Vorläufiger Bewilligungsbescheid nach Folgeantrag

Begonnen von Rencos, 20:18:35 Mo. 06.Dezember 2010

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

Rencos

Hallo @all!

Ich habe einen vorläufigen Bewilligungsbescheid nach nach abgabe des Folgeantrags erhalten.
Vor 2 Monaten!! wurde der Folgeantrag gestellt und in der Zeit einige Dokumente wie gefordert nachgereicht.

So, ich werde einfach aus diesem Bescheid nicht so recht schlau. 
Vor allem nicht aus dem letzten Satz. Muss ich jetzt einen kompletten Neuantrag stellen,
oder einen weiteren Folgeantrag, oder soll ich erstmal nix machen und auf eine Antwort der Arge warten?

Normal wäre der Folgeantrag von 01.11.10 - 01.04.11 gelaufen.

Ich hoffe Ihr könnt mir einige Tips hierzu geben.


--
Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Sehr geehrter...

für Sie werden aufgrund Ihres Antrags vom 20.09.2010 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.12.2010 vorläufig in folgender Höhe bewilligt (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a SGB II i. V. m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III):


Monatlicher Gesamtbetrag vom 01.11.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von...
Sie erhalten erneut einen Bescheid, sobald über Ihren Antrag endgültig entschieden werden kann und Ihr Anspruch von dem hier bewilligten abweicht. Die bis dahin gezahlten Leistungen werden dabei berücksichtigt. Ich weise Sie darauf hin, dass Sie gegebenenfalls zu viel gezahlte Leistungen erstatten müssen. Sofern sich keine Änderungen ergeben, erhalten Sie nur dann erneut einen Bescheid, wenn Sie dies beantragen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a SGB II i. V. m. § 328 Abs. 2 SGB III).
--

rencos

Pfiffi

Ab 1.1.2011 wird der Regelsatz erhöht um die berühmten 5 €.

So das dann ab 1.1.2011 ohne einen weiteren Folgeantrag, wohl der nächste Bewilligungsbescheid folgt.

Natürlich kannst Du Widerspruch einlegen, da Dein Antrag ja wohl auf 6 Monate gestellt war, oder nicht.

Damit ich nichts falsches sage hier nochmals die §§ zum nachlesen:

§ 40 SGB II Anwendung von Verfahrensvorschriften
(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
   die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 4),
1a.
   die vorläufige Entscheidung (§ 328),
2.
   die vorläufige Zahlungseinstellung (§ 331) und
3.
   die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Abs. 1, 2 und 5)

sind entsprechend anwendbar.
(2) Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind 56 vom Hundert der bei der Leistung nach § 19 Satz 1 und 3 sowie § 28 berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches, des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Zehnten Buches sowie in Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird.
(3) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

Und SGB III

§ 328 SGB III Vorläufige Entscheidung
(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

1.
   die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist,
2.
   eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder
3.
   zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.

Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.
(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag des Berechtigten für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.


Folgendes aber, wenn Du es nicht verstehst, dann wende Dich mit Deinen Fragen an die Leistungsabteilung, aber bitte alles schriftlich, nach § 13-15 SGB I i.v. mit § 33 u. 35 SGB X.

Habe Dir mal die zutreffenden Sätze hervorgehoben. ;)

Jeder kennt den "Dreisatz", welcher ist davon bei den JCs anzuwenden?

JC Dreisatz: Warum?  Wo steht das? Alles nur schriftlich!!

DJ1980

Ja, ich denke auch, das es mit der warscheinlichen Rechtsbeugung zum 01.01.11 zu tun hat! Ganz schön frech von deiner ARGE, da die Schwarz-Gelbe Pest derzeit noch nicht davon ausgehen kann, das dieser Verstoß gegen Menschenrechte am 17.12. im Bundesrat die Mehrheit bekommt!

Zwar steht es ziemlich unentschieden zwischen den Regimeparteien, aber die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt!

Egal, was ich hier schreibe: Es handelt sich dabei niemals um eine Rechtsberatung, sondern Grundsätzlich nur um meine eigene Meinung ohne Anspruch auf Richtigkeit.
Scheiß auf Dolce&Gabbana! Ich trage Smith&Wesson!

Banken sind gefährlicher als stehende Armeen
Thomas Jefferson

schwarzrot

ZitatRencos:
Ich habe einen vorläufigen Bewilligungsbescheid nach nach abgabe des Folgeantrags erhalten.
Hmm, sowas kann durchaus ok sein: Bist du vielleicht 'aufstocker' mit wechselndem einkommen' (oder geht die arge davon aus)?
Bist du vielleicht selbstständig, aber wegen zu geringer einkünfte, von arge zuzahlungen abhängig? Dann ist immer der bewilligungsbescheid erstmal nur 'vorläufig': Du musst am ende des bewilligungszeitraumes eine endabrechnung machen/belegen, die dann wirklich darüber bestimmt, was du bekommst/zurückzahlen musst.
Auch bewilligungsbescheide für kürzere zeiten gibt es:
Ich hatte z.b. vor ein paar monaten einen extra bewilligungsbescheid für nur einen(!) monat, weniger geld (weil ich eine heizkostenabrechnung mit guthaben vom vermieter erhalten hatte, das guthaben will dann die arge wieder, oder zieht es dir in den folgemonat(en) ab).

Also einfach mal schriftlich(!) an die arge fragen, warum und weshalb dieser bewilligungsbescheid so ist wie er ist.
Die sind verpflichtet dir das zu erklären (schriftlich!), wenn du was nicht verstehst und darauf sollte mensch immer bestehen, auch wenn es auf den ersten blick peinlich ist nachzufragen.
Nimm es als training von zivilcourage, du übst das kritische nachfragen gegenüber miesen behörden/möchtegern autoritäten  ;)
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

Rencos

Hallo @all

Danke erstmal für die schnellen und guten Antworten!

@schwarzrot es ging eine Anhörung in einem extra Bogen voraus.
Die fragen wurden alle richtig beantwort. Betraf Kapital vor der
ersten Antragsstellung. Also 1 Jahr vor der ALG2 Zeit!
Das kam mir schon schleierhaft vor.

Ich habe mich jetzt mit einer Arbeitsloseninitiative in verbindung gesetzt.
Die wussten zuerst auch nicht so recht was Sie mit dem letzten Satz im Bescheid:
--
Sofern sich keine Änderungen ergeben, erhalten Sie nur dann erneut einen Bescheid, wenn Sie dies beantragen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a SGB II i. V. m. § 328 Abs. 2 SGB III).
--
anfangen sollten.
Der gute Mann will jetzt dort anrufen und genau erfragen wie das gemeint ist.
Ich berichte dann wenn ich infos von Ihm erhalten habe.

Bis dann, Rencos

b.d.

Zitat von: Rencos am 19:41:11 Di. 07.Dezember 2010

Sofern sich keine Änderungen ergeben, erhalten Sie nur dann erneut einen Bescheid, wenn Sie dies beantragen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a SGB II i. V. m. § 328 Abs. 2 SGB III).


Also, der Satz bezieht sich einfach auf einen Antrag auf vorläufigen Bescheid nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a SGB II i. V. m. § 328 Abs. 2 SGB III.

Es wird dir nur mitgeteilt, dass, solange sich nichts bei dir ändert, du nur einen neuen Bescheid nach erneuter Antragstellung bekommst. Behörden-Scheiss-Deutsch und ohne große Bedeutung....mMn  ::)

Pfiffi

Hatte doch die beiden zutreffenden Sätze extra nochmals rot hervorgehoben.

Natürlich widerspricht sich das ganze, und zwar, vorläufiger Bescheid (häh) wann wird denn dann abschleißend beschieden?
Und da der vorläufige Bescheid, nur bis 31.12.2010 gültig, ist guter Rat "teuer", also kurz mal die Schreibmaschine angeworfen und das schriftlich mit der ARGE geklärt, die entsprechenden §§ 13-15 SGB I, Beratungs und Auskunftspflicht sagen doch schon alles, PFLICHT, nicht bitteln und betteln, die §§ 33 u. 35 SGB X sagen das Du, da es Dich betrifft, ja ein berechtigtes Interesse an der Sache hast und Dir daher eine Auskunft in schriftlicher Form Dein Recht ist, worauf Du Dich berufen kannst.
Jeder kennt den "Dreisatz", welcher ist davon bei den JCs anzuwenden?

JC Dreisatz: Warum?  Wo steht das? Alles nur schriftlich!!

Similar topics (10)

  • Chefduzen Spendenbutton