Zwangsgebühren fürs private Radio und Fernsehen

Begonnen von Falcko, 16:42:09 Di. 12.Juni 2012

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Falcko

Hallo
Zwangsgebühren fürs private Radio und Fernsehen

kein Scherz, es gibt diese schon lange

Diese sollen jetzt mit aller Gewalt durchgesetzt werden ,
der Gipfel.......
rückwirkend für 10 Jahre.

es dauert etwas bis Ihr Euch dort durchgearbeitet habt

http://www.derwesten.de/region/wie-gema-und-vg-media-jetzt-auch-lizenzgeld-fuer-s-fernsehprogramm-fordern-id6755713.html

und hier

http://www.vg-media.de/de/allgemeinefaq.html

viel Spass, und nicht aufregen, machen könnt Ihr im Ernstfall nichts,


Andreas der zweite

Hallo

Auszug aus der Lizensverpflichtung der VG MEDIA

Kabelweitersendung        in Mehrparteienhäusern
Fragen & Antworten zur Vergütungspflicht

Nachfolgend haben wir für Sie als Eigentümer, Eigentümerge-meinschaft und/oder Verwalter eines Mehrparteienhauses die häufigsten Fragen beantwortet. Sie erhalten Informationen zu diesen Schwerpunkten:

1. Rechtslage
2. VG Media allgemein
3. Gesamtvertrag mit einem Verband
4. Verwalter von Mehrparteienhäusern
5. Lizenzvertrag
6. Fragebogen


1. Rechtslage
Was sind Urheber- und Leistungsschutzrechte?

Urheber- und Leistungsschutzrechte schützen das geistige Eigentum und die Investitionen der Kreativen und der Kreativindustrie. Sie sichern den Rechteinhabern eine angemessene Beteiligung an der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Leistungen durch Dritte.
Wer muss urheberrechtliche Lizenzentgelte zahlen?

Jeder, der Fernseh- und Hörfunksignale innerhalb eines Kabelnetzes bzw. einer Hausverteilanlage eines Mehrparteienhauses weitersendet, ist nach dem Urheberrechtsgesetz vergütungspflichtig und schuldet dem Urheber- und Leistungsschutzberechtigten eine angemessene Beteiligung für die Verwertung der geschützten Leistungen.
Gilt die Lizenzpflicht auch für Eigentümer/Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften?

Ja, die Lizenzpflicht gilt auch für Eigentümer, Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften, die mit einer hausinternen Satelliten-/ DVB-T-Antennenanlage Fernseh- und Hörfunksignale empfangen und an die einzelnen Wohneinheiten weitersenden. Rechtlich besteht ein Anspruch auf Lizenzentgelte grundsätzlich schon bei einer Kabelweitersendung an mehrere Wohnungen. Eine Ausnahme hiervon ist nur gegeben, wenn im Einzelfall eine besondere persönliche Verbundenheit, wie z. B. ein familiär nachbarschaftliches Verhältnis zwischen dem Eigentümer und den Bewohnern auch tatsächlich nachgewiesen wird.

weiter geht es hier.....
http://www.vg-media.de/de/lizenzen/immobilienverwalter.html

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