Kein ALG II wegen fehlenden Mietvertrag?

Begonnen von Refagott, 16:48:04 Do. 25.Oktober 2012

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Refagott

Hallo in die Runde

Eine Bekannte von mir sagte, dass Ihr ALG II komplett gestrichen wurde weil der Mietvertrag fehlt (Umzug war vor ca 4 Monaten). Kann das sein oder flunkert sie mich an? Ich könnte ja verstehen wenn die KdU gestrichen werden aber gleich der ganze Regelsatz, mmh komisch.

Hintergrund der Frage: Ich würde Ihr gerne helfen, aber das geht ja nur wenn bei einer solchen Sache die Wahrheit gesagt wird. Ich hatte Ihr auch die Begleitung zur Arge angeboten aber das hat Sie abgelehnt weil sie das selber regeln möchte (Ausrede?).
Da Ihre Tochter unser Patenkind ist, habe ich ein natürliches Interesse daran, das die Versorgung vom Kind geregelt ist.

LG Refagott
Frage nicht warum etwas passiert, sondern frage dich wem es nutzt das es passiert.

Rudolf Rocker

Könnte sein, das das JC hier mit "fehlender Mitwirkungspflicht" argumentiert!
Dann kann eine komplette Einstellung schon möglich sein.
Wenn Deine Bekannte sich helfen lassen möchte, schau Dir doch mal die Schreiben vom JC an.
Da müsste das ja auch irgendwie begründet sein.

Refagott

Danke Rudolf
Ich werde mal gucken ob sie mir das zeigt. Es fand Kommunikation mit der Arge statt. Inhalt:Der Vermieter kommt nicht mit dem Vertrag rüber .
Aber Stop mal, irgendwas stimmt nicht. Muss die Arge nicht im Vorfeld den Vertrag haben wegen der Angemessenheit ?  :o

Sollte die Arge dummes Zeug gemacht haben, dann können die sich mal warm anziehen. Mein Vorteil, ich bin nicht von der Arge abhängig und muss mir um repressalien meinerseits keine Gedanken machen.  ;D ;D

Trotzdem Danke erst einmal

LG Refagott

Frage nicht warum etwas passiert, sondern frage dich wem es nutzt das es passiert.

Rudolf Rocker

ZitatDer Vermieter kommt nicht mit dem Vertrag rüber

Die muss doch den Vetrag schon unterschrieben haben, oder nicht?
Da behält mensch doch gleich die zweite Ausfertigung!
Sonst stimmt da irgend was nicht!

Dearhunter

Wenn kein unterschriebener Mietvertrag besteht, ist das GUT.

Dann besteht das Mietverhältnis dennoch, aber allein nach gesetzlichen Bedingungen.

Mietverträge schränken die Rechte der Mieter meist nur ein, das ist alles.

Beispiel: Nebenkosten, die nicht schriftlich festgelegt wurden (eben meist im Mietvertrag), müssen nicht bezahlt werden. Betrifft zum Beipiel Grundsteuern, Gebäudeversicherungn und so weiter. Ohne Abmachuing dazu hat der Vermieter keinen Anspruch darauf.


DH

hanni reloaded

Zitat von: Refagott am 17:24:57 Do. 25.Oktober 2012
Sollte die Arge dummes Zeug gemacht haben, dann können die sich mal warm anziehen.

sorry, aber: *muha*

die lachen sich schlapp.
und große Sprüche sollte man erst dann klopfen, wenn man bissel Peil hat.
Und beispielsweise weiß, daß es "Argen" seit fast zwei Jahren nicht mehr gibt.


ZitatMein Vorteil, ich bin nicht von der Arge abhängig und muss mir um repressalien meinerseits keine Gedanken machen.  ;D ;D



LG Refagott



Laß die Pfoten ausm Spiel, du reitest deine Bekannte nur in die Scheisse.
Sie soll selber mit allen Fakten hier posten.

Refagott

@ Hanni
Zitatsorry, aber: *muha*

die lachen sich schlapp.
und große Sprüche sollte man erst dann klopfen, wenn man bissel Peil hat.
Und beispielsweise weiß, daß es "Argen" seit fast zwei Jahren nicht mehr gibt.

Mmh das macht mich jetzt nachdenklich. Egal ob es nun Arge, Jobcenter oder Kasperamt heißt. Es ist doch egal wie der Ort heißt. Wichtig ist doch, das ich helfe.
Glaubst du wirklich ich hätte hier vor einem Termin nicht gefragt auf was ich achten muss/soll? Worauf ich mich beziehen kann? Und das lachen kannst du dir auch verkneifen. Auch das beurteilen ob ich Peil habe oder nicht.
Wenn du magst, dann kann ich ja den Kontakt herstellen und du kannst als Begleitung in das Südtor zur Heide kommen. PLZ 38...
Ich habe aber nicht die geringste Lust jetzt auf Nebenkriegsschauplätze zu gehen.

Das Idee von Rudolf ist da schon sehr gut.
ZitatKönnte sein, das das JC hier mit "fehlender Mitwirkungspflicht" argumentiert!

Da weiß ich dann schon einmal wie das JC argumentieren könnte.

Ich werde mal zusehen, das ich den Brief vom Jobcenter lesen kann. Wenn Fragen auftauchen, denke ich, das ich hier von einigen wichtige Informationen bekommen werde.

Danke im voraus

LG  Refagott
Frage nicht warum etwas passiert, sondern frage dich wem es nutzt das es passiert.

MizuNoOto

ZitatWenn kein unterschriebener Mietvertrag besteht, ist das GUT.
Dann besteht das Mietverhältnis dennoch, aber allein nach gesetzlichen Bedingungen.

Stimmt.
Aber, für die Nebenkosten gilt das nur für die sonstigen Nebenkosten.
Sage ich nur, damit niemand hier die Information findet und sich drauf verläßt.

Dearhunter

Ja, das gilt natürlich nicht für Wasser, Heizung und so weiter, das muss bezahlt werden. Aber es gilt für Versicherung, Steuer, Hausmeister usw.

Hat auch noch weitere Vorteile, zum Beispiel Winterwartung, also bei Eis und Schnee. Ist das nicht schriftlich geregelt, ist nicht der Mieter, sondern der Vermieter dafür zuständig und der kann die Kosten ohne Vertrag auch nicht abwälzen.

Quasi alles, was in Mietverträgen auf den Mieter abgewälzt wird, muss dann der Vermieter machen, ohne Kostenersatz.

THEORETISCH gilt das sogar für die Renovierungen der Wohnung alle paar Jahre (tapezieren, streichen ...), aber das ist kompliziert und nicht empfehlenswert.


DH

mousekiller

Welche Unterlagen darf das Jobcenter fordern? Ich stell hier mal eine Übersicht aus einem anderen Forum rein.

ZitatHallo @ all,

diese Frage taucht immer wieder auf, denn die Daten-Sammelwut der JobCenter scheint grenzenlos zu sein. Viele SB haben von Datenschutz entweder noch nie gehört oder es ist ihnen egal, dass sie rechtswidrige Forderungen stellen. Ich habe daher mal aus verschiedenen Threads gesammelt und eine Auflistung erstellt.

Viele Unterlagen sind i. d. R. zur Feststellung und/oder Berechnung des ALG-II-Anspruchs nicht zwingend erforderlich. Diese Daten dürfen daher nicht bzw. nur unter bestimmten Voraussetzungen erhoben bzw. gespeichert werden!
Im Klartext: Ob ihr Anspruch auf ALG II habt oder nicht (Feststellung) bzw. in welcher Höhe (Berechnung), kann/soll NICHT von der Vorlage bzw. Einreichung der u. g. Unterlagen abhängig gemacht werden!

Die folgende Liste gilt für Erstanträge, Weiterbewilligungsanträge (WBA) sowie für Veränderungsmitteilungen:

    Arbeitsverträge (beinhalten u. a. auch keinerlei Daten, die für eine evtl. Vermittlung erforderlich wären)
    Aber: Es kann ein Nachweis über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses gefordert werden (relevant für die Vermittlung sowie [bei SV-pflichtigen Jobs] für die Zahlung der KV-Beiträge). Diesen Nachweis hat aber lt. § 57 SGB II der Arbeitgeber zu erbringen.
    Hinweis: Der BfDI äußert sich hierzu wie folgt: "...  dass alle für die Entscheidung über die weitere Leistungsgewährung erforderlichen Informationen dem Jobcenter mit der Veränderungsmitteilung und der noch vorzulegerıden Eintommensbescheinigung vorliegen. [...]  Insofern sei die Vorlage einer Kopie des gesamten Arbeitsvertrages nicht erforderlich." Das aktuelle Schreiben aus 2012 "BfDI: Arbeitsvertrag (PDF)" könnt ihr downloaden und bei Bedarf dem JobCenter zur Kenntnisnahme vorlegen.

    Arbeitszeugnisse (beinhalten keinerlei Daten, die für eine Vermittlung erforderlich sind)
    Hinweis 1: Dies wird auch vom BfDI bestätigt: "... Demzufolge ist eine Vermittlung in Arbeit auch ohne Kenntnis des Arbeitszeugnisses möglich und die gesonderte Anforderung nicht zulässig." Das aktuelle Schreiben aus 2011 "BfDI: Arbeitszeugnis (PDF)" könnt ihr downloaden und bei Bedarf dem JobCenter zur Kenntnisnahme vorlegen.
    Hinweis 2: Die Hamburger haben in Zusammenarbeit mit dem Datenschutzbeauftragten eine Tabelle erstellt, die auflistet, welche Dokumente kopiert werden dürfen oder nicht: "Was darf kopiert werden (PDF)"

    Schulzeugnisse
    Hinweis: Das Gesetz sieht hier weder eine Pflicht zur Vorlage bzw. Einsichtnahme (Kontrolle der Schulnoten), noch eine Überprüfung des schulischen Werdegangs vor. Die SB können dies auch nicht "erzwingen", indem sie das als Mitwirkungspflicht in eine EinV aufnehmen bzw. damit die Pflicht begründen.
    Ausnahme: Eine aktuelle Schulbescheinigung kann jedoch gefordert werden.

    KFZ-/Fahrzeugbrief [Neu: Zulassungsbescheinigung Teil 2], Zulassung, Kaufvertrag & KFZ-/Fahrzeugschein [Neu: Zulassungsbescheinigung Teil 1]
    Ausnahmen: (Wird noch geprüft! / Wolf27)
    a) KFZ-/Fahrzeugbrief [Neu: Zulassungsbescheinigung Teil 2] (Kann zur Ermittlung von Baujahr, Anzahl Vorbesitzern und aktuellem Halter und damit letztlich des aktuellen Verkehrswertes zur Vermögensprüfung erforderlich sein. Hier sollte aber die Vorlage genügen, da der Fahrzeugbrief darüber hinaus noch weitere Daten beinhaltet, die nicht erhoben bzw. nicht gespeichert werden dürfen, da diese dem Datenschutz unterliegen.
    b) KFZ-Halter und KFZ-Besitzer sind nicht immer identisch und auch nicht zwingend Eigentümer des KFZ (Beispiel: Darlehen von der Bank für Kauf - Bank erhält als Sicherheit den KFZ-Brief = Bank ist Eigentümer, bis Schulden bezahlt sind.). Es dürfen daher Unterlagen gefordert werden, aus denen der Eigentümer des KFZ ersichtlich ist. Die Vorlage mit Vermerk in der Akte sollte hier jedoch ausreichen.

    Sozialversicherungsausweise
    Absolut irrrelevant, da sie keinerlei Daten enthalten, die für die Feststellung oder Berechnung des ALG-II-Anspruchs benötigt werden.

    Versicherungsunterlagen (Policen/Verträge z. B. von Lebens-, Hausrat-, KFZ-Versicherung)
    Ausnahme: Es darf ein Schreiben der Versicherung mit der Benennung des aktuellen Rückkaufswertes (z. B. bei Lebensversicherungen) gefordert und kopiert werden. Für den Vermögensschutz ist nämlich nur dieser Rückkaufwert relevant.

    Krankenkassenausweise (Chip-Karte)
    Ausnahme: Mitgliedsbescheinigung (Die KK ist nach § 175 Abs. 2 S. 1 SGB V verpflichtet, diese sofort auszustellen! Diese sollte dann, statt der KK-Karte eingereicht werden. Sofern eine Mitgliedsbescheinigung abgegeben wurde, wurde die Mitgliedschaft bereits nachgewiesen.)

    gültiger Personalausweis
    Nur angucken! - Nicht anfassen! Ist nur zur Identifizierung erforderlich, vgl. Hauptantrag: "hat sich ausgewiesen durch"

    Verdienstnachweise der letzten 3 Monate
    Nicht bei Erstantrag - auch nicht von Kind/ern! Einkommen, welches VOR dem Erstantrag erzielt wurde, ist Vermögen, d. h. ein Einkommensnachweis ist hier irrelevant.
    (Im Falle eines WBA gilt jedoch: Wurden durch den/die Arbeitgeber bereits die Einkommensbescheinigung/en ausgefüllt, dann wurden damit diese Daten bereits erhoben. Eine nochmalige Mitwirkungspflicht bei der Erhebung der gleichen Daten besteht nicht.)

    Einkommensteuerbescheid
    Erhält man diesen innerhalb des ALG-II-Bezugs, muß der EKSt-Bescheid auf Verlangen vorgelegt werden.
    Beispiel: EKSt-Bescheid für 2009 kommt in 2010 = Vorlage kann verlangt werden, wenn man in 2010 ALG II erhalten hat.
    Hinweis: Das JobCenter kann zwar verlangen, daß eine Steuererklärung gemacht wird, aber nicht die Vorlage derselben fordern.

    Geburtsurkunden der Kinder
    Ausnahme: Die Vorlage der Geb.-Urkunde/n kann ggf. dann verlangt werden, wenn ein Beweis für das Kindschaftsverhältnis gefordert wird (Begründung der Datenerhebung nach § 67a Abs. 3 SGB X).

    Scheidungsurteil
    Ausnahme: Lediglich eine darin getroffene Unterhaltsvereinbarung /-pflicht wäre leistungsrelevant. In dem Fall kann der Rest des Urteils (Begründung etc.) geschwärzt werden, da nur Daten zum Unterhalt erhoben werden dürfen.

    Kindergeld-Nummer
    Irrelevant - damit kann das JobCenter nichts anfangen. Es ist lediglich das Einkommen nachzuweisen (Kontoauszug).

    Kontoauszüge von Geschäftskonten
    Ausnahme: Zur Feststellung von Betriebseinnahmen und -ausgaben zur Gewinnermittlung:  § 3 ALG II-V i. V. m. § 60 SGB I

    Nebenkostenabrechnungen

    Bilanz (bei Selbstständigen)

    Meldebescheinigungen

    Telefon- und Stromrechnungen für Haushaltsstrom (kochen/waschen/Licht etc.)
    Kosten sind im Regelsatz enthalten und müssen aus diesem gezahlt werden. Eine Nachweispflicht, wofür der Regelsatz verwendet wird, besteht nicht.

    Freistellungsaufträge für Kapitalerträge (enthalten keine Daten, die sich auf den Anspruch oder die Höhe des ALG II auswirken)

    Sämtliche Zusatzvereinbarungen und/oder Pseudoerklärungen (vermeintlich einseitige Willenserklärungen, die aber vom JobCenter vorgefertigt wurden), etc. unterliegen (wie z.B. auch die EinV) den §§ 53 bis 61 SGB X, d.h. es gibt weder eine rechtliche Pflicht, diese unterschreiben zu müssen, noch kann eine Nichtunterschrift zu einer Sanktion oder gar zur Leistungseinstellung bzw. -verweigerung führen.
    Im Klartext: Generell gibt es keine Pflicht, etwas anderes als den ALG II-Antrag (und evtl. noch dessen offizielle Anlagen) zu unterschreiben, wobei der Antrag eine einseitige Willenserklärung darstellt.

    Mietverträge
    Hier gilt:
    Es gibt die Möglichkeit, entweder den Mietvertrag zur Einsichtnahme vorzulegen oder eine Vermieterbescheinigung einzureichen.
    Achtung: Die Forderung von Mietvertrag UND Vermieterbescheinigung wäre eine unzulässige doppelte Datenerhebung, da beide die selben Daten enthalten. Mit der Vorlage des Mietvertrages ist man seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen. Die Vermieterbescheingung kann dann gemäß § 65 SGB I und § 67a SGB X nicht mehr gefordert werden.

Erklärung:
Datenerhebung = Dokumente werden eingesehen und z. B. auf Richtigkeit geprüft. Eine Kopie davon anzufertigen, ist nicht nötig/nicht gestattet.
Datenspeicherung = Dokumente werden kopiert und die Kopien in die Akte beim JobCenter abgeheftet.
Update: 06.09.2012 / ©Wolf27

Quelle

Betrifft Mietvertrag. Sie kann auch eine Bescheinigung vom Vermieter einreichen, die ausgefüllt und unterschrieben ist.
Hier kann sie sie bereits am PC ausfüllen, ausdrucken und dann dem Vermieter überreichen.
Wenn man keine Ahnung hat - einfach mal die Fresse halten.

Refagott

Hallo
Update und Abschluss.

In de rWohnung gab es am Wochenende einen großen Wasserschaden. Meine Bekannte will nun umziehen in die nähe zu Ihrem Vater in einem anderen Landkreis.
Die Bescheide konnte/ wollte Sie mir nicht zeigen mit der Streichung Ihrer KdU und dem Regelsatz.
Da bleibt mir nur zu hoffen das Sie nicht auf den Kosten der Miete gegenüber Ihrem Vermieter sitzen bleibt. Nach Ihrer Aussage gab es wohl immense Probleme mit dem Vermieter.

Gruß
            Refagott
Frage nicht warum etwas passiert, sondern frage dich wem es nutzt das es passiert.

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