Neues bzgl. Sanktionen gegen Alg2 Bezieher..Was für eine Sauerei die SPD vorhat

Begonnen von tomengel, 16:13:55 So. 21.Februar 2016

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tomengel

"Bundesregierung will ALG II Empfänger künftig bis zum Tod sanktionieren".

Künftig 4 Jahre Hartz IV Sanktionen!   06.02.2016 

Hartz IV: Die Bundesregierung will ALG II Empfänger künftig 4 Jahre lang sanktionieren

Jede Sanktion, welche aufgrund der Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit erfolgt, löst ab 01.08.2016
(geplantes in Kraft treten dieser Änderung)
automatisch einen Rückforderungs- und Aufrechnungsanspruch in Höhe des bei Jobannahme (mehr) zugeflossenen anrechenbaren Einkommens aus.
Und das für die Dauer von bis zu 4 Jahren.


Damit erfolgt auch eine Doppelbestrafung: zuerst 3 Monate Sanktion i.H.v. 30% der Hartz IV Regelleistung, und danach bis zu 4 Jahre Aufrechnung der nicht verminderten Bedürftigkeit i.H.v. 30% der Regelleistung.

Damit wird die Dauer einer solchen Sanktion de facto auf bis zu 4 Jahre verlängert.
 

Hintergründe:
Mit der geplanten Änderung des SGB II (9. SGB II-ÄndG) wird die Möglichkeit geschaffen, eine eventuelle Verringerung des ALG II Bedarfes, die möglicherweise eingetreten wäre, wenn der Betroffene das sanktionierte Verhalten nicht gezeigt hätte, mittels Aufrechnung mit dem laufenden ALG II zurückzufordern (9. SGB II-ÄndG , Art. 1 Nr. 27).

Dieser Rückforderungsanspruch verjährt erst nach längstens 4 Jahren (§ 34 Abs. 3 S. 1 SGB II). Zwar setzt dieser Rückforderungsanspruch sozialwidriges Verhalten voraus, allerdings hat das Bundessozialgericht (B 14 AS 55/12 R) bereits festgestellt, dass bei Sanktionen nach § 31 SGB II sozialwidriges Verhalten vorliegt.
Die Sanktion selbst stellt damit bereits den Beweis für sozialwidriges Verhalten dar und schafft damit die Voraussetzung für diesen Rückforderungsanspruch, der mit einem Anteil von 30% der Regelsatzhöhe mit dem laufenden ALG II aufgerechnet werden darf (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB II).

Zwar besteht für das Jobcenter dann immer noch das Problem, dass es den Beweis führen muss, dass die/der Sanktionierte vom Arbeitgeber tatsächlich eingestellt und bezahlt worden wäre, sowie die mögliche Dauer der Beschäftigung belegen muss, aber in der Praxis wird dieser Beweis erst in einem sozialgerichtlichen Klageverfahren relevant. Es steht zu befürchten, dass den Jobcentern in der Mehrzahl die bloße Vermutung reicht. (fm)

Quelle:http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/alg-ii-kuenftig-4-jahre-hartz-iv-sanktionen.php



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Betroffene sollen Leistungen erstatten, wenn sie einen Job nicht annehmen

  Es soll die ganze große Nummer werden: Wer künftig die Annahme eines Jobangebotes verweigert oder gekündigt wird, der muss sich auf langfristige und folgenreiche Kürzungen des Regelsatzes einstellen.


Es soll die ganze große Nummer werden: Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) will die Hartz-IV-Bürokratie entschlacken und Regeln vereinfachen. Anfang Februar verabschiedete das Bundeskabinett den entsprechenden Gesetzentwurf, der in der Presse auf ein überwiegend positives Echo stieß. Demnach soll das Arbeitslosengeld II, bekannt und berüchtigt als Hartz IV, zukünftig für zwölf Monate statt bisher für sechs Monate bewilligt werden. Das erspart Sachbearbeitern und Erwerbslosen viel Papierkram und Lauferei. Zudem sollen Menschen, die neben dem Arbeitslosengeld auch Hartz IV beziehen, nicht mehr vom Jobcenter, sondern von der Bundesagentur für Arbeit betreut werden. Bereits im August dieses Jahres, so die Planungen, sollen die Änderungen in Kraft treten.
 

Neben einigen nachvollziehbaren Reformpunkten enthält das Paket jedoch auch viele unerfreuliche Überraschungen für Langzeitarbeitslose,

etwa die Anrechnung von Nachzahlungen aus anderen Sozialleistungen als einmalige Einnahme.

Doch die schlimmste Neuerung versteckt sich in den Tiefen des Entwurfs. Wie das Online-Forum »gegen-hartz.de« nun meldete, soll »jede Sanktion, welche aufgrund der Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit erfolgt (...) automatisch einen Rückforderungs- und Aufrechnungsanspruch auslösen«.

Sprich: Wer eine ihm angebotene Arbeit nicht annimmt oder sie hinschmeißt, dem kann der Regelsatz auf Dauer gekürzt werden.

Bislang gilt eine einmalige Sanktion für drei Monate. Wer sich unauffällig verhält, der bekommt danach wieder den vollen Regelsatz. Mit der geplanten Verschärfung, so der Sozialrechtler Harald Thomé in einer Stellungnahme zum Entwurf, »wird faktisch eine zusätzliche Sanktion eingeführt«. Neben der dreimonatigen Kürzung des  II »muss der Betroffene künftig auch das  II erstatten, welches er und die anderen Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft weniger erhalten hätten«, so Thome. Dahinter steckt der Gedanke, dass die Lohnzahlungen die Bedürftigkeit vermindert hätten.

Konkret geht es um Ersatzansprüche bei »sozialwidrigem Verhalten«. Diese Formulierung stammt nicht aus einem NS-Gesetzbuch. Sie gehört vielmehr zum Vokabular, dessen man sich im Sozialgesetzbuch II, das die Hartz-IV-Angelegenheiten regelt, bedient.

Bislang galt hier eine Ersatzpflicht nur in Ausnahmefällen, etwa bei kriminellen Handlungen.

Neu ist, dass dieser Anspruch »erheblich ausgeweitet« wird, wie Thomé warnt. Etwa bei »Erhöhung oder Aufrechterhaltung der Hilfebedürftigkeit«, zum Beispiel durch selbst verschuldeten Jobverlust.

Im nd-Gespräch betont Thomé, diese Änderungen seien der »gravierendste Punkt« in den Rechtsverschärfungen. »Meine Prognose ist, dass die Jobcenter in fünf Jahren jeden zweiten Hartz-IV-Bezieher mit Rückerstattungsforderungen überzogen haben«, so Thomé.

Im federführenden Bundesarbeitsministerium will man sich nicht in die Karten schauen lassen. Auf nd-Anfrage erklärte ein Ministeriumssprecher, man werde »zum jetzigen Zeitpunkt nicht tief einsteigen (...) in die Exegese von Gesetzentwürfen, deren parlamentarische Beratung noch ansteht«.

Die Regelungen im Gesetzentwurf stünden »zunächst für sich und werden auch ausführlich begründet«.

Der Sprecher verwies auf den entsprechenden Paragrafen 34. Dort steht tatsächlich, dass vom Amt ein Erstattungsanspruch geltend gemacht werden kann, »wenn eine Beschäftigung ohne wichtigen Grund abgelehnt wird und dadurch die Hilfebedürftigkeit aufrechterhalten bleibt oder in denen der Wechsel in eine günstigere Steuerklasse verweigert wird«. Somit bestätigt das Ministerium indirekt die Kritik von Harald Thomé.

Besonders perfide: Die Ausweitung des Ersatzanspruches gilt auch für Sachleistungen, also Lebensmittelgutscheine, die Sanktionierte vom Jobcenter erhalten, damit sie nicht hungern müssen. Würde der Änderungsvorschlag aus dem Bundesarbeitsministerium umgesetzt, dann wäre so ein Lebensmittelgutscheine »nicht mehr geschenkt, sondern muss dem Amt durch großzügige Aufrechnung von 30 Prozent des Regelbedarfes zurückgezahlt werden«, wie Thomé schreibt.


Quelle:http://www.neues-deutschland.de/artikel/1001641.hartz-holt-auch-noch-das-letzte-raus.html?sstr=alg


Fazit: JEDER (Drecks)Job muss angenommen werden. Darüber freut sich besondersdie Zeitarbeitsbranche ....

dagobert

"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

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