Neues zur Eingliederungsvereinbarung !

Begonnen von aian19, 03:14:23 Mo. 14.März 2005

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

aian19

Gerade auf Tacheles gefunden:

ZitatVon Harald Thome
Eingliederungsverträge und Infos dazu gesucht

Guten morgen zusammen,

ich habe jetzt einen Eingliederungsvertrag der ARGE Unna übersandt bekommen und bin regelrecht schockiert. Das hat mich jetzt wachgerüttelt......

Hier ist der ganze Thread : TACHELES zum Thema EV !

Also, wenn schon jemand die EV bekommen hat, schickt sie ihm zu, in eurem und unser aller Sinne !!!

 X( X( X( X( X( X( X( X( X( X( X( X(
"Wer kämpft, kann verlieren, wer nicht kämpft, hat schon verloren"

"Wenn Unrecht zu Gesetz wird, ist der Gesetzlose der einzige, der noch rechtmäßig handelt."

Mene mene tekel upharsin

Regenwurm

Die Eingliederungsvereinbarung nach dem SGB II - Die eigenen Möglichkeiten nutzen  Handlungshilfe und Hintergrundinformationen - ein Artikel von Anne Ames (März 2005)
Inhalt:
Einleitung
1    Keine ,,Eingliederung" ohne ,,Eingliederungsvereinbarung"
2    Wie eine Eingliederungsvereinbarung zustande zu kommen und was sie zu beinhalten hat
3    Tipps für die Vorbereitung und Durchführung des Gesprächs, das zu einer Eingliederungsvereinbarung führen soll
3.1    ,,Arbeitsgelegenheit" statt Eingliederungsvereinbarung?
3.2    Vorbereitung des Gesprächs im Arbeitsamt
3.3    Durchführung des Gesprächs
Quellen:

Einleitung
Die Einführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, das die ,,Grundsicherung für Arbeitsuchende" regelt, ist von Unklarheiten und Verwirrung gekennzeichnet. Nicht nur viele Betroffene sind noch immer sehr schlecht über das Gesetz informiert. Auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Behörden, die das Gesetz anwenden sollen, scheinen vielfach im Nebel zu stochern. Zu viel Detailwissen sollten sich die Mitarbeiter/-innen in zu kurzer Zeit und im ständigen Kampf mit dem neuen, schlecht funktionierenden Computerprogramm aneignen; zu viele soziale Realitäten waren offenbar bei der hektischen Abfassung des Gesetzes nicht bedacht worden, so dass der Regelungsbedarf erst bei der Umsetzung deutlich wird; zu viele neue Akteure, deren Kompetenzgrenzen gegeneinander nicht klar gesteckt wurden, wollen ihre Interessen in der Anwendung des Gesetzes verwirklicht sehen. Dies führt dazu, dass das SGB II nicht nur von Behörde zu Behörde sehr unterschiedlich gehandhabt wird, sondern offenbar auch einzelne Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen ihr ganz persönliches Verständnis des Gesetzes oder ihr Bedürfnis, sich allen denkbaren Kontrollinstanzen gegenüber abzusichern, zur Geltung bringen.

Das ist bei einem Gesetz, das die Existenz von etwa sechs Millionen Menschen wenigstens minimal absichern soll, eine verheerende Situation. In dieser Situation drehten und drehen sich die Fragen, mit denen sich Betroffene an die Beratungsstellen, auch an die BAG-SHI, wenden, zunächst hauptsächlich um finanzielle Probleme und Nöte, um Fehler in den Bescheiden, um Verschleppung der Antragsbearbeitung, um ausufernde Nachweisverlangen der Sachbearbeiter/-innen. Aber inzwischen zeigt sich mehr und mehr, wie viel Unklarheit und Verwirrung auch bei der Umsetzung der Regelungen im SGB II herrscht, mit denen es um die Unterstützung der Betroffenen bei der Eingliederung in den Erwerbsarbeitsmarkt oder eine Verbesserung ihrer beruflichen Chancen gehen soll. Immer häufiger wenden sich Ratsuchende mit folgenden Problemen an die BAG-SHI:

Sie sollen von heute auf morgen eine Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 SGB II annehmen, obwohl noch nicht einmal eine ,,Eingliederungsvereinbarung" vorliegt;
sie sollen ad hoc eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben, auf deren Inhalt sie keinen Einfluss hatten;
in ihrer Situation sinnvolle und notwendige Leistungen zur Eingliederung, die im SGB II vorgesehen sind, werden ihnen kategorisch verwehrt.
Vor diesem Hintergrund werden im folgenden die gesetzlichen Bestimmungen zu den Leistungen, die es Alg-II-Beziehern erleichtern sollen, Erwerbsarbeit zu finden, und die zugehörigen Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit erläutert. Dem folgen Tipps, wie Betroffene selbst mit diesen Bestimmungen offensiv umgehen können, um ihrer Entmündigung durch möglicherweise willkürliches Verwaltungshandeln entgegen zu wirken.

Freilich ändern solche Erläuterungen und Tipps nichts daran, dass die Unterwerfung von Menschen, die seit längerer Zeit ohne Erwerbsarbeit sind, unter massiven staatlichen Zwang bereits im SGB II angelegt ist. Die Unterwerfung ist insbesondere darin angelegt, dass eine ,,Eingliederungseinvereinbarung", wenn sie nicht zustande kommt, durch einen Verwaltungsakt ersetzt werden soll (§ 15,1,Satz 6 SGBII) und überdies dem Betroffenen in einem solchen Fall die Regelleistung, die das sozio-kulturelle Existenzminimum ohnehin nicht deckt, um dreißig Prozent gekürzt wird (§ 31 SGB II). Dies ist ein Bruch mit rechts- und sozialstaatlichen Grundsätzen, gegen den nur auf politischem und juristischem Weg zu kämpfen ist.

Die Erläuterungen der Rechtslage und Durchführungsbestimmungen und die Tipps fürs eigene Vorgehen können auch nicht mit dem ,,Versprechen" verbunden werden, wer ,,sich gut auskenne und klug verhalte", der könne auch ohne Schwierigkeiten seine legitimen Ansprüche durchsetzen. Denn die Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit (BA), auf die sich meine Erläuterungen weitgehend beziehen, haben es zur Zeit selbst schwer, sich ,,durchzusetzen". Sie werden in den Arbeitsgemeinschaften, die der Zusammenarbeit von Arbeits- und Kommunalverwaltungen dienen sollen, vielfach in Frage gestellt, und sie werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten, die das SGB II in Eigenregie umsetzen wollen, gar nicht als maßgeblich anerkannt. Dies gehört zum staatlich geschaffenen Chaos oder zum staatlich geschaffenen Rückfall ins mittelalterliche Landrecht, mit dem wir derzeit zu kämpfen- und unter dem viele zu leiden haben.

Dennoch sind in den Durchführungsbestimmungen der BA zum Thema ,,Eingliederungsvereinbarung" fachliche Minimalstandards für das Zustandekommen solcher Vereinbarungen formuliert, auf die sich Alg II-Abhängige berufen sollten und können, solange es keine anderen, schon gar keine besseren gibt. Darüber hinaus sollten Alg-II-Beziehende die Behörden und deren Mitarbeiter/-innen wissen lassen, dass sie immer noch diejenigen sind, die sich die meisten und die triftigsten Gedanken um die eigene berufliche Zukunft und die eigene Lebensgrundlage machen.

1    Keine ,,Eingliederung" ohne ,,Eingliederungsvereinbarung"
Paragraf 15 des SGB II bestimmt, dass ,,die Agentur für Arbeit ... mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (soll). Hierbei soll festgelegt werden:

welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,
welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige ... unternehmen muss ... und nachzuweisen hat.
Das Gesetz spricht also immerhin an erster Stelle von den Leistungen, die der erwerbsfähige Hilfebedürftige erhält, nicht von seinen Bemühungen.
Wie das Wort ,,soll" in § 15 zu verstehen ist, wird durch die Durchführungsbestimmungen der BA deutlich. Dort heißt es: Vom Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ist nur dann abzusehen, wenn

der/die Betroffene mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne Eingliederungsvereinbarung in Kürze Erwerbsarbeit oder einen Ausbildungsplatz findet oder ihm/ihr
vorübergehend eine Erwerbstätigkeit oder Eingliederungsmaßnahme nicht zumutbar ist und der oder die erwerbsfähige Hilfebedürftige sich hierauf beruft.
Das bedeutet: Auf eine Eingliederungsvereinbarung kann nicht deshalb verzichtet werden, weil das Amt ,,schon weiß", was für den/die Alg-II-Bezieher/-in ,,gut ist", sondern nur, weil sie unnötig oder derzeit nicht realisierbar ist. Die Durchführungshinweise der BA werden noch konkreter, indem sie die Personengruppen nennen, mit denen keine Eingliederungsvereinbarung geschlossen werden muss, sofern die Betroffenen dies nicht selbst wünschen:

Allein Erziehende, denen auch gemäß § 10 SGB II aktuell keine Erwerbsarbeit zuzumuten ist,
Pflegende Angehörige, denen gemäß § 10 SGB II aktuell keine Erwerbsarbeit zuzumuten ist,
,,Personen mit zulässiger Übergangsorientierung in den Ruhestand",
Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen,
Junge Menschen unter 25 Jahren, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule in Vollzeit besuchen, wenn ihre Leistungen den erfolgreichen Abschluss der Schule erwarten lassen
Personen mit einer festen Einstellungszusage innerhalb der nächsten acht Wochen.
Mit allen anderen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Die BA erklärt ihren Mitarbeiter/-innen hierzu: ,,Dem zuständigen Träger wird (mit § 15 SGB II) ein gebundenes Ermessen eingeräumt, d.h. die Vorschrift ist für ihn grundsätzlich ebenso verbindlich wie eine Muss-Vorschrift. Nur bei besonders atypischen Umständen wird ein Ermessen eröffnet."

2    Wie eine Eingliederungsvereinbarung zustande zu kommen und was sie zu beinhalten hat:
,,Dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung geht zwingend ein umfassendes und systematisches Profiling voraus." Auch diese Feststellung trifft die BA in ihren Durchführungshinweisen. ,,Profiling" bedeutet: Es ist zu erkunden und festzuhalten, welche beruflichen Stärken, Schwächen, Erfahrungen und Neigungen der oder die Arbeitsuchende hat. Ein halbwegs ernst zu nehmendes Profiling kann nicht ohne Beteiligung des oder der Betroffenen geleistet werden.

,,Dem Profiling soll ein intensives Beratungsgespräch folgen, in dessen Folge die konkreten Eingliederungsschritte vereinbart und in der Eingliederungsvereinbarung festgehalten werden". Das Profiling ist also nur die Grundlage für eine eingehende Beratung mit dem Betroffenen, die ihrerseits die Grundlage für die Eingliederungsvereinbarung darstellt. Beratungsgespräche können nicht von Institutionen, sondern nur von Personen geführt werden. Deshalb schreibt § 14 SGB II vor: ,,Die Agentur für Arbeit soll einen persönlichen Ansprechpartner für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft Lebenden benennen."

Als mögliche konkrete Eingliederungsschritte und –leistungen, die vereinbart werden können, sieht das SGB II in § 16 die folgenden vor:

eine große Palette an Leistungen, die dem AA nach dem SGB III auch zur Unterstützung von Alg-1-Beziehenden zur Verfügung steht. Dazu gehören zum Beispiel Fort- und Weiterbildungen, ABM-Maßnahmen und Mobilitätshilfen zur Aufnahme einer neuen Beschäftigung. Es lohnt sich, im SGB III nachzuschlagen, was sich hinter den vielen Verweisen auf dieses Gesetz im ersten Absatz von § 16 SGB II verbirgt.
Hilfen zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen,
psychosoziale Beratung, Schuldner-, Suchtberatung,
Einstiegsgeld nach § 29 SGB II zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit,
Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz,
Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 SGB II für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können.
Als ,,Arbeitsgelegenheiten" sieht das Gesetz keineswegs nur Ein-Euro-Jobs vor. Vielmehr kann es sich auch ,,... um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen bei Unternehmen oder sonstigen Arbeitgebern (handeln), bei denen der Hilfebedürftige das übliche Arbeitsentgelt an Stelle des Alg II enthält. Die Arbeiten müssen nicht zwingend im öffentlichen Interesse liegen und/oder zusätzlich sein."  Für die Schaffung dieser Arbeitsgelegenheiten erhalten die Arbeitgeber eine Förderung der Arbeitsverwaltung.

Die ,,Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung", also die Ein- bis Ein-Euro-fünfzig-Jobs werden als letzte der möglichen Leistungen im Gesetz aufgeführt. Auch sie sind eine ,,Leistung zur Eingliederung", die in einer Eingliederungsvereinbarung festgehalten werden muss, wobei auch hier die Eingliederungsvereinbarung auf dem vorher beschriebenen Weg zustande zu kommen hat.

3    Tipps für die Vorbereitung und Durchführung des Gesprächs, das zu einer Eingliederungsvereinbarung führen soll
3.1    ,,Arbeitsgelegenheit" statt Eingliederungsvereinbarung?
So recht ernst scheinen die Arbeitsagenturen die ihnen vorgesetzte und ihnen gegenüber weisungsbefugte Behörde, nämlich die Bundesagentur für Arbeit, derzeit nicht zu nehmen. Alg II-Betroffene sollten den Arbeitsagenturen mit gutem Beispiel vorangehen und sich auf die Durchführungshinweise der BA berufen.

Täglich flattern Alg II-Bezieherinnen und –beziehern Aufforderungen der Agenturen ins Haus, sich für irgend welche Ein-Euro-Jobs zu bewerben. Den Aufforderungen gehen weder Eingliederungsvereinbarungen noch Beratungsgespräche voraus. Nehmen Sie, falls es Ihnen auch so geht, den Vorstellungstermin bei dem Job-Anbieter vorsichtshalber wahr. Schließlich können Sie es nicht riskieren, dass Ihnen das Arbeitsamt erst mal flugs Ihre spärliche Stütze um dreißig Prozent kürzt, weil es Ihnen mangelnde Arbeitsbereitschaft unterstellt. Fragen Sie dann aber im Vorstellungsgespräch den Job-Anbieter, welche Eingliederungschance für Sie er mit seinem Job-Angebot verbinden kann, und berichten Sie Ihrem Ansprechpartner im Arbeitsamt, welche Auskunft sie erhalten haben. Wenn Sie sich nicht sicher sind, dass sie den Job ohnehin wollen, sollten sie am Ende des Vorstellungsgesprächs weder ablehnen noch annehmen, sondern um Bedenkzeit bitten und darauf hinweisen, dass sie noch keine Eingliederungsvereinbarung haben.

Nehmen Sie vor allem aber auch gleichzeitig Kontakt mit dem Arbeitsamt auf, wundern sie sich, dass Ihnen eine Arbeitsgelegenheit angeboten wurde, bevor eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen wurde, bitten Sie dringend um einen Termin für ein diesbezügliches Beratungsgespräch.

3.2    Vorbereitung des Gesprächs im Arbeitsamt
Einen solchen Termin sollten Sie aber auch dann verlangen, wenn Sie noch nicht zur Ein-Euro-Bewerbung aufgefordert worden sind. Es kann täglich geschehen.
Um sich auf dieses Gespräch vorzubereiten, sollten Sie sich zunächst selbst ,,profilen", das heißt, sich selbst überlegen, wo Sie Ihre beruflichen Stärken und Schwächen, Ihre Erfahrungen und Neigungen sehen. Dann sollten Sie sich überlegen, welche Stärkung ihrer beruflichen Chancen, also welche Leistungen zur Eingliederung, Sie sich vom Arbeitsamt warum wünschen und wie Sie das im Gespräch mit Ihrem Arbeitsvermittler oder Ihrer –vermittlerin darlegen wollen.

Vielleicht kennen Sie ja jemanden, mit dem Sie diese Dinge vorab schon mal besprechen können und der Sie ins Arbeitsamt begleiten würde, damit Sie dort besser die Ruhe bewahren können. § 13 Abs. 4 SGB X gibt Ihnen das Recht, mit einem Beistand ins Amt zu gehen.

3.3    Durchführung des Gesprächs
Alg-II-Beziehende dürfen den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nicht ablehnen. Dann würde nicht nur die Regelleistung um dreißig Prozent gekürzt, sondern es würde überdies die abgelehnte Vereinbarung als Verwaltungsakt dennoch verfügt. Aber Alg-II-Beziehende müssen nicht widerspruchslos jede beliebige Eingliederungsvereinbarung hinnehmen.

Deshalb raten wir dringend, eine vom Arbeitsvermittler vorgefertigte Eingliederungsvereinbarung nicht an Ort und Stelle zu unterschreiben, sondern sich deren Inhalte und die dahinter stehenden Ziele und Erwartungen des Amtes erläutern zu lassen, kritisch nachzufragen und die eigenen Wünsche bezüglich der Leistungen des Amtes standhaft vorzutragen. Bitten Sie am Ende des Gesprächs um Bedenkzeit oder Zeit, sich mit einer Beratungsstelle zu besprechen. Schließlich soll das Amt mit Ihnen einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen. Einen Vertrag schließt man nicht, ohne den Inhalt gründlich bedacht zu haben.

Quelle:
http://www.alg-2.info/hilfe/eingliederungsvereinbarung/moeglichkeiten
Das System macht keine Fehler, es ist der Fehler.

  • Chefduzen Spendenbutton