Sozialamt: Umzug wegen Trennung - Widerspruchsfrist bis 9 Monate

Begonnen von Snoopy, 23:35:08 Di. 17.November 2015

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Snoopy

Hallo,

ich bin gerade etwas ratlos wegen folgender Story:


Meine Mutter erhält  ALG2, mein Vater ist Altersrentner mit kleiner Rente (ca. 800,- EUR). Beide bildeten bis Ende Juli eine Bedarfsgemeinschaft auf dem Niveau von ALG2. Meine Eltern haben sich getrennt und mein Vater musste im August aus der bisher gemeinsam genutzten Ehewohnung in eine andere Wohnung ziehen.

Geld für seinen Umzug war von seiten meiner Eltern nicht vorhanden. Deshalb habe ich beim Sozialamt schon im Juni für meinen Vater je einen Antrag auf Umzugskostenbeihilfe und Erstausstattung gestellt.

Ende Juli (wenige Tage, bevor mein Vater die gemeinsame Wohnung zu verlassen hatte) erhielt ich die Bescheide. Umzugskostenbeihilfe wurde i.H.v. gerade mal 40,- EUR gewährt. (Ermessensentscheidung für den Transport einer ganzen Wohnungseinrichtung?!)

Bei der Erstausstattung sah der Bescheid auf den ersten Blick günstiger aus. Zitat: "Die beantragten Einrichtungsgegenstände werden vollumfänglich als Bedarf in Höhe von 7xx,- EUR anerkannt.". Über siebenhundert Euro, das wäre OK gewesen. Aber es wurden nur knapp 70,- EUR ausgezahlt, denn es  gab einen Haken:

"Leistungen für einmalige Bedarfe werden auch erbracht, wenn die Leistungsberechtigten keine Regelsatzleistungen benötigen, den Bedarf jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird."

Mein Vater sollte laut Bescheid aus seiner Rente in den nächsten 5 Monaten selbst den Teil der beantragten Kosten für die Erstausstattung ansparen, den das Sozialamt zwar bewilligt, aber nur zu einem Bruchteil (knapp 70,- EUR) ausgezahlt hat.

Das Problem dabei war allerdings, dass er bereits im August in der neuen Wohnung leben musste - er hätte das Geld also sofort gebraucht und hatte gar keine Zeit zum monatelangen Ansparen, wie im Bescheid Ende Juli gefordert!

Da hier nach meiner Einschätzung so gar keine Würdigung des Einzelfalles erfolgte, legte ich noch im Juli gegen beide Bescheide Widerspruch ein. Ende Juli erhielt ich dann noch eine Anhörung zum Widerspruchsverfahren, in der ich wunschgemäß noch einmal haarklein alles darlegte, was ich vier Tage zuvor im Widerspruch bereits geschrieben hatte. Zeitschinder ...  :evil:


Anfang August ist mein Vater dann in seine ziemlich leere Wohnung gezogen, um einem anwaltlichen Rausschmiss zu entgehen. Ich habe ihm etwas Geld meines eigenen kleinen Notgroschens geliehen, um eine ganz einfache Kücheneinrichtung und ein Bett zu kaufen. Außerdem besorgte ich eine gebrauchte Wohnzimmereinrichtung und deren Transport per Spedition. Einen Privatkreditvertrag habe ich auch mit ihm gemacht, zwecks Rückzahlung, sobald möglich. Sein Girokonto hängt seit dem Umzug weit im Minus, weil noch eine Menge Kleinkram zu kaufen war für den neuen Haushalt.


Jedenfalls herrschte seit Ende Juli seitens des Sozialamtes Funkstille. Der vierte Monat Bearbeitungszeit meiner Widersprüche ist angebrochen und ich habe das Sozialamt Anfang November schriftlich dazu aufgefordert, die Widersprüche zu bearbeiten, da ich anderenfalls gemäß § 88 (2) SGG Untätigkeitsklage erheben würde. Gestern erhielt ich nun ein Inforschreiben, aus dem hervorgeht, dass die Bearbeitung von Widersprüchen "chronologisch und nach Dringlichkeit" erfolgen würde und aufgrund hoher Arbeitsbelastung mit 7 - 9 Monaten Bearbeitungszeit zu rechnen ist.

So einfach ist das also...  X(


Ein großes Danke an alle, die bis hierher mitgelesen haben.

Was kann ich hier tun? Eilbedürftigkeit liegt ja wohl leider nicht vor, also fällt auch eine einstweilige Anordnung auf sofortige und vollständige Auszahlung flach ... das hätte ich wohl schon eher / direkt nach Abgabe der Widersprüche tun sollen.

Kann ich hier und jetzt noch irgendetwas tun, damit möglichst kurzfristig die im Bescheid für die Erstausstattung "vollumfänglich als Bedarf in Höhe von 7xx,- EUR" anerkannte Summe zur Auszahlung kommt?


cu, Snoopy
"Nur der Schwache wappnet sich mit Härte. Wahre Stärke kann sich Toleranz, Verständnis und Güte leisten."

Tilly Boesche-Zacharowski

dagobert

Zitat von: Snoopy am 23:35:08 Di. 17.November 2015
"Leistungen für einmalige Bedarfe werden auch erbracht, wenn die Leistungsberechtigten keine Regelsatzleistungen benötigen, den Bedarf jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird."
[...]
Das Problem dabei war allerdings, dass er bereits im August in der neuen Wohnung leben musste - er hätte das Geld also sofort gebraucht und hatte gar keine Zeit zum monatelangen Ansparen, wie im Bescheid Ende Juli gefordert!
Da wäre ein Darlehen die korrekte Entscheidung gewesen.
Zitat von: Snoopy am 23:35:08 Di. 17.November 2015
Der vierte Monat Bearbeitungszeit meiner Widersprüche ist angebrochen und ich habe das Sozialamt Anfang November schriftlich dazu aufgefordert, die Widersprüche zu bearbeiten, da ich anderenfalls gemäß § 88 (2) SGG Untätigkeitsklage erheben würde. Gestern erhielt ich nun ein Inforschreiben, aus dem hervorgeht, dass die Bearbeitung von Widersprüchen "chronologisch und nach Dringlichkeit" erfolgen würde und aufgrund hoher Arbeitsbelastung mit 7 - 9 Monaten Bearbeitungszeit zu rechnen ist.
Untätigkeistklage beim SG einreichen.
7-9 Monate für nen Widerspruch, ich glaub es hackt.  :-[
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Rudolf Rocker

Zitat(1) Die Rechtsbehelfsstelle hat darauf hinzuwirken, dass über den Widerspruch innerhalb von drei Monaten entschieden wird; nach Ablauf der Frist
wäre eine Untätigkeitsklage zulässig (s. § 88 Abs. 2 SGG)

http://www.harald-thome.de/media/files/Praxishandbuch-Sozialgerichtsgesetz.pdf

Snoopy

@dagobert:

OK, ein Darlehen. Den Vertrag zum Privatkredit hat keiner vom Amt gesehen, ich habe es auch nicht erwähnt. Ein Schriftstück, dass meine kleine Gabe ein zinsloses Darlehen ohne feste Laufzeit gewesen ist, kann ich natürlich aufsetzen und bei Bedarf vorweisen.


@Rudolf Rocker:

Ja, ich würde diese Klage natürlich gern und sofort einreichen. Nur habe ich jetzt mit diesem letzten Schreiben im Prinzip eine Entschuldigung vom Sozialamt vorliegen, dass sie leider überfordert sind. Aber:

Das Gesetz gibt mir ja eindeutig Recht mit dem Ablauf von drei Monaten - ich werde die Klage einreichen. Damit erhöht sich für das Sozialamt die Dringlichkeit und die Bearbeitung findet früher statt - nach deren eigenen Worten: "...chronologisch und nach Dringlichkeit...".


Also Danke erstmal! Ich berichte, wie's weitergeht.

cu, Snoopy
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Tilly Boesche-Zacharowski

Rudolf Rocker

ZitatOK, ein Darlehen. Den Vertrag zum Privatkredit hat keiner vom Amt gesehen, ich habe es auch nicht erwähnt. Ein Schriftstück, dass meine kleine Gabe ein zinsloses Darlehen ohne feste Laufzeit gewesen ist, kann ich natürlich aufsetzen und bei Bedarf vorweisen.
Nein, dagobert meinte mit Sicherheit ein Darlehen vom Amt!


ZitatNur habe ich jetzt mit diesem letzten Schreiben im Prinzip eine Entschuldigung vom Sozialamt vorliegen, dass sie leider überfordert sind
Das ist nicht dein Problem, ob die überfordert sind oder nicht!

Snoopy

Zitat von: Rudolf Rocker am 10:39:43 Mi. 18.November 2015

Nein, dagobert meinte mit Sicherheit ein Darlehen vom Amt!

Oh ... ich habe das in einem der Widersprüche angesprochen, dass er das Geld "notfalls als Darlehen" sofort benötigt. Darauf gab es keine gesonderte Reaktion und die Widersprüche laufen ja noch. Ich hätte wohl gleich einen extra Antrag auf ein Darlehen stellen sollen...


ZitatDas ist nicht dein Problem, ob die überfordert sind oder nicht!

Genau, darum erfolgt jetzt die Untätigkeitsklage für jeden einzelnen Widerspruch.


cu.Snoopy
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Tilly Boesche-Zacharowski

Rudolf Rocker

Richtig, ein Antrag auf Darlehen muss natürlich erst gestellt werden.
Einen Rechtsanspruch auf ein solches Darlehen hat man aber, meines Wissens, nicht.

Aber so wie ich das verstanden habe ist ja ein Antrag mit über 700€ bewilligt worden, aber der Betrag wurde nicht (komplett) ausgezahlt.
Da würde ich jetzt auch weiter ansetzen. Gab es dazu einen Änderungsbescheid oder stand das alles in der Bewilligung?
Könntest Du die Bewilligung unter Umständen mal anonymisiert hier reinstellen?

Snoopy

Du hast es richtig verstanden, es stand gleich so im Bescheid zur Erstausstattung, gegen den jetzt der Widerspruch läuft und es gab keinen Änderungsbescheid.

Ich kopiere den Bescheid heute Nachmittag und stelle ihn hier ein...

cu, Snoopy
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Tilly Boesche-Zacharowski

mousekiller

Hallo Snoopy,

Das Sozialamt ist - im übrigen wie jede Sozialbehörde - an die gesetzlich vorgegebenen Fristen gebunden. Es kann dir und auch deinem Vater völlig wumpe sein, ob die dort nun mit der Bearbeitung über- oder unterfordert sind. Personalmangel ist kein Grund für eine schleppende Bearbeitung. Du hast genau richtig gehandelt und ihnen eine Frist gesetzt. Ganz gleich wie die Antwort ausgefallen ist, es hätte ein Widerspruchsbescheid sein müssen.

Demzufolgen ist es jetzt angeraten, das Sozialgericht einzuschalten.
Wenn man keine Ahnung hat - einfach mal die Fresse halten.

Snoopy

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Tilly Boesche-Zacharowski

Rudolf Rocker

Danke Snoopy!
Das ist dann tatsächlich so, wie ich das vorhin schon vermutet habe.

Snoopy

Da ich noch nie eine Untätigkeitsklage einreichen musste:


Genügt es, der Klageschrift eine Kopie meines Widerspruches beizulegen, zusammen mit einem Hinweis für das Gericht, wann ich diesen Widerspruch im Sozialamt abgegeben habe? Oder benötigen die alle Unterlagen (Antrag, Bescheid, Widerspruch...)?

und:

Ich will die Klage per Einschreiben mit Rückschein zum Sozialgericht senden. Ist das OK?


Danke & cu, Snoopy


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Tilly Boesche-Zacharowski

dagobert

Zitat von: Snoopy am 18:44:00 Mi. 18.November 2015
Genügt es, der Klageschrift eine Kopie meines Widerspruches beizulegen, zusammen mit einem Hinweis für das Gericht, wann ich diesen Widerspruch im Sozialamt abgegeben habe?
Sollte reichen, es geht ja erstmal darum dass das JC überhaupt einen Widerspruchsbescheid erstellt.
Wenn du auf Nummer sicher gehen willst, fügst du im Anschreiben einen Satz ein in der Art: "Wenn das Gericht weitere Unterlagen/Nachweise benötigt, wird um richterlichen Hinweis gebeten." Oder so ähnlich.
ZitatIch will die Klage per Einschreiben mit Rückschein zum Sozialgericht senden. Ist das OK?
Ich denke schon.
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Thomas Mann, 1936

Snoopy

Gut, vielen Dank!  :)

Ich setze die Klage morgen auf und dann sehen wir (hoffentlich bald) weiter.


cu, Snoopy
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Tilly Boesche-Zacharowski

Snoopy

Der Widerspruchsbescheid ist am 10.12. eingetroffen, die Klage wegen Untätigkeit konnte ich daraufhin nach Rücksprache beim Sozialgericht gestern schriftlich zurücknehmen. So weit, so gut...


Jetzt geht es um den Inhalt des Widerspruchsbescheides. In drei Punkten ist dort zu lesen:


a) "...wird eine einmalige Beihilfe für Wohnungserstausstattung für den Monat August 2015 i.H.v. 325,- EUR gewährt"

b) "...bereits erbrachte Leistungen werden angerechnet"

c) "...im Übrigen wird der Widerspruch zurückgewiesen"


Beim Lesen des Widerspruchsbescheides fällt auf, dass im alten Bescheid für die Erstausstattung zwei Bedarfe vergessen wurden: ein Elektroherd und eine Pauschale für Hausrat. Diese beiden Punkte kommen jetzt  im Widerspruchsbescheid zum Ansatz und sie ergeben einen anzuerkennenden Bedarf von 997,- EUR (im alten Bescheid: 739,- EUR).

Von diesen 997,- EUR wird aber nach wie vor das "übersteigende Einkommen" angesetzt, dass mein Vater in den auf August folgenden 5 Monaten hätte ansparen sollen, dies aber nicht konnte, weil er das Geld umgehend zum Verlassen der gemeinsamen Wohnung benötigte (...ich habe das ja oben schon erläutert). Dieses übersteigende Einkommen wird im Widerspruchsbescheid von den 997,- EUR abgezogen und ergibt die 325,- EUR, die ihm nun als einmalige Beihilfe gewährt werden und die er nun noch ausgezahlt bekommt.

Das ist also ein erster, kleiner Erfolg.

Ich muss jetzt herausfinden, ob und wie es möglich ist, die Anrechnung des Einkommens für diese 5 Monate in der Zukunft zu unterbinden. Im alten Bescheid hieß es ja: "Die beantragten Einrichtungsgegenstände werden vollumfänglich als Bedarf in Höhe von 739,- EUR anerkannt"  und dieser Betrag erhöht sich nun mit dem Widerspruchsbescheid auf 997,- EUR. Davon die darin bewilligten 325,- EUR abgezogen, verbleibt eine anerkannte, aber nicht ausgezahlte und somit strittige Restsumme von über 670,- EUR.

Ich werde hier natürlich weiter dranbleiben. Da mein Vater aktuell mit seiner Rente einige Euro über dem Grundsicherungsniveau liegt, hat er natürlich keinen Anspruch auf einen Beratungsschein. Ich werde hier in einem ersten Schritt die einmal wöchentlich stattfindende (kostenfreie) anwaltliche Sozialberatung unserer Stadt aufsuchen. Vielleicht gibt es einen Ansatzpunkt, der uns weiterbringt...


cu, Snoopy
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Tilly Boesche-Zacharowski

Snoopy

Ich muss die Klage innerhalb der nächsten 3 Tage absenden. Leider ist es nicht möglich gewesen, einen Termin für die kostenfreie anwaltliche Beratung zu bekommen, der innerhalb der Klagefrist liegt - die sind voll ausgelastet.

Nun suche ich eine möglichst gute Begründung dafür, dass die vom Sozialamt angewandte Anrechnung von zukünftigem Einkommen nicht erfolgen durfte.

Als Ansatzpunkte habe ich bisher nur das Anwaltsschreiben, dass meinem Vater eine Frist zum Auszug gesetzt hat, zu der er in die neue Wohnung ziehen musste. Dafür brauchte er das Geld in vollem Umfang sofort, was ihm ja laut Bescheid "vollumfänglich" anerkannt, aber nur zu einem Bruchteil ausgezahlt wurde.

Als weitere, schwache Argumentationspunkte hätte ich noch:

- dass er sein Konto unmittelbar vor dem Umzug um mehrere hundert Euro überziehen musste, um kurzfristig die Wohnung bewohnbar zu gestalten. Das Sozialamt ist nicht auf die Dringlichkeit eingegangen

und

- dass diese Überziehung / Verschuldung bis heute noch nicht wieder völlig ausgeglichen ist (...kleine Rente)


Wie kann ich hier für das Gericht möglichst überzeugend argumentieren? Wie gesagt - es geht um gut 670,-EUR, die nicht zur Auszahlung kamen, da sie als "zukünftiges Einkommen" angerechnet wurden.


Ich würde mich sehr über weitere, sachdienliche Vorschläge freuen...

MfG, Maerzen




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Tilly Boesche-Zacharowski

dagobert

Du könntest evtl. eine fehlerhafte Ermessensausübung durch das Sozialamt rügen.
Die hätten ja schließlich auch ein Darlehen bewilligen können, welches dann anschließend zurückgezahlt wird.
Oder Hälfte Zuschuss, Hälfte Darlehen.

ZitatSGB I § 39 Ermessensleistungen
(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.
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Thomas Mann, 1936

Snoopy

Hallo dagobert,

das fehlerhaft bzw. überhaupt nicht angewandte Ermessen werde ich in die Argumentation einbeziehen. Man kann dies auch tatsächlich sehr gut in den Bescheiden sehen, dort wurde auf die vorliegende Dringlichkeit und auch auf meinen Vorschlag auf Auszahlung auf Darlehensbasis mit keinem Wort eingegangen.

Vielen Dank!

MfG, Maerzen
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Tilly Boesche-Zacharowski

Snoopy

Heute habe ich die Klage gegen den Widerspruchsbescheid per Einschreiben abgesendet.

Ich habe sie noch nicht begründet, sondern vorerst nur so formuliert, dass ich sie jetzt zur Fristwahrung einreiche und ein separates Begründungsschreiben nachreichen werde. Außerdem habe ich eine Kopie vom Widerspruchsbescheid beigelegt, gegen den sich die Klage richten wird.

Nächste Woche werde ich dann zum Sozialgericht fahren und persönlich mit allen Unterlagen und der (hoffentlich sachkundigen) Hilfe eines Rechtspflegers das Begründungsschreiben vor Ort aufsetzen. So können auch gleich eventuell offene Fragen geklärt werden.

Das erscheint mir die effektivste Möglichkeit zu sein, wenn schon kein Sozialrechts-Anwalt involviert ist...


MfG, Maerzen

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Tilly Boesche-Zacharowski

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