Sozialrechtlicher Wiederherstellungsanspruch

Begonnen von Codeman, 18:10:24 Do. 14.Februar 2008

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Codeman

Die ALG II Behörde hat die Pflicht zur Beratung und Auskunft.

Die Leistungsträger sind verpflichtet darauf hinzuwirken,dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden (§16 Abs. 3 SGB I)

Wird diese Pflicht verletzt,so dass ihr keinen oder keinen vollständigen Antrag gestellt habt,müsst ihr so gestellt werden,als ob ihr rechtzeitig einen Antrag gestellt hättet.Das ermöglicht die Rechtsprechung des BSG.Voraussetzung ist eine Pflichtverletzung,die rechtswidrigkeit der Pflichtverletzung,eine fehlende gesetzliche Regelung der Rechtsfolgen der Pflichtverletzung,die Verursachung des Schadens durch die Pflichtverletzung und die Möglichkeit den Schaden durch eine Korrektur der Amtshandlung zu beheben.
Ich bin der Rostfleck am Schwert des Sozialismus - Zitat frei nach Schraubenwelle

Sektsauferle

ZitatOriginal von Codeman
Die ALG II Behörde hat die Pflicht zur Beratung und Auskunft.

Die Leistungsträger sind verpflichtet darauf hinzuwirken,dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden (§16 Abs. 3 SGB I)

Wird diese Pflicht verletzt,so dass ihr keinen oder keinen vollständigen Antrag gestellt habt,müsst ihr so gestellt werden,als ob ihr rechtzeitig einen Antrag gestellt hättet.Das ermöglicht die Rechtsprechung des BSG.Voraussetzung ist eine Pflichtverletzung,die rechtswidrigkeit der Pflichtverletzung,eine fehlende gesetzliche Regelung der Rechtsfolgen der Pflichtverletzung,die Verursachung des Schadens durch die Pflichtverletzung und die Möglichkeit den Schaden durch eine Korrektur der Amtshandlung zu beheben.

ich muß dienstag hin, mir wird schon wieder ganz schlecht :(

da ist jeder tip ne gute sache.
In Memory of Menschenrechte !!!

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