Jobangebot mit Lohn unter Sozialhilfe nicht zumutbar

Begonnen von Jürgen, 20:29:52 Do. 02.März 2006

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Jürgen

"Jobangebot mit Lohn unter Sozialhilfe nicht zumutbar

Donnerstag 2. März 2006, 16:52 Uhr

Berlin (AFP) - Wer von der Arbeitsagentur ein Stellenangebot mit einem Lohn unterhalb der Sozialhilfe bekommt, muss dieses nicht annehmen. Bei Ablehnung des Angebots dürften deshalb auch keine Sanktionen verhängt werden, entschied das Sozialgericht Berlin in einem Urteil. Eine 44-jährige Arbeitslose, die mit ihren beiden jugendlichen Söhnen zusammenlebt, hatte sich im Sommer 2004 geweigert, ein von der Arbeitsagentur unterbreitetes Stellenangebot bei einer Zeitarbeitsfirma als Hauswirtschaftshilfe anzunehmen.

Dafür sollte ein Tariflohn von 5,93 Euro pro Stunde bei einer Vollzeitbeschäftigung von 35 Stunden je Woche gezahlt werden, was einem Nettolohn von 710 Euro entsprochen hätte.

Die Richter der 77. Kammer begründeten ihre Entscheidung damit, dass ein solches Arbeitsentgeld gegen die Grundrechte der Menschenwürde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit sowie gegen die Vorgaben der Europäischen Sozialcharta verstoße. Mit der Sozialhilfe und dem Arbeitslosengeld II habe der Gesetzgeber die Grenze für das maßgebliche Existenzminimum gezogen.

Die Richter stützten ihr noch nicht rechtskräftiges Urteil auf gleichartige Entscheidungen des Arbeitsgerichts Bremens und des Sozialgerichts Fulda. Sie wiesen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass sie mit ihrer Entscheidung von einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom März 2004 abweichen. Auch die übrigen für die Arbeitsförderung zuständigen Kammern des Sozialgerichts Berlin hätten bislang Tariflöhne unter der Höhe der Sozialhilfe nicht als unzumutbar eingestuft, hieß es in der Erklärung des Gerichts."

http://de.news.yahoo.com/02032006/286/jobangebot-lohn-unter-sozialhilfe-zumutbar.html

Gruß

Jürgen

Jürgen

"Zahlungssperre nach Ablehnung eines Billigjobs rechtswidrig

Sozialgericht fordert Mindestlohn

Während die Politiker im Reichstagsgebäude noch über Mindestlöhne diskutieren, hat nur wenige Meter weiter ein Richter am Sozialgericht Berlin die Hürde hochgelegt: Ein Stundenlohn von 5,93 Euro ist zu niedrig, urteilte er schon zur gegenwärtigen Rechtslage und gab einer 44-jährigen Frau Recht. Sie hatte Klage gehoben, weil die Arbeitsagentur die Zahlung von Arbeitslosengeld gestoppt und eine Sperre verhängt hatte, nachdem die Arbeitslose sich geweigert hatte, eine Stelle als Haushaltshilfe anzunehmen. Eine Zeitarbeitsfirma wollte ihr dafür pro Monat nur 900 Euro brutto und 710 Euro netto zahlen.

Sozialhilfe als Untergrenze

Ein Lohn, der die Höhe der Sozialhilfe für einen alleinstehenden Hilfebedürftigen nicht erreicht, ist unzulässig, urteilte das Sozialgericht in Berlin. Minimum sind danach 345 Euro zuzüglich Miete und Heizung. Bei der Zeitarbeitsfirma hätte die Frau 900 Euro brutto und 710 Euro netto verdient. Für derart wenig Geld zu arbeiten, ist ihr nicht zumutbar, befand das Sozialgericht. Sie durfte sich weigern, die Stelle anzunehmen. Die Arbeitslose lebt mit ihren beiden jugendlichen Söhnen zusammen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld II hätte sie gut 780 Euro bekommen. Der dafür nötige Bruttolohn hätte etwas über 1 000 Euro gelegen. Bei einer 35 Stunden-Woche errechnet sich daraus ohne Berücksichtigung von Urlaub und Feiertagen ein Mindeststundenlohn von 6,60 Euro. Erst mit dieser Bezahlung ist unter den Umständen des Einzelfalls ein Nettogehalt zu erzielen, dass über dem Sozialhilfesatz liegt.

Verletzung der Menschenwürde

Für eine Vollzeitbeschäftigung ein Gehalt unterhalb des Sozialhilfeniveaus zu erhalten, verletze die Menschenwürde und verstoße gegen die Vorgaben der Europäischen Sozialcharta, begründete der Richter sein Urteil. Die Arbeitsagentur dürfen derartige Angebote nicht machen und erst recht keine Sanktionen verhängen, wenn ein Arbeitsloser eine solche Stelle ablehnt, stellte er klar. Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig. Die Arbeitsagentur hat vier Wochen Zeit, Berufung einzulegen.

Gerichte sind sich uneins

Das Arbeitsgericht Bremen und das Sozialgericht Fulda haben bereits in früheren Jahren ähnlich entschieden. Die meisten Gerichte jedoch, darunter auch zahlreiche andere Richter am Sozialgericht Berlin, akzeptieren auch Löhne unterhalb des Sozialhilfeniveaus. Das Bundesarbeitsgericht etwa urteilte bereits im Jahr 2004: Eine Entgeldvereinbarung sei nur dann sittenwidrig, wenn ein Gehalt bei Berücksichtigung aller Umstände als ,,Hungerlohn" erscheine. Eine Bezahlung unterhalb des Sozialhilfeniveaus allein führe nicht zur Sittenwidrigkeit und Unwirksamkeit.

Recht auf Widerspruch

Praktisch wird der Streit um den Mindestlohn, wenn die Arbeitsagentur Arbeitslosen eine Stelle mit Billigbezahlung anbietet. Weigert ein Arbeitsloser sich, eine solche Stelle anzutreten, stoppt die Arbeitsagentur regelmäßig die Zahlung von Arbeitslosengeld und verhängt eine Sperre, bevor der Arbeitslose wieder Sozialleistungen erhält. Doch Betroffene können sich wehren. Dazu müssen sie Widerspruch einlegen. Wenn Geld zum Leben fehlt, können Sie außerdem beim Sozialgericht die Verhängung einer einstweiligen Anordnung beantragen. Beides geht mit formlosen Schreiben an die Behörde oder kann auch zu Protokoll der Behörde oder des Gerichts erklärt werden. Besonderer Vorteil bei Sozialgerichtsverfahren: Kläger müssen auch dann keine Gerichtskosten zahlen, wenn ihre Klage abgewiesen wird. Auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist nicht unbedingt erforderlich. Ausführliche Tipps zu Widerspruch und Klage liefert der Servicereport Arbeitslosengeld II.

Urteile, nach denen Löhne unterhalb des Sozialhilfeniveaus unzulässig sind:

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 27. Februar 2006
Aktenzeichen: S 77 AL 742/05
Arbeitsgericht Bremen, Urteil vom 30. August 2000
Aktenzeichen: 5 Ca 5151,5198/00
Sozialgericht Fulda, Urteil vom 17. März 2004
Aktenzeichen: S 1 AL 77/03

Urteile, nach denen auch geringere Löhne zulässig sind:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März
Aktenzeichen: 5 AZR 303/03"

http://www.stiftung-warentest.de/online/bildung_soziales/meldung/1354753/1354753.html

Gruß

Jürgen

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