Doppelte KK-Beiträge

Begonnen von Sala, 11:17:00 Sa. 02.Mai 2009

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Sala

Hallo Leute.

Eine Bekannte von mir hat Probleme mit der ARGE.

Sie ist umgezogen und die ARGE ihres ehemaligen Heimatortes zahlte trotzdem noch für den Monat.
Die ARGE am neuen Wohnort allerdings ebenfalls.

Nun ist es klar, dass meine Bekannte die von der ARGE zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzahlen muss, darüber besteht keinerlei Zweifel.
Wo wir aber ein Problem bekommen, ist die Forderung der ARGE des ehemaligen Wohnortes, die die doppelt bezahlten Beiträge an die Krankenversicherung meiner Bekannten direkt von ihr zurückfordert.

Moment mal... die Krankenkasse hat doppelt Beitrag erhalten. Anstatt dass nun die ARGE sich den Beitrag von der Krankenkasse(!) wiederholt, soll das meine Bekannte bezahlen (von ihrem H4 natürlich...).
Sie hat im Widerspruch schon mit §335 argumentiert, der aber laut ARGE hier nicht gelten soll (das ist DEREN Interpretation, und DEREN Interpretationen kennen wir zur Genüge...).
Der Status ist : Bescheid -> Widerspruch -> Widerspruch abgewiesen.

Der nächste Schritt ist nun eine Info von der Krankenkasse einzuziehen, was mit dem Geld passiert ist.
Wo soll es hin? Was geschieht damit bzw IST damit geschehen? Die KK ist doch eigentlich rückzahlungspflichtig, oder ? Ob nun an die ARGE oder meine Bekannte, die das Geld dann weiterleiten könnte, ist doch unerheblich, oder ?

Könnte es vielleicht auch sein, das sich die ARGE das Geld von der KK längst wiedergeholt hat, trotzdem aber nochmal denselben Betrag von meiner Bekannten fordert (sie quasi betrügen will)? Ich traue denen das durchaus zu... eigenen Erfahrungen und erfolgreichen Klagen meinerseits nach.

Falls es sich so ergibt wie wir vermuten (ARGE hat das Geld von der KK wiederbekommen, fordert aber trotzdem weiter), könnte man doch ruhigen Gewissens Anzeige wegen Betrugs §263 stellen, gell ?

Rücksprache mit der KK ist derzeit wegen Wochenende nicht möglich, wird Montag nachgeholt.

unkraut

Wie Du schon schreibst erst mal die Aussage der KK abwarten und schriftlich anfordern .
Den KK Beitrag hat die ARGE bezahlt und nur die kann es auch zurückfordern .
MfG
Noch Fragen Hauser ? Ja Kienzle , wer ist eigentlich Unkraut ?

Wir wagen es nicht weil es schwierig ist sondern es ist schwierig weil wir es nicht wagen .

Mein Buchtip als Gastautor :  Fleißig , billig , schutzlos - Leiharbeiter in Deutschland  > ISBN-10: 3771643945

Sala

Das dachte ich eigentlich auch.
Zumal mir bekannt ist, dass die ARGEn für solche Fälle sogar über vorgefertigte Formulare verfügen.
Merkwürdig deshalb die Forderung, dass meine Bekannte den Betrag erstatten soll, wenn das per Formular/Anforderung an die KK schnell und unkompliziert seitens der ARGE selbst zu erledigen ist.
Kommt mir sehr sehr komisch vor und riecht ganz und gar nicht sauber..

Sala

Liebe Leute.
Habe KK angerufen und etwas erfahren, was mich noch befremdlicher stimmt.

Die KK meiner Bekannten behauptet, die ARGE würde Beiträge NICHT personifiziert erhalten, sondern PAUSCHAL nach der Menge der ALG-Empfänger.
D.h, es sei also meiner Bekannten keine Zahlung zuzuordnen, noch könne es eine Erstattung geben. "Das klären Sie mit der ARGE" war die Aussage... sie hatten keine Lust und angeblich auch nicht die Möglichkeit, die Sache nachzuschauen.

Andererseits erinnere ich mich aus der Zeit meiner Arbeitslosigkeit.... dass mir MEINE KK (die eine andere ist) genau sagen konnte, dass die ARGE für mich Beiträge gezahlt hat und bis WANN sie das getan hat.

Wieso behauptet die KK meiner Bekannten das Gegenteil ?
Irgendwas stimmt doch da nicht?
Bin ich am Telefon belogen worden ?

Komisch... weiß da bitte jemand etwas Genaueres ?

Kater

@Sala

das mit der pauschalen Abführung der Mitgliedsbeiträge scheint zu stimmen...

ZitatDie Mitgliedsbeiträge i.H.v. 140 € werden für die Zeit des ALG-II-Bezugs von der ARGE direkt an die jeweilige Krankenkasse pauschal abgeführt.

siehe hier S. 4 oben:


http://www.bi-buergerwache.de/assets/images/Krankenversicherung%20+%20SGB%20II-XII%209-07.pdf

Gruß, Kater



Codeman

Ich kenne die Argumentation der ARGE auch zur Genüge,allerdings deine nicht,denn wenn ich hier richtig liege

ZitatMoment mal... die Krankenkasse hat doppelt Beitrag erhalten. Anstatt dass nun die ARGE sich den Beitrag von der Krankenkasse(!) wiederholt, soll das meine Bekannte bezahlen (von ihrem H4 natürlich...).
Sie hat im Widerspruch schon mit §335 argumentiert, der aber laut ARGE hier nicht gelten soll (das ist DEREN Interpretation, und DEREN Interpretationen kennen wir zur Genüge...).

frag ich mich welchen du meinst.Aber ich kann es mir vorstellen

Zitat

§335 SGB III

(1) Wurden von der Bundesagentur für einen Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet die Krankenkasse, bei der der Bezieher nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der der Bezieher nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur und die Spitzenverbände der Krankenkassen (§ 213 des Fünften Buches) können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

Wenn deine Freundin hier richtig gelesen hätte,dann hätte sie 2 Sachen merken müssen:

1. Wenn Leistung rückwirkend aufgehoben wird,hat der Leistungsempfänger die Kosten der Krankenversicherung zu ersetzen.

und

2. gilt der § 335 SGB III für die Argen nicht.Denn wie ihr sicherlich auch gelesen habt,steht da ganz groß

ZitatWurden von der Bundesagentur

Ihr habt es aber nicht mehr mit der Bundesagentur und dem SGB III zu tun,sondern mit der ARGE und dem SGB II.Von daher ist der Widerspruchsbescheid der ARGE absolut korrekt.

MfG
Codeman
Ich bin der Rostfleck am Schwert des Sozialismus - Zitat frei nach Schraubenwelle

Sala

Hm, ja, genau den §335 SGB III hat sie benutzt.

Allerdings war die Argumentation der ARGE nicht die von dir vermutete.
Man erklärte, der §335 würde im Sinne von 2 verschiedenen Versicherungsverhältnissen gelten, hier aber nur 1 VVH existieren, welches doppelt bezahlt worden wäre. Deshalb könne er nicht angewendet werden... nicht etwa, weil SGB III für die ARGE nicht gelte...

Danke. Nun, das beudeutet dann ja wohl, dass sie in den Po gekniffen ist. Trotzdem ist mir immer noch nicht klar, weshalb meine KK mir exakt Zahlungsräume angeben könnte, die meiner Bekannten jedoch nicht.

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