Umzugskosten und weitere fragen

Begonnen von monopoly64, 21:57:03 Di. 23.August 2005

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monopoly64

Ja ich schon wieder,
leider gibts immer noch probleme mit der BA bei meiner kollegin.
nach noch maligen drängeln und nachfragen wegen bewerbungskosten habe sie ihr gesagt, wenn bewerbungskosten dann sind dieses kann- bestimmungen.
ich möchte aber euch wegen umzugskosten fragen, meine kollegin hatte ein vorstellunggespräch in berlin. wir sind aber hier in ostthüringen. das amt hat ihr keine fahrkostenpauschale gewährt. nun hat sie gefragt wenn ein umzug wegen arbeitsaufnahme dahin besteht wie es da aus sieht. man sagte ihr es gebe nur den transport.die möbelmänner nicht. sie müßte also die gesamten möbel allein in das auto tragen und allein wieder raus.???. ist das so?
wer weiß rat.

glg monopoly

monopoly64

wau das ging aber schnell. danke ich les mal die url
lg monopoly

chou.fleur

Es ist NICHT korrekt, dass NUR ein Teil bezahlt wird, wenn ein Umzug von A nach B aufgrund von Arbeitsaufnahme erforderlich ist. Umzugskosten = Mobilitätshilfen sind leider ein KANN-§§. Sie können aber bis zu einer Höhe von 4.000 Euro übernommen werden.

Anders sieht es beim Zwangsumzug aus: da MÜSSEN sie die Beschaffungs- UND Umzugskosten übernehmen, wenn sie zum Umzug aufgefordert haben. Meist wird die "Aufforderung" damit umgegangen, dass die Ämtler behaupten, sie hätten ja nur aufgefordert die Miete zu senken. Das ist aber vollkommener Schwachsinn, weil es eindeutig im SGB II geregelt wird. Da wird auch rechtswidrig konstant behauptet, es würde ein Umzugswagen mit Ein-Euro-Zwangsarbeitern reichen. Grund genug für noch eine Anzeige/Klage wegen Missbrauch von EEJ!

Sehr hilfreich und empfehlenswert der Leitfaden von der agtuwas/Tacheles:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/literatur/Leitfaden.html

Gruß, chou.fleur

Spätlese

Die Übernahme von Umzugskosten ist - mal wieder - in einer sog. KANN-Regelung geregelt bzw. nicht geregelt. Gem. SGBII heisst es verkürzt, dass die Umzugskosten von der ARGE nicht in allen Fällen übernommen werden. Übernommen werden Umzugskosten, wenn ein Umzug tatsächlich erforderlich ist. Das ist der Fall, wenn die Wohnung zu klein ist (z. B. Nachwuchs kündigt sich evtl. an), wenn die Wohnung zu teuer ist (bzw. wenn die ARGE zum Umzug aufgefordert hat und wenn der Wohnort nach Zustandekommen eines Anstellungsvertrages in eine andere Stadt verlegt werden muss. Anträge müssen vor Aufnahme irgendwelcher Umzugsaktivitäten oder Mietvertragsabschlüsse von der ARGE bzw. BA geprüft und genehmigt werden. Renovierungskosten der neuen Unterkunft sind ebenfalls teilweise erstattungsfähig.

So die Grundregeln - eigentlich. Alles in allem stellt die Übernahme von Umzugskosten jedoch leider sowieso momentan nur eine freiwillige Leistung dar - übernommen werden diese erst wenn diese als Bestandteil im Verwaltungsvereinfachungsgesetz im BGB I beschlossen wurde. Und das ist meines Wissens bis heute (natürlich?) noch nicht geschehen. Überdies ist dieses Gesetz noch nicht ausgefertigt und auch noch nicht geprüft.

Derzeit also eine Ermessensache des SB´s im Rahmen seines Entscheidungsfreiraums ... und vielleicht auch eine Sache des freundlich-kooperativen Kontaktes. Leider verstecken sich auch hier viele "KANN"-Elemente

Das die Gesetze in der Praxis auch komplett umgedreht und sinnentfernt angewandt werden beweisen leider Infoseiten wie:

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktue...ngsumzuege.html

und die zahlreichen Einzellinks in z. B.:

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/default.asp
Suchbegriff " Umzug " im Browsermenü bei Suchen eingeben)

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Mit den Vorstellungskosten zum Bewerbungsgespräch - das verstehe ich gar nicht.

Wenn eine schriftliche Einladung zum Bewerbungsgespräch vorliegt (die Firma muss übrigens hierin mitteilen ob man Bewerbungskosten übernimmt oder nicht, weil man sonst nichts erstattet bekommt), so gehe ich mit diesem Schrieb vorher zur BA, lasse mir ein Formblatt aushändigen, trage das ein und gebe den Reisekostenerstattungsantrag mit Kopie dort ab, der dann entweder sofort entschieden wird oder ein paar Tage später.
Aussuchen kann ich mir eine Bahnfahrt 2. Klasse - die Strecke muss genehmigt werden, BA bekommt Fahrkarten günstiger oder den gültigen km-Satz für Fahrten mit dem eigenen Kfz.
Hatte ich diesen Monat 2x ohne Probleme so abgewickelt.
Alle von mir getätigten Aussagen/Antworten/Kommentare entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung und stellen keinerlei Rechtsberatung dar.

monopoly64

danke
danke für die antworten, ich werde es weiter leiten.mal sehen wie entschieden wird.
melde mich wieder
glg monopoly

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