Reisenkosten Dienstanweisung?

Begonnen von IHC, 18:32:30 Di. 19.Juni 2007

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IHC

Hallo,
gibt es eine Dienstanweisung (AA), welche regelt, wann Reisekosten für Vorstellungsgespräche erstattet werden, und in welcher Höhe?
Bisher kannte ich das mindestens 6€ Reisekosten anfallen müssen, bevor was erstattet wird.

Jetzt wurde mir gesagt, das (seit kurzen) grundsätzlich Fahrten unter 30km nicht erstattet werden.

Wie viel gibt es pro km im eigenen PKW bzw. als Mitfahrer in einem PKW?

Wenn man von jemand anderes gefahren wird, und der z.B. 7€ für eine Strecke verlangt, die mit dem eigenen PKW für unter 6€ zu fahren gewesen wäre, bekommt man dann trotzdem die Reisekosten erstattet?

Gibt es die Möglichkeit bei mehreren Gesprächen z.B. innerhalb eines Monats Kosten von unter 6€ zusammen zu rechnen damit man über die Grenze kommt.

Gibt es eine Möglichkeit dem Gutdünken der Bearbeiter einen Riegel vor zu schieben?

Gruß

Kater

habe das hier gefunden:

ZitatAls unterstützende Leistungen können Kosten

für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen (Bewerbungskosten),
im Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung, Eignungsfeststellung und zu Vorstellungsgesprächen (Reisekosten)
übernommen werden.

Bewerbungskosten können bis zu einem Betrag von 260 Euro jährlich übernommen werden. Die Agenturen für Arbeit haben die Möglichkeit, Bewerbungskosten pauschaliert zu erbringen.

Als Reisekosten können die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden. Bei mehrtägigen Fahrten kann gegebenenfalls zusätzlich ein Tagegeld von 16 Euro (bei ganztätiger Abwesenheit), für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung der Fahrt ein Betrag von 8 Euro erbracht werden. Daneben können die Übernachtungskosten berücksichtigt werden.

Anträge zu diesen Leistungen werden nach vorangegangener Beratung von den örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit ausgegeben. Sie stehen nicht im Internet zur Verfügung

http://www.arbeitsagentur.de/nn_26390/Navigation/zentral/Buerger/Hilfen/Beratung-Vermittlung/Beratung-Vermittlung-Nav.html

hier die aktuelle Geschäftsanweisung:


http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/DA-45f-Leistungen-an-Arbeitnehmer-zur-UBV.pdf

IHC

Hallo ,
danke für den Link. Ist wirklich aufschlussreich.

Die wichtigen Fakten:

20cent pro gefahrenem km

mindestens 6€ (d.h. 30km)

Wie es scheint gibt es für die 6€ aber keine gesetzliche Grundlage, vielmehr ist es eine reine Festsetzung.

Drunter kann also auch gewährt werden:

Um ein angemessenes Verhältnis von Leistungszweck und Verwaltungsaufwand
zu erreichen, sollen Leistungen unter 6 Euro grundsätzlich nicht gewährt
werden. Davon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich
die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Antragstellers besonders
nachhaltig vom Durchschnitt der Arbeitslosen unterscheiden oder wenn absehbar
innerhalb eines kürzeren Zeitraumes dem Antragsteller wiederholt
Aufwendungen entstehen, die jeweils für sich die Bagatellgrenze unterschreiten.

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