Eingliederungsvereinbarung - ALG1/ALG2

Begonnen von maik2006, 19:02:06 Di. 25.April 2006

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maik2006

Ich habe mal den Gesetzestext kopiert für die EV bei ALG2, korrigiert mich aber dafür ist doch SGB II zuständig und für ALG1 SGB III ??

(aus http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de)
SGB II

ZitatSGB II § 15 Eingliederungsvereinbarung
 
(1) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,
 
1.  
 welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,
 
2.  
 welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat.
 
Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden. Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen.
 
(2) In der Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Diese Personen sind hierbei zu beteiligen.
 
(3) Wird in der Eingliederungsvereinbarung eine Bildungsmaßnahme vereinbart, ist auch zu regeln, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige schadenersatzpflichtig ist, wenn er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt.
 
weiter
SGB II § 31 Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II
 
(1) Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn
 
1.  
 der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,
 
 a)  
 eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,
 
 b)  
 in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
 
 c)  
 eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen, oder
 
 d)  
 zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen,
 
II


im  SGB III steht

SGB III § 35 Vermittlungsangebot, Eingliederungsvereinbarung
(4) In einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit dem Arbeitslosen oder Ausbildungsuchenden trifft, werden für einen zu bestimmenden Zeitraum die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit, die Eigenbemühungen des Arbeitslosen oder Ausbildungsuchenden sowie, soweit die Voraussetzungen vorliegen, künftige Leistungen der aktiven Arbeitsförderung festgelegt. Dem Arbeitslosen oder Ausbildungsuchenden ist eine Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen. Die Eingliederungsvereinbarung ist sich ändernden Verhältnissen anzupassen; sie ist fortzuschreiben, wenn in dem Zeitraum, für den sie zunächst galt, die Arbeitslosigkeit oder Ausbildungsplatzsuche nicht beendet wurde. Sie ist spätestens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit, bei arbeitslosen und ausbildungsuchenden Jugendlichen nach drei Monaten, zu überprüfen.

Meine Frage: Im SGB II ist ja klar geregelt was passiert, wenn ich eine EV nicht unterschreibe. Aber im SGB III steht dazu nichts. Weiß einer was passiert wenn ich eine EV nicht unterschreibe? - wie gesagt bei ALG1!!

Kater

meiner Erinnerung nach wurde die Eingliederungsvereinbarung Anfang Januar 2002 mit dem JobAQTIV-Gesetz in das SGB III eingefügt und war gedacht für Arbeitslosenhilfeempfänger und "erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger". Bei ALg 1 gibt´s meiner Meinung nach keine Eingliederungsvereinbarung, kann aber dran liegen, daß die Alg 1-Zeit bei mir schon lange zurückliegt...

maik2006

Es gibt eine EV bei ALG1, die Strafen bei Ablehung sind wohl aber nicht da, jedenfalls hat mir mein SB nichts weiter dazu gesagt, dass ich die EV nicht unterschrieben habe, sondern hat mir jetzt per Verwaltungsakt (Schriftstück) mitgeteilt, 10 Bewerbungen im Monat zu schreiben.

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