Bürgergeld

Begonnen von counselor, 17:16:22 So. 22.Mai 2022

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Onkel Tom

Moin  :)

Zitat von: MKnecht am 02:41:27 Di. 24.Januar 2023Gute Nacht :D

Kurze Frage wenn ich jetzt vorhabe dieses Bürgergeld zu beantragen was für Fallen/Stricke gibt es?


Na, mal bitte nicht so eilig.. Welche Fallstricke es geben wird, kann man jetzt
noch nicht eindeutig benennen, außer die, die aus der H4-Vergangenheit zum
Würgergeld überlebt haben, sprich weiter fortbestehen.

Dazu zählt weiterhin :

Nicht sofort etwas unterschreiben, was SB will, sondern erst mal mit nach Hause
nehmen und darüber beraten, was geht und was nicht.

Elos sollten sich selber Gedanken machen, was sie wollen und daraus ein Konzept
basteln a la "Ich brauche echte Fortbildung Richtung xy, legt SB Möglichkeiten
vor, wie der eigene Wunsch erfüllbar wäre. Dazu gehört auch selbständig nach
Bildungsmöglichkeiten zu recharchieren und letztendlich SB ein eigenes erstelltes
"Intregrationskonzept" a la Gegenvorschlag vor zu legen.

Desto besser und feiner das Konzept ausgearbeitet ist, um so schwerer wird es für
SB Elo irgendwohin in Sinnlosigkeiten zu verfrachten.
Sprich nicht darauf warten, bis SB fragt "Wie soll es nun weiter gehen" und hat
nur "schnelle Ideen" parat sondern SB mit einem durchdachten Konzept zuvor kommen.
Dies verschont auch vor der Unterstellung "Sie bemühen sich zu wenig, ich muss
Ihnen nun mal mit einer Maßnahme nachhelfen"

Die Dinge, die bei Nichtstun dann Elo in den Schoß geworfen werden, kann man meistens
in der Pfeife rauchen und bringen weder weiter noch findet sowas bei Arbeitgebern
Anerkennung und Entscheidung a la "Mit dem Bewerber könnten wir es versuchen."

Elo sollte dem SB auf Dauer hinaus beweisen können, das er selber "aktiv" ist, statt
sich eine "Aktivierungs-Maßnahme" ans Bein tackern zu lassen.

ZitatHab gelesen man kann es online beantragen...da lauert doch schon der erste Fehler? Wie online? ich hab kein Handy noch PC noch Mail ist soweit noch richtig?

Die alte Weisheit, das mit SB nur schriftlich nachweisbar kommuniziert
werden sollte bleit weiterhin ein Gebot, damit es nicht plötzlich heißt
Hier ist nichts eingegangen. Ich würde weiterhin auf die Bequemlichkeiten
des Internet / online-Portal verzichten / verweigern und mich auf
Einschreiben via Post, Fax mit quallifizierten Sendebericht oder per
persönlicher Einreichung gegen Bestätigung (Duplikat als "eingereicht am
tt.mm.jj" abstempeln und signieren lassen) dem JC zukommen lassen.

Und mit SB telefonieren gehört sich nicht, weil Schall und Rauch !

Das JC ist zwar auf den online-Digitalisierungstrip, wird jedoch weiter
Antragsformulare in Papierform zu Verfügung stellen müssen.

ZitatZu AlG 1-Zeiten wollten die einem ja immer gerne noch diese EGV reinwürgen, die musste man ja nicht unterschreiben wurde einem dann per VA reingedrückt? Oder man konnte die selber aushandeln und damit besser fahren.


Das wird bis 1.7.2023 auch weiter so bleiben.. Nicht unterzeichnen, zu Hause
prüfen und verhandeln. Verhandeln ist wichtig, damit einer EGV-VA besser
(überzeugender) wiedersprochen werden kann. Einfach schleifen lassen, bis EGV-VA
eintrudelt macht sich nicht so gut, wenn das dann doch noch vom SG beschieden
werden muss.

ZitatMit ALG2 war man dann der gef... und musste den Quatsch dann generell zustimmen sonst gabs kein Geld oder?


Hast Du nun Erfahrungen mit dem Mobcenter gemacht oder nicht, weil Du hier in einer Fragehaltung schreibst.

Wie das weiter geht, kannst Du anhand der § 60 SGB 1 - § 67 SGB 1 spekkulieren.
Es kommt darauf an, wie der Verlauf und Zustandekommen einer Sanktion genauer
ausschaut. Ein Generalgerüst das es so und so zu laufen hat gibt es ja im
Rechtswesen aber wird dann auf den Fall entsprechend "Im Ermessen" angewannt
oder auch nicht. (Fakten / Tatsachen zum Streitfall und §§ Auslegung..)

ZitatIch hab was gelesen Härtefälle bekommen einen Extra Mentor an die Seite gestellt der einem dann noch weiter auch im privaten aufn Sack geht?

Yupp, nennt sich jedoch Choach und wenn Elo eine Einverständniserklärung unterzeichnet,
geht es auch ans Eingemachte Richtung Privatangelegenheiten bis hin auf den Verzicht
auf Teile der Datenschutzgrundverordnung. Also alles an Papierkram einsacken und
Autogrammhändchien besser zu Hause lassen  ;)

ZitatDann hab ich das noch nicht so ganz kapiert mit 30%max Sperre also bleiben von den..

Ja, nur der Regelsatz ist davon betroffen.. Allerdings gibt es auch die Möglichkeit,
das Bürgergeld per Aufhebungsbescheit inklusive Mietkosten ganz zu versagen, wenn Elo
z.B. auf JC-Einladungen weder reagiert noch ein Lebenszeichen von sich gibt.

A la Zweifel der Erreichbarkeit oder könnte ja verstorben / verduftet sein, wird Zahlung
eingestellt und im schlimmsten Fall auch bereits ausgezahlter Gelder zurück gefordert,
was sich dann "Erstattungsbescheit" nennt.

ZitatWie schmetter ich die VV am besten ab?In AlG1 bin ich zugeschi..en worden mit VV.


So, wie es bisher auch gewuppt wurde. Daran hat sich im Würgergeld nix geändert.
Das Internet ist voll davon, wie man unliebsame Arbeitgeber z.B. Leihbuden vom
Halse halten kann.

ZitatGibt es schon ein Tut extra für Bürgergeld bzw sollten wir uns alle mal zusammensetzen und überlegen was eine gute/die beste Vorgehensweise beim BG ist?


?? - Kann damit nix anfangen, versehe nur Bahnhof  ;)

ZitatWas auch helfen würde ein Erfahrungsbericht von wem der wie ich jetzt das BG beantragen will und schon beim Mobcenter war.

Sollte man zu dem ersten Termin schon Beistand mitnehmen oder ist das schon zuviel des Guten und der SB ahnt schon, dass es wieder son lustiger Vogel ausm Chefduzenboard ist? ;)

Ps. lustig das einige Namen hier nach Jahren immernoch rumhängen dafür schonmal vielen Dank :-)

Schöne Grüße


Lol.

Ich würde zur Antragstellung, den Erstbesuch alleine zum JC gehen aber wie geboten
Autogrammhand zu Hause lassen. SB fuchtelt mit dem Kugelschreiber verführerisch
vor Elos Nase rum, um zu signalisieren "Nun unterscheiben Sie doch.."

Diese Gestig gehört der schwarzen Pädagogik an und sollte Elo weder beeindrucken
noch auf den Gedanken bringen "Gut, wenn ich unterschreibe, habe ich Ruhe und SB
ist auch zufrieden."

Das ist die größte Falle und wenn Elo bemerkt, das SB Haare auf den Zähnen hat,
wird eine regelmäßige Begleitung zur Pflicht, weil man damit rechnen muss,
über den Schreibtisch gezogen zu werden. SBs werden in der Richtung ausgebildet,
wie sie die Gesprächsführung beibehalten und den Elo bestimmend manipulieren
und dirigieren können.

SBs sind auch nur Menschen und es gibt gute, sowie schlechte. Das muss Elo selbst
analysieren, ob SB normal drauf ist ober ob man es mit einem Schreibtischmonster
zu tun hat.

Geht es um Geld wie z.B. die Finanzierung einer echten Weiterbildung, funzt das
am besten "Nicht ohne Begleitung zum JC"..

Und ja, Verlaufsprotokolle / Erinnerungsprotokoll sind immer gut, damit man
auch nach 1...3 Jahren nicht Kleinigkeiten vergisst, die vor Gericht zu einer
Entscheidungshilfe zu Gunsten des Elo werden könnten.

Begleiter_innen schreiben hauptsächlich Gesprächsnotizen um auch selbst ein
möglicher Zeuge vor Gericht stemmen zu können.

Bei H4 wurde eine eiskalte Logik umgesetzt. Beim Würgergeld wird zudem auf
der Gefühlsebene "legalisiert" eingedroschen, so befürchte ich.. (Glaskugelblick).

Diese zusätzliche Drecksarbeit machen nicht die JCs sondern "Aktivierungsmaßnahmen".
Juristisch betrachtet "schlau gemacht", da Krach zwischen Elo und Maßnahmenträger
Zivilangelegenheit ist und SG eventuell nicht mehr dafür zuständig ist..

Ein weiterer Kniff, dem Elo seine wenigen Rechte weiter zu zerstören, weil Elo
nicht genug Geld hat einen Prozess zu finanzieren ? Es gibt zwar noch
Prozesskostenbeihilfe etc, wird jedoch nur gewährt, wenn Aussicht auf Erfolg besteht.

Ps. Hier im Forum wird nicht "rum gehangen" sondern getüfftelt, diskutiert und
informiert..  ;) Jo auch ich habe hier schon fast 20 Jahre auf den Buckel  :D
Wir befinden uns hier ja nicht in einer Erwerbslosenverwahranstalt  ;D 
Lass Dich nicht verhartzen !

Rocco

Edit von Rocco am 25.01.2023 :

Weitere Beiträge zu Verhaltenstipps mit dem Jobcenter habe ich
wegen Off Topic in ein neues Thema (JC-Pädagogik durchschauen und kontern) verschoben.
c3

counselor

ZitatRechtsfehler im Bürgergeld mit Korrekturbedarf
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Beim intensiven Arbeiten kommt man auf einiges. So haben sich inzwischen Bürgergeld einige Rechtsfehler gefunden. Das ein oder andere wurde schlichtweg übersehen. Hier wäre es hilfreich, wenn ,,die Politik" einfach mal die Liste nähme und ein kurzfristiges Korrekturgesetz veranlassen würde. Zusätzlich hätte Tacheles auch eine Reihe weiterer sinnvoller und notwendiger Veränderungsvorschläge.

a. Wegfall der Pflicht zur postalischen Erreichbarkeit bis zum 20. Juni 2023

Die Pflicht zur postalischen Erreichbarkeit ist bis 30.Juni 2023 nicht (zwingend) erforderlich. Dies begründet sich über einen Rechtsfehler, nach dem durch die Streichung des § 77 Abs. 1 SGB II die Erreichbarkeitsverordnung des SGB III nicht mehr gilt und eine neue erst zum 1.Juli 2023 wirksam werden kann.

Das bedeutet nicht, dass Leistungsberechtigte nicht mehr für Schreiben des Jobcenters erreichbar sein müssen. Die postalische Erreichbarkeit ist zwar weiter im Rahmen der Mitwirkungspflichten notwendig, aber bis Juli 2023 nicht mehr anspruchsbegründend.
In der Praxis bedeutet ist, dass Menschen wegen fehlender postalischer Erreichbarkeit nicht mehr Leistungen versagt werden dürfen. Das wird von zentraler Bedeutung für wohnungslose und obdachlose Menschen sein.

b. Regelungslücke für Einkünfte aus Ferienjobs

Bis 31. Dez. 2022 waren Einkünfte von Schülerinnen und Schülern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und Einkommen in den Schulferien erzielt haben, bis 2.400 € brutto kalenderjährlich anrechnungsfrei (§ 1 Abs. 4 ALG II-V). Durch Streichung der Regelung in der Alg II-V/jetzt Bürgergeld-V und noch nicht in Krafttreten der Neuregelung in § 11a Abs. 7 SGB II - N, gültig ab 1.7.2023, gelten Einkünfte aus Ferienjobs, insofern sie bis 30. Juni 2023 zufließen, wie normales Erwerbseinkommen und sind mit 100 € Grundfreibetrag + 20 % Erwerbstätigenfreibetrag (§ 11b Abs. 2 S. 1 SGB II, § 11b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II) zu bereinigen.

c. Regelungslücken bei der Anrechnung von Einkünften aus Jugendfreiwilligendienst oder Bundesfreiwilligendienst

Bis zum 30.6.2023 ist das Taschengeld für Absolvierende des ,,Freiwilligen Sozialen Jahrs" und für sogenannte ,,Bufdis" in Höhe von 250 € anrechnungsfrei (§ 11b Abs. 2 Satz 6 SGB II). Dies gilt für Unter- und Über-25-Jährige. Bei etwaig höheren Beträgen ist zusätzlich der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II in Abzug zu bringen. Der Erwerbstätigenfreibetrag wird von dem Betrag an errechnet, der 100 EUR übersteigt (§ 11b Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II).
Ab dem 1.Juli 2023 ist bei Unter-25-Jährigen zunächst der erhöhte Grundabsetzbetrag von 520 € bei Einkünften aus Bundes- bzw. Jugendfreiwilligendienst abzuziehen  (§ 11b Abs. 2 S. 1 SGB II - N).

Allerdings gibt es bei Über-25-Jährigen überhaupt keinen erhöhten Grundfreibetrag. Weder die oben genannten 520 EUR, noch die 250 EUR Freibetrag, die vorher galten, sondern nur den gleichen wie bei regulärer Arbeit. Es bleiben also nur 100 € Grundfreibetrag anrechnungsfrei + 20 % Erwerbstätigenfreibetrag bis 520 € brutto, ab 520 € brutto + 30 % (§ 11b Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 SGB II – N). Im SGB XII gilt ab 1.1.2023 weiter ein Freibetrag von 250 € (§ 82 Abs. 2 Satz 2 SGB XII).

d. Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich Firmung, Kommunion, Konfirmation sowie Jugendweihe oder vergleichbarer religiöser Feste
Bis 31.12.2022 geltende Rechtslage war: soweit die Geldgeschenke den in § 12 Abs. 2 S.1 Nr.1a des SGB II genannten Schonvermögensbetrag nicht überschreiten, das waren 3.100 EUR, sind diese Geldgeschenke anrechnungsfrei. Auf diesen Schonvermögensbetrag wird im neuen Recht in § 1 Abs. 1 Nr. 12 Bürgergeld-V wieder verwiesen. Nur gibt es ihn dort nicht mehr. Das Schonvermögen ist jetzt in § 12 Abs. 2 SGB II geregelt. In der Praxis bedeutet dies, dass rechtstheoretisch Geldgeschenke anlässlich der genannten Gründe in jedweder Höhe anrechnungsfrei sind.

Kurzbewertung: hier wurde vonseiten des Gesetzgebers einiges verpasst und es muss nachgebessert werden. Von der BA ist zu erwarten, dass sie klar und deutlich publiziert, dass die postalische Erreichbarkeitspflicht weggefallen ist. Vielleicht nutzen sie und das BMAS auch mal die Gelegenheit, diese unsinnige, die leistungsbeziehenden Menschen drangsalierende, Regelung endlich mal abzuschaffen. Beim Taschengeld für den Bundes- und Jugendfreiwilligendienst müssen schnellstens Korrekturen auf den Tisch, denn dieser ist ein wichtiges Instrument auch für über 25-Jährige.

Quelle: https://harald-thome.de/newsletter/archiv/thome-newsletter-04-2023-vom-29-01-2023.html
Alles ist in Bewegung. Nichts war schon immer da und nichts wird immer so bleiben!

Onkel Tom

Zitat von: Harrald Thomeea. Wegfall der Pflicht zur postalischen Erreichbarkeit bis zum 20. Juni 2023
..
Das wird von zentraler Bedeutung für wohnungslose und obdachlose Menschen sein.

Soso, keine postalische Erreichbarkeit mehr notwendig, alternativ JC-App auf
Taschenwanze und nicht nur für Obdachlose weil App auch "prima" für alle Elos
sei ?

Die Elektronische Erreichbarkeit war ja bei Corona der Hit, "Elos nicht entgleiten
zu lassen".. Spekkulatzius.. Mir käme das Mobcenter nicht auf Tasche, was mir
jederzeit unverhofft den Tach verderben könnte.

Da habe ich früher schon grüne Pickel bekommen, wenn das JC mich "gerne per SMS"
erreichen würde.. Oh NoNo

Lass Dich nicht verhartzen !

Tiefrot

Mich hatte das JC vor etlichen Jahren nur angefunkt, weils 'ne Terminverschiebung gab.
Danach hatte ich meinen Telebim-Code auch nicht mehr rausgerückt.
Denke dran: Arbeiten gehen ist ein Deal !
Seht in den Lohnspiegel, und geht nicht drunter !

Wie bekommt man Milllionen von Deutschen zum Protest auf die Straße ?
Verbietet die BILD und schaltet Facebook ab !

Onkel Tom

Während meiner Umschulung hatte SB meine Tel. im Compi, ging gut
und bei der Nachfolge-SB brauchte ich ein Feuerlöscher fürs Ohr.

Ich bevorzugte dann nur noch den schriftlichen Weg und JC-Termine
mit Beistand.
Lass Dich nicht verhartzen !

counselor

ZitatHinweis auf Textesammlung zu Existenzsicherungsrecht /Änderungen rund um das Bürgergeldgesetz
-------------------------------------------
Die von Tacheles und mir herausgegebene Textesammlung zum Existenzsicherungsrecht, also Gesetzestexte SGB II/SGB XII (alle Verordnungen, zum Verwaltungsverfahren SGB I/SGB X, die Leistungs- und Eingliederungsrelevanten Teile des SGB III und sonstiger wichtiger umliegender Gesetzestexte wie AsylbLG, WoGG und vieles mehr ist nun erhältlich. Kleines Tachenbuchformat, lesbare Schrift, gutes Papier und eine praktikable Sortierung der Gesetzestexte. Mit Einarbeitungen, wann welche gesetzliche Regelung gültig ist. Rechtsstand: 1.1.2023, 664 Seiten, 15,90 EUR inkl. Versand
Hier der Bestelllink direkt beim Nomos-Verlag, wer möchte: https://t1p.de/cgblj

ZitatZum neuen Sanktionsrecht im Bürgergeldgesetz: Keine Sanktionen in die KdU und Heizung
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Ich möchte nochmal auf einen besonderen Punkt hinweisen: im neuen Sanktionsrecht ist bestimmt, dass Sanktion auch bei wiederholten Pflichtverletzungen auf max. 30 % des maßgebenden Regelsatzes begrenzt sind (§ 31a Abs. 4 SGB II) und sie rechnerisch nie in die Unterkunfts- und Heizkosten zu erfolgen haben (§ 31a Abs. 4 S. 2 SGB II). Diese Regelung wird erst dann verstanden werden können, wenn man sich die Rangfolge der Einkommensanrechnung anschaut. Es ist gesetzlich bestimmt, dass Einkommen zunächst auf die Regel- und Mehrbedarfe anzurechnen ist und erst danach auf den Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs 3 S 2 SGB II).
Das bedeutet vorliegend, dass eine Reihe von Betroffenen, die aufstocken, nicht oder nur begrenzt sanktionierbar sind. Ich denke, es ist zu erwarten, dass dies vielmals falsch gemacht wird, daher ist in der Beratung darauf zu achten.

Quelle: https://harald-thome.de/newsletter/archiv/thome-newsletter-05-2023-vom-05-02-2023.html
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counselor

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ZitatHinweis auf Textesammlung zu Existenzsicherungsrecht /Änderungen rund um das Bürgergeldgesetz
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Die von Tacheles und mir herausgegebene Textesammlung zum Existenzsicherungsrecht, also Gesetzestexte SGB II/SGB XII (alle Verordnungen, zum Verwaltungsverfahren SGB I/SGB X, die Leistungs- und Eingliederungsrelevanten Teile des SGB III und sonstiger wichtiger umliegender Gesetzestexte wie AsylbLG, WoGG und vieles mehr ist nun erhältlich. Kleines Tachenbuchformat, lesbare Schrift, gutes Papier und eine praktikable Sortierung der Gesetzestexte. Mit Einarbeitungen, wann welche gesetzliche Regelung gültig ist. Rechtsstand: 1.1.2023, 664 Seiten, 15,90 EUR inkl. Versand
Hier der Bestelllink direkt beim Nomos-Verlag, wer möchte: https://t1p.de/cgblj

Quelle: https://harald-thome.de/newsletter/archiv/thome-newsletter-05-2023-vom-05-02-2023.html
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counselor

ZitatRechtsfehler im Bürgergeld / Dringender Korrekturbedarf in Bezug auf Einkünfte aus Jugend- und Bundesfreiwilligendienst
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Ich habe dieses Thema schon einmal in einem Newsletter angesprochen, dabei aber einen Aspekt nicht zu Ende gedacht.

Es geht um die Regelungslücken bei der Anrechnung von Einkünften aus Jugend- und Bundesfreiwilligendienst

Bis zum 30.6.2023: im SGB II ist das Taschengeld für Unter- und Über-25-Jährige Absolvierende des ,,Freiwilligen Sozialen Jahrs" und des ,,Bundesfreiwilligendienstes" in Höhe von 250 € anrechnungsfrei (§ 11b Abs. 2 Satz 6 SGB II).
Etwaige darüber hinaus gehende Beträge sind ohne Erwerbstätigenfreibetrag anzurechnen, da zumindest nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz und dem Jugendfreiwilligendienstgesetz diese Tätigkeiten "ohne Erwerbsabsicht" durchgeführt würden (§ 2 Nr.2 lit. a), lit. b) BFDG; § 2 Abs. 1 Nr. 1 JFDG). Das hat also zur Rechtsfolge, dass etwaig über 250 EUR liegende Beträge eben nicht um einen weiteren Erwerbstätigenfreibetrag zu bereinigen sind.

Ab 1.Juli 2023: muss im SGB II in zwei Gruppen differenziert werden. Für die Unter-25-Jährigen beläuft sich der Grundfreibetrag auf den ,,Betrag nach § 8 Abs. 1a SGB IV", das sind aktuell 520 € (§ 11b Abs. 2a S. 1 SGB II-nF).
Für die Über-25-Jährigen wird nach derzeitiger Rechtslage jedwedes Einkommen aus Bundesfreiwilligendienst und Jugendfreiwilligendienst ohne irgendwelche Freibeträge vollständig angerechnet. Da dieses Einkommen gesetzlich bestimmt kein Erwerbseinkommen ist, gibt es weder den 100 EUR Grundfreibetrag noch den Freibetrag von 250 EUR, wie im SGB XII (§ 82 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Es gilt einfach gar nichts.

Ich gehe von einem Rechtsfehler aus, hier muss der Gesetzgeber (winke, winke) nachbessern!

Quelle: https://harald-thome.de/newsletter/archiv/thome-newsletter-06-2023-vom-12-02-2023.html
Alles ist in Bewegung. Nichts war schon immer da und nichts wird immer so bleiben!

counselor

ZitatDie ersten Rechtsfehler im Bürgergeld korrigiert / weitere Probleme in Bezug auf die Karenzzeit
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Ich habe hier schon mehrfach über Rechtsfehler im Bürgergeldgesetz berichtet und deren Korrektur eingefordert.
Erste Änderungen wurden durch Änderung der Bürgergeld-V vorgenommen:

- Die Regelungslücke zur Anrechnung von Einkünften aus Ferienjobs wurde korrigiert. Bis zum Inkrafttreten der Neureglungen zum 01  .07.2023 in § 11a Abs. 7 SGB II wurde zum Übergang in § 1 Abs. 1 Nr. 16 Bürgergeld-V die Anrechnungsfreiheit von Einkünften aus Ferienjobs in Höhe von 2.400 EUR geregelt.

- die Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich Firmung, Kommunion, Konfirmation sowie Jugendweihe und vergleichbarer religiöser Feste wurden bis zu einer Höchstgrenze 3.100 EUR anrechnungsfrei gestellt (§ 1 Abs. 1 Nr. 12 Bürgergeld-V).

Soweit so gut, nur müssten die anderen Rechtsfehler auch noch korrigiert werden.

Die Änderungen sind perfekt in Buzer ersichtlich: https://t1p.de/1lag6

Weitere Probleme im Bürgergeld: die Karenzzeit.

Besonders die Karenzeit im SGB II und SGB XII wirft so einige Probleme auf. So stellt sich die Frage, was ist, wenn ein Kind in eine BG reingeboren wird oder in einen Nichtkarenzhaushalt eine Person mit individuellem Karenzanspruch einzieht. In den genannten Fällen müssten KdU oder auch Vermögen getrennt voneinander berechnet und berücksichtigt werden. Fragen über Fragen.

ZitatAllgemeine Rechtskunde: die Karenzzeit in Bezug auf Unterkunftskosten in der Praxis / Karenzzeit auch für Bestandsfälle
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Das SGB II und auch das SGB XII bestimmen, dass für Neuantragstellende in Bezug auf die Unterkunftskosten, aber nicht Heizkosten, eine einjährige Karenzzeit besteht (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II / § 35 Abs. 1 S. 2 SGB XII). In der Praxis bedeutet dies, das Jobcenter/Sozialamt darf über ein Jahr bei Neuantragstellenden keine Aufforderung zur Kostensenkung vornehmen. 

Liegt eine Unterkunft mit unangemessenen Unterkunftskosten vor, darf erst nach Ablauf der Karenzzeit eine Kostensenkungsaufforderung mit einer Frist von sechs Monaten ergehen, um die ,,unangemessenen" Kosten herabzusetzen (§ 22 Abs. 1 S. 7 SGB II, § 35 Abs. 3 SGB XII),  diese Frist ist nicht auf die Karenzzeit anzurechnen, § 22 Abs. 1 S. 8 SGB II.

Diese Karenzzeit von einem Jahr gilt aber auch für Bestandsfälle, also Menschen und Familien, die sich im laufenden Leistungsbezug befinden (§ 65 Abs. 3 SGB II/§ 140 Abs. 1 SGB XII). Auch in den Fällen, darf ab 1. Januar 2023 kein Kostensenkungsverfahren bis Ende Dez. 2023 ergehen. Diese Karenzzeit für Bestandsfälle gilt nicht für Personen und Haushalte, bei denen vor Jan. 2023 nur die angemessenen Unterkunftskosten und nicht die tatsächlichen gezahlt wurden (§ 65 Abs. 6 SGB II/§140 Abs. 2 SGB XII). Sollten 2022 Kostensenkungsaufforderungen erfolgt, aber noch nicht wirksam geworden sein, sind diese über die Karenzregelung für Bestandsfälle außer Kraft gesetzt und dürfen nicht umgesetzt werden.

Es ist davon auszugehen, dass eine Reihe von Jobcentern/Sozialämtern die Karenzregeln für Bestandsfälle nicht umsetzen, daher muss darauf geachtet werden.

ZitatBernd Eckardt zum neuen Sanktionsrecht und Kooperationsplan
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Der Kollege Bernd Eckardt bearbeitet in seinem neuen Sozialrecht Justament 2/2023 intensiv die Bereiche Sanktionsrecht und Kooperationsplan ab, die Infos gibt es hier: https://t1p.de/8zic3

ZitatZu AU-Bescheinigungen auf Papier seit 1.1.2023 für Bürgergeld-Beziehende und damit verbundene Probleme
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Die Leitfadenmitautorin Claudia Mehlhorn hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, dass die Jobcenter eine papierne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) verlangen, diese durch die Ärzte aber regulär nicht mehr ausgestellt werden und für die Ausstellung Gebühren verlangt werden können.
In der Folge dann, wie mit diesen Gebühren umzugehen ist, weil es die Jobcenter erst im Jahr 2024 auf die Kette kriegen werden auf die AU's elektronisch zuzugreifen.  Ein Musterbeispiel zum Thema Digitalisierung in Deutschland.

Das Papier dazu gibt es hier zum Download: https://t1p.de/0gvk9

Dazu eine kurze Bewertung meinerseits:

1. § 56 Abs. 1 S. 1 SGB II bestimmt, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine ,,eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen" haben.
Die Vorlage einer AU ist keine Mitwirkungspflicht im Sinne  des § 62 SGB I, ein Kostenerstattungsanspruch nach § 65a SGB I ist daher nicht möglich. Bei 5,36 EUR mögliche Kosten zur Ausstellung einer AU bestehen auch Zweifel, ob ein Übernahmeanspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II besteht. Unzweifelhaft sind Gebühren für AU's nicht im Regelsatz enthalten, da zum Zeitpunkt der Erstellung der derzeit gültigen EVS im Jahr 2013 die AU's kostenfrei waren. 5,36 EUR einmalig, ggf. auch regelmäßig wiederholt, sind für eine leistungsbeziehende Person ein erheblicher Betrag, daher sind diese nach diesseitiger Auffassung zu übernehmen. Das BSG hat in Bezug auf Fahrtkosten zu Meldeterminen von 1,76 EUR ähnlich argumentiert (BSG, 06.12.2007 - B 14/7b AS 50/06 R). Diese Entscheidung betrifft Meldeaufforderungen, ist aber richtungsweisend dafür, dass grundsätzlich auch kleinere Beträge zu übernehmen sind.

2. Auch wäre darüber nachzudenken, inwieweit diese Kosten, insofern sie anfallen, entsprechend des ,,Bestellerprinzips" nach § 670 BGB vom Jobcenter zu übernehmen sind (SG Braunschweig 13.1.2016 – S 17 AS 3211/12).

3. Auch könnte ein AU-Boykott interessant sein. Denn nach § 56 SGB II besteht zwar die Pflicht zur Vorlage einer AU und die BA weist in ihren Fachlichen Weisungen zu Eingliederungsvereinbarungen an, dass ,,bei Regelung in der EinV zum einen die unverzügliche Anzeige der Arbeitsunfähigkeit (z. B. telefonisch) und deren Dauer aufzunehmen ist. Zum anderen ist die Vorlageverpflichtung der ärztlichen Bescheinigung (Urkunde im Original) spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zu vereinbaren" sind (FW 15.24).

Andererseits bestimmt das Gesetz aber, dass die Nichtvorlage einer AU nicht zu Sanktionen führen darf (§ 56 Abs. 1 S. 2 SGB II). Daher wäre ein ,,AU-Boykott" ohne Probleme möglich.

4. Der einfachere Weg wäre aber, die BA käme mal auf die Idee, hier durch Weisung eine Lösung zu schaffen, die sinngemäß beinhaltet, dass, wenn ein Antrag auf Übernahme auf AU-Kosten gestellt wird, diese dem Leistungsberechtigten zu erstatten sind, da es die BA einfach nicht auf die Reihe bekommt, sich im 21. Jahrhundert entsprechend dem gesetzgeberischen Fortschritt zu digitalisieren und das nicht zum Nachteil der Leistungsberechtigten ausgelegt werden darf.

Quelle: https://harald-thome.de/newsletter/archiv/thome-newsletter-07-2023-vom-20-02-2023.html
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dagobert

Zitat von: götzb am 14:49:46 Mo. 05.Dezember 2022Die "beliebten" 1€ Jobs sind ab 2023 nicht mehr per Sanktionsdrohung zuweisbar.
Dazu Bernd Eckhardt im aktuellen (03/23) sozialrecht justament:
ZitatWichtiger Hinweis: Falsche Information, dass die Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II (»1-Euro-Job«) aufgrund des »Bürgergeld-Gesetzes« sanktionsfrei sei

Die falsche Information wird auf einem Faltblatt der Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen gegeben. Ebenso findet sich die Falschinformation in der aktuellen MärzNummer der ebenfalls von der Koordinierungsstelle herausgegebenen »A-Info« (Seite 3: »Ein-EuroJobs sanktionsfrei ablehnen«). Ich habe die Kolleg*innen auf den Fehler aufmerksam gemacht. Leider hat die Koordinierungsstelle auf den Fehler nicht reagiert und stellt weiterhin den fehlerhaften Flyer »Info 606: Achtung Sanktionsdrohung! Leistungskürzungen der Jobcenter vermeiden« zum Download zur Verfügung (Stand 30.3.2023). Die Streichung der ausdrücklichen Nennung einer Pflichtverletzung im Rahmen der Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit hat nur redaktionellen Gehalt. Darauf weist die Gesetzesbegründung ausdrücklich hin. Arbeitsgelegenheiten gelten gesetzlich als Maßnahmen der Eingliederung in Arbeit. Weigerungen daran teilzunehmen werden entsprechend sanktioniert. Dass der Gesetzgeber bei Arbeitsgelegenheiten besonders streng vorgehen will, zeigt sich im neuen § 15 Abs. 6 SGB II (ab Juli 2023 in Kraft):

Die Agentur für Arbeit überprüft regelmäßig, ob die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die im Kooperationsplan festgehaltenen Absprachen einhält. Aufforderungen hierzu erfolgen grundsätzlich mit Rechtsfolgenbelehrung, insbesondere bei Maßnahmen gemäß §§ 16, 16d ist eine Rechtsfolgenbelehrung vorzusehen.

https://sozialrecht-justament.de/data/documents/SJ-03_2023.pdf (Seite 11)
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

counselor

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counselor

ZitatBA: Weisung zu § 15 SGB II (Kooperationsvereinbarung) und Anpassung des Integrationskonzeptes der BA (4-Phasen-Modell) veröffentlicht

Die BA hat die Fachliche Weisung zu § 15 SGB II, vorher Eingliederungsvereinbarung, jetzt umbenannt in Kooperationsvereinbarung veröffentlicht, diese gibt es unter entsprechenden § 15 SGB II zu finden:  https://t1p.de/buca  und die neue Weisung zur Anpassung des Integrationskonzeptes der BA (4-Phasen-Modell) gibt es hier: https://t1p.de/uxntw

ZitatProblemhinweis fehlende Erreichbarkeitsanordnung

Zum 1.1.2023 wurde im Rahmen des Bürgergeldgesetzes der § 7 Abs. 4a SGB II modifiziert und der § 77 Abs. 1 SGB II gestrichen. Mit der Streichung des § 77 Abs. 1 SGB II, ist ab dem 1.1.2023 die Pflicht zur postalischen Erreichbarkeit entfallen.

Gem. § 13 Abs. 2 SGB II n.F. (gültig ab 01.07.2023) wird das BMAS ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zum ,,näheren Bereich im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 2" und dazu zu treffen, ,,für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei einem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs einen Leistungsanspruch haben können, ohne erreichbar zu sein."
Mit dieser Neuregelung soll eine ,,neue Vertrauensbasis zwischen Bürger und Verwaltung" geschaffen werden, diese soll zu ,,deutlichen Verbesserungen für die Leistungsberechtigten", zu ,,Bürokratieabbau" und dazu führen, dass ,,wie bisher das Ziel einer möglichst schnellen und nachhaltigen Eingliederung bzw. Verminderung oder Beseitigung der Hilfebedürftigkeit" verfolgt wird (BT-Drucks. 20/3873 S. 73).

Eine solche Verordnung nach § 13 Abs. 2 SGB II liegt bis heute, den 18.6.2023, nicht vor. Es wird zu bezweifeln sein, dass diese zum 1.7.2023 vorliegt.

Damit hier Rechtssicherheit geschaffen wird, muss ich dazu auffordern, dass diese zeitnah vom BMAS vorlegt wird.
Falls diese SGB II eigene Erreichbarkeitsverordnung, die schon seit 2011 fehlt, nicht vorlegt wird, sollten wenigstens nicht solche Positionen wie in der Weisung zu § 7 SGB II unter Randziffer 148 veröffentlicht werden: ,,Auch erwerbsfähige Wohnungslose müssen für das Jobcenter erreichbar sein, damit ggfs. eine Eingliederung erfolgen kann. Es bestehen keine Bedenken, die Erreichbarkeit zu bejahen, wenn eine tägliche Vorsprache bei einer Betreuungs- oder Beratungsstelle für Wohnungslose oder einer ähnlichen Stelle (z. B. eine Betreuungsstelle für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten) erfolgt. Insoweit können die für den Rechtskreis SGB III getroffenen Regelungen zu § 138 SGB III (FW 138.5.1.3) entsprechend angewandt werden".

Solche Weisungen verstoßen gegen geltendes Recht und wenn das BMAS BA nicht dafür Sorge trägt, dass dieses durch Verabschiedung der Verordnung geschaffen wird, sind solche gegen geltendes Recht verstoßende Weisungen zu streichen!

Auch für die Bundesagentur für Arbeit gilt der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung als Kernstück des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG; § 31 SGB I).

Ohne eine entsprechende Verordnung ist diese Weisung unter RN 149 rechtswidrig. Die gegen die Rechtsvorschriften verstoßende Weisung gibt es hier: https://t1p.de/4skpi

Quelle: https://harald-thome.de/newsletter/archiv/thome-newsletter-20-2023-vom-18-06-2023.html
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counselor

Via Harald Thomé
Zitat𝗕𝗠𝗔𝗦 𝗹𝗲𝗴𝘁 𝗘𝗻𝘁𝘄𝘂𝗿𝗳 𝗱𝗲𝗿 𝗦𝗚𝗕 𝗜𝗜 - 𝗘𝗿𝗿𝗲𝗶𝗰𝗵𝗯𝗮𝗿𝗸𝗲𝗶𝘁𝘀𝘃𝗲𝗿𝗼𝗿𝗱𝗻𝘂𝗻𝗴 𝘃𝗼𝗿

Das BMAS hat einen Entwurf der SGB II-Erreichbarkeitsverordnung vorgelegt, diese soll dann den Namen "ErrV" erhalten. Diese Verordnung wird ohne vorherige Verbändeanhörung erlassen. Sie ist am 12.6.2023 zur Abstimmung an die Bundesregierung gegangen und geht danach in das Bundeskabinett. Zu kritisieren ist, dass es im Vorfeld keine sinnvolle und notwendige Abstimmung gegeben hat und das diese, wie auch das Bürgergeldgesetz selbst auf den allerletzten Drücker wirksam wird.
Sinnvolle und auch notwendige Korrekturen sind so nicht mehr möglich.

Kurzbeschreibung und Verordnungsentwurf zum Download: https://t1p.de/9c5zb

Quelle: https://www.facebook.com/100004514744576/posts/pfbid0JQi8F3WRtHKFqBM1e2j22bdM3qFBsySHQFWjGif75bTg2V8QzUSJPSss72uWD8Lel/
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götzb

Ich hatte schon die Hoffnung das mit dem Einzug des Bürgergeldes diese halbjährlichen Vorladungen aufhören.
Hoffnung leider nicht erfüllt, heute wieder so ein Scheisshaus Papier mit Vorladung drin.
- obwohl sämtliche Einladungen totaler Bullshit sind und waren
sowie man mich während der schönen Corona Zeit in Ruhe gelassen hat.

Auch wenn die letzten Termine nach Corona freundlich waren.

Hat hier jemand schon mal eine zielführende Antwort bekommen - ohne Textbausteine - warum sinnlose Termine notwendig sind ?     ;)
Sabotage als legitimes Mittel gegen Zwangsarbeit und Niedriglohn.

Onkel Tom

Nö, aber kann man sich denken.. Elos von Dingen ab zu halten, was JC nicht
dulden wollen. Privatinitiative Weiterbildung oder Schwarzarbeit.
Sinnlostermine sind zum Herausreißen aus gewohnten Verhältnissen bedacht..
Das auch bei Teilzeitarbeiter_innen, wo sich das nicht so toll macht, wenn
ca 1 Arbeitstag pro Woche für das Mobcenter drauf geht. Arbeit und JC
verträgt sich nicht..

Das wird sich auch bei der Wandlung von H4 zum Würgergeld nicht ändern.
Willkommen beim Wolf im neuen Schafspelz.
Lass Dich nicht verhartzen !

counselor

ZitatBMAS legt Entwurf der SGB II - Erreichbarkeitsverordnung vor
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Das BMAS hat einen Entwurf der SGB II-Erreichbarkeitsverordnung vorgelegt, diese soll dann den Namen "ErrV" erhalten. Diese Erreichbarkeitsverordnung enthält einige wirklich gute Änderungen, im Kern: Wegfall der persönlichen postalischen Erreichbarkeit, Ausweitung des orts- und zeitnahen Bereichs und weitere wichtige Gründe für Unerreichbarkeit Leistungsbeziehender.

Grade der erste Punkt, der Wegfall der persönlichen postalischen Erreichbarkeit wird erhebliche Bedeutung haben, da nunmehr Behördenpost nicht mehr persönlich in Empfang genommen werden muss, sondern nun auch von Dritten. Die Behördenpost kann dann den Betreffenden digital übersandt werden. Das wird eine Riesenerleichterung insbesondere für wohnungslose und obdachlose Menschen bedeuten. Die Stellen zur postalischen Erreichbarkeit dieser Personengruppen könnten ihren Servicebereich dadurch deutlich ausweiten.

Bemerkenswert ist aber, dass das BMAS in allen SGB II/SGB XII - Änderungen der letzten Jahre Tacheles immer im Rahmen der sog. Verbändeanhörung um vorherige Stellungnahme gebeten hatte. Von dieser Möglichkeit hat Tacheles immer ausgiebig Gebrauch gemacht und einige der Anmerkungen von Tacheles haben so auch Eingang in die Gesetzesänderungen gefunden. Dieses Mal wurde Tacheles nicht um Stellungnahme gefragt. Wir stellen uns schon die Frage warum und werden diese auch dem BMAS stellen. Derweilen entsteht der Eindruck, dass sachkundige Kritik und auch Anregung nicht gewünscht sind?
Den Entwurf der SGB II-Erreichbarkeitsverordnung mit Kurzstellungnahme gibt es auf der Tacheleswebseite unter: https://t1p.de/9c5zb

Quelle: https://harald-thome.de/newsletter/archiv/thome-newsletter-21-2023-vom-24-06-2023.html
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counselor

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Onkel Tom

Cool.. Danke  ;) Freitag den 7.7.2023 - 11 Uhr Mobcenter Adenauerallee.. Gute Idee :D
Hoffentlich spielt mir die kaputte Schulter keinen Streich.
Lass Dich nicht verhartzen !

Kuddel

Es tut gut, von solchen Aktionen zu erfahren.

Mir gefällt es, wenn es nicht nur darum geht, die Regeln des JC zu lernen und sich mit Widersprüchen und dem juristischen Weg zu wehren. Das soll man ruhig machen.

Wichtiger finde ich, sich gemeinsam zu wehren und die Institution Jobcenter insgesamt zu kritisieren. Das Video hat den treffenden Titel: "JOBCENTER TERROR STOPPEN". Sehr gut!

Frauenpower

👍 👍 👍
Onkel Tom: wenn es klappt, bitte berichten.. :)

https://www.zdf.de/nachrichten/wirtschaft/buergergeld-reform-weiterbildung-freibetrag-faq-100.html
Zweite Bürger_innengeld - Reform in Kraft getreten. Ua höhere Hinzuverdienst-Freibeträge

Onkel Tom

Falls alles funzt, werde ich berichten.

Was ich an diesen Anti-H4-Aktivitäten sehr wichtig finde, sind die Orte des JC-Schrecken
zu besuchen, um den Mobcenter-Mitarbeiter zu signalisieren das sie nicht unbehelligt ihrer
Dinge veranstallten können.
Gegen Leiharbeitspropaganda hat es bislang ja auch gut funktioniert.. Naja, mal schauen
und der Youtubekanal jobcenter academy ist ja auch ganz gut gemacht.
Allerdings kann ich nicht jeden Tipp, der dort bekundet wird teilen.
Lass Dich nicht verhartzen !

counselor

ZitatNeuregelungen rund um die Erreichbarkeitsverordnung
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Dadurch dass das BMAS den Entwurf der Erreichbarkeitsverordnung – ErrV viel zu spät vorgelegt hat, ist diese nicht zum 1.7.2023 wirksam. Derzeitiger Rechtsstand ist, es gibt einen Referentenentwurf, dieser ist jetzt auch auf der Seite des BMAS zu finden, https://t1p.de/xe602 , ist aber noch nicht verkündet. Das bedeutet, dass für das gesamte 1. Halbjahr 2023, bis zur Verkündung der Erreichbarkeitsverordnung keine Pflicht zur postalischen Erreichbarkeit besteht. Etwaige dahingehende Leistungskürzungen sind und waren rechtswidrig. Die Pflicht zur postalischen Erreichbarkeit ist keine gesetzliche, sondern eine Verordnungspflicht. Da aber zum 1.1.2023 durch Streichung des § 77 Abs. 1 SGB II (Link zur alten Fassung: https://t1p.de/1m7cs ) der Bezug zur SGB III-Erreichbarkeitsverordnung entfallen ist, gibt es diese Pflicht bis zur Verkündung der neuen Vo nicht.
Besonders kritisch dürfte in der neuen Vo die Regelung sein, nach der in § 6 S. 1 Nr. 1 ErrV – E eine Abwesenheit außerhalb des näheren Bereichs auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur für eine versicherungspflichtige Tätigkeit gelten soll. Das bedeutet, dass Selbstständige, freiberuflich Tätige oder Minijobber*innen sich nicht ohne Zustimmung außerhalb des ort- und zeitnahen Bereichs aufhalten dürfen. Wenn diese Regelung durchkommt, ist dies eine Arbeitsverhinderungsvorschrift.
Zudem bestehen erhebliche rechtliche Zweifel, ob die Verordnungsermächtigung laut § 13 Abs. 3 eine solche Einschränkung erlaubt, denn diese ermächtigt nur zu "näheren Bestimmungen", eine Einschränkung auf nur versicherungspflichtige Tätigkeit ist aber keine "nähere Bestimmung" im Sinne der Verordnungsermächtigung.
Hier die ErrV im Entwurf: https://t1p.de/xe602

Quelle: Thomé Newsletter
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Onkel Tom

Mist. Ich konnte an der Kundgebung leider nicht teilnehmen.  :-[
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dagobert

Mein Highlight ist das Gedicht ab 9:12 min, klasse gemacht.

Aber für so eine Riesenstadt wie Hamburg waren das doch ziemlich wenig Leute.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Onkel Tom

Wow, der Mann mit dem weißem Rauschebart wusste aber haargenau, was in Hamburg
an Scheiße abläuft und ich bin baff, das wie ein Gedicht serviert zu bekommen.  8)

Dat musste ich mir saven, um mir das noch mal auf Kopfhörer rein zu ziehen.
Die Dame hat auch ein cooles Temprament, den schaulustigen Mobcenter-Mitarbeitern
ins Gewissen zu reden..
A bissel Gewissel bleibt immer, mag SB noch so schmutzig sein..  :D

Hoffentlich geht es mir bald besser.. Bin gerührt, fehlen die Worte. Klein aber fein :D
Lass Dich nicht verhartzen !

counselor

ZitatNeue SGB II-Erreichbarkeitsverordnung veröffentlicht und wirksam
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Die SGB II eigene SGB II – Erreichbarkeitsverordnung (ErrV) ist nun wirksam. Die seit dem 8.8.2023 geltende Erreichbarkeitsverordnung gibt es hier im Bundesgesetzesblatt: https://t1p.de/hqo2y und als Onlineversion bei Buzer: https://t1p.de/lsatv

Zur neuen ErrV zwei Anmerkungen:
1. Für den Zweitraum 1.1.2023 – 7.8.2023 gab es wegen des Fehlens einer Erreichbarkeitsverordnung keine Pflicht zur postalischen Erreichbarkeit im SGB II. Wenn es diese Pflicht für diesen Zeitraum nicht gab, dürfen logischerweise auch nicht Leistungen wegen fehlender postalischer Erreichbarkeit nicht erbracht und auch nicht zurückgefordert werden. In einer Reihe von Fällen sind aber solche Leistungsstreichungen und – rückforderungen wegen Verstoß gegen die postalische Erreichbarkeit bekannt. Hier ist es Aufgabe der Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe aktiv zu werden.

2. Die neue ErrV bestimmt den Wegfall der persönlichen postalischen Erreichbarkeit.
Bisher war werktägliche und persönliche postalische Erreichbarkeit gefordert, nunmehr reicht die ,,werktägliche Möglichkeit der Kenntnisnahme" von Jobcentermitteilungen. Das bedeutet: die postalische Erreichbarkeit ist erfüllt, wenn Jobcenterpost von Dritten an die Leistungsbeziehenden z.B. per Messanger weitergeleitet wird. Das wird vielen wohnungslosen Menschen das Leben deutlich erleichtern (§ 2 Abs. 1 ErrV). Auch hier sind die Stellen, die für Wohnungslose die postalische Erreichbarkeit sicherstellen, gefragt, kreative, auf die Klient*innen zugeschnittene Lösungen zu finden. Eine könnte sein, mit den Menschen einen Postöffnungsservice zu vereinbaren und Dokumente gescannt per Messanger an die Klient*innen zu übersenden. Damit wäre die werktägliche Kenntnisnahme von Behördenpost im Sinne des § 2 Abs. 1 ErrV in ausreichendem Maße sichergestellt.

Quelle: https://harald-thome.de/newsletter/archiv/thome-newsletter-25-2023-vom-13-08-2023.html
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counselor

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