klage an und reiche diese mit dem Hinweis auf einstweiligen Rechtsschutz nochmals bei deinem SG ein.
Besser: die 15 Euro für 'nen Anwalt investieren, den wirst du in jedem Fall brauchen.
Das letzte Fahrzeug, das Du benutzt, ist immer ein Kombi!

schwarzrot

Danke marvin.

@Tanja27, flennen, bringt dich nicht weiter und mit verflennten augen kann man nur schlecht lesen.
Dass eine eA selten klappt, wenn man keine sanktion hat, ist ganz normal, kein grund deswegen durchzudrehen, wenn das gericht den abschmettert.
Ist aber auch kein drama, war halt ein versuch.
Damit ist nichts zur hauptsache gesagt, sondern nur zur aW.

Ich weiss zwar nicht wer dir hier geraten hat, eine eA auf aW beim Gericht zu beantragen. Das kann man machen, sollte man aber nicht zu viel von erwarten.
Die aW beantragt man in dem widerspruch ans jokecenter (werden die auch nicht nachkommen, aber gibt ihnen etwas mehr zum bearbeiten).
Eine eA vor gericht kann man immer noch beantragen, wenn sie wirklich einen 'sanktionieren', aber selbst hier gibt es fälle, wo man erstmal durch sanktionen durch muss. Manchmal sogar durch mehrere instanzen. Also nicht gleich durchdrehen, wenn das gericht nicht so mitspielt, wie du hoffst, sondern am ball bleiben.

Generell gilt, sein recht in diesem lande zu bekommen, ist kein sonnenuntergangsspaziergang, am besten du richtest dich auf rückschläge ein, aber natürlich ohne aufzugeben. Und die ablehnung des aW ist keine 'schwere niederlage', sondern ein erstes 'geplänkel'.  :)

ZitatSchließlich werde ich gebeten, meinen Antrag auf aW zurückzunehmen und für erledigt zu erklären.
Dieses nicht tun. Sollen die doch die aW ablehnen, sie haben dir ja immerhin (schriftl.?) gesteckt, dass sie bei einer sanktion 'nachträglichen rechtsschutz' geben werden, das ist doch schon was!

Ich schlage ich dir nochmal vor, bei gericht einen beratungsschein zu holen, damit du anwaltliche hilfe einholen kannst.
Tu dir selbst einen gefallen, lass dich durch einen anwalt bei der sache vertreten. Der kann dir auch bei den einzelnen schritten genau erklären, wie die zu werten sind. Das macht es gerade für dich leichter.

Und bitte nächstes mal, wenn du schon flennen willst, tu das in amtsstuben, nicht zu hause vorm monitor. Dann hast du mindestens eine geringe chance, dass das was bringt.

Also kopf hoch, fäuste ballen, schnäuzen, dann sinnvoll vorgehen und nicht aufgeben!

"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

mousekiller

Deswegen hatte ich erwähnt, die Nichtigkeit direkt beim Jobcenter durchzusetzen. Solange keine Sanktionsbeschwernis vorliegt, ist eine einstweilige Verfügung bei Gericht sinnlos.

Also. Beantrage per WIDERSPRUCH die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes gemäß § 40 SGB X beim Jobcenter. Die Begründung hierfür findest du in meinem Post auf Seite 1. Setze denen eine Frist von 17 Tagen (14 Tage Frist + 3 Tage Postlaufzeit). Danach kannst du dann, wenn diese Frist erfolglos verstreicht, noch mal hier aufschlagen.

Zur DAA: hingehen. Nichts unterschreiben.
Das Amt übermittelt so oder so persönliche Daten. Du kannst dir das Profiling - was zwingend zur EGV gehört - vorlegen lassen. Die Arbeitsgelegenheiten gründlich prüfen. Im Zweifel - antreten und das für deinen Bezirk zuständige Hauptzollamt einschalten. Das kannst du anonym machen in dem du Schwarzarbeit vermutest.
Bei sowas beispielsweise:
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-bezieher-muessen-tauben-fangen-90016510.php
Wenn man keine Ahnung hat - einfach mal die Fresse halten.



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