Termin beim LSG in Potsdam, Försterweg 2-6, 29.4., 10:30 Uhr, Saal 1, Etage 1

Begonnen von KasparHauser, 22:30:08 Sa. 02.April 2016

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KasparHauser

Hier spricht KasparHauser

Für den Termin suche ich dringend einen Fahrer, der natürlich seine Kosten ersetzt bekommt.
Er sollte auch an dem Thema interessiert sein und bei der Verhandlung anwesend sein und ggf.
ein paar Notizen machen.

Es geht nicht um normale Sozialhilfe, sondern Pflegegeleistungen bzw. Hilfe im Haushalt.
Anscheinend ist hier noch einiges selbst höchstrichterlich nicht geklärt.
Aber vor dem SG habe ich verloren, obgleich es einen mündlichen Termin gab.
Der Richter hat aber sich einfach über die damaligen Ergebnisse hinweggesetzt.

Um ähnliches zu verhindern, habe ich das LSG aufgefordert, nach §§ 103ff SGG den Termin vorzubereiten.
Immerhin verlangt § 106 SGG von Richern eine solche Vorbereitung, damit das Verfahren in der mündlichen
Verhandlung (gütlich) beendet werden kann.
KH

Rudolf Rocker

Zitat von: KasparHauser am 22:30:08 Sa. 02.April 2016
Hier spricht KasparHauser

Für den Termin suche ich dringend einen Fahrer, der natürlich seine Kosten ersetzt bekommt.
Er sollte auch an dem Thema interessiert sein und bei der Verhandlung anwesend sein und ggf.
ein paar Notizen machen.

Warum fährt dich denn keiner von deinen AfD- Nazi- Kumpels?
Naja, sollten die dich eines Tages doch abholen, werden sie dich wahrscheinlich nicht zum LSG Potsdam fahren, sondern in eine andere Einrichtung!
Was dich dann in Zukunft erwartet könntest du mit einer Lehrstunde aus der Vergangenheit abschätzen: http://www.zeitklicks.de/nationalsozialismus/zeitklicks/zeit/verfolgung/wer-wurde-verfolgt/behinderte-menschen/ (oder auch hier: http://www.chefduzen.de/index.php?topic=327913.msg316719#new)

Desweiteren ist es für mich absolut nicht nachvollziehbar, wie ein Typ, der von der Polizei zum Krüppel geschlagen wurde, Sympathien für eine Partei haben kann, die der Polizei noch mehr Handlungsspielraum geben möchte (also härteres Durchgreifen fordert) und gleichzeitig den rechtlichen Handlungsspielraum den Personen gegen Polizeigewalt haben noch weiter einschränken, bzw. ganz abschaffen möchte?

Kuddel


Rappelkistenrebell

Gegen System und Kapital!


www.jungewelt.de

dagobert

Zitat von: Rudolf Rocker am 11:21:48 Mi. 06.April 2016
Desweiteren ist es für mich absolut nicht nachvollziehbar, wie ein Typ, der von der Polizei zum Krüppel geschlagen wurde, Sympathien für eine Partei haben kann, die der Polizei noch mehr Handlungsspielraum geben möchte (also härteres Durchgreifen fordert) und gleichzeitig den rechtlichen Handlungsspielraum den Personen gegen Polizeigewalt haben noch weiter einschränken, bzw. ganz abschaffen möchte?
Bin mal gespannt, ob KH die darin enthaltene Frage beantwortet ...  ::)
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

BGS

Da kommt garantiert nix, schätze ich. Nazis und Rassisten raus!

MfG

BGS
"Ceterum censeo, Berolinensis esse delendam"

https://forum.chefduzen.de/index.php/topic,21713.1020.html#lastPost
(:DAS SINKENDE SCHIFF DEUTSCHLAND ENDGÜLTIG VERLASSEN!)

KasparHauser

Hier spricht KasparHauser

In der Tat nehme ich zu diesen ganzen haltlosen Unterstellungen und Verleumdungen keine Stellung.
Ich füttere keine Trolle.

Ich habe mich an euch gewandt, da ich Hilfe brauche. Diese betrifft nicht nur die Fahrten zum LSG und zurück,
sondern auch als Zeugen, denn die Vorgeschichte beim SG und die Weigerung des LSG, das Verfahren nach
§§ 103ff SGG vorzubereiten, zeigen mir, daß ich den Prozeß verlieren soll.

Ich dachte, dieses Forum sei zur gegenseitigen Unterstützung gerade auch bei Begleitungen zum Jobcenter oder
zu Gerichten gedacht.

Aber einige schreiben hier, damit andere diese Hilfe nicht leisten und unterstellen völlig ohne jeden Beleg oder Anhaltspunkt
Dinge, die wohl schon als Rufmord zu bezeichnen sind.

Einfach nur, um den Sinn dieses Forums zu untergraben.
Darüber sollten wir mal diskutieren, bitte dazu einen eigenen Thread.

Seit ich 2005 meine Wohnung verlor, ist mein Bekanntenkreis sehr eingeschränkt. Die Gehbehinderung ist auch nicht
gerade förderlich, Kontakt mit Leuten zu halten.

Ich kann also zu 100% ausschließen, daß in meinem Freundeskreis Nazis sind. AfD weiß ich nicht, ist noch zu neu.
Aber zumindest keine AfD-Aktivisten gehören zu meinen Freundeskreis.

Wie also ist der weitere Weg?
KH

Rudolf Rocker

ZitatIn der Tat nehme ich zu diesen ganzen haltlosen Unterstellungen und Verleumdungen keine Stellung.
Ich füttere keine Trolle.

ZitatIch kann also zu 100% ausschließen, daß in meinem Freundeskreis Nazis sind. AfD weiß ich nicht, ist noch zu neu.
Aber zumindest keine AfD-Aktivisten gehören zu meinen Freundeskreis.

Dem stelle ich einfach mal die Twitterseite von Horst Murken alias Kaspar Hauser entgegen:
https://twitter.com/Obrigkeit1
Da erübrigt sich dann auch jede weitere Antwort Herr Murken! >:(

Sunlight

Zitat von: Rudolf Rocker am 09:00:41 Do. 07.April 2016
ZitatIn der Tat nehme ich zu diesen ganzen haltlosen Unterstellungen und Verleumdungen keine Stellung.
Ich füttere keine Trolle.

ZitatIch kann also zu 100% ausschließen, daß in meinem Freundeskreis Nazis sind. AfD weiß ich nicht, ist noch zu neu.
Aber zumindest keine AfD-Aktivisten gehören zu meinen Freundeskreis.

Dem stelle ich einfach mal die Twitterseite von Horst Murken alias Kaspar Hauser entgegen:
https://twitter.com/Obrigkeit1
Da erübrigt sich dann auch jede weitere Antwort Herr Murken! >:(


Ja, sehr aufschlußreich und da muss KH sich nicht wundern, dass ihn Niemand mehr unterstützt.
Das Internet vergißt nichts und sein letztes Postings hier war auch nicht dazu geeignet, dass hier
Jemand danach noch bereit dazu ist.

   
Zitat
Horst Murken hat retweetet
Eddi ‏@KampfdenGruenen 5. Apr.


ICH WÄHLE DIE AFD, weil die Regierungsparteien unseren inneren Frieden, unsere Demokratie + unsere freiheitliche Grundordnung zerstören.

Belegt im Übrigen Rudis Aussage.

schwarzrot

Zitat von: KasparHauser am 23:05:06 Mi. 06.April 2016
In der Tat nehme ich zu diesen ganzen haltlosen Unterstellungen und Verleumdungen keine Stellung.
Ich füttere keine Trolle.
Genau, wie du zu den 99,5 prozent Afd-fans in deinen twitter-threads keine stellung beziehst?
Zitat
Ich dachte, dieses Forum sei zur gegenseitigen Unterstützung gerade auch bei Begleitungen zum Jobcenter oder
zu Gerichten gedacht.
Solidarität in einem SELBSTHILFEFORUM lebt davon, dass diese keine einbahnstrasse ist.
Bei dir geht es immer nur darum, dass gefälligst dir alle und jeder zu helfen hat.
Im gegenzug hetzt du gegen flüchtlinge, oder verlinkst zu hetzseiten.
Zitat
Aber einige schreiben hier, damit andere diese Hilfe nicht leisten und unterstellen völlig ohne jeden Beleg
Hier ein paar belege: http://www.chefduzen.de/index.php?topic=327912.msg316635#msg316635 (deine verlinkung dort zu 'halle.leaks' ist naziseite)
Hier: http://twitter.com/Obrigkeit1 (deine fan-boys dort sind zu 99,5% protonazis, aber hauptsache sie bestärken dich in deinem tun, dann ist dir alles andere wurscht)
Und hier behauptest du, dass angeblich flüchtlinge besser behandelt werden als einheimische: https://www.chefduzen.de/index.php?topic=29147.msg313005#msg313005 schläfst du in einer turnhalle, oder was bringt dich zu so einer falschen idee? Würdest du es gut finden, wenn diesen lieber auf der strasse schlafen würden?
Zitat
Wie also ist der weitere Weg?
Du klärst erst einmal dein verhältnis zu Afd-proto- und vollnazis und wie du in zukunft solidarität verstehen willst.
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

Sunlight


Rudolf Rocker

Wenn jemand  auf seinem Twitteraccount etwas retweetet, also einen Kommentar von einem anderen Twitteraccount auf seinen verlinkt, macht er das in der Regel weil diese Meinung auch seiner Meinung entspricht.
Dazu gibt es sehr interessante retweets:



Ist das auch ihre Meinung Herr Murken? Ja oder Nein? Falls Nein, warum retweeten sie es dann auf ihrem Twitteraccount?


Rudolf Rocker

Auch hier:
Ist das ihre Meinung Herr Murken?



...und ist das ihre Meinung, Herr Murken?




Sunlight

Zitat von: Rudolf Rocker am 09:57:42 Do. 07.April 2016
Wenn jemand  auf seinem Twitteraccount etwas retweetet, also einen Kommentar von einem anderen Twitteraccount auf seinen verlinkt, macht er das in der Regel weil diese Meinung auch seiner Meinung entspricht.

Sehe ich auch so, Zustimmung! Denn wenn es nicht paßt, macht man so etwas nicht.

Rudolf Rocker

Es bleibt nicht nur bei AfD- Symphatisanten sondern es geht noch viel weiter in die extreme Rechte:



Hinter schutzengel-org.de stehen rechtsextreme Reichsdeppen wie Reinhard Sigl. Dessen Twitteraccount sieht so aus:



Ich erinnere dazu noch mal an ihre oben gemachte Aussage, Herr Murken:
ZitatIch kann also zu 100% ausschließen, daß in meinem Freundeskreis Nazis sind. AfD weiß ich nicht, ist noch zu neu.
Aber zumindest keine AfD-Aktivisten gehören zu meinen Freundeskreis.

Zeig mir deinen Twitteraccount und ich sag dir, wer deine Freunde sind!

Ferenz

Zitat von: Rudolf Rocker am 10:11:13 Do. 07.April 2016
Es bleibt nicht nur bei AfD- Symphatisanten sondern es geht noch viel weiter in die extreme Rechte:

Zeig mir deinen Twitteraccount und ich sag dir, wer deine Freunde sind!
Offensichtlich diese hier, denn K.H. vertwittert nicht nur und verschafft sich dafür belanglosen
Traffic, sondern nimmt klar Stellung &  Partei für die Muschkoten von der  Grundrechtepartei:









Da muß man sich schon an den Kopf fassen, wie ein Mensch mit qualifizierter Hochschulausbildung (die bei seinem Bemühungen zur Arbeitsuche am Arbeitsmarkt jedoch nichts mehr Wert ist) sich so tief runtergewirtschaftet hat. Er bezeichnet sich regelmäßig in Foren und auch nachweislich in diversen Gerichtsverhandlungen vor SG-Berlin, LSG BLN/BRB als Ökonom / Wissenschaftler. Belege seiner wissenschaftlichen Karriere legt er nicht vor ( evtl. eine Assistententätigkeit an einer Universität im Fachberteich VWL/BWL, dazu Veröffentlichungen etc.).

Daß man mit seiner Berufsbiographie lange vor dem Rentenalter scheitert und zum akademischen Prekariat gehört, ist ihm nicht anzulasten - das geht mir als Dipl. Ing. auch so. Aber nicht nachvollziehbar ist K.H.s Verbitterung, Gegnerschaft und Haß gegen alle und alles was seiner Lebenseinstellung, seinen persönlichen Interessen und Rechtsauffassungen in die Quere kommt. Das ist schon paranoid und zerstörerisch. Und dabei sucht er ausgerechnet Hilfe bei rechtextremen Bauerfängern und blendet seinen Verstand aus. Für mich ist in so einem Fall Hilfe aus dem Foren nicht mehr nötig: Soll er seinen Weg gehen und hier nicht mehr rumschwadronieren...

Dagobert dürfte bekannt sein, daß K.H. alias Eukalyptus im Hartz IV Forum nach 1001 Beiträgen mit diversersen Links zu eben den hier gerügten rechtsradikalen Webseiten gesperrt wurde. Da hat es lange gebraucht, bis Eukalyptus' Kredit bei off topic Themen verbraucht war.

Vielleicht findet er bald einen Weg ins betreute Wohnen mit Einzelzimmer, Haushaltshilfe und sonstigen sozialen Dienstleistungen (Fahrdienst, Mittagstisch etc.).

Ich jedenfalls werde ihn weder mit Ratschlägen noch Anwesenheit bei seinen Gerichtsterminen unterstützen, es langt. "Isch over"



schwarzrot

Hmm, ich persönlich finde es nicht so toll, wenn wir hier uns an solch miesem niveau, wie oft im CCes24-thread gezeigt, ein beispiel nehmen und leute persönlich runtergemacht werden: K.H. ist wahrscheinlich Afd-fanboy und wollte belege dafür haben. Das elo-forum macht es richtig, solche user aus dem forum zu schmeissen (gilt auch für Afd-fangirls und -tanten! (hint!)).
Dafür wäre ich, admin schmeisse diese spacken aus dem forum, die haben lange genug bewiesen, dass man mit ihnen nicht reden kann. Und gut ist!

Zu den letzten links oben, hast du infos, dass es sich bei der 'Grundrechtepartei' um rechte handelt? Scheint mir (auf den ersten blick) nicht so zu sein.
Ralph Boes ist eso-hansel und walddörfler, teilweise rechtsoffen, allerdings aus mangelndem wissen/überblick. Dem würd ich bisher keine Afd-sympathien unterstellen.
Hast du anderslautende links?
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht


Sunlight

Zitat von: schwarzrot am 14:03:57 Do. 07.April 2016
Hmm, ich persönlich finde es nicht so toll, wenn wir hier uns an solch miesem niveau, wie oft im CCes24-thread gezeigt, ein beispiel nehmen und leute persönlich runtergemacht werden: K.H. ist wahrscheinlich Afd-fanboy und wollte belege dafür haben. Das elo-forum macht es richtig, solche user aus dem forum zu schmeissen (gilt auch für Afd-fangirls und -tanten! (hint!)).
Dafür wäre ich, admin schmeisse diese spacken aus dem forum, die haben lange genug bewiesen, dass man mit ihnen nicht reden kann. Und gut ist!

Ja, aus dem Forum entfernen einzige Lösung. Denn man kann tatsächlich nicht mit ihnen reden und fragwürdige Links
sind nicht gerade das, was man sich als Administration in seinem Forum wünscht. Besonders bei Rechtsradikalimus
reagieren Foren allgemein allergisch, weil nicht gut für den Ruf des Forums. Vom Runtermachen halte ich auch nicht viel.
Leider vergißt das Internet nichts und die Fakten sind immer greifbar. Das wird vom User oft vergessen.

Zitat
schwarzrot
Zu den letzten links oben, hast du infos, dass es sich bei der 'Grundrechtepartei' um rechte handelt? Scheint mir (auf den ersten blick) nicht so zu sein.
Ralph Boes ist eso-hansel und walddörfler, teilweise rechtsoffen, allerdings aus mangelndem wissen/überblick. Dem würd ich bisher keine Afd-sympathien unterstellen.
Hast du anderslautende links?


Eine abgeschaltete Webseite der Partei kannst du dir hier anschauen, schwarzrot:

http://causa-lenniger.grundrechtepartei.de/

Bei allen Links, die man sonst findet: 404 Not Found. Mag sich Jeder seine Gedanken machen, warum eine Webseite abgeschaltet
wird.

Rudolf Rocker

ZitatEs bleibt nicht nur bei AfD- Symphatisanten sondern es geht noch viel weiter in die extreme Rechte:
Damit bezog ich mich nicht auf die Grundrechtepartei sondern auf den Link zu schutzengel-org.de
Nähere Erläuterung dazu findet sich in meinem obigen Beitrag!

Zur Grundrechtepartei gehört u.a.Burkhard Lenniger.
Geht wohl auch in den Bereich Reichsbürger. Infos darüber sind kaum zu finden, weil diese Partei wohl eher keine große Bedeutung hat.

ZitatHmm, ich persönlich finde es nicht so toll, wenn wir hier uns an solch miesem niveau, wie oft im CCes24-thread gezeigt, ein beispiel nehmen und leute persönlich runtergemacht werden:
Horst Murken alias Kaspar Hauser hat meine Aussagen hier als Unwahr und Rufmordkampagne dargestellt! Dies habe ich mit den Auszügen aus dem Twitteracount von Horst Murken wiederlegt. Ferenz hat dies mit weiteren Beiträgen bestätigt.

Ich weiß jetzt nicht, was das Aufzeigen von rechten Strukturen und Tendenzen mit "runtermachen" und "miesem niveau" zu tun hat. Jeder, der öffentlich die AfD und andere rechtsradikale Organisationen und Einzelpersonen unterstützt wird von mir benannt.

schwarzrot

Zitat von: Sunlight am 14:38:37 Do. 07.April 2016
Eine abgeschaltete Webseite der Partei kannst du dir hier anschauen, schwarzrot:

http://causa-lenniger.grundrechtepartei.de/
Danke! Ich weiss auch wie man google bedient.  ::)
Da hab ich aber bisher nichts nazi-mässiges von denen gefunden.
Im gegenteil:
ZitatFortdauer des Rechts des Dritten Reiches?

Mit der «Tillessen/Erzberger-Entscheidung» des ,,Tribunal Général de la Zone Française d´Occupation" in Rastatt vom 6. Januar 1947 sollte die Übernahme und Fortdauer des Rechts des Dritten Reiches unterbunden werden. Diese für allgemeingültig und alle deutschen Verwaltungsstellen und deutschen Gerichte sowie seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes auch den bundesdeutschen Gesetzgeber unverbrüchlich bindende Entscheidung hat das NS-Terrorregime zu einer spätestens seit dem 5. März 1933 illegal an die Macht gekommene Bewegung und den Massenmörder Adolf Hitler zu einem Usurpator erklärt mit der Folge, daß das gesamte kodifizierte Recht des NS-Terrorregimes deklaratorisch aufgehoben worden ist mit der weiteren Folge, daß selbst das heute noch im bundesdeutschen Rechtssystem verfassungswidrig Verwendung findende purifizierte nationalsozialistische Recht ersatzlos zu streichen sei.
http://www.nuernbergwiki.de/index.php/Grundrechtepartei

Hört sich für mich NICHT nach reichsdeppen an.  :o
Zitat
Bei allen Links, die man sonst findet: 404 Not Found. Mag sich Jeder seine Gedanken machen, warum eine Webseite abgeschaltet
wird.
Du meinst, die tatsache, dass leute rechtlich in diesem staat ärger bekommen und webseiten abschalten müssen, beweisst, dass da schon was faul war und hältst das für ein kriterium, 'sich jeder seine gedanken' zu machen?

Das seh ich nicht so.
Am ende glaubst du noch den erklärungen und 'berichten' des BfV, bei der auswahl, wo die 'bösen' buben stehen.

http://www.n-tv.de/politik/Erfolg-fuer-Bodo-Ramelow-article287740.html

http://www.focus.de/politik/deutschland/auf-dem-boden-der-rechtsordnung-trotz-schusswaffen-aeusserung-warum-der-verfassungsschutz-die-afd-nicht-beobachtet_id_5253826.html
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

Sunlight

ZitatRudolf Rocker

Ich weiß jetzt nicht, was das Aufzeigen von rechten Strukturen und Tendenzen mit "runtermachen" und "miesem niveau" zu tun hat. Jeder, der öffentlich die AfD und andere rechtsradikale Organisationen und Einzelpersonen unterstützt wird von mir benannt.

Hat nichts mit Runtermachen zu tun. Fakten sind kein Runtermachen.

Zitatschwarzrot


Hört sich für mich NICHT nach reichsdeppen an.  :o

Aber der Rest an Fakten den Andere, unter Anderem auch das, was Rudi hier aufzeigt schon, nach Rechtsradikalismus.
Denn das Internet vergißt nichts, manche User vergessen das allerdings. Es ist dann erstaunlich, was sich Alles ausbuddeln
lässt, wenn man gezielt sucht.







schwarzrot

Zitat von: Sunlight am 15:41:30 Do. 07.April 2016
ZitatRudolf Rocker

Ich weiß jetzt nicht, was das Aufzeigen von rechten Strukturen und Tendenzen mit "runtermachen" und "miesem niveau" zu tun hat. Jeder, der öffentlich die AfD und andere rechtsradikale Organisationen und Einzelpersonen unterstützt wird von mir benannt.
Ich habe mich auf den post von Ferenz bezogen, speziell die screens von der 'grundrechtepartei', nicht auf Rudi, einfach mal in ruhe meinen beitrag lesen.  ;)

Zitat
Zitatschwarzrot


Hört sich für mich NICHT nach reichsdeppen an.  :o

Aber der Rest an Fakten den Andere, unter Anderem auch das, was Rudi hier aufzeigt schon, nach Rechtsradikalismus.
Denn das Internet vergißt nichts, manche User vergessen das allerdings. Es ist dann erstaunlich, was sich Alles ausbuddeln
lässt, wenn man gezielt sucht.
Wozu du scheinbar eben auch nicht in der lage warst.
Poste bitte links dazu! ->Ich kenne die 'grundrechtepartei' nicht, habe aber auch keine lust auf mist wie 404 u. 'den rest kann man sich ja denken', bzw. hörensagen aus nicht angeführten quellen. Sowas ist schlechter stil und eher in der Afd zu finden, als das wir hier uns sowas anziehen sollten!
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

Sunlight

Denke, dass es auch nicht auf die die Grundrechtspartei ankommt. User, die andere Foren kennen,
kennen  KH virtuell und wissen, wie das  im jeweiligen Forum endete, wie von Ferenz erwähnt.
Da muss man sich nicht an der Grundrechtspartei abarbeiten.

Rudolf Rocker

Ich denke die Grundrechtepartei können wir einfach mal außen vor lassen!
In KHs Twitteraccount gibt es so viele haarsträubende andere Geschichten (selbst getwittert und retweetet); da ist die Grundrechtepartei wirklich das allerkleinste übel!

dagobert

Zitat von: schwarzrot am 14:03:57 Do. 07.April 2016Zu den letzten links oben, hast du infos, dass es sich bei der 'Grundrechtepartei' um rechte handelt? Scheint mir (auf den ersten blick) nicht so zu sein.
Ich "kenne" die Grundrechtepartei hauptsächlich in diesem Zusammenhang:
ZitatEinschränkungen von Grundrechten durch die Hartz-IV-Gesetzgebung
http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:UP2ty4ifoVMJ:http://rechtsstaatsreport.de/hartz4/%2Bgrundrechtepartei+gutachten+verfassungswidrigkeit+hartz+IV&hl=de&gbv=2&ct=clnk

Die Abschaltung der Webseiten hat mich ehrlich gesagt überrascht.
Als "rechts" würde ich die nicht einstufen, ob einzelne Mitglieder anders ticken weiß ich aber auch nicht.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Rudolf Rocker

Ich hatte mir die Seite auch mal angeguckt, als sie noch Online war.
Irgendwelche Hinweise auf rechte Tendenzen konnte ich da auch nicht erkennen. Da hat dagobert recht.

KasparHauser

Hier spricht KasparHauser

Ich war vor etwa einem Jahr bei einer Veranstaltung von Ralph Boes, Referent war Herr Ingmar Vetter.
Dies müßte noch auf der HP von Ralph Boes sein.

Hier eine der Auffassungen der Grundrechtepartei (sorry, kein Link):
Funktionen und Wirkweise der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 sind gemäß Art. 1 Abs. 2 und 3 GG die unverletzlichen Grundrechte gegenüber allen drei Gewalten unmittelbar geltendes Recht geworden. Das bedeutet, dass weder der Gesetzgeber noch die vollziehende Gewalt, geschweige denn die Rechtsprechung die Grundrechte, die grundrechtsgleichen Rechte und die prozessualen Grundrechte durch Handeln oder Unterlassen verletzen dürfen.

Im Parlamentarischen Rat sind zwei bahnbrechende Entscheidungen gefallen, die das deutsche Rechtssystem revolutioniert haben. Erstmalig wurde – neben der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung – auch der Gesetzgeber an die Grundrechte gebunden und die Grundrechte wurden als unmittelbar geltendes Recht deklariert. Die unmittelbare Geltung der einzelnen Grundrechte bedeutet, dass sie nach der ausdrücklichen Anordnung des Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar wirksames Recht sind.

Inhalt

   1 Funktionen der Grundrechte
       1.1 Mitwirkungsrechte (status activus)
       1.2 Leistungsrechte (status positivus)
       1.3 Schutzgrundrechte (status praesidiarius)
       1.4 Freiheitsgrundrechte (status libertus)
       1.5 Abwehr- bzw. Widerstandsrechte (status negativus)
   2 Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte im Grundgesetz
       2.1 Grundrechte des Grundrechtekatalogs gemäß Art. 1 bis 19 GG
       2.2 Grundrechtsgleiche Rechte
           2.2.1 Prozessuale Grundrechte
   3 Die einzelnen Grundrechte im Überblick
   4 Grundgesetzlich erlaubte Einschränkungen von Grundrechten
       4.1 unbeschränkte Gesetzesvorbehalte
       4.2 qualifizierte Grundrechtsvorbehalte
   5 Grundgesetzlich nicht vorgesehene Einschränkungen von Grundrechten
   6 Rechtsschutz bei Grundrechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt
   7 Bonner Kommentar zum Grundgesetz – Kurt Georg Wernicke 1949
       7.1 Erläuterungen zum Abschnitt I (Grundrechtskatalog) – Kurt Georg Wernicke in Bonner Kommentar 1949
       7.2 Entstehungsgeschichte
       7.3 Erläuterungen
       7.4 Rechtsvergleichende Hinweise
   8 Einzelnachweise
   9 Quelle

Funktionen der Grundrechte

1. Die Funktionen der Grundrechte stehen immer im Verhältnis zum Staat und seinen Institutionen als Grundrechtsverpflichteten und dem Bürger als natürlicher Person bzw. in bestimmten Fällen auch juristischen Personen (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG) als Grundrechtsträgern. Ein Grundrecht kann je nach Inhalt und Gewährleistung oder Ziel seiner Anwendung mehreren Funktionen entsprechen. So kann z.B. ein Freiheitsgrundrecht im Falle seiner Verletzung durch die öffentliche Gewalt als Abwehrgrundrecht dienen.

2. Grundsätzlich jedoch bewirken die Grundrechte eine Aktivverpflichtung des Staates zu ihrem Schutz gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG und seiner vorbehaltlosen Bindung an ihre unmittelbare Rechtsgeltung und ihre sich daraus ergebende erlaubnisfreie Anwendung durch den Bürger gemäß Art. 1 Abs. 3 GG.

3. Denn ... nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen (vgl. Ipsen, Staatsrecht II).
Mitwirkungsrechte (status activus)

Diese Grundrechte garantieren dem Bürger die direkte Teilnahme und Mitwirkung an der Organisation des Staates im Sinne des Art. 20 GG. Dazu gehören insbesondere das aktive und passive Wahlrecht gemäß Art. 38 Abs. 1, 2 GG; sowie das Recht auf Chancengleichheit beim Zugang zu öffentlichen Ämtern gemäß Art. 33 Abs. 1-3 GG
Leistungsrechte (status positivus)

Grundrechte als Leistungsrechte verpflichten den Staat zu bestimmten Handlungen, z.B. zum Schutz der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gemäß Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, zum Schutz der Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG, zum Schutz der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß Art. 16 GG oder zur Gewährung des Asylrechts für politisch Verfolgte gemäß Art. 16a GG.
Schutzgrundrechte (status praesidiarius)

1. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet die staatliche Gewalt zum Schutz der gemäß Satz 1 unantastbaren Würde des Menschen, also des einzelnen Grundrechtsträgers, welche in den nachfolgenden Absätzen in einzelnen Grundrechten bzw. grundrechtsgleichen Rechten spezifiziert ist. Mit staatlicher Gewalt ist hier sowohl der Staat als öffentliche Gewalt i.S.d. Abs. 3 gemeint, also seine Institutionen Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung, als auch der Staat als Völkerrechtssubjekt i.S.d. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG, also als Staatsvolk, von dem alle Staatsgewalt ausgeht. Diese Vorschrift begründet demnach die Garantenpflicht bzw. Schutzpflicht des Staates – insgesamt als Grundrechteverpflichteter – sowohl als öffentliche Gewalt als auch als Gesamtheit seiner Bürger gegenüber den Grundrechten und ist damit die Grundlage der so genannten wehrhaften Demokratie. Die erste Funktion der Grundrechte ist demnach die von Schutzgrundrechten.

2. Die weiteren Funktionen der Grundrechte als Freiheits- und Abwehrgrundrechte ergeben sich aus der Wirkweise des Art. 1 Abs. 3 GG, welcher die Grundrechte zum einen als Grundrechte zur Wahrnehmung von Freiheiten definiert und zum anderen als Grundrechte zur Abwehr gegen die öffentliche Gewalt im Falle von Verletzungen der Freiheiten, indem dort ausgeführt ist: Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

3. Diese Funktionen verleihen ihnen den Charakter von echten Grundrechten im Gegensatz zu bloßen Staatszielbestimmungen, welche dem Gutdünken und der Erlaubnis der öffentlichen Gewalt ausgeliefert sind. Hinzu tritt ihr diesbezüglicher außerordentlicher Schutz vor selbst dem verfassungsändernden Gesetzgeber entzogenen Veränderungen durch Art. 79 Abs. 3 GG, welcher bestimmt: Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche (...) die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Freiheitsgrundrechte (status libertus)

1. Ihre Wirkung als Freiheitsgrundrechte entsteht durch ihren Charakter als unmittelbar geltendes Recht. Diese Unmittelbarkeit ist hier in seiner ethymologischen Bedeutung als ohne Vermittlung, demnach ohne Erlaubnis zu verstehen im Gegensatz zu den einfachen Gesetzen, deren Rechtmäßigkeit immer unter dem Vorbehalt ihrer Übereinstimmung mit den Grundrechten steht, sie demnach ausschließlich zum Zwecke der Durchsetzung der Grundrechte erlassen werden müssen. Mangelt es an dieser Übereinstimmung oder werden sie ihrer Bedeutung entgegen angewendet, so handelt es sich um ein (grund-)rechtloses Gesetz, welches immer hinter der unmittelbaren Rechtsgeltung der Grundrechte zurücksteht.
Abwehr- bzw. Widerstandsrechte (status negativus)

1. Ihre Wirkung als Abwehr- und Widerstandsrechte gemäß Abs. 1 Satz 2 (Schutzpflicht) i.V.m. Abs. 3 (Widerstandsrecht) des Bürgers als Teil des die Staatsgewalt ausübenden Souveräns gemäß Art. 20 Abs. 3 GG setzt als ein ihnen immanenter Wirkmechanismus immer dann ein, wenn die gemäß Abs. 1 Satz 2 dem Schutz der Grundrechte verpflichteten sowie gemäß Abs. 3 an deren unmittelbare Rechtswirkunggebundenen staatlichen Institutionen – als vom Volk gewählte besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung sowie als Grundrechtsverpflichtete der entsprechenden Garantenpflicht unterliegend – ihre Maßnahmen eben nicht mehr am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen, sondern durch rechtswidrige Anwendung öffentlicher Gewalt die Grundrechte des Souveräns und damit die verfassungsmäßige Ordnung selbst verletzen.

2. Eine solche Verletzung liegt naturgemäß schon dann vor, wenn ein Grundrechtsträger durch die öffentliche Gewalt rechtswidrig an der Wahrnehmung eines Grundrechts gehindert wird, da so dem Grundrecht seine grundlegende Eigenschaft der Unmittelbarkeit entzogen wird. Deshalb ist jede Verletzung von Grundrechten rechtswidrig und daher unzulässig, da der Staat mit seinen Institutionen der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung, wie in Absatz 3 dargelegt, an diese unmittelbare Rechtswirkung der Grundrechte unverbrüchlich gebunden ist.

3. Dahingehend ist der 1968 erfolgte Nachtrag des sogenannten außerordentlichen Widerstandsrechts gemäß Art. 20 Abs. 4 GG irreführend und auch überflüssig, lenkt er nämlich einerseits von der sich aus der Schutzpflicht des Bürgers als Souverän ableitenden Funktion der Grundrechte als auch unmittelbar wirkende und geltende Widerstandsrechte gegen staatliche Institutionen ab. Andererseits ist durch die Unbestimmtheit des Art. 20 Abs. 4 GG, welche sich durch die Generalisierung des Widerstandsrechts gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen i.V.m. dem jedoch dort nicht erwähnten Erfordernis des Nachweises eines solchen Unternehmens, die Ausübung dieses Widerstandsrechts grundsätzlich an die nachträgliche Sanktionierung durch die Rechtsprechung gebunden, soweit diese nicht durch rechtswidrige Anwendung öffentlicher Gewalt gegen die Ausübung dieses Widerstandsrechts selbst obsolet wird, wenn der Grundrechtsträger bereits mittels eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, z.B. in Form des demnach ebenfalls rechtswidrigen Waffeneinsatzes, an der Ausübung des Widerstandsrechts und somit an der somit überflüssigen rechtlichen Überprüfung gehindert wird.

4. Als echtes Widerstandrecht gegen die rechtswidrige Ausübung öffentlicher Gewalt kann hier also nur die Schutzpflicht des Bürgers sowie das entsprechende Grundrecht oder eine Kombination aus Grundrechten als Widerstandsrechte herhalten, da diese nämlich durch ihre unmittelbare Rechtswirkung und -bindung bereits jeder vorhergehenden oder nachträglichen Zulässigkeitserklärung durch die Gerichte entzogen sind, soweit durch ihre Ausübung nicht die den Grundrechten immanenten Schranken überschritten werden oder sich der Grundrechtsträger zulässigen Einschränkungen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes gemäß Art. 19 Abs. 1 GG rechtswidrig entzieht.

5. Steht jedoch ein Grundrecht als Schutz- und Widerstandsrecht einer rechtswidrigen Ausübung öffentlicher Gewalt gegenüber, und werden dabei o.a. Schranken und gegebenenfalls zulässigen Einschränkungen demnach rein formal rechtswidrig überschritten, um die rechtswidrige Anwendung öffentlicher Gewalt abzuwehren, so muss die Rechtswidrigkeit des Staates gegenüber der aus ihr entstandenen möglichen Rechtswidrigkeit aus der Anwendung eines Grundrechts als Widerstandsrecht dahingehend zurückstehen, als dass die staatliche Rechtswidrigkeit nicht wiederum zur Abwehr gegen das Widerstands(grund)recht selbst herhalten kann.

6. Dies folgert zum einen daraus, dass die Grundrechte gemäß Art. 19 Abs. 2 GG in keinem Fall in ihrem Wesensgehalt angetastet werden dürfen, was jedoch bereits bei einer Verhinderung der Wahrnehmung eines Grundrechts der Fall ist, und andererseits folgert der Vorrang der Abwehr bzw. des Widerstands gegen rechtswidrige Anwendung öffentlicher Gewalt mittels der Anwendung und unter Umständen rechtswidrigen Überdehnung der Grundrechte selbst wiederum aus ihrem Doppelcharakter als unmittelbar geltendes und die öffentliche Gewalt daher als solches bindendes Recht.

7. Demzufolge kann z.B. die Ausübung des Grundrechts der Justizgewährleistung gemäß Art. 19 Abs. 4 GG als Widerstandsrecht gegenüber rechtswidrigen Verletzungen durch die öffentliche Gewalt auch keinen einfachgesetzlichen Schranken wie z.B. Fristen o.ä. Rechtsmittelbegrenzungen unterworfen werden, denn die Grundrechte und damit ihre unmittelbare Rechtswirkung und -bindung gelten zeit- und damit fristlos. Zudem kann keine Verletzung der Grundrechte durch bloße und zudem einfachgesetzliche Fristen o.ä. Rechtsmittelbegrenzungen geheilt, sondern nur – und hier wieder rechtswidrig – fortlaufend manifestiert werden. Dies jedoch ist verfassungsrechtlich unzulässig, da wiederum die Wirkung der Grundrechte sowohl jeder einfachgesetzlichen als auch verfassungsändernden Änderung entzogen ist. Dass jedoch eine Heilung durch Rückabwicklung bei jeder Grundrechtsverletzung ohne jeden Verzug stattzufinden hat, selbst wenn dieser nicht bloß rechtswidrig, sondern einfachgesetzlich und demnach den Grundrechten gegenüber nachrangig begründet wäre, ist wiederum durch die verfassungsrechtliche Unverletzlichkeit der Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 2 GG garantiert.

8. Altbekannten und ohne Scheu der nationalsozialistischen »Rechtsanwendung« entliehenen Zweckmäßigkeitserwägungen, wie z.B. dem selbst vom Bundesverfassungsgericht favorisierten Phantom der sogenannten Rechtssicherheit durch Aufrechterhaltung verfassungswidriger Grundrechtsverletzungen oder Unterlassung entsprechender Folgenbeseitigung durch Rückabwicklung mit der Folge des gerichtlich angeordneten Hinnehmens von Grundrechtsverletzungen zur Abwendung angeblichen Schadens des diese Verletzungen verursachenden Staates, muss hier seitens aller staatlichen Institutionen und vor allem der Lehre eine eindeutige und klare Absage erteilt werden, will man sich nicht des vorsätzlichen Hochverrats durch Änderung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt i.S.d. Art. 143 GG a.F. oder zumindest des Missbrauchs der Freiheit der Lehre wider Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG zum Nachteil der Grundrechte und damit des Fundaments des Grundgesetzes schuldig machen.

9. Der Beseitigung der Verletzung von Verfassungsrecht gebührt der Vorrang gegenüber jeder angeblichen Beschädigung des Rufes und Eingrenzung der Macht der öffentlichen Gewalt durch deren uneingeschränkte Verpflichtung zum Schutz der Grundrechte.

10. Die Unmittelbarkeit der Wirkung der Grundrechte in Verbindung mit der Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt an diese sowie dem Anspruch auf Justizgewährleistung zur effektiven sowohl Verletzungsunterbindung als auch Folgenbeseitigung hat vor allem zur unweigerlichen Folge, dass jede Abwehr von bzw. jeder Widerstand gegen Grundrechtsverletzungen bei den zuständigen staatlichen Institutionen für den Verletzten kostenfrei zu erfolgen hat, ansonsten der Staat als Verursacher der Grundrechtsverletzung sich an der Erhebung von Kosten für die Abwehr der Grundrechtsverletzung bereichern und somit die Grundrechtsverletzung als Vorsatz zur Erhebung von Kosten dienen kann.

11. Mit diesen Funktionen der Grundrechte als unmittelbar geltende Rechte zur Freiheit und als Abwehr- bzw. Widerstandsrechte gegen rechtswidrige Eingriffe und damit verbundenen Verletzungen dieser Freiheiten stellen die Grundrechte und grundrechtsähnlichen Rechte die Basis für das Grundgesetz dar.

12. Jegliches Inabredestellen und damit die Nichtanwendung dieser Funktionen der Grundrechte lassen diese leer laufen und stellt somit die unzulässige Änderung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch Drohung mit oder der Anwendung rechtswidriger staatlicher Gewalt dar. Dies erfüllt den Tatbestand des Hochverrats gemäß Art. 143 GG alter Fassung – unabhängig von jeder opportunen staatlichen Unterbindung diesbezüglicher Strafverfolgung.
Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte im Grundgesetz
Grundrechte des Grundrechtekatalogs gemäß Art. 1 bis 19 GG

1. Spezielle Freiheitsrechte: Artt. 2, 4-6, 7, 8-16, 16a, 17, 19 IV GG

2. Allgemeine Freiheitsrechte: Art. 2 I GG

3. Spezielle Gleichheitsrechte: Artt. 3 II, III, 19 I, II, III GG

4. Allgemeine Gleichheitsrechte: Art. 3 I GG
Grundrechtsgleiche Rechte

1. Freiheitsrechte = Artt. 20 IV; 21 I GG

2. Gleichheitsrechte = Art. 33 I, II, III; 38 I 1 GG
Prozessuale Grundrechte

1. die Freiheitsrechte 19 IV, 92, 97 I, 101, 103, 104 GG

2. die Gleichheitsrechte = Art. 3 I GG
Die einzelnen Grundrechte im Überblick
Artikel    Inhalt
Art. 1 GG    Unantastbarkeit der Menschenwürde sowie die Pflicht ihres Schutzes durch den Staat. Das Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG
Art. 2 GG    Freie Entfaltung der Persönlichkeit, allgemeine Handlungsfreiheit, Freiheit der Person, Recht auf Leben, Recht auf körperliche Unversehrtheit. Weiterhin: Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Datenschutz), Recht auf sexuelle Selbstbestimmung
Art. 3 GG    Gleichheitssatz, Gleichberechtigung
Art. 4 GG    Glaubens- und Gewissensfreiheit, Recht auf Kriegsdienstverweigerung
Art. 5 GG    Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Pressefreiheit sowie die Freiheit der Kunst, Forschung und Wissenschaft
Art. 6 GG    Schutz von Ehe und Familie
Art. 7 GG    Recht auf Schulwahl, auf Erteilung und Teilnahme am Religionsunterricht sowie zur Errichtung von Privatschulen
Art. 8 GG    Versammlungsfreiheit
Art. 9 GG    Vereinigungsfreiheit
Art. 10 GG    Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
Art. 11 GG    Freizügigkeit im Bundesgebiet
Art. 12 GG    Freiheit der Berufswahl, Verbot der Zwangsarbeit
Art. 13 GG    Unverletzlichkeit der Wohnung
Art. 14 GG    Eigentumsrechte
Art. 15 GG    Recht auf Entschädigung bei Vergesellschaftung von Eigentum
Art. 16 GG    Verbot von Ausbürgerung und Auslieferung
Art. 16a GG    Asylrecht
Art. 17 GG    Petitionsrecht
Art. 19 GG    Abs. 1: Recht auf die Einschränkung von Grundrechten ausschließlich für die Allgemeinheit und durch Gesetz oder aufgrund eines GesetzesAbs. 2: WesensgehaltsgarantieAbs. 3: Anwendung von Grundrechten auch auf juristische Personen soweit ein Grundrecht auf diese anwendbar istAbs. 4: Justizgewährleistung, Effektiver Rechtsschutz, Rechtsweggarantie bei Verletzungen von Rechten durch die öffentliche Gewalt
Art. 20 GG    Abs. 1: Recht auf Demokratie und SozialstaatAbs. 2: Recht auf die Ausübung der Staatsgewalt durch das Volk durch Wahlen und Abstimmungen sowie besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der RechtsprechungAbs. 3: Recht auf die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und der vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung an Gesetz und RechtAbs. 4: Widerstandsrecht gegen Versuche zur Beseitigung der in den Absätzen 1-3 garantierten Ordnung
Art. 21 GG    Abs. 4: Freiheit der Gründung und Unabhängigkeit politischer Parteien (lex specialis zu Artikel 9 GG>)
Art. 33 GG    Gleiche staatsbürgerliche Rechte und Pflichten, gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern
Art. 38 GG    Aktives und passives Recht auf allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen zu den Volksvertretungen
Art. 48 GG    Abs. 2: Verbot der Verhinderung der Übernahme und Ausübung des Amtes eines Abgeordneten.
Art. 92 GG    Recht auf Rechtsprechung durch einen Richter
Art. 97 GG    Abs. 1: Recht auf einen sachlich und persönlich unabhängigen und nur dem Gesetz unterworfenen Richter
Art. 101 GG    Abs. 1 Satz 1: Verbot von AusnahmegerichtenAbs. 1 Satz 2: Recht auf einen gesetzlichen Richter
Art. 103 GG    Abs. 1: Anspruch auf rechtliches GehörAbs. 2: Gesetzlichkeitsprinzip, Bestimmtheitsgrundsatz, RückwirkungsverbotAbs. 3: Verbot der Doppelbestrafung
Art. 104 GG    Rechtsgarantien bei Freiheitsentzug
Grundgesetzlich erlaubte Einschränkungen von Grundrechten

1. Die Einschränkung von Grundrechten ist dem Staat durch deren unmittelbare Rechtskraft und seine Bindung an die Grundrechte nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und sollte stets als ultima ratio dienen, wenn die Funktionsfähigkeit des Staates zum Wohle aller durch die Ausübung bestimmter Grundrechte eingeschränkt werden kann. Insoweit wird dadurch die Funktion der Grundrechte eingeschränkt.

2. Grundsätzlich sind Einschränkungen von Grundrechten nur unter Beachtung der in Art. 19 Abs. 1 GG genannten Tatbestandsvoraussetzungen möglich, also allgemein sowie entweder durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes (z.B. durch eine Rechtsverordnung im Sinne des Art. 80 GG) und nur in dem Fall, wenn ein Grundrecht in seinem Wortlaut eine solche Einschränkung zulässt sowie unter der Verpflichtung des Gesetzgebers, die so eingeschränkten Grundrechte für den Normadressaten kenntlich zu machen, indem sie in dem einschränkenden Gesetz unter Angabe des Artikels zitiert werden.

3. Die Vorschriften für Grundrechte einschränkende Gesetze sind dem Grundgesetz nach Bedingungen, von deren Erfüllung die Gültigkeit eines solchen Gesetzes abhängt. Eine Nichterfüllung führt damit formell zur Ungültigkeit solcher Gesetze.

Dazu gehören:
unbeschränkte Gesetzesvorbehalte

1. Ein Grundrechtsartikel spricht eine Gewährleistung aus, sieht aber zugleich vor, dass diese durch Gesetz beschränkt werden kann. Diese Beschränkung ist nicht näher qualifiziert.

2. Beispiele Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG: »In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.«, oder Art. 8 Abs. 2 GG: »Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden.«
qualifizierte Grundrechtsvorbehalte

1. Ein Grundrechtsartikel spricht eine Gewährleistung aus, sieht aber zugleich vor, daß diese durch Gesetz beschränkt werden kann. Hierbei ist aber die Beschränkung nur für bestimmte Fälle erlaubt.

2. Beispiel Art. 6 Abs. 3 GG: »Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen«
Grundgesetzlich nicht vorgesehene Einschränkungen von Grundrechten

1. Die Rechtslehre und Rechtsprechung haben – entgegen ihrer grundgesetzlich abschließend geregelten Befugnis – jedoch die »Rechtsfigur« der so genannten verfassungsimmanenten Schranken erfunden, um die in Art. 19 Abs. 1 GG bestimmten Tatbestandsmerkmale zur grundgesetzlich erlaubten Einschränkung von Grundrechten zu umgehen.

2. Hierbei handelt es sich um ungeschriebene und willkürliche Grundrechtseinschränkungen. Sie kommen zur im Grunde rechtswidrigen Anwendung, wenn das jeweilige Grundrecht seinem Wortlaut nach keinen Gesetzesvorbehalt kennt, aber durch die öffentliche Gewalt eingeschränkt werden soll; in der Regel, um den durch die Grundrechte verhinderten Durchgriff gegenüber den Grundrechten zu ermöglichen. Auf diese Art werden die Grundrechte ihrer Qualitäten beraubt, weil die gemäß Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbare Rechtswirkung der Grundrechte und die damit verbundene Bindung der öffentlichen Gewalt an diese aufgehoben werden und die Grundrechte so in den Status von reinen und der fallweisen Gewährung oder dem willkürlichen Entzug durch die öffentliche Gewalt unterworfenen Staatszielbestimmungen zurückgeführt werden.

3. Derartige »Beschränkungen« werden zum Einen mit der so genannten Drittwirkung der Grundrechte begründet und zum Anderen willkürlich aus anderen grundgesetzlichen oder sogar einfachgesetzlichen Regelungen abgeleitet.

4. Im ersten Fall der so genannten Drittwirkung der Grundrechte sollen diese verfassungsimmanenten Schranken zur Bewältigung von Konflikten dienen, die entstehen, wenn Freiheitsrechte unterschiedlicher Grundrechtsträger aufeinander treffen. Die Tatsache, dass dafür jedoch keine grundgesetzlichen Regelungen getroffen wurden, also faktisch keine verfassungsimmanenten Schranken existieren, führt in der Rechtswirklichkeit dazu, dass die öffentliche Gewalt selbst bestimmt, in welcher Form das Grundrecht eines Bürgers gegenüber dem eines anderen Bürgers eingeschränkt wird – meist mit dem Ergebnis, dass es der öffentlichen Gewalt zum Vorteil gereicht.

   4.1. Ein Beispiel dafür ist der Umgang der öffentlichen Gewalt mit Straßenkünstlern: Die Freiheit der Kunst garantiert (auch) Straßenkünstlern die Ausübung ihrer Kunst und den damit verbundenen Schutz ihres Werk- und Wirkbereiches. Nichtsdestotrotz werden Straßenkünstler regelmäßig an der Ausübung ihrer Kunst gehindert; meist mit Hinweisen auf das Persönlichkeitsrecht von Anwohnern, welche sich angeblich an der Kunst stören, oder mit Hinweisen, hier insbesondere bei Straßenmusikern, auf Landesgesetze über dem Emissionsschutz (Lärmschutz), oder aber mit allgemeinen Hinweisen auf eine angebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Eine Einzelfallabwägung findet in der Regel nicht statt.

5. Im zweiten Fall werden grundgesetzliche Regelungen missbraucht, um vor allem die Vorschriften des Art. 19 Abs. 1 GG dahingehend zu unterlaufen, dass Grundrechte eingeschränkt werden, ohne vor allem die in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG vorgeschriebene Angabe der Einschränkung in einfachen Gesetzen zu beachten, welche als Zitiergebot bzw. Fessel des Gesetzgebers bezeichnet wird.

   5.1. Ein Beispiel dafür ist der Umgang mit dem Eigentumsrecht: Art. 14 Abs. 1 GG erklärt: »Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.« Satz zwei ist hier eine Vorschrift gemäß Art. 19 Abs. 1 GG, durch welche das Grundrecht auf Eigentum durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann. Zahlreiche Gesetze beinhalten als solche Einschränkungen und Strafen für verschiedene Delikte Bußgeld- und Geldstrafen. Diese Einschränkungen werden jedoch regelmäßig nicht unter Erfüllung der Vorschriften und Gültigkeitsvoraussetzungen für Grundrechte einschränkende Gesetze unter Angabe des Artikels zitiert, was formell eigentlich die Ungültigkeit dieser Gesetze zur Folge hat. Um nun diese im Nachhinein nicht heilbare Ungültigkeit dieser Gesetze durch die ungesetzliche, aber »normative Kraft des Faktischen« zu umgehen, bemüht man die zwar juristisch unhaltbare, aber durchgesetzte Meinung, die Schranken, welche in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Gesetze bestimmt werden, unterlägen nicht den Vorschriften des Art. 19 Abs. 1 GG. Gerade im Hinblick auf die Vorschriften des Art. 19 Abs. 1 GG werden diese so der völligen Bedeutungslosigkeit preisgegeben. Diese Preisgabe einer der bedeutendsten Vorschriften zum Schutz der Grundrechte wird seltsamerweise als restriktive Anwendung des Zitiergebots bezeichnet. Restriktion bedeutet Unterbindung. Somit wird deutlich, dass hier eine Restiktion gegenüber dem Gesetzgeber, nämlich die zur Unterbindung der nicht vorschriftsmäßigen Einschränkung von Grundrechten, selbst unterbunden wird und so zum Gegenteil der Restriktion des Gesetzgebers, also zur Öffnung der Fessel des Gesetzgebers, somit zur Entfesselung des Gesetzgebers führt.

Rechtsschutz bei Grundrechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt

1. Eine Verletzung von Grundrechten liegt immer dann vor, wenn ihre Anwendnung durch die öffentliche Gewalt verhindert, also ihre Wesensgehaltsgarantie gemäß Art. 19 Abs. 2 GG verletzt wird, oder die Grundrechte nicht nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 GG eingeschränkt werden.

2. Gegen diese Art von Verletzungen der Grundrechte steht dem Grundrechtsträger grundsätzlich gemäß Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg offen, zum Zwecke der Rückabwicklung und Folgenbeseitigung. Vergleiche ergänzend dazu die Erläuterungen in Der vergessene Rechtsweg.

3. Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Grundrechte auf Justizgewährleistung und Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG der den Grundrechten verpflichteten öffentlichen Gewalt jedoch kein Recht auf die vorläufige Verletzung von Grundrechten gewähren im Sinne von: »Der Bürger kann ja klagen«, sondern ausschließlich als ultima ratio des Grundrechtsträgers gegen die rechtswidrige Anwendung öffentlicher Gewalt gerichtet sind. Hier also – wie der Rechtswirklichkeit entsprechend – die Garantie grundsätzlicher und verfassungsmäßiger Abwehrrechte des Bürgers als Rechtsöffnungstitel für die vorsätzliche Verletzung von Grundrechten durch die öffentliche Gewalt zu missbrauchen und so in ihr verfassungsrechtliches Gegenteil zu verdrehen, stellt einen absolut unzulässigen Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung durch die öffentliche Gewalt selbst dar.
Bonner Kommentar zum Grundgesetz – Kurt Georg Wernicke 1949
Erläuterungen zum Abschnitt I (Grundrechtskatalog) – Kurt Georg Wernicke in Bonner Kommentar 1949

Die Frage, ob die Grundrechte mit in das Grundgesetz aufzunehmen seien, entschied der Ausschuß für Grundsatzfragen schon in seiner dritten Sitzung am 21.9.1948 im bejahenden Sinne. Mit voller Absicht wurden die Grundrechtsbestimmungen zu einem besonderen Abschnitt zusammengefaßt und an den Anfang des Grundgesetzes gestellt, um schon damit ihre außerordentliche Bedeutung für die Erneuerung der deutschen Demokratie herauszustellen (vgl. dazu Abg. Schmid, Parl. Rat Plenum StenBer. S. 171 r. u.).

Statt einer Mischung von aktuellen Rechtssätzen und nur programmatischen Bestimmungen, wie sie in der Weimarer Verfassung von 1919 bestanden hat, sind die Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes als unmittelbar geltendes Recht ausgestaltet (vgl. Art. 1 III). Dem entspricht es auch, daß die Grundpflichten, die in der Weimarer Verfassung einen verhältnismäßig breiten Raum eingenommen haben, nicht in das Grundgesetz aufgenommen wurden. Lediglich in Art. 5 III 2 findet sich für die Lehrfreiheit eine – indirekt bestimmte – Pflicht zur Verfassungstreue.

Ursprünglich sollten auch die Grundrechte der kooperativen Ordnungen keine Aufnahme finden und eine Beschränkung auf die alten klassischen Individualrechte erfolgen. In den späteren Beratungen – vom Dezember 1948 ab – wurden diese Grundsätze vom Parl. Rat jedoch leicht durchbrochen (vgl. hierbei insbesondere Art. 6 und 7, Entstehungsgeschichte; auch Art. 6 Erl. II).

Gewissermaßen Schlüssel zum Grundrechts-Katalog sind die Bestimmungen des Art. 1, der mit den lapidaren Worten »Die Würde des Menschen ist unantastbar« beginnt und wesentliche Aussagen über Absicht, Grund und Sinn des Abschnitts bringt.
Die folgenden Artikel 2-17 enthalten die materiellen Bestimmungen über die einzelnen Grundrechte. Bemerkenswert ist, daß für die Grundrechte kein allgemeiner Gesetzesvorbehalt vorgesehen ist und auch in den Fällen, wo zu einzelnen Grundrechten Einschränkungsmöglichkeiten für den Gesetzgeber vorgesehen sind, niemals ein Grundrecht »in seinem Wesensgehalt angetastet werden darf« (vgl. Art. 19 II). Mit der vorletzten GG.-Bestimmung, der Verwirkungsklausel, ist für eine Reihe von Grundrechten ausdrücklich eine Grenze gezogen. Den Abschluß des GR.-Katalogs bildet Art. 19 mit allgemeinen Bestimmungen, insbesondere GR.-Garantien.
Entstehungsgeschichte

Der dem GSA. in 1. Les. vorgelegte, vom HChE. stark abweichende Formulierungsvorschlag des UnterA. ging davon aus, daß die CGR. auf vorstaatlichen, naturgegebenen Rechten beruhen und Art. 1 Absicht, Grund und Sinn des Gr.-Katalogs aufzeigen sollte. Die GR. waren nach diesem Vorschlag als unmittelbar geltendes Recht auszugestalten (StenProt. Bl. 2). Der GSA. erkannte diese Prinzipien im wesentlichen an, änderte jedoch die Formulierung (Drucks. Nr. 203). Die schützende »Würde des Menschen« stellte er in nicht interpretierter These als Schlüssel für den ganzen GR.-Katalog an den Anfang. In 2. Les. wurde, neben weniger bedeutsamen Änderungen des Abs. III, der Abs. II in Anlehnung an die Präambel des 1. Entw. des SozialA. der UN (Drucks. Nr. 144) völlig neu gefaßt. Nachdem der HptA. in 1. Les. den Art. 1 unverändert übernommen hatte, wurde vom GSA. in der 32. Sitz. das Bekenntnis zu den Freiheits- und Menschenrechten in Abs. II umformuliert. Im HptA. wurde dann in 2. Les. ein interfraktioneller Antrag, in Abs. II bei den »Freiheits- und Menschenrechten« die Worte »von Gott gegeben« einzufügen, abgelehnt und im wesentlichen die letzte Fassung des GSA. angenommen. In 3. Les. änderte der HptA. den Artikel von Grund auf und wählte die, den Vorschlägen des ARA vom 25.1.49 (Drucks. Nr. 543) fast wörtlich verwendende Fassung des FünferA. vom 5.2.49 (Drucks. Nr. 591), die – abgesehen von dem in Abs. II zwischengeschalteten Bekenntnis zu den Menschenrechten – in ihren Abs. I und III deutlich auf den HChE. (s. Art. 1, 21 II) zurückging. Diese Fassung blieb dann, abgesehen von einer redaktionellen Änderung in der 4. Les. des HptA., bis zur letzten Les. im Plen. unverändert.
Erläuterungen

1. a) »Würde« des Menschen bedeutet, was den Menschen im spezifischen und wesenhaften Sinne ausmacht. Als ein Versuch ihrer Definition kann Art. 1 I. Vf. WB. (1946) angesehen werden, nach dem »der Mensch berufen ist, in der ihn umgebenden Gemeinschaft seine Gaben in Freiheit und in Erfüllung des ewigen Sittengesetzes zu seinem und der anderen Wohl zu entfalten«. – Die allen Menschen innewohnende Würde ruht in ihm selber. Er allein ist Hüter über sie und nur er selbst kann sie ablegen (vgl. R. Schneider »Von der Würde des Menschen« 1945 S. 18.). Von dieser, dem Menschen innewohnenden, der »inneren« Würde sind zu unterscheiden die äußeren Verhältnisse und Lebensbedingungen, die den einzelnen erst in die Lage versetzen, in Würde zu leben. Hierzu gehört in erster Linie Anerkennung der Würde des einzelnen innerhalb der sozialen Gemeinschaft. Die Gemeinschaft hat den einzelnen, als eine in sich freie Persönlichkeit gelten zu lassen (vgl. GSA. 22. Sitz. StenProt. Bl. 19; Schmid, DÖV. 1949, Nr. 11, S. 203).

b) Diese Würde steht jedem »Menschen« zu, denn er ist in der Schöpfungsordnung ein Wesen, das sich von allen anderen unterscheidet und dem seine Art und Bestimmung nach ein Eigenwert, eine spezifische Würde zukommt, und zwar aufgrund der bloßen Tatsache, daß er als menschliches Wesen geboren ist (s. Laun, Menschenrechte, 1948, S. 8; Würtenberger, SJZ, 1948, Sp. 651).

Inhaber dieser Würde ist alles, was Menschenantlitz trägt, auch der Geisteskranke, auch der Verbrecher (hierzu Thoma, Drucks. Nr. PR 244, S. 2). Daß hier nur der lebende Mensch, nicht auch der ungeborene oder der tote gemeint ist, ergibt sich wohl schon daraus, daß Art. 1 im Abschnitt über die Grundrechte steht. Träger solcher Rechte kann aber nur eine lebende Person sein, denn dem noch nicht oder nicht mehr Lebenden fehlt das wichtigste Merkmal menschlicher Individualität: das »Da-sein«, das Leben (vgl. Hessbach, Menschenrechte, 1948², S. 39, 40; ferner Erläuterungen II. 2 zu Art. 2).

c) Das BGG. erklärt die Würde für »unantastbar«. Damit ist sie gegen heden Angriff abgeschirmt, gleichviel von wem er ausgeht. Diese lapidare Feststellung wirkt also absolut, wie wendet sich gegen jedermann, nicht nur gegen den Staat und seine Organe, sondern gegen jedes andere Individuum (vgl. HChE, S. 21).

2. a) Nachdem in Absatz I 1 als das Primäre die Menschenwürde herausgestellt worden ist, folgt im zweiten Satz eine Sicherungsbestimmung, die der Staatsgewalt zweierleit Verpflichtung auferlegt: die Menschenwürde einmal zu »achten« und zum anderen zu »schützen«.

b) Zunächst wird, wie auch in Vf. Bremen (1947) Art. 5 I, die Achtung der Menschenwürde gefordert, d. h. die Menschenwürde muß respektiert, auf sie Rücksicht genommen werden. Alles, was sie zerstören, schädigen oder sonstwie beeinträchtigen könnte, ist zu unterlassen. Durch diese Bestimmung ist dem Mesnchen Sicherheit gegenüber der Staatsallmacht gegeben. Indem die Menschenwürde der Disposition des Staates entzogen wurde, zerbrach die Herrschaft des Staates über den Menschen. Der einzelne ist nicht mehr nur ein Objekt des Staates oder eine bloße Recheneinheit (vgl. PR. Plen. S. 20; HChE Art. 1 I). Von diesem kulturstaatlichen Denken, das sich in diesem, zugleich christliche wie ethische Gesinnung atmenden Rechtsgrundsatz offenbart, muß der Staat ist dort die Grenze gesetzt, wo die Menschenwürde verletzt wird. Ein praktisches Beispiel: Gegen den in Abs. I 2 statuierten Rechtsgrundsatz der Achtung der Menschenwürde würde die öffentliche Gewalt z.B. verstoßen, wollte sie im Strafverfahren, gleichviel in welchem Stadium, die in verschiedenen Staaten bereits geübten »modernen« Methoden der Geständnisermittlung einführen, die durch Anwendung mannigfacher, als »Entlarvungstechnik« bezeichneter Mittel von physischer oder psychischer Einwirkung (»lie detector«, »Wahrheitssera«, Drogeninjektionen u. ä.) den Beschuldigten in den Zustand ausgeschlossener oder beeinträchtigter Willensfreiheit versetzen und ihn damit der Fähigkeit zu freier Entscheidung über das »Ob« und »Wie« seiner Aussage berauben. Der Beschuldigte würde durch solche, seine Aussagefreiheit beeinträchtigende Behandlung als »bloßes Mittel für fremde Zwecke« mißbraucht und von seiner rechtsstaatlich verankerten Stellung als »selbstverantwortliches Prozeßsubjekt« auf die Stufe eines rechtlosen Objektes der staatlichen Strafverfolgungsbehörden herabgedrückt werden. Er würde damit seines Eigenwertes verlustig gehen. Das aber verbietet die Achtung vor der Menschenwürde. Dem unbestrittenen Recht der Strafjustiz zur Wahrheitsermittlung steht eben hier im obersten Leitsatz des BGG., der in der Menschenwürde den Höchstwert erblickt, ein alles überragendes Rechtsgut gegenüber. Vor dieser Schranke muß die Staatsraison haltmachen. (Vgl. Würtenberger, SJZ. 1948, Sp. 644, 653; Radbruch in SJZ. 1947, Sp. 131, sowie in Stuttgarter Ztg. vom 14.6.1949; Rhein. Merkur vom 16.7.1949; Gutachten der Forensisch-Psychiatrischen Vgg. »Eunarkon-Versuche i. d. gerichtl. Praxis« in SJZ. 1049, Nr. 7, Sp. 449; Giese, »BGG:« 1949, Art. 2, Anm. 4; StPO. §§ 136 I 2, 143 III, 81, 81a; StGB. § 343; RGSt. Bd. 71/375).

c) Sodann wird die weitgehende Verpflichtung statuiert, die Menschenwürde »zu schützen«. Das bedeutet – anders als im ersten Fall – ein positives Tun. Die öffentliche Gewalt ist gehalten, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Menschenwürde vor Beeinträchtigungen zu bewahren. Gegen Angriffe hat sie Schutz zu gewähren. Diese bilaterale Verpflichtung des Abs. I 2 macht daher auch einen genauen und erschöpfenden Katalog entbehrlich, der die mit den »klassischen« Gr.-Bestimmungen oft nicht erfaßbaren »modernen Verstöße« gegen Menschenwürde und Menschenrechte, wie Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Entrechtung, Zwangsverschleppung, Ächtung, Versklavung, Massenaustreibung, Genocidium usw. zu registrieren hätte.

d) Mit Rücksicht darauf, daß die letztgenannnte Pflicht ein Tätigwerden fordert, was nicht gut von einem jeden verlangt werden kann, ist Abs. I 2 nicht wie Satz 1 mit Wirkung gegen jedermann ausgestaltet. Er wendet sich vielmehr nur an »alle staatliche Gewalt«, erklärt also die Schutzfunktion zur Aufgabe der öffentlichen Gewalt in allen ihren Erscheinungsformen. Diese Bestimmung könnte z. B., worauf Nawiasky (Komm. Bay. Verf. 1948, S. 183) für den gleichliegenden Fall des Art. 100 Bay. Verf. (1946) hinweist, auch gelegentlich der Gesetzesausfertigung nach Art. 82 I BGG. als Verweigerungsgrund geltend gemacht werden.

e) Art. 1 I erblickt in der Menschenwürde den tragenden Grundpfeiler alles menschlichen Daseins und erklärt diese Würde zum Maßstab für alle einzelnen GR.-Bestimmungen und deren Auslegung.


Ab hier mußte ich kürzen, da über der zulässigen Länge.

Hier noch etwas:
https://schrammejournal.wordpress.com/2016/04/04/pressesprecher-der-grundrechtepartei-verhaftet/


Die Grundrechtepartei scheint einigen kräftig auf die Füße getreten zu haben.
Die hatten viele gute Expertisen, z. B. auch "Die Bindung des Richters an das Grundgesetz" und
"Grundgesetzliche Gründe für den Ausschluss vom Richteramt".

Herr Vetter soll wohl bis zu einem Gerichtstermin in Haft bleibben - trotz festem Wohnsitz.
KH

Rudolf Rocker

Mich interessiert diese Grundrechtepartei mal sowas von überhaupt nicht!
Es geht hier um ganz andere Verbindungen in deinem Twitteraccount!
Würdest du dich dazu vielleicht mal äußern? >:(

Entspricht das hier also deiner Meinung?:




oder das hier?:




oder das hier?:


admin

Ich frage mich, wie Leute, denen Solidarität für andere ein Fremdwort ist, es für selbstverständlich halten können, eine Solidarität für die eigene Person einzufordern.


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