Reform des kirchlichen Arbeitsrechts

Begonnen von dagobert, 10:35:21 Di. 29.November 2022

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dagobert

ZitatDie katholische Kirche in Deutschland hat ihr Arbeitsrecht, die ,,Grundordnung des kirchlichen Dienstes" überarbeitet. Eine zentrale Neuerung: Fragen der private Lebensgestaltung, etwa die sexuelle Orientierung oder Wiederheirat nach einer Scheidung sind arbeitsrechtlich nicht mehr relevant und auch kein Kündigungsgrund. Dies teilt die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) mit.

Die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) hat am 22.11.2022 eine Neufassung des Arbeitsrechts der katholischen Kirche in Deutschland beschlossen. Die ,,Grundordnung des kirchlichen Dienstes" löst die Grundordnung vom 27. April 2015 ab, die nach einigen Jahren einer Evaluation unterzogen wurde. Die Artikel der Grundordnung bilden die rechtliche Grundlage der Arbeitsverfassung der katholischen Kirche in Deutschland. Sie gilt für die rund 800.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der katholischen Kirche und ihrer Caritas.

Rechtlich gilt die Grundordnung als ,,Empfehlung für die deutschen Bistümer". Sie muss noch in den einzelnen Bistümern und Erzbistümern für verbindlich erklärt werden.

Private Lebensführung soll privat bleiben

Eine zentrale Neuerung der Grundordnung ist, dass die private Lebensgestaltung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter künftig keinen Anlass mehr zu Kündigungen bieten soll. "Der Kernbereich privater Lebensgestaltung unterliegt keinen rechtlichen Bewertungen und entzieht sich dem Zugriff des Dienstgebers", heißt es in Artikel 7 Abs. 2 der Grundordnung. Diese rechtlich unantastbare Zone erfasst insbesondere das Beziehungsleben und die Intimsphäre. Das bedeutet, ob Beschäftigte klassisch oder gleichgeschlechtlich verheiratet oder geschieden sind, soll für die Arbeitsverhältnisse künftig keine Rolle mehr spielen. Dadurch dürften Rechtsstreite wie der über zehn Jahre geführte Prozess um die Kündigung eines geschiedenen und wieder verheirateten Chefarztes der Vergangenheit angehören.

Kirchenaustritt bleibt Kündigungsgrund

Wie in der bisherigen Fassung der Grundordnung soll allerdings -abgesehen von Ausnahmefällen - bleibt allerdings der Austritt aus der katholischen Kirche wie in der bisherigen Fassung der Grundordnung ein Einstellungshindernis bzw. Kündigungsgrund (Art. 7 Abs. 4 Grundordnung). Auch eine kirchenfeindliche Betätigung steht einer Einstellung bzw. Weiterbeschäftigung entgegen (Art. 7 Abs. 3 Grundordnung).
https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Reform-des-kirchlichen-Arbeitsrechts-~.html

Zu dem erwähnten Chefarzt siehe auch hier:
https://forum.chefduzen.de/index.php?topic=329480.msg340992#msg340992
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

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