VG Münster: Anspruch auf Kinderbetreuung trotz fehlender Kapazitäten

Begonnen von dagobert, 15:01:06 Di. 20.Juni 2023

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

dagobert

ZitatDie Stadt Münster muss einem dreijährigen Kind ab August einen Betreuungsplatz mit dem Umfang von 45 Wochenstunden in einer Kita oder Tagespflege bereitstellen. Die Stadt sei verpflichtet, dafür auch die vorhandenen Kapazitäten zu erweitern – so das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren.

Darum geht es

Die Eltern des am Stadtrand Münsters wohnenden unter drei Jahre alten Kindes hatten im Mai 2022 den Betreuungsbedarf zum 1. August 2023 über den sogenannten Kita-Navigator der Stadt Münster angemeldet. Das Kind war jedoch weder bei der im Februar 2023 stattgefundenen Platzvergabe noch im Rahmen des wegen technischer Probleme im März 2023 wiederholten Vergabeverfahrens berücksichtigt worden. Daraufhin stellten die Eltern Ende April im Namen ihres Kindes einen sogenannten Eilantrag beim Verwaltungsgericht. Sie berufen sich auf den Rechtanspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen bzw. in Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII.

Das sagt das Gericht

Das Verwaltungsgericht (VG) hat der Stadt Münster im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Kind ab dem 1. August 2023 einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung mit dem Umfang von 45 Stunden wöchentlich in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle zur Verfügung zu stellen, der in nicht mehr als 30 Minuten von der Wohnung des Kindes erreichbar ist.

Das Kind habe gegenüber der Stadt einen einklagbaren Anspruch auf Förderung in einer öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege (§ 24 Abs. 2 SGB VIII).

Gemeinde muss neue Kapazitäten schaffen

Dem stehe nicht entgegen, dass nach den Angaben der Stadt Münster eine Vielzahl der Kindertageseinrichtungen in Münster aufgrund der angespannten Personalsituation momentan keine zusätzlichen Plätze anbieten könne. Der Anspruch auf frühkindliche Förderung sei nicht auf den vorhandenen Vorrat an Plätzen begrenzt, sondern letztlich auch auf die Erweiterung der vorhandenen Kapazitäten gerichtet, bis ein dem Bedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht gerecht werdendes Angebot bestehe.

Es handele sich um eine unbedingte Bereitstellungs- bzw. Gewährleistungspflicht, der der Jugendhilfeträger nicht mit dem Einwand der Unmöglichkeit begegnen könne. Zwar seien die gegenwärtigen Schwierigkeiten bei der Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Kinderbetreuungsplätzen nicht zu verkennen.

Der vom Gesetzgeber ausdrücklich vorbehaltlos gewährleistete Rechtsanspruch drohte aber leer zu laufen, wenn sich die Träger der Jugendhilfe auf eine fehlende Erfüllbarkeit wegen Kapazitätsauslastung berufen könnten.

Absage an Verteilungsverfahren: Jedes Kind ist gleichberechtigt!

Für den Anspruch sei es auch unerheblich, ob die zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verteilungsverfahrens vergeben worden seien. Denn das jeweilige Kind konkurriere nicht mit Gleichaltrigen um die wenigen Betreuungsplätze, sondern habe wie die Gleichaltrigen auch einen unbedingten Anspruch auf Gewährleistung der Förderung.

Hinweis für die Praxis

Auch in dieser Entscheidung hebt das Gericht hervor, dass für die Altersgruppe von Kindern zwischen ein und drei Jahren die Betreuung durch eine Tagesmutter/Tagespflege und in einer Kita rechtlich gleichwertige Möglichkeiten sind (vgl. § 24 Abs. 2 SGB VIII).

Die Eltern können also keine einstweilige Anordnung durchsetzen, dass die Stadt zum Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung verpflichtet ist. Da die frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung und die Förderung in Kindertagespflege gesetzlich gleichrangig seien, könne die Stadt oder Gemeinde als Trägerin der Jugendhilfe ihre Verpflichtung zur Förderung von unter dreijährigen Kindern gleichermaßen mit dem Nachweis eines zumutbaren Platzes in einer Kindertagesstätte oder in der Kindertagespflege erfüllen.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

© bund-verlag.de (ck)


Quelle
VG Münster (07.06.2023)
Aktenzeichen 6 L 409/23
VG Münster, Pressemitteilung vom 7.6.2023
https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~VG-Muenster-Anspruch-auf-Kinderbetreuung-trotz-fehlender-Kapazitaeten~.html
Wie man den Krieg führt, das weiß jedermann; wie man den Frieden führt, das weiß kein Mensch.
Karl May

  • Chefduzen Spendenbutton