LSG NRW: Zahlung aus Restschuldversicherung ist kein anrechenbares Einkommen

Begonnen von dagobert, 12:15:10 Di. 23.Oktober 2018

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dagobert

ZitatBei der Zahlung der Restschuldversicherungsbeträge von der U-Versicherung an die U-Bank handelt es sich ebenfalls nicht um Einkommen. Zwar kann auch eine Zahlung, die zu einer Verminderung einer bestehenden Schuld führt, Einkommen i.S.d § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sein, weil sie einen bestimmten, in Geld ausdrückbaren wirtschaftlichen Wert besitzt (BSG Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 132/11 R). Auch die hier vorliegende Zahlung der Versicherungsleistung bewirkt, dass eine Schuldbefreiung und Verringerung der Verbindlichkeiten eingetreten ist. Den Klägern ist es dadurch gelungen, die Schuld gegenüber der U-Bank von 27.074,10 EUR (Stand 15.01.2015) auf 20.910,80 EUR (Stand 31.12.2015) zu reduzieren. Gleichwohl kommt eine Berücksichtigung als Einkommen nicht in Betracht. Die Versicherungsleistungen aus der Restschuldversicherung sind nicht als bereite Mittel zur Existenzsicherung anzusehen, da die Zahlung der Beträge nur zur Begleichung der Raten des Kredits vorgesehen und durch das tatsächliche Zusammenwirken von U-Bank und U-Versicherung sichergestellt war, dass die Mittel nicht zur Existenzsicherung eingesetzt werden konnten.
[...]
Weil beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden, ist es der Klägerin zu 1) und ihrem Ehemann rechtlich nicht möglich, die Versicherungsleistung anders als zur Kredittilgung einzusetzen.
LSG NRW, 21.06.2018, L 7 AS 834/16
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202673&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

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