Sparschweine der Nation – Wie ALG-II-Empfänger im Krankheitsfall abkassiert werden

Begonnen von Wilddieb Stuelpner, 23:39:00 Mi. 29.März 2006

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

Wilddieb Stuelpner

RBB, Sendung "Klartext": Sparschweine der Nation – Wie ALG-II-Empfänger im Krankheitsfall abkassiert werden

KLARTEXT vom 22.03.2006

Ein Langzeitarbeitsloser muss für längere Zeit ins Krankenhaus – schlimm genug. Am Ende erfährt er, dass er auch noch finanziell ordentlich rangenommen wird: Er muss Krankenhauskosten zuzahlen – von seinem ALG II. Zudem wurde ihm auch noch das Arbeitslosengeld gekürzt. Die nüchterne Begründung: Schließlich sei er im Krankenhaus voll verpflegt worden.

3 Euro 86! Viel ist das nicht, aber wer nur bei Discountern kauft und zweimal überlegt, was nötig ist, der kann damit über die Runden kommen. Er sollte sich allerdings davor hüten, ins Krankenhaus zu müssen. Dann wird nämlich gestrichen und kassiert – akribisch Cent für Cent, unheimlich korrekt. Ulrich Krätzer erzählt die Geschichte.

Eigentlich geht es Ulrich Bleul wieder ganz gut. Seine Gallenblase wurde entfernt. Eine Woche war er deshalb im Krankenhaus in Lauchhammer. Es war keine schöne Zeit, vor allem aber war es eine teure Zeit.

Der Arbeitslosengeld II-Empfänger Ulrich Bleul musste für den Krankenhausaufenthalt zuzahlen – so wie andere gesetzlich Versicherte auch. Zehn Euro pro Tag, insgesamt also eine Zuzahlung von 70 Euro.

Dass ihm sein Job-Center außerdem noch sein Arbeitslosengeld kürzte, damit hatte Ulrich Bleul nicht gerechnet. Die Begründung: Im Krankenhaus wurde er kostenlos verpflegt, deswegen habe er in dieser Zeit weniger Geld benötigt, pro Tag knapp vier Euro, bei einer Woche also eine Kürzung von 27 Euro und drei Cent.

Ulrich Bleul, Empfänger von Arbeitslosengeld II

,,Dass es so was überhaupt gibt, dass man einem arbeitslosen Hartz IV-Empfänger, der für sieben Tage stationären Krankenhausaufenthalt 70 Euro bezahlt, nochmals durch die Agentur 27 Euro und drei Cent abzieht, es ist unverständlich."

Ulrich Bleul fühlt sich doppelt abkassiert. Für den laufenden Monat bleiben ihm 233 Euro. Zunächst glaubte er an einen Berechnungsfehler.

Wir fragten nach. Wegen der Zuzahlung zunächst beim Bundesgesundheitsministerium. Dort heißt es: Die Zuzahlung gilt für alle gesetzlich Versicherten, also auch für Empfänger von Arbeitslosengeld II.

Joachim Becker, Bundesgesundheitsministerium

,,Dieses System, wie wir es im Moment haben, ist natürlich auch ein Ausdruck von einer gewissen Eigenverantwortung, die man von Versicherten, von Patienten verlangt. Man ist in gewisser Weise auch selbst verantwortlich, für das, was man im Gesundheitswesen an Leistungen in Anspruch nimmt."

Eigenverantwortung. Für Ulrich Bleul klingt das bei einem Arbeitslosgengeld von 331 Euro monatlich zynisch. Mit der Zuzahlung von 70 Euro für das Krankenhaus hatte er zwar gerechnet. Doch warum wurde ihm dann auch noch sein Arbeitslosengeld gekürzt?

Wir fragen nach im zuständigen Job-Center in Senftenberg. Der Geschäftsführer erklärt uns: Die Kürzung des Arbeitslosengeldes um 35 Prozent war rechtlich gesehen völlig in Ordnung.

Peter Binger, Geschäftsführer Job-Center Senftenberg

,,Er bekommt eine Regelleistung von 331 Euro im Monat. Diese dient unter anderem auch zur Verpflegung. Der Verpflegungsbedarf wurde aber nicht durch ihn, sondern durch das Krankenhaus gedeckt, insoweit ist eine entsprechende Kürzung vorgenommen worden. Persönlich würde ich's vielleicht anders machen, ich bin aber auch kein Politiker und habe auch nicht die Verantwortung."

Als die Hartz-Gesetze in Kraft traten, wurde die Zuzahlung fürs Krankenhaus auf die Kürzung des Arbeitslosengeldes angerechnet. Doch das war mal. Denn die Ausgaben für die Hartz-Reformen sind bekanntlich, schon kurz nachdem sie in Kraft traten, explodiert. Es gibt also längst nichts mehr zu verschenken.

Seit November vergangenen Jahres heißt es deswegen in einer internen Anweisung für die Mitarbeiter der Job-Center:

Zitat: ,,Die Regelleistung ist um die vollen 35 % zu kürzen. Die Zuzahlungen können nicht berücksichtigt werden."

Dagmar Enkelmann, Bundestagsabgeordnete der Linkspartei.PDS aus Brandenburg. Sie war schon immer gegen Hartz IV. Der Fall von Ulrich Bleul ist für sie ein weiterer Beleg für den Abbau des Sozialstaates.

Dagmar Enkelmann (Linkspartei.PDS), Bundestagsabgeordnete

,,Es gibt offenkundig überall diese Fälle, dass Leute zur Kasse gebeten werden mit Zuzahlungen und vor allem mit Kürzungen bei den Regelleistungen, wenn sie im Krankenhaus sind. Das ist eine Riesensauerei, wenn Sie mich fragen, weil, das ist einfach nicht hinnehmbar. Die Leute haben schon so wenig Geld und kriegen nun weiter abgezogen."

Doch das Gesetz will es so. Angelika Krüger-Leißner, Bundestagsabgeordnete der SPD meint: Die Kürzung ist gerechtfertigt, Arbeitslosengeld II hoch genug.

Angelika Krüger-Leißner (SPD), Bundestagsabgeordnete)

,,50 Euro im Regelsatz sind für einmalige Ereignisse oder Leistungen und dazu gehört auch mal ein Krankenhausaufenthalt wie ne Geburtstagsfeier oder ,nen Schulabschluss, alles so was. Und ich kann nur jedem raten, nicht am Monatsende auf Null zu kommen, sondern sich schon ein paar Euro auch zurecht zu legen. Ich denke, das geht auch."

Im Klartext: Arbeitslose wie Ulrich Bleul sollten ihr Geld nicht komplett ausgeben. Sie sollten sparen.

Ulrich Bleul, Empfänger von Arbeitslosengeld II

,,Also, das müssen Sie mir mal vorführen, wie ich von 330 Euro rund gerechnet da noch was sparen soll. Das will mir nicht in den Kopf."

Übrigens: Am Gesundheitsministerium hängt zurzeit eine Texttafel. Darauf heißt es:

Zitat: ,,Zurzeit geht in Deutschland mehr als viele denken"

Ulrich Bleul, Empfänger von Arbeitslosengeld II

,,Ich hab 37 Jahre gearbeitet und das ist nicht nachvollziehbar, was man hier in diesem Staat mit den Menschen macht."

27 Euro für mehr Fairness und Menschlichkeit. Soviel sollten wir uns leisten können – bei allem Sparen!

Beitrag von Ulrich Kraetzer

namron

Ich dachte als ALG II empfänger braucht man bloß die ein oder zwei Prozent dazubezahlen und dann wird man befreit! Dies trifft doch auch auf Krankenhauszuzahlungen, oder nicht?
Naja uns kann man ja in die Taschen greifen, weil wir uns nicht wehren können, schließlich sitzen die am längeren Hebel, oder?  :evil:
Da hilft nur eins; am Besten gar nicht melden das man ins Krankenhaus geht, wenn man weiß, daß das bloß eine Woche dauert, müßte man die Zeit doch auch so um die Runden kriegen. Stellt sich die Fragen wann die auf die Idee kommen auch die Miete anteilig zu kürzen, schließlich hat man ja auch nicht zu Hause gewohnt.  :rolleyes:

Die spinnen die Politiker!!!

Lefat

ich habe mal gelesen ,das es in deutschland über 100 millionen scharfer waffen gibt !
Es ist immer wieder erstaunlich, dass ein Jahr der Arbeitslosigkeit einen ehemaligen Leistungsträger zu einem bildungsfernen Asozialen verkommen läßt..so zumindest die landläufige Meinung.

Wilddieb Stuelpner

Es ist nur eine Frage der Zeit, bis diese von Wirtschaft und Banken geschmierten Politiker sich neue Schandtaten aussinnen. Darunter wird auch Dein Vorschlag zählen, der den Mietzuschuss mindert.

Und ein anderer im Forum schlug schon vor, nur noch Barackensiedlungen als Gemeinschaftsquartiere für mittellose Arbeitslose einzurichten, dann ist selbst der angemessene Wohnraum überflüssig.

Mal die Denkweise und Logik unserer verlogenen, durchtriebenen, zynischen und gehässigen Politiker im Klartext:

Man kann sich auch die Baracken sparen und zwingt Arbeitslose in Erdlöchern zu hausen, die in Hochwassergebieten liegen. Dann erledigt regelmäßig die Flut das Arbeitslosenproblem und ersäuft die unnützen Fresser.

Ich würde den Spieß eher umtrehen und alle Politiker und Unternehmer diesem Schicksal aussetzen, die sich gegen das eigene Volk wenden und seine Arbeits- und Lebensbedingungen stetig verschlechtern. Das sind paar Hunderttausend und allemal billiger als 5 Mio. derart zu "betreuen".

Das müssen bloß die Deutschen begreifen, die vor diesen Gauern sich wegducken und buckeln.

Wie heißt es doch in der Internationale?

"... Es rettet uns kein hö´hres Wesen, kein Gott, kein Kaiser, noch Tribun.
Uns aus dem Elend zu erlösen, können wir nur selber tun!
Leeres Wort: des Armen Rechte! Leeres Wort: des Reichen Pflicht!
Unmündig nennt man uns und Knechte, duldet die Schmach nun länger nicht! ...

... In Stadt und Land, ihr Arbeitsleute, wir sind die stärkste der Partei´n.
Die Müßiggnger schiebt beiseite! Diese Welt wird unser sein;
unser Blut sei nicht mehr der Raben und der nächt´gen Geier Fraß!
Erst wenn wir sie vertrieben haben, dan scheint die Sonn' ohn' Unterlaß ..."

klaus72

Warum verschenkt BRD auf unsere Kosten, die Abschußrampe und Panzer an Israel und sonst wo ????????????

Auf der Strasse ist noch immer so ruhig !!!!!!!!!!!

Haben etwa alle Arbeitslosen Ritalin und Valium vom Amt bekommen ????

Tantalos

ZitatOriginal von klaus72
Warum verschenkt BRD auf unsere Kosten, die Abschußrampe und Panzer an Israel und sonst wo ????????????

Und die U-Boote nicht vergessen! Sehr groß und sehr sehr teuer! Israel kriegt die teilweise für lau, den Rest spottbillig! Und zahlen können sie wenn sie mal Lust dazu haben!

Zum Thema:

In einer Hinsicht bin ich im Vorteil: da erwerbsunfähig, merkt es keiner wenn ich mal 1-2 Wochen im KH bin! So bleibt mir die Kürzung erspart. Und ich bin oft im KH! Eigentlich bin ich ja überhaupt nur in der Finanzmisere, weil ich schwer krank und auf die Leistungen angewiesen bin! Und jetzt kommt einer daher und faselt was von "Eigenverantwortung"!  :rolleyes: Wie soll die denn aussehen? Strick um den Hals und Absprung? Oder wie? Und wovon soll ich was ansparen bei den ganzen Kosten für die Medikamente die von der Kasse nicht mehr bezahlt werden? Solche Kosten sind nämlich im Regelsatz nicht vorgesehen!

Nun ja, auch ne Art die Rentenkassen zu entlasten!

Wilddieb Stuelpner

MDR, Sendung "exakt" vom 18.04.2006: Hartz IV - Abkassieren im Krankheitsfall

... Doch das Gesetz will es so. Angelika Krüger-Leißner, Bundestagsabgeordnete der SPD meint: Die Kürzung ist gerechtfertigt, das Arbeitslosengeld II hoch genug.

O-Ton: Angelika Krüger-Leißner (SPD), Bundestagsabgeordnete)



"50 Euro im Regelsatz sind für einmalige Ereignisse oder Leistungen und dazu gehört auch mal ein Krankenhausaufenthalt wie ne Geburtstagsfeier oder ,nen Schulabschluss, alles so was. Und ich kann nur jedem raten, nicht am Monatsende auf Null zu kommen, sondern sich schon ein paar Euro auch zurecht zu legen. Ich denke, das geht auch."

(Anmerkung: Frau Krüger-Leißner als umgewendete Ex-Ossi hat's also schon mal mit Alg II anstelle fetter Diäten über längere Zeit umgesetzt und spricht aus Erfahrung! Sie müßte es eigentlich mit ihrer DDR-Erfahrung und Pflichtausbildung in Gesellschaftswissenschaften - studierte Diplomlehrerin für Geschichte und Kunsterziehung - besser wissen. aber wahrscheinlich hat sie in ihrer Wohnung an allen Wänden edle Kunstwerke von diversen Grafikern, Malern und Bildhauern und wie Marie-Antionette seinerzeit völlig den Überblick verloren:

Da die Armen des monachistischen Frankreichs im 18. Jh. sich kein Brot kaufen konnten, habe Marie-Antionette geantwortet habe: Dann sollen sie Kuchen essen!

Und genau diese Weltsicht teilt sich Frau Krüger-Leißner aus dem brandenburgischen Nauen mit Marie-Antoinette.

Was für politisch verblendete, menschenverachtende Kleingeister bringt diese geschmierte Republik nur hervor?

Man wird mit dem Erbrechen der Mahlzeiten aus den letzten vier Wochen nicht mehr fertig!!!)

zuletzt aktualisiert: 18. April 2006 | 19:22

--------------------------------------------------------------

Was ist von der Ex-Arbeiterpartei und scheinheiligen, sich selbsternannten Volkspartei übriggeblieben?

Nichts als als eine unternehmerhörige, verlogene, zynische Verbrecherpartei!

Wie sagten doch die Kabarettisten des Magdeburger Kabaretts "Die Zwickmühle", davon der Ableger "Die 3 von der Zankstelle"



von links nach rechts: Hans-Günther Pölitz, Rainer Basedow (Münchner Lach- und Schießgesellschaft und Scheibenwischer), Lothar Bölck

so treffend zur Namensänderung der SPD - Statt Protest - Demut!

Tantalos

ZitatOriginal von joachimkuehnelDa die Armen des monachistischen Frankreichs im 18. Jh. sich kein Brot kaufen konnten, habe Marie-Antionette geantwortet habe: Dann sollen sie Kuchen essen!

An diesem Marie-Antoinette-Syndrom leiden auch andere Politiker. Als krassestes Beispiel fällt mir da Renate Künast ein, die vor geraumer Zeit ja mal gefordert hat, das es nur noch Öko-Fraß in den Läden geben soll. Auf die Frage eines Reporters, der wissen wollte was denn mit den Menschen wäre, die sich das nicht leisten könnten, sagte sie sinngemäß, daß diese dann eben weniger essen sollten, das sei ohnehin gesünder!

Mußte sich am nächsten Tag wohl dafür entschuldigen. Wäre auch eine prima Begründung um den Regelsatz weiter zu kürzen. Und es zeigt, wie diese neoliberalen Fundamentalisten ticken!

Tja, so sind sie.

Magnus

Zitat50 Euro im Regelsatz sind für einmalige Ereignisse oder Leistungen und dazu gehört auch mal ein Krankenhausaufenthalt wie ne Geburtstagsfeier oder ,nen Schulabschluss, alles so was. Und ich kann nur jedem raten, nicht am Monatsende auf Null zu kommen, sondern sich schon ein paar Euro auch zurecht zu legen. Ich denke, das geht auch...

Die Sozialhilfe bzw. das ALG II ist allein vom Sinn her so knapp bemessen, dass man sich nichts zurücklegen kann.
Konsequent ist daher durchaus, beim Krankenhausaufenthalt die häusliche Ersparnis bei Verpflegungskosten abzusetzen. Hier könnte man sogar noch auf den Gedanken kommen, ersparte Heizkosten zu berücksichtigen. Miete einzusparen ist absurd, da diese auch bei vorübergehender Abwesenheit zu zahlen ist.

Das gerade noch logische Gebilde bricht jetzt aber zusammen, wenn also auch noch die Zuzahlungen mitbezahlt werden sollen.

Die ganze Gesundheitsreform hat damit zu einer faktischen Kürzung der Sozialbezüge bei kranken ALG II-Empfängern um 2 % unter Existenzminimum geführt.... X(

Pinnswin

Um auf den ersten Bericht von JK (danke) nochmal zurückzukommen:

- Wenn die von der ArGe pro Tag knapp vier Euro abziehen, weil er ja im KH verpflegt wird.
- Er aber 10,-€/Tag im KH dazubezahlen muss
- Bleibt eine Differenz von 6,-€. Wer zahlt die, Ulla Schmidt & Peter Hartz wohl nicht.

Lg

Sich 50,-€/Monat von Hatz4 zurückzulegen, wovon träumte die Olga da oben nachts? Unglaublich dämlich, das Weib.
Das Ende Der Welt brach Anno Domini 1420 doch nicht herein.
Obwohl vieles darauf hin deutete, das es kaeme... A. Sapkowski

Troll

Bei einem geizigen heißt es "Der spart sich noch zu Tode", hier wird ein Teil der Bevölkerung zu Tode gespart.

@Pinnswin
50€ Sparen, stell Dich doch nicht so an, wenn die Regierung es schafft Milliarden an den Arbeitslosen zu sparen, dann kannst Du doch wenigstens 50 Euro sparen.
Politik ist der Spielraum, den die Wirtschaft ihr lässt.
Dieter Hildebrandt
Es ist kein Zeichen geistiger Gesundheit, gut angepasst an eine kranke Gesellschaft zu sein.
Jiddu Krishnamurti

Ruby

ZitatOriginal von Pinnswin
Um auf den ersten Bericht von JK (danke) nochmal zurückzukommen:

- Wenn die von der ArGe pro Tag knapp vier Euro abziehen, weil er ja im KH verpflegt wird.
- Er aber 10,-€/Tag im KH dazubezahlen muss
- Bleibt eine Differenz von 6,-€. Wer zahlt die, Ulla Schmidt & Peter Hartz wohl nicht.

Nu ja ein Arbeitsloser zahlt dann also 10 Euro Tagegeld und zahlt dazu noch 4 euro pro tag an die Arge. Somit zahlt der 14 euro pro Tag für einen Tag im  KKH. Damit mehr als jeder besser gestellte in Deutschland.
Und das von einem Einkommen von dem man eh nimmmer leben kann.

Ich zahl mal gar nix mehr. Denn die sollen mal einer nackten Frau in die Tasche langen.

Pinnswin wo hast du denn rechnen gelernt ;-)?

Wograpent

Aus ausbeutern Beute machen.
wenn wir uns erst mal einig sind,
weht hier sehr bald ein ganz anderer Wind.
Die Schweine von Heute,
sind die Schinken von Morgen!
Die Rechnung ist geschrieben!
Wir schicken denn Moskau Inkasso,
zum abkassieren. Oder?

Pinnswin

http://www.elo-forum.org/volles-arbeitslosengeld-ii-auch-bei-krankenhausaufenthalt-t7317.html

ZitatVolles Arbeitslosengeld II auch bei Krankenhausaufenthalt

Freiburg (ddp.djn). Langzeitarbeitslose haben auch bei einem Krankenhausaufenthalt Anspruch auf Arbeitslosengeld II in voller Höhe.

Das entschied das Sozialgericht Freiburg (Urteil vom 24. Oktober 2006, AZ: S 9 AS 1557/06). Im konkreten Fall musste sich eine ALG-II-Empfängerin über einen längeren Zeitraum stationär behandeln lassen. Die zuständige Behörde kürzte während dieser Zeit die Regelleistung um 35 Prozent und forderte zu viel gezahlte Beträge zurück.

Das Sozialgericht gab der Klage gegen die Kürzung statt. So sehe das Sozialgesetzbuch keine Kürzung des Regelsatzes während eines Krankenhausaufenthalts vor. Auch eine von Paragraf 20 SGB II abweichende Berechnung der Regelleistung sei seit der Gesetzesänderung vom 1. August 2006 ausgeschlossen. So gebe es keine Grundlage für die Auffassung der ALG-II-Behörde, dass die während des stationären Aufenthaltes gewährte Verpflegung als Einkommen aus Sachleistungen zu werten sei, betonten die Richter.

Quelle:

http://www.foerderland.de/626+M55070a6a7cc.0.html
__________________
Die deutsche Arbeitsverwaltung ist eine blöde Kuh!

Gruß, Thomas ...

 :P
Das Ende Der Welt brach Anno Domini 1420 doch nicht herein.
Obwohl vieles darauf hin deutete, das es kaeme... A. Sapkowski

Regenwurm

Zitatder wahrheitsfindung dienlich, hier das komplette urteil:
Sozialgericht Freiburg - S 9 As 1557 /06 - Urteil vom 24.10.2006

Eine Kürzung der Regelleistung für die Zeit stationärer Aufenthalte ist rechtlich nicht zulässig. Insbesondere fehlt es sowohl für eine Absenkung wegen teilweiser anderweitiger Bedarfsdeckung als auch für eine Berücksichtigung der dortigen Verpflegung als Einkommen an einer rechtlichen Grundlage.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids.

Die Klägerin zu 1. , ist die alleinerziehende Mutter des Klägers zu 2. . Beide beziehen in Bedarfsgemeinschaft seit 1.1.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) von der Beklagten, im hier maßgeblichen Zeitraum zunächst aufgrund des Bewilligungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit vom 6.11.2004 für die Zeit vom 1.1.2005 bis zum 31.5.2005. Im Juni 2005 wurde der Beklagten aufgrund einer Mitteilung der Klägerin sowie anschließender Nachfrage bei ihrer Krankenkasse bekannt, dass sich die Klägerin im Zusammenhang mit einer Bandscheibenerkrankung vom 4.4.2005 bis zum 25.4.2005 einer stationären Rehabilitationsbehandlung unterzogen hatte, anschließend vom 9.5.2005 bis zum 17.5.2005 stationär im Krankenhaus war und schließlich vom 17.5.2005 bis 11.6.2005 an einer stationären Anschlussheilbehandlung teilnahm. Mit Änderungsbescheiden vom 1.7.2005 bewilligte die Beklagte die den Klägern zustehenden Leistungen für die Zeit vom 1.1.2005 bis zum 30.11.2005 und nahm dabei für die Monate April bis Juni 2005 eine Kürzung der Regelleistung für die Klägerin um 35% für die Zeiten des stationären Aufenthalts (unter Ausschluss der Aufnahme- und Entlassungstage) vor. Die sich danach errechnende Überzahlung in Höhe von 209,73 € wurde zurückgefordert. Mit weiterem Bescheid vom 1.7.2005 ("Aufhebungs- und Erstattungsbescheid") wurde die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen mit Wirkung vom 5.4.2005 an in entsprechender Höhe teilweise aufgehoben und die Erstattung des Überzahlungsbetrages geltend gemacht.

Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 22.7.2005 Widerspruch. Sie vertrat die Auffassung, es fehle an einer rechtlichen Grundlage für die Kürzung der Regelleistung. Es sei auch zu berücksichtigen, dass während ihrer stationären Aufenthalte zwar nicht sie selbst im Haushalt gelebt, aber eine Familienpflegerin den Sohn versorgt und auf Kosten der Klägerin mit dem Sohn gemeinsam gegessen habe. Sie habe daher auch während ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit für die Kosten von zwei Personen im Haushalt aufkommen müssen. Sie legte eine Bescheinigung des Kreisverbandes X des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) vom 6.7.2005 vor, in der die gemeinsame Einnahme der Mahlzeiten von Familienpflegerin und Kind bestätigt und dies als aus pädagogischer Sicht unumgänglich bezeichnet wurde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6.3.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, in der Regelleistung seien ca. 35% als Bedarf für Nahrung und Getränke veranschlagt. Dieser Bedarf sei für die Klägerin in der Zeit ihrer stationären Unterbringung nicht angefallen. Die Familienpflegerin sei keine Leistungsempfängerin nach dem SGB II. Der auf die Klägerin bezogene Verpflegungsanteil der Regelleistung könne nicht auf diese Person übertragen werden.

Dagegen erhoben die Kläger am 31.3.2006 Klage zum Sozialgericht Freiburg.

Die Kläger wiederholen und vertiefen zum einen das Vorbringen aus dem Widerspruchs-verfahren. Sie tragen weiter vor, tatsächlich sei aufgrund der Besuche des Klägers in den Kliniken bei der Klägerin ein höherer Bedarf entstanden, der auch nicht zu Gunsten der Kläger berücksichtigt werde. Die rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung sei schließlich deshalb nicht zulässig, da die Klägerin nicht habe wissen können, dass die Beklagte stationäre Aufenthalte für leistungsrelevant und damit mitteilungspflichtig hält.

Die Klägerin beantragt,

        den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 1.7.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 6.3.2006 aufzuheben und die Änderungsbescheide der Beklagten vom 1.7.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 6.3.2006 insoweit abzuändern, wie darin von der der Klägerin zustehenden Regelleistung ein Abzug in Höhe von 35% vorgenommen wird sowie die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Monat Juni 2005 unter Berücksichtigung der Regelleistung in voller Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

        die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für rechtsfehlerfrei. Bei den Aufwendungen für die Verpflegung der Familienhelferin handele es sich sinngemäß um Zuzahlungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung, die bei der Bemessung der Regelleistung berücksichtigt worden seien. Die Klägerin habe bei Antragstellung angegeben, nicht in einer stationären Einrichtung untergebracht zu sein und Änderungen unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Deshalb sei auch die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung gerechtfertigt.

Die die Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: 61706-BG-0000245, 1 Bd.) lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die genannte Verwaltungsakte sowie die Akte des Gerichts, Az.: S 9 AS 1557/06, verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Sie ist auch im Übrigen zulässig und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 SGG statthaft. Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Die Rechtmäßigkeit des den bindend gewordenen Bewilligungsbescheid vom 6.11.2004 teilweise aufhebenden und eine Erstattungsforderung festsetzenden Bescheides vom 1.7.2005 ist nach § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zu beurteilen, denn die Beklagte geht davon aus, dass durch die stationären Aufenthalte der Klägerin nach Erlass des Bewilligungsbescheides eine wesentliche Änderung in den für die Bewilligungsentscheidung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. Abs. 1 Satz 1 a. a. O.). In diesem Sinne wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sie rechtserheblich ist. Vorausgesetzt wird also eine Änderung, die dazu führt, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den ergangenen Verwaltungsakt (so) nicht hätte erlassen dürfen, etwa weil der im Bescheid festgestellte Anspruch materiell-rechtlich nicht mehr oder nicht mehr in dieser Höhe besteht (Steinwedel, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 48 SGB X, Rnr. 13 m. w. N.). Vorliegend wäre diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Klägerin wegen ihrer stationären Aufenthalte in den betroffenen Zeiträumen objektiv geringere Leistungen zugestanden hätten als mit Bescheid vom 6.11.2004 bewilligt. Dies ist nach Überzeugung des Gerichts nicht der Fall. Entsprechend ist für die Rechtmäßigkeit der Änderungsbescheide (welche zugleich die Weiterbewilligung der Leistungen für die Zeit von Juni bis November 2005 enthielten) sowie für die Höhe des Anspruchs der Kläger in der Zeit bis einschließlich Juni 2005 entscheidend, in welcher Höhe der Klägerin unter Berücksichtigung der stationären Aufenthalte Leistungen nach dem SGB II objektiv zustanden. Insoweit kommt nach Überzeugung der Kammer eine Kürzung der Regelleistung ebenfalls nicht in Betracht.

Gemäß § 20 Abs. 2 SGB II in der hier maßgeblichen bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung beträgt die monatliche Regelleistung für Personen, die wie die Klägerin allein erziehend sind, in den alten Bundesländern 345 €. Diese Norm bestimmt abschließend die vom Gesetzgeber pauschalierte Höhe der Regelleistung. Ein Abzug hiervon kann entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht mit der anderweitigen Deckung eines bei der Festsetzung der Regelleistung berücksichtigten Bedarfs - hier: Nahrung und Getränke - gerechtfertigt werden (ebenso bereits SG Detmold, Beschl. v. 10.1.2006, Az: S 9 AS 237/05 ER, veröff. im Internet unter //www.tacheles-sozialhilfe.de > Entscheidungsdatenbank).

Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die abweichende Festsetzung der Regelleistung bei anderweitiger Bedarfsdeckung existiert im SGB II nicht. Der Wortlaut des Gesetzes spricht mithin gegen die Möglichkeit einer Regelleistungskürzung in derartigen Fällen. Anders verhält es sich im Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII), vgl. §§ 9 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, was gesetzessystematisch dafür spricht, dass eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für eine Regelsatzkürzung auch im SGB II erforderlich wäre (ebenso wie § 7 Abs. 4 SGB II, wonach stationäre Unterbringungen von mehr als sechs Monaten zum kompletten Leistungsausschluss nach dem SGB II führen). Die fehlende Regelung einer abweichenden Festlegung der Regelleistung im SGB II und der dadurch bedingte Unterschied zum SGB XII beruhen nicht etwa auf einer unbeabsichtigten Regelungslücke (welche eventuell eine entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII oder des darin enthaltenen Rechtsgedankens ermöglichen würde), sondern entsprechen dem Willen des Gesetzgebers, wie die am 1.8.2006 in Kraft getretene Ergänzung des § 3 Abs. 3 SGB II zeigt (Satz 1, 2. Hs., S. 2: "Die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen."). Mit ihr wollte der Gesetzgeber offensichtlich klarstellend auf hiervon abweichende Auslegungen in Rechtsprechung und Kommentarliteratur reagieren. Die abweichende Festlegung von der Regelleistung umfasster Bedarfe außerhalb vom SGB II ausdrücklich geregelter Fälle widerspräche weiter dem bei der Schaffung dieses Gesetzes von Anfang an verfolgten gesetz-geberischen Konzept. Die Pauschalierung der Leistungen für die bei der Festlegung der Regelleistung berücksichtigten Bedarfe gehört zu den zentralen Grundentscheidungen der Systematik des Leistungsrechts des SGB II (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 46). Anders als die Leistungen nach dem SGB XII sind die Leistungen nach dem SGB II nicht konkret bedarfsdeckend, sondern lediglich bedarfsorientiert ausgestaltet (a. a. O., S. 56). Dem korrespondiert der in Abkehr zum bis zum 31.12.2004 geltenden Sozialhilferecht verwirklichte weitgehende Verzicht auf einmalige Leistungen. Je pauschaler eine Leistung aber ausgestaltet ist, desto höher ist naturgemäß das Risiko, dass im Einzelfall entweder ein tatsächlich höherer Regelbedarf nicht gedeckt wird oder ein tatsächlich niedrigerer Bedarf zu einer Überdeckung beim Leistungsempfänger führt. Dies hat der Gesetzgeber bei der Einführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Interesse der Rechtssicherheit, zur Reduzierung des Arbeitsaufwands der in diesem Bereich anfallenden Massenverwaltung sowie für das Ziel, den Leistungsempfängern die eigenverantwortliche und einfache Ermittlung ihrer jeweiligen Bedarfe zu ermöglichen, bewusst in Kauf genommen (a. a. O., S. 46). Ebensowenig wie sich ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger auf einen dauerhaft höheren Bedarf (außerhalb der anerkannten Mehrbedarfsfälle) berufen kann, kann sich die Beklagte auf einen tatsächlich niedrigeren Bedarf zur Rechtfertigung einer Kürzung der Regelleistung berufen. Somit sprechen auch historische und teleologische Gesichtspunkte gegen die Rechtsauffassung der Beklagten. Schließlich erscheint eine Regelsatzkürzung bei stationären Aufenthalten unter dem Gesichtspunkt der anderweitigen Bedarfsdeckung auch nicht sachgerecht. Würde man in diesen Fällen eine zum Nachteil des Leistungsempfängers abweichende Festlegung der Regelleistung ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulassen, müsste es umgekehrt dem Leistungsempfänger erlaubt werden, einen durch den stationären Aufenthalt verursachten höheren tatsächlichen Bedarf mit leistungserhöhender Wirkung geltend zu machen, z. B. für höhere Telekommunikationskosten (Telefonate nach Hause), Fahrtkosten für Besuche von Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft (z. B. hier des minderjährigen Kindes) oder - wie vorliegend - Mehraufwendungen durch den Einsatz einer Haushaltshilfe. Auch wäre kein sachlicher Grund ersichtlich, die Regelleistung nicht auch in anderen Fällen doppelter Bedarfsdeckung zu kürzen bzw. wenn ein von der Regelleistung umfasster Bedarf tatsächlich nicht vorhanden ist; so käme etwa eine Absenkung um den für Zeitungen, Zeitschriften und Bücher vorgesehenen Anteil in Gemeinden mit kostenfreien öffentlichen Bibliotheken oder bei Analphabeten in Betracht. Es liegt auf der Hand, dass dies das gesetzgeberische Konzept der Pauschalierung sowie die damit angestrebte Verwaltungsvereinfachung und Stärkung der Eigenverantwortung der Leistungsempfänger ad absurdum führen würde.

Die Regelsatzkürzung wird auch nicht durch § 9 Abs. 1 SGB II gerechtfertigt. Danach ist zwar nur hilfebedürftig, wer u. a. seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere z. B. Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Auf den ersten Blick legt diese Vorschrift eine Berücksichtigung der von der Krankenversicherung finanzierten Verpflegung in den stationären Einrichtungen bei der Ermittlung der Leistungshöhe nahe. § 9 Abs. 1 SGB II definiert jedoch lediglich allgemein den Begriff der Hilfebedürftigkeit und normiert insbesondere den Nachrang der Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende gegenüber der Selbsthilfe und der Hilfe Anderer (vgl. Radüge in: jurisPK-SGB II, § 9, Rnr. 13). Ob, in welchem Umfang und auf welche Weise Leistungen Dritter - auch anderer Sozialleistungsträger - konkret anspruchsausschließend oder -mindernd wirken, bestimmen dagegen speziellere Vorschriften, insbesondere §§ 19 Satz 2, 9 Abs. 2-5, 11 und 12 SGB II (letztere ggf. i. V. m. der nach § 13 SGB II ergangenen Alg-II-Verordnung). Würde § 9 Abs. 1 SGB II darüber hinausgehende Leistungskürzungen ermöglichen, wären die genannten Spezialvorschriften überflüssig.

Bei der während der stationären Aufenthalte genossenen Verpflegung handelt es sich schließlich auch nicht um zu berücksichtigendes Einkommen i. S. von § 11 SGB II. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind als Einkommen zwar alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen mit der Folge, dass grundsätzlich auch Sachleistungen wie freie Verpflegung Einkommen darstellen können. Beim Geldeswert muss es sich jedoch um einen Marktwert handeln, d. h. die Sachleistung muss jederzeit in Geld tauschbar sein (Brühl, in: LPK-SGB II, § 11, Rnr. 11 f. und in LPK-SGB XII, § 82, Rnr. 34; Hasske, in: Estelmann, SGB II, § 11, Rnr. 18; Söhngen in: jurisPK-SGB II, § 11, Rnr. 27). Dafür spricht nicht nur der Wortlaut der Norm ("Geldeswert"). Es würde andernfalls auch an der bereits vom BVerwG zum Einkommensbegriff im Sozialhilferecht entwickelten bedarfsbezogenen Verwendungsmöglichkeit fehlen, welche allein die Versagung der Sozialleistung sachlich rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.2.1999, Az.: 5 C 16-98 = NJW 1999, 3210). Weiter würde eine Berücksichtigung nicht marktfähiger Sachleistungen der vom Gesetzgeber beabsichtigten Forderung und Förderung der Hilfebedürftigen durch eigenverantwortliche Verteilung der pauschalierten Leistungen auf ihre Bedarfe widersprechen; soweit ein Hilfebedürftiger nicht marktfähige Sachleistungen einnimmt wäre er gleichsam gezwungen, diese mit die Regelleistung vermindernder Wirkung zu verbrauchen und daran gehindert, den abgezogenen Teil der Regelleistung für von ihm eigenverantwortlich bestimmte andere Zwecke einzusetzen. Dies erscheint schließlich auch nicht billig, da typischerweise im Zusammenhang mit stationären Aufenthalten - die in aller Regel krankheitsbedingt sind - in der Regelleistung nicht hinreichend berücksichtigte Mehrbedarfe auftreten oder höhere Sparleistungen hierfür erforderlich werden, etwa für Telefon-, Besuchs- oder Kinderbetreuungskosten wie hier, aber auch u. a. für gestiegenen Körperpflege- und Wäschebedarf (z. B. für neue Nachtwäsche für das Krankenhaus oder Neuanschaffungen wegen Gewichtsverlust) sowie erhöhte Gesundheitskosten (z. B. nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattete Eigenanteile, Fahrtkosten zu Ärzten oder Therapeuten, Hilfsmittel, Heilmittel, bauliche Veränderungen usw.).

An der erforderlichen Tauschbarkeit in Geld fehlt es bei in stationären Einrichtungen erbrachter Verpflegung. Nimmt ein Patient diese Leistung ganz oder teilweise nicht ab, führt dies weder bei ihm noch bei seiner Krankenkasse zu einem geldwerten Vorteil. Es existiert für derartige Verpflegungsleistungen auch kein Markt.

Im übrigen ist die Beklagte ebenfalls davon ausgegangen, dass es sich bei während des stationären Aufenthalts bezogenen Sachleistungen nicht um Einkommen i. S. von § 11 SGB II handelt. Dies ergibt sich aus der Begründung der angefochtenen Bescheide sowie der Tatsache, dass der Kürzungsbetrag nach dem bei der gesetzgeberischen Festsetzung der Regelleistung zugrundegelegten Verpflegungsanteil bestimmt wurde und nicht etwa - wie es bei der Annahme von Einkommen geboten gewesen wäre - nach § 2 Abs. 4 AlgII-V in der bis zum 30.9.2005 geltenden Fassung i. V. m. der Sachbezugsverordnung. Auch die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat zunächst derartige Sachleistungen nicht als Einkommen gewertet. Sowohl in ihren fachlichen Hinweisen zu § 9 SGB II als auch in der Wissensdatenbank der BA wurde dies anfangs ausdrücklich verneint, seinerzeit offenbar mit dem Ziel, die Absetzung von Aufwendungen gem. § 11 Abs. 2 Nr. 3-5 SGB II zu vermeiden (die entsprechenden Internetseiten wurden inzwischen gelöscht bzw. geändert, werden aber im Internet zitiert unter: <http://www.tacheles-sozialhilfe.de>/aktuelles/2006/zulaessigkeit_regelleistungs-kuerzungen-2.aspx. Mittlerweile wird in der Wissensdatenbank der BA eine zugunsten der Leistungsempfänger differenzierende Berechnung befürwortet: Nr. 10037 zu § 9 SGB II unter http://wdbfi.sgb-2.de/).

Nach all dem ist die von der Beklagten vorgenommene Regelleistungskürzung wegen der stationären Aufenthalte der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Quelle
Das System macht keine Fehler, es ist der Fehler.

  • Chefduzen Spendenbutton