Ich bin neu hier und sage allen HALLO. :)
Meine Frage :gibt es einen Unterschied zwischen einer Verpflichtung zur Teilnahme an einer Maßnahme und einer Zuweisung zur Teilnahme einer Maßnahme.
Danke für Eure Antworten
Moin ahhotep!
Herzlich Willkommen bei Chefduzen.
Meinst Du mit der Verpflichtung eine unterschriebene EGV?
Nein ich unterschreibe keine EGV und bekomme immer EGV-VA.
Mir wurde ein Schreiben vom JC zugesandt indem mir mitgeteilt wird und zwar :
Betreff:Verpflichtung
Sehr geehr...,
als Anlage erhalte Sie die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Aktivierung ......
Ich verstehe Verpflichtung nicht. Ist das jetzt eine neue Schweinerei?
Danke Rudolf Rocker
Stehen da im Schreiben irgendwelche Paragrafen?
Also Maßnahme nach § soundso?
Am besten das Teil mal anonymisieren und hier reinstellen.
Mal als neue ganz dumm gefragt . ::)Wie kann ich das hier hochladen.
Die Funktion Dokumente Hochladen gibt es bei mir nicht. Wie kann ich dies ändern. :)
Ich mach das immer so, das ich Dokumente als .jpg einscanne und dann hiermit hochlade:
http://www.pic-upload.de/ (http://www.pic-upload.de/)
Dort wird dann ein Link generiert, den für Forum auswählen und hier einfügen, fertig!
Ob es noch irgendwelche anderen Möglichkeiten gibt, weiß ich leider nicht.
Das war nix
Der ist besser http://www.pic-upload.de/view-21991583/Zuweisung-1-1.jpg.html
(http://www.pic-upload.de/view-21991583/Zuweisung-1-1.jpg.html)
http://www.pic-upload.de/view-21991681/Zuweisung-2.jpg.html
(http://www.pic-upload.de/view-21991681/Zuweisung-2.jpg.html)
Nr.2
Dieser Wisch ist 'ne absolute Frechheit.
Wenn nichts kommt, soll man der Zuweisung hinterherlaufen - jaja.
Der Schriebs sieht mir eher wie eine Ankündigung zur Maßnahme aus.
Wenn tatsächlich nichts kommt und du denen nicht hinterhertelefonierst
haben die sich schon mal einen Sanktionsgrund gebastelt.
Das nennt man in meinen Kreisen Perfidie (http://de.wikipedia.org/wiki/Perfidie) ! kotz
So wie das Ding hier vorliegt, ist das keine regelkonforme Zuweisung.
Das ist aber nur meine Meinung. Mal sehn, was die Kollegen dazu noch schreiben.
Wenn du den quatsch nicht willst, in jedem fall widerspruch (mit möglichst vielen fragen!) schriftlich machen.
Leider entwickelt der widerspruch keine aufschiebende wirkung.
Die zuweisung ist zwar totaler mist, dir wird (bisher) nicht mal richtig der umfang, noch worum es in dieser massnahme wirklich geht erklärt, aber das werden die vermutlich mit der 'einladung' nachzureichen versuchen.
Allerdings muss dein SB dir das erklären können, nicht der massnahmeträger: Falls sie bei der 'einladung' nur so ein massnahmeträger-flyer beipacken, hast du gute chancen gegen die massnahme, wegen formfehler zu klagen.
Wegen der nichtaufschiebenden wirkung, musst du jedoch (erstmal) zu dem mist hin, falls sie dir dennoch die angekündigte 'einladung' zuschicken:
Allerdings bist du nicht verpflichtet, beim massnahmeträger irgendwas (hausordnung, etc) zu unterschreiben.
Lass dir dennoch wenn möglich schriftlich vom massnahmeträger bestätigen, dass du bei ihm warst.
Am einfachsten wäre, wenn der massnahmeträger, weil du deren wische nicht unterschreibst, dir schriftlich bestätigt, dass du für die massnahme 'nicht geeignet' bist (die mögen meisst keine erwerbslosen, die ihre geschäfte durcheinanderbringen, da gibt es also gemeinsame interessen).
Ansonsten geht der weg nur über klage, am besten mit anwalt.
Zitat von: Tiefrot am 22:33:49 Sa. 18.Januar 2014
Wenn tatsächlich nichts kommt und du denen nicht hinterhertelefonierst
haben die sich schon mal einen Sanktionsgrund gebastelt.
Seh ich nicht ganz so, du bist ja nicht verpflichtet, die internen arbeitsabläufe der 'job'center zu organisieren. Wär ja noch schöner, dass man sich die eigene sinnlosmassnahme erstmal selbst organisieren muss, obwohl man sie gar nicht möchte. ;)
Aber klar, ne sicherheit gibts, wie wir wissen, im SGBII-unrechtssystem eh nicht.
Um als erstes mal die Frage von ahhotep zu beantworten:
Ich sehe keinen Unterschied zu einer Zuweisung. Die haben nur das Wort durch "Verpflichtung" ersetzt, vermutlich weil das eindrücklicher klingt.
Bei uns machen die das auch so.
Erst eine Infoveranstaltung, dann eine Zuweisung und dann kommt der Termin.
Gab es bei Dir auch eine Infoveranstaltung?
Wie sieht das denn mit den Fahrtkosten aus? Kommt da ein bißchen was zusammen?
Ich hab denen das letzte Mal, als ich so eine Maßnahme machen sollte ein Schreiben geschickt, mir die Fahrtkosten in Höhe von XX € im Vorraus auf mein Konto zu überweisen.
Das haben sie nicht gemacht und ich bin daraufhin nicht bei der Maßnahme erschienen. Gab auch keine Sanktion.
Das ist natürlich ein Glücksspiel und Du musst schon in der Lage sein das Ganze vor Deinem SB argumentieren zu können.
häää ?
das wort zuweisung mit verpflichtung zu verwechseln ist aber schon alleine ein grober fehler
das ganze ist doch absoluter quatsch, als anlage eine verpflichtung und dann bei der "verpflichtung" als anlage ne rechtsfolgebelehrung
das kann ja nur ne freundliche mitteilung sein das du zu irgendwas verpflichtet bist, das mal irgendwann eine einladung oder zuweisung kommen könnte, aber es ergibt keinen sinn das du darum ab einem bestimmten tag betteln müsstest unter sanktionsandrohung
coachingcenter minijobber, hohn und spot, wat andres darf man von die "jobcenter" anscheinend nicht erwarten
wie sieht denn bitte die EGV-VA aus ?
Ich sehe es auch so, dass das "Verpflichtungs"-Schreiben des JC nicht notwendigerweise mit einer Zuweisung gleichzusetzen ist. M.E. ist dieses "Verpflichtungsschreiben" nicht eindeutig genug als VA erkennbar. Eine (korrekte) Zuweisung wäre eine VA. Würde letztlich wohl ein Richter am SG entscheiden müssen.
Bloss: Wie verhält sich die TE jetzt am geschicktesten?
Ach ... gibt es denn auch ein Schreiben des MT? Wurde zu einem Termin eingeladen?
+ zumindest die RFB zu dem Schreiben zu sehen, halte ich auch für relevant. (Hamse die richigen rausgesucht und rangehängt?)
Merkwürdige Form der Zuweisungspraxis in Sinnlosmasnahmen.
Die Frage stellt sich im Raum, ob eine gültige EGV (per Verwaltungsakt)
vorliegt und wenn ja, was drinne steht..
Weiter, ob dem widersprochen wurde etc.
Es ist üblich, das an sowas von seiten der SB angeknüpft wurde.
Das ist eine Zuweisung und nichts anderes.
Nur das Wort "Zuweisung" wurde durch "Verpflichtung" ersetzt.
Und Bezug genommen wird auf § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III.
Also eine Standartzuweisung für Maßnahmen.
Es steht aber weder der Beginn der Maßnahme noch der genaue Inhalt im Schreiben. Nur der Hinweis, das sich der MT mit ihm/ ihr in Verbindung setzt.
Warum die das so machen?
Ganz einfach:
Sagen wir mal, am Montag fängt bei denen ein neuer Kurs an, 20 Leute wurden "verpflichtet" an dem Schwachsinn teilzunehmen, es sind aber nur 10 gekommen.
Also werden jetzt weitere 10 Leute "verpflichtet" sich ab Montag der darauffolgenden Woche (oder noch kurzfristiger) beim MT zu melden. Wenn von den 10 Leuten nur 5 kommen werden wieder 5 neue "nachverpflichtet".
Es ist ja egal wann jemand in den Kurs einsteigt. Du lernst da ja sowieso nix. (Außer Du hast vorher noch nie Solitär oder Heards gespielt)
Wie dem mit dem Sachverhalt "Zuweisung ja/nein" nun auch sei. (... Ich bin da hinreichend unentschieden, als dass ich es vom JC und im Zweifel dann vom SG gern noch einmal genau wüsste ... (Nur ist's gerade hier nicht mein, sondern der TEs Problem, wie ich eingestehe.))
Hat TE denn ein Schreiben des "zugepflichteten" MT mit Terminnennung erhalten?
ich denke mal eine zuweisung ist an bestimmte formen gebunden und sollte auch als solche erkannt werden können.
warum dann diese trickserei ?
als nächstes schreiben se entmündigung in den betreff oder wie ?
ob bei einem massnahmeträger der kurs voll wird oder nicht, geht mir nichts an, dann sollten die idioten beim jobcenter vielleicht mal über sinnvollere massnahmen nachdenken
die der eingliederungsvereinbarung ersetzende verwaltungsakt wäre hilfreich um vielleicht daraus schlau zu werden und die rechtsfolgenbelehrung zu dem schrieb wäre vielleicht auch mal interessant
wenn bis zum 29. nix vorliegt kann TE ja anrufen. Das wird sicher ein Callcenter sein. Und fragen was er machen soll. Bloß keinen konkreten Grund für den Anruf nenne. Nur darauf beharren, das man anrufen soll. Wird sicher ein kurzer Anruf werden. Weil keine Infos rüberkommen und so auch nix weitergegeben werden kann. Aber bitte Namen und Datum und so notieren. So würde ich das jedenfalls machen. Dumm stellen kann ich gut in solcher Situation. Gruß
Hallo und danke für die Antworten. :)
Einen Termin habe ich vom Träger erhalten und einen sehr interessanten Flyer hinzu.Der Termin ist am Montag den 20.01.2014.
Die Maßnahme ist in dem /der EGV-VA mit RfB.nicht benannt nur ein Hinweis das ich an Maßnahmen ,die ich vom JC b.z.w. von der Agentur für Arbeit im Auftrag für das JC zugewiesen bekomme, teilnehmen soll.
Ich werde den Termin am Montag mit Beistand wahrnehmen und euch darüber berichten wie es ausgegangen ist.
Ich bin noch am Überlegen parallel gegen diese Verpflichtung einen Widerspruch zu schreiben mit Schreiben an das SG.
Die Zeit um hier alle Dokumente ein zu stellen und konkrete Ratschläge zu erhalten war/ist leider zu kurz.
Danke noch mal an alle und ich lasse von mir hören.
Noch ein Rat:
Wie schon erwähnt unterschreibe nichts sofort! Nimm alles zum Überprüfen mit nach Hause.
Das wird denen nicht schmecken und der MT wird versuchen Druck auf Dich auszuüben.
ZitatIch bin noch am Überlegen parallel gegen diese Verpflichtung einen Widerspruch zu schreiben mit Schreiben an das SG
Einen Widerspruch dagegen kannst Du nur an das JC richten, nicht an das SG!
Erst wenn der Widerspruch abgelehnt wurde kannst Du dagegen Klage vor dem SG einreichen.
Aber bis dahin ist die Maßnahme wahrscheinlich schon lange wieder vorbei.
Genau das habe ich vor. Nichts aber auch nichts werde ich unterschreiben.Danke ;)
Sehr gut!
Ich drück Dir die Daumen!
Bin ja mal neugierig, wie das weitergeht.
@Rudi, herzlichsten zum 6900. Tapetenjubiläum ! ;D
Danke Tiefrot!
Zum 7000. muss ich ja eigentlich einen ausgeben!
Die Frage ist nur: Wo? :)
Gartenparty ;D
jöööööö, ick mach den sprengmeister
TT: mir würde mal das ganze konstrukt des "massnahmeträgers" interessieren, also alle sinnigen und unsinnigen informationen sammeln und sich notizen machen, und alles wat da an flyern oder sonstiges einzusammeln gibt, einsammeln
Zitat von: Rudolf Rocker am 19:11:20 So. 19.Januar 2014
...
ZitatIch bin noch am Überlegen parallel gegen diese Verpflichtung einen Widerspruch zu schreiben mit Schreiben an das SG
Einen Widerspruch dagegen kannst Du nur an das JC richten, nicht an das SG!
Erst wenn der Widerspruch abgelehnt wurde kannst Du dagegen Klage vor dem SG einreichen.
Aber bis dahin ist die Maßnahme wahrscheinlich schon lange wieder vorbei.
Was TE allerdings kann, ist direkt nach dem Widerspruch ER-Antrag am SG (wg. Wiederherstellen der aW (aufschiebende Wirkung) des Widerspruches) zu stellen.
@Rudi
Deine Lokalrunde hätte auf dem Schulterblatt den richtigen Platz ;)
Zitat von: ahhotep am 18:49:05 So. 19.Januar 2014
Hallo und danke für die Antworten. :)
Einen Termin habe ich vom Träger erhalten und einen sehr interessanten Flyer hinzu.Der Termin ist am Montag den 20.01.2014.
Die Maßnahme ist in dem /der EGV-VA mit RfB.nicht benannt nur ein Hinweis das ich an Maßnahmen ,die ich vom JC b.z.w. von der Agentur für Arbeit im Auftrag für das JC zugewiesen bekomme, teilnehmen soll.
Ich werde den Termin am Montag mit Beistand wahrnehmen und euch darüber berichten wie es ausgegangen ist.
Ich bin noch am Überlegen parallel gegen diese Verpflichtung einen Widerspruch zu schreiben mit Schreiben an das SG.
Die Zeit um hier alle Dokumente ein zu stellen und konkrete Ratschläge zu erhalten war/ist leider zu kurz.
Danke noch mal an alle und ich lasse von mir hören.
In dem Fall, das rot geschriebene ist es unerheblich, ob nun von Zuweisung oder Verpflichtung die
Rede ist. Bei solchen Formulierungen in der EGV-(VA) handelt es sich um sogenannte Türöffner,
Erwerbslose nach ein par Monaten zu einer Sinlosmasnahme zu verdonnern.
Von daher sehe ich den richtigen Ansatz darin, die EGV-(VA) nochmals auf Herz und Nieren zu prüfen.
Lassen sich dort Dinge finden, die mit dem Vertragsrecht im Sinne des BGB nicht vereinbar sind,
lassen sich bestehende "Rechtsgrundlagen auf der Ebene des Zivielrecht" aushebeln.
Ist das gewuppt, ist es für die Sachbearbeitung schon viel schwieriger, Masnahmen-Kontigente
an den Erwerbslosen zu tackern.
Das in Pink eingefärbte ist für ALG-bezieher_Innen bereits ungeschriebenes Gesetz.. ;D
Um das Orange erfolgreich zu erledigen, müsste die genaue Formulierung inklusive RFB`s der
EGV(-VA) analysiert werden.
Eventuell macht ein anonymisierter Scan Sinn, um der Problemlösung näher zu kommen.
Und, wenn es um den Erstbesuch beim Masnahmenträger geht, ruhig auch einen Beistand
mit nehmen. Masnahmenträger versuchen natürlich solange ihren Unsinn schmackhaft zu
machen, bis sie die erste Unterschrift abgeschwatzt haben.
Wie gehabt.. " Ich bin gern bereit, mich mit dem Angebot auseinander zu setzen, bin jedoch
keinesfalls dazu bereit, der Sachbearbeitung zu liebe etwas zu machen, was sich im nach-
hinein als pure Verschwendung von "aktiven Leistungen" entpuppt.
Dazu käme eine Hospitation in Frage, aber da erfährt Mensch, das dies angeblich nicht
möglich sei..
Anbei lässt sich auch keinerlei Geruch von "Erwerbslos will nicht" unterstellen und wenn im
Bezug Sinnlosmasnahmen bereits Erfahrngen gemacht wurden, unterstreicht den Wunsch erst
recht, erst mal
unverbindlich schauen, ob das Sinn macht oder nicht.
Wer diesen Beitrag als Weichspülaktion interpretiert, hat nix verstanden.. Die Hospitation dient
u.a. der Ermittlung, wie unsinnig eine Masnahme wirklich ist. Hinzu kommt Material für den
Gang zur "Unstimmigkeit","Widerspruch und Klage" an die Sonne.
Bei dem Wunsch eine unverbindliche Hospitation zu machen, klingeln beim SB die Alarmglocken
a la "Den schicke ich besser nicht los, könnte nur Ärger bringen.
Nicht viel anders ist auch die Reaktion der Erwerbslosenindustrie.
Viel Glück ;)
Hmm, Gartenparty fällt mangels Garten flach...Falls nicht noch jemand einen anbieten kann! :D
Im ehemaligen Gefahrengebiet klingt auch sehr verlockend. Da sollten wir uns auf jeden Fall mal wieder treffen.
zurück zum Thema:
Onkel Tom hat da schon recht.
Ich habe z.B. immer wieder Gegenvorschläge gemacht, also Maßnahmen/ Weiterbildungen beantragt, die mich beruflich weiterbringen bzw. Sinn machen.
Wenn dann meine Vorschläge abgelehnt wurden habe ich die Maßnahmen des JC auch abgelehnt.
Aber ich habe auch keine EGV und keine EGV- VA mehr. ;D
Hallo alle zusammen,
der Termin verlief durchwachsen und es kam zu keiner Komplikation im sinne Polizei oder Verweigerung der Mitnahme von Unterlagen.
Habe das Konstrukt an Unterlagen jetzt vor mir zu liegen und frage mich was das eigentlich soll.
Von Profiling Teil 1 bis 2,Stärken und Schwächeanalyse,Aktuelle Beschäftigungssituation,Kopie meines derzeitigen Arbeitsvertrags(den sie haben wollen),Anschrift meines Arbeitgebers,Stundenzahl pro Woche,Veränderungsmitteilung,Nachbetreuungsvertrag und Teilnahmebedingungen sowie Datenschutz,Hausordnung etc.
Der Plan ist diese Maßnahme um meine Nebentätigkeit herum zu bauen(wurde uns so erklärt) sprich ich soll jedes mal wenn mein Arbeitgeber mich braucht und ich da meine Arbeitsstunden leistete einen Nachweis hierfür erbringen.
Sagt mal bin ich im offenen Strafvollzug gelandet.
Eine Bestätigung zur Teilnahme an dieser Info-Veranstaltung habe ich auch mit dem Hinweis:keine Aufnahme in die Maßnahme da ich erst die Unterlagen prüfen möchte.
Imo nix Unterschrieben.
Ach ja wir waren 4 mit mir und meinem Beistand (ich war die ein zigste die mit einem Beistand aufschlug)6 Leuts.
Ich bin ganz froh darüber das ich einen Beistand dabei hatte den mein Blutdruck stieg ab und an gefährlich in die Höhe auch ist das Gespräch dadurch recht niveauvoll verlaufen.So mein Eindruck.
So nun bekomme ich Hunger und einen Dank für eure rege Teilnahme.
Zitat von: Tiburon am 13:32:50 Mo. 20.Januar 2014
Was TE allerdings kann, ist direkt nach dem Widerspruch ER-Antrag am SG (wg. Wiederherstellen der aW (aufschiebende Wirkung) des Widerspruches) zu stellen.
Das werde ich aber dringlich ist bei mir die ausgesprochenen Sanktion ab zu wehren.Ja ich habe zur Zeit nicht nur eine Baustelle. ::)
Moin ahhotep!
Das hört sich doch schonmal ganz gut an.
Was die Maßnahme angeht, grade auch in Bezug auf die Daten des Arbeitgebers ist es mmn. doch schon recht fragwürdig, was die Datenerhebung angeht.
Ich vermute mal, das Du auch eine "Datenschutzerklärung" bekommen hast, in der steht, das Du mit der Weitergabe Deiner Daten an Dritte einverstanden bist. Das würde ich auf keinen Fall unterschreiben.
Wie sieht das mit den Fahrtkosten aus? Entstehen da welche?
Wenn ja, beantrage die Übernahme der Kosten im vorraus. Du bist nicht verpflichtet vom Regelsatz auch noch irgendwelche Fahrtkosten zu bezahlen!
Zitat von: ahhotep am 15:20:46 Mo. 20.Januar 2014
Kopie meines derzeitigen Arbeitsvertrags(den sie haben wollen),
Gibt's nicht. Arbeitsverträge sind vertraulich. Steht mit ziemlicher Scherheit auch im AV drin.
ZitatAnschrift meines Arbeitgebers,
Wofür? Brauchen die m.E. nicht.
ZitatNachbetreuungsvertrag
Solltest du auch besser sein lassen. Kostet nur Nerven (und zwar deine).
Zitatund Teilnahmebedingungen sowie Datenschutz,Hausordnung etc.
Genau durchlesen, ggf. den Träger mit Fragen löchern.
Zitatsprich ich soll jedes mal wenn mein Arbeitgeber mich braucht und ich da meine Arbeitsstunden leistete einen Nachweis hierfür erbringen.
Sind die übergeschnappt? Wenn du von deienm AG jedesmal so einen Nachweis haben willst, dann ist das bald dein Ex-AG.
ZitatSagt mal bin ich im offenen Strafvollzug gelandet.
Sieht so aus. ;D
Yup! Das wird ja immer doller.
Was die wische vom MT angeht, einfach auf alles scheissen. Hingehen zwar immer, aber unterschriften etc. bekommen die nicht von dir und auch keine angaben. Sollen die sich halt beim SB beschweren. ;D
Du bist nicht verpflchtet irgendwas zu unterschreiben. Mit deiner unterschrift, wenn du ihnen persönliche daten gibst, wird es so aussehen, als ob du diesen mist 'willst'.
Also vorsicht!
Du hast sogar einen (aufstocker-)arbeitgeber?!?
Dann solltest du anfangen deinen SB (wieder mit beistand) oder schriftlich unter druck zu setzen: Du (und das 'JC' auch!) sind verpflichtet deine 'bedürftigkeit' zu verringern, nicht durch überbelastung/sinnlosmist deinen bisherigen aufstockerjob auch noch zu gefährden!
Wenn du es leichter willst, gibt das ganze nem anwalt (für sozialrecht aber genau informieren, zb. bei erwerbsloseninis in deiner stadt! Nicht dass du nen schlechten erwischst), der wird sich freuen.
Beratungshilfeschein gibts beim amtsgericht (auch bei solchen infos ist ne elo-ini vor ort der beste ansprechpartner).
Die 'Job'center drehen wohl langsam wirklich durch im verbund mit skrupellosen MTs!
ZitatDie 'Job'center drehen wohl langsam wirklich durch im verbund mit skrupellosen MTs!
Diesen Eindruck hatte ich schon beim Verpflichtungswisch. kotz
Was schwarzrot da schreibt, ist die beste Möglichkeit, da rauszukommen -
Und das JC kriegt noch obendrauf eins auf die Finger ! Die habens ja offensichtlich nötig. ;D
ick fasse es mal kurz zusammen
es gibt weder eine massnahme noch einen massnahmeträger !!! ausser vielleicht, wir basteln uns jetzt eine massnahme, wenn sie doch so freundlich wären und uns erstmal ihre daten geben
kam mir eh schon sehr dubios vor
ohne massnahme keine zuweisung !
dem "massnahmeträger" oder "coachingcenter für minijobber" gehen deine persönlichen daten nichts an, es sei denn du möchtest es unbedingt, das einzigste wat du von denen zu erwarten hast ist eine verfolgungsbetreuung und gehirnwäsche, und letztendlich bist du den job los und dem nervenzusammenbruch nahe
du könntest jetzt das jobcenter nerven in welcher weise die "massnahme" denn zielführend sein sollte und ob es denn im vorraus kein profiling gab um überhaupt eine EGV abschliessen zu dürfen
man sollte ja nur in massnahmen delegiert werden die einem hilfreich und zielführend sind damit du in eine sozialversicherungspflichtige arbeit am "ersten arbeitsmarkt" also ohne netz und doppelten boden kommst
die drohnenkönigin von der leyen hatte ja wat von 2500 € brutto, ich denke mal bei einer 30h woche, geblubbert, damit du nach 50 jahren beitragspflicht auf eine armutsrente kommst
Zitat von: Rudolf Rocker am 16:16:47 Mo. 20.Januar 2014
Moin ahhotep!
Ich vermute mal, das Du auch eine "Datenschutzerklärung" bekommen hast, in der steht, das Du mit der Weitergabe Deiner Daten an Dritte einverstanden bist. Das würde ich auf keinen Fall unterschreiben.
Wie sieht das mit den Fahrtkosten aus? Entstehen da welche?
Wenn ja, beantrage die Übernahme der Kosten im vorraus. Du bist nicht verpflichtet vom Regelsatz auch noch irgendwelche Fahrtkosten zu bezahlen!
Zu den Fahrtkosten nun das wird so gehandhabt,dass eine Monatskarte aber nur für den gesamten Monat gewährt wird. Das Geld wird nicht Bar ausbezahlt sondern auf das Konto des Teilnehmers überwiesen.Sollte man jetzt nicht den ganzen Monat anwesend sein können werden nur anteilsmäßig die Fahrtkosten erstattet.
Also soll man in Vorkasse gehen.
Nun ich werde die Fahrtkosten bei meinem JC beantragen und zwar mit dem Hinweis,dass ich nicht in Vorkasse gehen kann und werde.
Oder habt ihr möglicherweise einen besseren Vorschlag.
Datenschutz....In dem ganzen Blätterwerk kann ich nicht entdecken was darauf hinweist die Daten an dritte weiter zu leiten.
Gegen diese Verpflichtung werde ich einen Widerspruch schreiben mit einer EA an das Gericht.
Wenn ich soweit bin ,soll heißen ,wenn ich meinen Widerspruch gegen die laufende Sanktion sowie EA-Schreiben wiederum an das Gericht fertig habe stell ich das Konstrukt der Verpflichtung hier ein. ;)
du hast eine laufende sanktion ? erzähl !
Zitat von: dagobert am 18:11:16 Mo. 20.Januar 2014
Sieht so aus. ;D
[/quote]
Ich werde weder Daten meines Arbeitgeber preisgeben noch werde ich ihn jedes mal nerven mir eine Arbeitszeitbestätigung anzufertigen.
Auch bekommt dieser Träger nicht meine Sozialdaten wie verheiratet Kinder u.s.w.
Ich werde versuchen aus diesem Strafvollzug heraus zu kommen.So mein Plan ;D
[quote author=Onkel Tom link=topic=27825.msg290399#msg290399 date=1390222
Viel Glück ;)
Die Verpflichtung ist soweit ich weiß oder besser in Erfahrung gebracht habe kein VA weil die Verpflichtung in dem /der EGV-VA nicht benannt ist.
Sollte ich falsch liegen,dann macht mich schlau :-)
Wie schon geschrieben werde ich ,wenn die Zeit da ist, alles hier einstellen.
Zitat von: schwarzrot am 18:51:01 Mo. 20.Januar 2014
Yup! Das wird ja immer doller.
Was die wische vom MT angeht, einfach auf alles scheissen. Hingehen zwar immer, 8o
Dann solltest du anfangen deinen SB (wieder mit beistand) oder schriftlich unter druck zu setzen: Du (und das 'JC' auch!) sind verpflichtet deine 'bedürftigkeit' zu verringern, nicht durch überbelastung/sinnlosmist deinen bisherigen aufstockerjob auch noch zu gefährden!
Wenn du es leichter willst, gibt das ganze nem anwalt (für sozialrecht aber genau informieren, zb. bei erwerbsloseninis in deiner stadt! Nicht dass du nen schlechten erwischst), der wird sich freuen.
Beratungshilfeschein gibts beim amtsgericht (auch bei solchen infos ist ne elo-ini vor ort der beste ansprechpartner).
Die 'Job'center drehen wohl langsam wirklich durch im verbund mit skrupellosen MTs!
Mit einem Anwalt ist es so eine Sache ...ich habe keinen der gut und Preiswert ist. ^-^
Meinem SB auf die Nerven gehen tja da werde ich wohl nicht darum herum kommen.
Wie schon geschrieben ist diese Maßnahme nicht das richtige für mich.
Zitat von: Tiefrot am 19:31:23 Mo. 20.Januar 2014
ZitatDie 'Job'center drehen wohl langsam wirklich durch im verbund mit skrupellosen MTs!
Diesen Eindruck hatte ich schon beim Verpflichtungswisch. kotz
Was schwarzrot da schreibt, ist die beste Möglichkeit, da rauszukommen -
Und das JC kriegt noch obendrauf eins auf die Finger ! Die habens ja offensichtlich nötig. ;D
Das hoffe ich.
ahhotep, widerspruch muss nicht begründet werden (stattdessen ev, das 'JC' auf ihren ermittlungsgrundsatz hinweisen) und man sollte sich eine begründung auch sehr überlegen, weil du sonst e.v. dem 'JC' unnötig munition lieferst (gerechtigkeit erhältst du , wenn überhaupt fast immer erst vor gericht, also begründung besser für das (relativ) faires gerichtsverfahren aufheben!).
Wenn begründung schon sein muss, wären ev. dies hier sinnvolle ansätze:
Bundesministerium für 'arbeit' und 'soziales'
Zitat
Prüfbericht eingliederungsvereinbarungen im rechtskreis des SGBII
http://www.harald-thome.de/media/files/Bericht-EGV.pdf (http://www.harald-thome.de/media/files/Bericht-EGV.pdf)
Die massnahme kannst du vermutlich wegen sog. formfehler kippen, aber ich würde dir empfehlen, das lieber einen anwalt machen zu lassen:
Die 'JC' und gerichte haben meisst mehr respekt vor leuten 'ihrer' klasse und speziell bei formfehlern kommt es sehr darauf an, wie etwas formuliert/begründet wird.
Dass die 'verpflichtung' kein VA wäre, halte ich für fragwürdig: Ein VA ist fast alles was das 'JC' über dein kopf hinweg verfügt.
(eigentlich gibt es nur sehr wenig, was nicht ein VerwaltungsAkt ist: z.b. eine EGV, die ist ein 'vertragsvorschlag' -solange du die nicht unterschreibst, oder ein sog. 'anhörungsschreiben', dies gibt dir ja nur gelegenheit placebohaft dich zu
versabbeln zu begründen, warum du ev. einen 'wichtigen grund' für dein verhalten hast.)
Ich sehe das genau so wie die mehrheit hier, dass 'verpflichtung' nur ein anderes wort statt 'zuweisung' ist und dies für die rechtskräftigkeit der zuweisung unerheblich ist. Erheblich ist der genannte paragraf, der damit angeheftet kam.
Auch geht leider eine zuweisung ohne EGV/EGV-VA, auch wenn eine massnahmenzuweisung mit 'freiwillig' unterschriebener EGV für das 'JC' eher wasserdicht ist, als ohne.
Zitat von: antonov am 21:41:37 Mo. 20.Januar 2014
du hast eine laufende Sanktion ? erzähl !
Zum Post 37...da gebe ich dir Recht
Nun zu meiner laufenden Sanktion nun ja das ist auch so eine Sach.Ich werde Sanktioniert ,aber bitte nicht lachen,weil ich eine Maßnahme nicht angetreten bin zu der ich keine Zuweisung bekommen habe.
Es könnte sein,dass diese mir nicht zu gesendete Maßnahme die selbige ist bei der ich mich heute morgen vorgestellt habe.Das hat doch was oder ;D
Nun muss ich erstmal Luft holen und endlich ins Bett habe diese Nacht nur 3 Stunden schlafen können. ;)
Zitat von: ahhotep am 22:06:20 Mo. 20.Januar 2014
Mit einem Anwalt ist es so eine Sache ...ich habe keinen der gut und Preiswert ist. ^-^
Deswegen ja mein tip mit dem beratungsschein vom amtsgericht, damit kostet dich der anwalt nur 10eus.
Wenn du sanktioniert wirst kostet dich der anwalt mit PKH gar nix, also antrag stellen!
Und in jedem fall widerspruch und klage gegen sanktion (das 'JC' muss beweisen, dass der brief dich erreicht hat, nicht umgekehrt!), lass die bloss nicht auf dir sitzen.
Die im 'JC' gehen bei zukünftigen sanktionen u.a. auch danach, ob man schon mal eine sanktion unwidersprochen hingenommen, bzw eine klage gegen eine sanktion verloren hat!
Zitatwiderspruch muss nicht begründet werden
Das ist soweit schon richtig.
Bei mir kommen dann immer Schreiben zurück mit dem Inhalt: "Bitte begründen Sie Ihren Widerspruch bis zum..."
Und spätestens da sollte dann das Schreiben vom Anwalt mit der Bitte um Akteneinsicht aufschlagen, sonst wird der Widerspruch abgelehnt!
Zitat von: Rudolf Rocker am 09:48:22 Di. 21.Januar 2014
Bei mir kommen dann immer Schreiben zurück mit dem Inhalt: "Bitte begründen Sie Ihren Widerspruch bis zum..."
Und spätestens da sollte dann das Schreiben vom Anwalt mit der Bitte um Akteneinsicht aufschlagen, sonst wird der Widerspruch abgelehnt!
Selbst wenn sie einen auffordern einen widerspruch zu begründen, ist man dazu rechtlich nicht verpflichtet (man übernimmt praktisch deren 'job').
Es ist ja nicht unsere aufgabe, denen zu erzählen, was sie falsch machen. ;)
Zitat§ 20 SGB 10 - Untersuchungsgrundsatz
(Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -)
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
http://www.juraforum.de/gesetze/sgb-10/20-untersuchungsgrundsatz (http://www.juraforum.de/gesetze/sgb-10/20-untersuchungsgrundsatz)
Der widerspruch dort wird eh in 99% der fälle abgelehnt: Die, die den widerspruch untersuchen sitzen im ja im selben 'job'center, die die beanstandeten VAs erlassen haben. Sind alles 'nette kollegen', die sogar noch etwas juristische vorbildung haben. ;D
Da muss man schon ganz gewaltig dicke, offensichtliche rechtsverstösse haben, damit die herr- und damenschaften der 'rechts'abteilungen des betroffenen 'job'centers ihre eigenen fehler sehen. ;)
Und wenn sie diese einsehen (besonders bei sog. formfehlern!), ziehen sie meisst mal eben schnell den beanstadeten VA zurück und schieben einen rechtlich sicheren mal eben nach.
D.h. man wird schnell nochmal zu dem selben mist verdonnert, mit gefixtem formfehler.
Man sollte also das widerspruchsverfahren des 'JC' nicht so ernst nehmen. Die 'kollegen' tun das ja auch nicht! ;D
Und vor gericht ist immer noch genug zeit, die begründungen nachzureichen.
Akteneinsicht ist natürlich immer gut (braucht man nicht mal einen anwalt für ;) )
Ich erinnere nur daran, das ich zwei EGV-VA hintereinander im Widerspruchsverfahren abgewendet habe.
Seid dem ist Ruhe mit sowas!
Auch in meinen aktuellen Widersprüchen gegen die falschen Bewilligungsbescheide muss ich ja irgendwann begründen warum die falsch sein sollen.
Das übernimmt aber der DGB Rechtsschutz und die fordern erst mal die Akten an.
ZitatSelbst wenn sie einen auffordern einen widerspruch zu begründen, ist man dazu rechtlich nicht verpflichtet (man übernimmt praktisch deren 'job').
Es ist ja nicht unsere aufgabe, denen zu erzählen, was sie falsch machen
Stimmt schon, aber das verlagert sich dann eben zum SG- Verfahren. Spätestens dort musst Du (oder Dein Anwalt) ja mit einem Argument rausrücken. Wenn Du dem Richter sagst; "Na, da ermitteln sie mal schön selber!", hat sich das dann erledigt!
Zitat von: Rudolf Rocker am 13:13:06 Di. 21.Januar 2014
Ich erinnere nur daran, das ich zwei EGV-VA hintereinander im Widerspruchsverfahren abgewendet habe.
Seid dem ist Ruhe mit sowas!
Ja, mach ja gerne beim OT mit :D : Haben die bei dir die VAs zurückgezogen und sich entschuldigt?
Weil 'ruhe mit sowas' hab ich grad auch (du erinnerst dich sicher, hatte den EGV-VA gepostet + widerspruch). Nur 'ruhe' hilft meisst nicht viel, wenn sie ihr fehlverhalten aussitzen (bei mir nicht so schlimm, da ich einen zweiten VA bekommen habe, ohne dass der erste aufgehoben wurde = gilt als gar kein VA, weil nicht klar ist, welcher von beiden nun gültig ist ;D ).
Ich werd denen trotzdem noch mit untätigkeitsklage drohen, wär ja noch schöner. ;)
ZitatWenn Du dem Richter sagst; "Na, da ermitteln sie mal schön selber!", hat sich das dann erledigt!
Zitat von: schwarzrot am 12:22:01 Di. 21.Januar 2014
Und vor gericht ist immer noch genug zeit, die begründungen nachzureichen.
ZitatUnd vor gericht ist immer noch genug zeit, die begründungen nachzureichen.
Uuups, sorry! Den Satz hatte ich überlesen!
ZitatHaben die bei dir die VAs zurückgezogen und sich entschuldigt?
Ja, die Widersprüche wurden beide in vollem Umfang anerkannt und die VAs zurückgezogen.
Entschuldigt haben die sich nicht, aber die TL begrüsst mich seid dem persönlich mit Handschlag wenn ich da im Flur sitze! ;D
Bei meinem letzten Treffen mit meiner SB hat die gesagt: "Eine EGV kriegen Sie nicht mehr, außer sie bestehen drauf!"
Darauf fragte ich: "Also gleich einen VA?"
"Nee, sie kriegen gar nichts mehr. Das ist mir zu viel Aufwand. Ständig diese Widersprüche bearbeiten, da habe ich keine Lust mehr zu!" ;D
Hallo....meine Sanktion ist vom Tisch und ich schwebe auf Wolke sieben. ;D ;D ;D
Nun habe ich mehr Ruhe für diese Verpflichtung.
es ist doch pervers, erst zerstören die jobcenter/agenturen den arbeitsmarkt, nebenbei wird die geringfügigkeitsgrenze immer weiter nach oben gesetzt und den firmen überhaupt erst einmal die möglichkeit eingeräumt immer weniger sozialversicherungsbeiträge zu leisten, was natürlich auch ausgenutzt wird
jetzt sollen über ein konstrukt von privaten arbeitsvermittler/supercoach/massnahme die betroffenen anscheinend noch in den wahnsinn getrieben werden
wie soll man sich das jetzt vorstellen ? da marschiert jetzt so ein supercoach los und kontaktiert meinen arbeitnehmer und unterbreitet dem was es nicht alles für tolle sachen an "aktiver arbeitsmarktförderung", wenn er mich doch nur ein paar stunden mehr behalten würde und sozialversicherungsbeiträge zahlen würde, oder da wird eine leihbude zwischengeschaltet
welcher unternehmer will sich von so einem supercoachinghirnicenter vorschreiben lassen wann er wen und wie lange beschäftigt ?
die einzigen die von dem wahnsinn profitieren würden sind leiharbeitsunternehmen, wenn die nicht ohnehin bei dem ganzen budenzauber drinne stecken
seit jahren versuchen die leihbuden bei klein und mittelständigen unternehmen neue kunden zu gewinnen, die grosskunden sind ja weggefallen wie wir ja wissen
es gibt eine tendenz die jobcenter durch private zu ersetzen, weil sich zu viele zu viel gefallen lassen, es betrifft ja auch immer nur die anderen, man wurschtelt sich halt irgendwie durch
ich weiss nicht ob ein widerspruch gegen den "verpflichtung-schrieb" überhaupt sinn macht, der verpflichtung der einladung wurde ja nachgekommen, und eine massnahme ist nicht zustande gekommen bzw. gab es nicht (wenn ich das richtig verstanden habe)
für mich stellte sich der schrieb ja nur als eine freundliche mitteilung dar, dass etwas wie eine einladung oder zuweisung kommen könnte
soll man da jetzt "widerspruch gegen die verpflichtung" einlegen ? sieht ein wenig komisch aus, es bestehen ja pflichten, und der wurde ja nachgekommen
wenn dann könnte man höchstens eine beschwerde gegen den bescheid/verpflichtung oder was immer das sein soll wegen groben unfug und irreführung einlegen
wenn aus dem blödsinn heraus eine sanktion gebastelt werden soll, kann man natürlich ein widerspruch gegen die sanktion einlegen
auf jeden fall gegen die laufende sanktion widerspruch einlegen
wäre ja schön wenn ahhotep vielleicht noch die EGV-VA und die rechtsfolgebelehrung von dem verpflichtungsschrieb hochladen könnte, damit man mal irgendwie ein durchblick bekommt was da schief läuft
und ick hab schaum vorm mund
ZitatHallo....meine Sanktion ist vom Tisch und ich schwebe auf Wolke sieben.
Glückwunsch!
Wie hast Du es denn geschafft, aus der laufenden Sanktion rauszukommen?
Oder bezog sich das auf den aktuellen Fall?
vermutlich gab es eine anhörung zu den vorwürfen, rate ich mal
vielleicht wollte man im nachhinein über dieses konstrukt "verpflilchtung" gründe liefern
Zitat von: antonov am 14:32:01 Di. 21.Januar 2014
welcher unternehmer will sich von so einem supercoachinghirnicenter vorschreiben lassen wann er wen und wie lange beschäftigt ?
Das geht durchaus, weil es sich für den 'AG' u.u. 'rechnet': Indem man einen teil des lohnes über das 'JC' bezahlt. Das wissen viele (klein-)arbeitgeber nicht, dass ev. ne vollzeitkraft im niedriglohnbereich (so ca. 1400eus p.m.?) bei langzeitarbeitslosigkeit bis zu 50% für ein jahr lohn-'förderung' erhalten kann.
Das wären dann für den 'AG' schlappe 250eus mehr pro monat und dafür muss der 'aufstocker' dann rund um die uhr im laden stehen.
Rechnet sich u.u., so lange, wie die subvention über das 'JC' läuft.
Hat man noch nen 'privatvermittler' eingeschaltet, kann man noch zusätzlichbis zu 2500eus 'vermittlungsgebühr' abgreifen.
Also ne prima möglichkeit die 'vollbeschäftigungs'-statistik wieder weiter zu manipulieren.
Dass man dazu keinen extra-'coach' braucht, geschenkt. Aber die massnahmeindustrie muss ja auch von was leben (siehe 'vermittler')! ;)
Zitat
ich weiss nicht ob ein widerspruch gegen den "verpflichtung-schrieb" überhaupt sinn macht, der verpflichtung der einladung wurde ja nachgekommen, und eine massnahme ist nicht zustande gekommen bzw. gab es nicht (wenn ich das richtig verstanden habe)
für mich stellte sich der schrieb ja nur als eine freundliche mitteilung dar,
Dieses 'weiss nicht' lösst sich ganz schnell auf, wenn man einfach mal den entsprechenden paragrafen im schreiben nachschaut, das ganze ist eine zuweisung, egal wie die das grade mal wieder umdeklarieren (dass sie die massnahme dabei nicht genau beschreiben ist lediglich ein formfehler):
Zitat
SGBII § 16 Leistungen zur Eingliederung
(1) 1Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. 2Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:
1. die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt,
2. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3. Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a,
4. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5. Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts und Leistungen nach § 131.
...
http://www.buzer.de/gesetz/2602/a37301.htm (http://www.buzer.de/gesetz/2602/a37301.htm)
Zitat
SGBIII § 45 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
(1) 1Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch
1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,
2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
3. Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
4. Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
5. Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
...
http://www.buzer.de/gesetz/6003/a82858.htm (http://www.buzer.de/gesetz/6003/a82858.htm)
Mit 'sanktion' nach §31, wenn man dem nicht nachkommt:
ZitatSGBII § 31 Pflichtverletzungen
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
1.
sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__31.html (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__31.html)
wie immer möchtest du mich nicht verstehen
die paragraphen sind nicht relevant, weil es weder eine zuweisung war noch irgendwas, ausser vielleicht eine freundliche mitteilung
und jetzt willst du mir auch noch erklären was alles geht für die unternehmer, ein wahnsinn, das fällt ja wohl alles unter aktiver arbeitsmarktförderung, mit solchen mitteln wird der arbeitsmarkt aktiv zerstört, das führt zu einer marktverzerrung und andere werden auch dazu gezwungen
vielleicht kann ja ahhotep noch was dazu schreiben, alles andre ist eh nur reine spekulation
Zitat von: antonov am 16:05:33 Di. 21.Januar 2014
die paragraphen sind nicht relevant, weil es weder eine zuweisung war noch irgendwas, ausser vielleicht eine freundliche mitteilung
Geil, mal echt. 'Die paragraphen sind nicht relevant'. Aha!
Probier das doch einfach mal vor gericht aus, wenn du das so gut weisst!
Dass die zuweisung angreifbar war, weil sie formfehler hat, hatte ich schon erklärt. Das liegt aber nicht an deinem wörtchen 'verpflichtung', sondern an der sog. 'unbestimmtheit' der zuweisung. Aber egal.
Wär jedoch nett, wenn du mindestens nicht ratsuchende mit so einem kokolores durcheinanderbringen würdest.
Was du persönlich damit machst, ist mir inzwischen wurscht, manche brauchen halt try-and-error, bis sie was kappieren.
Viel glück!
Was den 'unternehmer'kram betrifft, ich hab nur erklärt, dass das für die sich 'rechnet'.
Dass ich das gut finden würde, gehört zu deinen ständigen schüssen ins blaue:
Zitat von: antonov am 14:32:01 Di. 21.Januar 2014
ich weiss nicht ob ...
oder was immer das sein soll ...
damit man mal irgendwie ein durchblick bekommt was da schief läuft
Zitat von: antonov am 14:50:22 Di. 21.Januar 2014
vermutlich gab es ..., rate ich mal
...
vielleicht wollte man ...
Zitat von: antonov am 16:05:33 Di. 21.Januar 2014
vielleicht kann ja ahhotep noch was dazu schreiben, alles andre ist eh nur reine spekulation
Genau! Das hast du ausnahmsweise mal richtig analysiert! ;D
Zitatdie paragraphen sind nicht relevant, weil es weder eine zuweisung war noch irgendwas, ausser vielleicht eine freundliche mitteilung
Um das bewerten zu können, müsste vermutlich erst eine Sanktion kassiert und dann das ganze vor dem SG durchgeklagt werden.
Ich habe das Ganze mal mit einer Zuweisung verglichen, die mir hier vorliegt.
Außer dem Wort "Zuweisung" das durch "Verpflichtung" ersetzt wurde (und natürlich dem Maßnahmeträger) sind die absolut gleich.
Ich bezweifele auch das sich am rechtlichen Status des Schreibens (Zuweisung) durch die Wahl des Wortes Verpflichtung irgend etwas ändert. Um eine freundliche Mitteilung handelt es sich jedoch keinesfalls, das dürfte spätestens bei der Sanktion klar werden.
Zitat von: Rudolf Rocker am 14:39:30 Di. 21.Januar 2014
ZitatHallo....meine Sanktion ist vom Tisch und ich schwebe auf Wolke sieben.
Glückwunsch!
Wie hast Du es denn geschafft, aus der laufenden Sanktion rauszukommen?
Oder bezog sich das auf den aktuellen Fall?
Nein es bezog sich nicht auf den aktuellen Fall.
Die Sanktion wurde am 10.01.2014 ausgesprochen am 17.01.2014 laut Schreiben zurückgenommen.
Wie das zustande kam tja dazu äußert sich das JC nicht.
ZitatDie Sanktion wurde am 10.01.2014 ausgesprochen am 17.01.2014 laut Schreiben zurückgenommen.
Merkwürdig!
Zitat von: antonov am 16:05:33 Di. 21.Januar 2014
vielleicht kann ja ahhotep noch was dazu schreiben, alles andre ist eh nur reine spekulation
Zum aktuellen Fall.
Die Verpflichtung/Zuweisung müsste ,so denke ich ,ein VA sein wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist und nicht nur mit einer Rechtsfolgebelehrung verziert wurde.Oder?
Sie müsste ,jetzt mal so theoretisch,im EGV-VA verankert sein mit Nennung des Trägers.
In der Zuweisung fehlt es an Bestimmtheit und Konkretisierung der Maßnahme und darum der Versuch des Widerspruchs.
Was meint ihr?
Zitat von: Rudolf Rocker am 17:51:08 Di. 21.Januar 2014
ZitatDie Sanktion wurde am 10.01.2014 ausgesprochen am 17.01.2014 laut Schreiben zurückgenommen.
Merkwürdig!
Ja find ich auch.
Was mich interessieren würde ist ....hat ein Träger die gleichen Befugnisse wie ein JC.?
Wenn ja wo steht dies.
Wenn nein würde mich noch interessieren welche Befugnis ein Träger hat.
Zitat von: ahhotep am 18:05:20 Di. 21.Januar 2014
Die Verpflichtung/Zuweisung müsste ,so denke ich ,ein VA sein wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist und nicht nur mit einer Rechtsfolgebelehrung verziert wurde.Oder?
Leider nicht mehr unbedingt. Die chancen vor gericht steigen aber, wenn keine RFB dabei ist.
Zitat
Sie müsste ,jetzt mal so theoretisch,im EGV-VA verankert sein mit Nennung des Trägers.
Zitat von: schwarzrot am 22:08:57 Mo. 20.Januar 2014
Auch geht leider eine zuweisung ohne EGV/EGV-VA, auch wenn eine massnahmenzuweisung mit 'freiwillig' unterschriebener EGV für das 'JC' eher wasserdicht ist, als ohne.
Zitat von: ahhotep am 18:12:38 Di. 21.Januar 2014
Was mich interessieren würde ist ....hat ein Träger die gleichen Befugnisse wie ein JC.?
Wenn ja wo steht dies.
Nein, ein träger hat gar keine 'befugnisse' (ausser seinem eigenen 'hausrecht'), alles was der darf, geht über den SB des 'JC'.
Ausser du hast beim träger was unterschrieben (vertrag! Dann bist du zusätzlich vor dem träger haftbar.).
Zitat
Wenn nein würde mich noch interessieren welche Befugnis ein Träger hat.
Er kann beim 'JC' petzen, dass du 'anlass für einen abbruch der massnahme' gegeben hast, oder nicht erschienen bist, etc. Das wird in der regel vom 'JC' und leider auch vor gerichten ungesehen geglaubt.
Die sanktion kommt aber immer vom 'JC'.
lieber schwarzrot, nicht ich bin derjenige der den kokolores verzapft hat, sondern das jobcenter/bearbeiter
@ahhotep
steht in deiner EGV-VA vielleicht irgendwas, dass massnahmeträgern oder dritten besondere befugnisse eingeräumt werden ?
Zitat von: schwarzrot am 19:19:34 Di. 21.Januar 2014
Leider nicht mehr unbedingt. Die chancen vor gericht steigen aber, wenn keine RFB dabei ist.
Eine Rfb war dabei aber keine Rhb.
Zitat von: schwarzrot am 22:08:57 Mo. 20.Januar 2014
Auch geht leider eine zuweisung ohne EGV/EGV-VA, auch wenn eine massnahmenzuweisung mit 'freiwillig' unterschriebener EGV für das 'JC' eher wasserdicht ist, als ohne.
EGV wurde nicht unterschrieben.
Danke
Zitat von: antonov am 06:08:53 Mi. 22.Januar 2014
@ahhotep
steht in deiner EGV-VA vielleicht irgendwas, dass massnahmeträgern oder dritten besondere befugnisse eingeräumt werden ?
Nein darüber ist nichts erwähnt.
Danke
http://www.pic-upload.de/view-22026795/egv-VA-1.jpg.html (http://www.pic-upload.de/view-22026795/egv-VA-1.jpg.html)
http://www.pic-upload.de/view-22026803/egv-VA-2.jpg.html (http://www.pic-upload.de/view-22026803/egv-VA-2.jpg.html)
http://www.pic-upload.de/view-22026815/EGV-VA-3.jpg.html (http://www.pic-upload.de/view-22026815/EGV-VA-3.jpg.html)
Stabilisierung der Gesundheit als EGV VA Ziel???
Ticken die noch ganz sauber?
Wenn sich Dein Gesundheitszustand verschlechtert gibt es eine Sanktion oder was?
Bist Du denn überhaupt erwerbsfähig?
Ich frage, weil eine EGV nur mit erwerbsfähigen Elos abgeschlossen werden darf!
Ist die Frist für einen Widerspruch schon abgelaufen? Ja, scheint so.
Spätestens beim nächsten VA würde ich Widerspruch und dann Klage einreichen. Alleine schon wegen dem oben zitierten Satz!
ZitatSicherung und Ausbau der bestehenden Beschäftigung
Meine Fresse, noch so ein Blödsinn!
Du hast doch gar keinen Einfluss darauf, wie viele Stunden Dein Chef Dich beschäftigen will und ob er Dich irgendwann feuert oder nicht.
Weiter besteht die Frage, ob das aus gesundheitlichen Gründen überhaupt möglich ist (siehe Oben)
Zitat1. Unterstützung durch JC
Bewerbungen haben in einer zeitgemäßen und fehlerfreien Form....
Das heißt: Irgendwo ein Komma vergessen = Keine Erstattung der Bewerbungskosten?
Zeitgemäß? Welche DIN- Norm für Bewerbungen soll es denn sein? Würde ich mal Nachfragen!
Zuschuß an den Arbeitgeber?
Ich fasse es nicht!
Was hat das denn in einer EGV zu suchen?
Zuschuss für den Arbeitnehmer gibt es seltsamerweise nicht!
Unter 2. Bemühungen haben wir dann auch die Zwangsverpflichtung zu Maßnahme und 1€- Job.
Hoffe auch, du hast gegen den 'EGVersetzenden'VA schon widerspruch eingelegt?
Zitat von: Rudolf Rocker am 11:35:43 Mi. 22.Januar 2014
Ist die Frist für einen Widerspruch schon abgelaufen?
Da in dem wisch keine rechtsmittelbelehrung ist, dass du gegen diesen VA ein widerspruchsrecht von einem monat hast, verlängert sich die widerspruchszeit auf ein jahr:
Zitat§ 58 VwGO
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
§ 59 VwGO
Erläßt eine Bundesbehörde einen schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, so ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird.
Zitat von: Rudolf Rocker am 11:35:43 Mi. 22.Januar 2014Spätestens beim nächsten VA würde ich Widerspruch und dann Klage einreichen. Alleine schon wegen dem oben zitierten Satz!
Sicherung und Ausbau der bestehenden Beschäftigung
Meine Fresse noch so ein Blödsinn!
Du hast doch gar keinen Einfluss darauf, wie viele Stunden Dein Chef Dich beschäftigen will und ob er Dich irgendwann feuert oder nicht.
Yup.
Und eine 'zeitgemässe form' d. bewerbung? ;D (reine auslegungssache)
Die massnahme ist auch unbestimmt.
ahhotep, lies dir bitte den von mir geposteten BMAS prüfbericht-.pdf durch (auch wenns etwas schwer ist), da findet sich genug munition gegen die verdonnerung zu unbestimmten massnahmen (und das schöne ist, das ist ihr eigener dienstherr! ;D ).
Danke für die Antworten.
Nein ich habe keinen Widerspruch eingelegt.Passiert mir nicht noch einmal.
So jetzt wende ich mich dem Lesestoff zu ;D
na denn leg mal widerspruch gegen die EGV-VA ein und fordere akteneinsicht, die ominöse sanktion müsste ja irgendwo aktenkundig sein
hattest du eigentlich irgendwann einmal eine zustimmung dazu gegeben dass dein bewerberprofil im internet veröffentlicht wird ?
wie ich grad in einem anderen forum lesen konnte handelt es sich um einen massnahmeträger namens context, du hättest es uns auch einfacher machen können
http://www.elo-forum.org/weiterbildung-umschulung-sinnlose-massnahmen/121992-massnahme-eingetroffen.html (http://www.elo-forum.org/weiterbildung-umschulung-sinnlose-massnahmen/121992-massnahme-eingetroffen.html)
muss das erst einmal in ruhe studieren
Ja ich bin auch im ELO-Forum und ich hätte es wirklich hier schreiben müssen,Ich entschuldige mich hiermit.
Mich hat eine nette Person auf dieses Forum verwiesen und ich wollte jede Möglichkeit nutzen um Informationen zu bekommen.
Auch resultiert mein Handeln aus einer leichten Unsicherheit . Ich hoffe dies versteht der eine oder andere.
Mein Nervenkostüm ist /war mächtig angekratzt und innerlicher Zorn hatte sich bei mir breit gemacht.
Asche auf mein Haupt.
Naja, ist verständlich. Wenn auch nicht grade schön.
Vor allem hast du im elo-forum deutlich klarer gleich am anfang alle entsprechenden bescheide gepostet, wärend wir hier scheibchenweise rumraten durften. :D
(machste nächstes mal besser)
Einen punkt noch zu einer meinung im elo-forum: Ein user hatte gepostet, dass wenn keine rechtsbelehrung über widerspruchsfrist beim schreiben war, es kein VA wäre.
Das ist aber aber quatsch. Denn nicht umsonst gibt es genau dafür den von mir oben geposteten paragrafen, der die widerspruchsfrist dann eben auf ein jahr verlängert.
Bei der prüfung, ob man einen VA in der hand hat helfen folgende fragen (je mehr man mit 'ja' beantworten kann, desto mehr VA-wahrscheinlichkeit)
-Werden paragrafen genannt?
-Wird irgend was über deinen kopf hinweg verfügt, ohne dich zu fragen?
-Hat das teil eine rechtsmittelbelehrung?
-Hat das teil eine rechtsfolgenbelehrung?
-Gab es keinen vorläuferbescheid der den selben inhalt hatte (->'erinnerung' an einen vorläufer VA)?
-Musst du nix unterschreiben?
Und im gegensatz zu dem was antonov meint, wenn das teil als VA zu sehen ist, ist das kein 'nettes schreiben' (nette briefe gibt es bei diesen mist'job'centern nur in ganz wenigen ausnahmefällen ;) ), sondern der SB wird mit ziemlicher sicherheit bei nichtbefolgen (erstmal) ne sanktion versuchen, unabhängig, ob das später vor gericht bestand hat (nur ein bruchteil der betroffenen macht leider widerspruch, oder klagt gegen falsche VAs, das ist ein rechtsfreies win-win scenario für die jobcenter, in der sie mit der angst der betroffenen spielen).
Im zweifel: Immer widerspruch ans jobcenter, wenn du mit was nicht einverstanden bist, die werden/müssen das dann aufklären und können sich dann nicht rausreden 'du hättest das so gewollt'.
Und je mehr widersprüche und kämpferische betroffene, desto weniger klappt ihr hartzIV++ verarschungssystem! ;)
Zitat von: antonov am 23:14:17 Mi. 22.Januar 2014
na denn leg mal widerspruch gegen die EGV-VA ein und fordere akteneinsicht, die ominöse sanktion müsste ja irgendwo aktenkundig sein
hattest du eigentlich irgendwann einmal eine zustimmung dazu gegeben dass dein bewerberprofil im internet veröffentlicht wird ?
Widerspruch ist fertig und Akteneinsicht werde ich auch beantragen.
Bewerberprofil und eine Zustimmung.Nein nicht das ich wüsste.
Zitat von: schwarzrot am 12:13:00 Do. 23.Januar 2014
Naja, ist verständlich. Wenn auch nicht grade schön.
Nein schön war das nicht von mir.
ZitatBei der prüfung, ob man einen VA in der hand hat helfen folgende fragen (je mehr man mit 'ja' beantworten kann, desto mehr VA-wahrscheinlichkeit)
-Werden paragrafen genannt?
-Wird irgend was über deinen kopf hinweg verfügt, ohne dich zu fragen?
-Hat das teil eine rechtsmittelbelehrung?
-Hat das teil eine rechtsfolgenbelehrung?
-Gab es keinen vorläuferbescheid der den selben inhalt hatte (->'erinnerung' an einen vorläufer VA)?
-Musst du nix unterschreiben?
Zuviel Ja :-[
Zitatsondern der SB wird mit ziemlicher sicherheit bei nichtbefolgen (erstmal) ne sanktion versuchen, unabhängig, ob das später vor gericht bestand hat (nur ein bruchteil der betroffenen macht leider widerspruch, oder klagt gegen falsche VAs, das ist ein rechtsfreies win-win scenario für die jobcenter, in der sie mit der angst der betroffenen spielen).
Hier denke ich auch das eine Sanktion folgen wird.
ZitatIm zweifel: Immer widerspruch ans jobcenter, wenn du mit was nicht einverstanden bist, die werden/müssen das dann aufklären und können sich dann nicht rausreden 'du hättest das so gewollt'.
Es wäre für mich sehr förderlich dies in die Tat um zu setzten.Danke
ZitatUnd je mehr widersprüche und kämpferische betroffene, desto weniger klappt ihr hartzIV++ verarschungssystem! ;
Richtig....aber viele haben Angst was verständlich ist oder sie wissen es nicht besser. :(
Zitat von: schwarzrot am 12:13:00 Do. 23.Januar 2014
Einen punkt noch zu einer meinung im elo-forum: Ein user hatte gepostet, dass wenn keine rechtsbelehrung über widerspruchsfrist beim schreiben war, es kein VA wäre.
Das ist aber aber quatsch. Denn nicht umsonst gibt es genau dafür den von mir oben geposteten paragrafen, der die widerspruchsfrist dann eben auf ein jahr verlängert.
Genau das hat auch ein Elo geschrieben und das ist auf der einen Seite gut aber auf der anderen Seite wiederum mist.
Da kann man nur hoffen das der Widerspruch auch als ein Widerspruch vom JC gesehen wird.Schauen wir mal.
Den Stress mit Widerspruch zurecht basteln, kannst Du Dir eher sparen, weil die erste
Reaktion der ARGE darauf hinauslaufen dürfte, das die Widerspruchsfrist abgelaufen sei.
Schau Dir in der EGV-VA Seite 2 den 2.ten Absatz mal genauer an..
Haste mal recherschiert, was darin hinter den einzelnen Paragraphenverweisen steckt ?
Demnach hat SB alle Türen zu Ein Euro Jobs und den ganzen anderen Sinnlosdreck
geöffnet..
Daher dies nun jetzt erst verständlich wird, das die SB Dich nicht nur "ausschnorcheln"
lassen will, zudem Dein bisheriges Einkommen - Arbeitsverhältniss (zer)stören könnte,
könntest Du diese EGB-VA entweder gemäß §123 BGB fristlos kündigen.
Oder schau Dir mal den § 119 BGB Absatz 1 an, der bei Deinem Problem besser sitzt
wie der § 123..
Und noch was.. Sobald in einer EGV das Wohlwollen 3.ter abhängig gemacht wird, wie
es hie gegenüber Deines AG konstruiert wird, nennt Mensch sowas "Vertrag ist sittenwidrig"
Dei EGV-VA hat im Vertragsrecht keine Sonderrolle, eher das Gegenteil, das EGV-VA`s
grundsätzlich mit dem BGB unverträglich sind.
Schließlich ist eine EGV-VA eine einseitige Willensbekundung und die oben genannten §§
dürften genug Kreativität darin liefern, diese EGV-VA vom Pelz zu bekommen und damit
auch Deine Sinnlos-Masnahmen-Geschichte ins Lot bringen.
Im Betreff sollte das dann so stehen..
Fristlose Kündiging der EGV-VA vom... gemäß § 119 Abs.1 BGB (oder § 123 BGB).
Kurze Umschreibung, das warum Du Dich auf dem beziehst und nachweisbar einreichen..
Meistens hörst Du dann nix mehr oder eine neue EGV-Welle kommt auf Dich zu.
Kündigung deswegen, weil Du durch das Versäumen der Widerspruchsfrist die EGV-VA
"stillschweigend" aktzeptiert hast.
Achtung ! Dies ist keine Beratung im Sinne des Rechtsberatergesetz ! Hier sind nur mögliche
Wege erläutert, die zum Erfolg fürhen können, jedoch nicht garantieren.
Zitat von: Onkel Tom am 20:58:12 Do. 23.Januar 2014
Den Stress mit Widerspruch zurecht basteln, kannst Du Dir eher sparen, weil die erste
Reaktion der ARGE darauf hinauslaufen dürfte, das die Widerspruchsfrist abgelaufen sei.
Versteh ich nicht, nach den scans enthält die 'EGV'-VA keine rechtsmittelbelehrung über widerspruchsfristen? Daher ist der widerspruch ein ganzes jahr, statt nur einen monat möglich (siehe oben mein posting -> § 58 VwGO).
Zitat
Haste mal recherschiert, was darin hinter den einzelnen Paragraphenverweisen steckt ?
Demnach hat SB alle Türen zu Ein Euro Jobs und den ganzen anderen Sinnlosdreck
geöffnet..
Ja, aber die massnahme ist nicht genügend bestimmt, oder?
Zitat
Daher dies nun jetzt erst verständlich wird, das die SB Dich nicht nur "ausschnorcheln"
lassen will, zudem Dein bisheriges Einkommen - Arbeitsverhältniss (zer)stören könnte,
könntest Du diese EGB-VA entweder gemäß §123 BGB fristlos kündigen.
Das wär mir aber neu, dass man einen VA als betroffener kündigen könnte.
Hast du dazu irgendwelche gerichtsurteile, etc. die dies so sehen?
Nach dem was ich gelernt habe, kann/muss ein VA von der zuständigen stelle aufgehoben werden, es sei denn der VA ist 'sittenwidrig', das werden sie aber nicht ohne gerichtsbeschluss zugeben.
ZitatKündigung deswegen, weil Du durch das Versäumen der Widerspruchsfrist die EGV-VA
"stillschweigend" aktzeptiert hast.
Hmm, du meinst, durch nicht-widerspruch wird aus den VA ein (quasi) bürgerlicher vertrag, ähnlich einer 'freiwilligen' EGV?
Ich glaube Onkel Tom meinte das hier:
ZitatIm Verwaltungsrecht ist die arglistige Täuschung insbesondere im Rahmen der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts von Bedeutung. Nach § 48 Absatz 2 VwVfG kann ein (den Bürger begünstigender) Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt (...) dann nicht zurückgenommen werden, wenn der Betroffene auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraute und dieses Vertrauen auch schutzwürdig ist. Die Schutzwürdigkeit ist unter anderem dann abzulehnen, wenn der Betroffene den Erlass des Verwaltungsaktes durch arglistige Täuschung erwirkt hat, § 48 Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 Var. 1 VwVfG. Als Rechtsfolge steht es nun im Ermessen der Behörde den Verwaltungsakt zurückzunehmen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Arglistige_T%C3%A4uschung (http://de.wikipedia.org/wiki/Arglistige_T%C3%A4uschung)
Ich bin mir nicht sicher und es fehlen mir auch tatsächlich Belege und Urteile dafür, aber ich denke das es deutlich einfacher sein wird, einen solchen VA über die sozialrechtliche Schiene (also SGB) als über Verwaltungsrecht oder sogar Strafrecht anzugreifen.
Hierzu müsste dem JC bzw. dem SB ja erstmal die Vorsätzlichkeit seines Handelns nachgewiesen werden.
Sowas dürfte extrem schwierig sein, insbesondere für Leute, die keine Lust auf jahrelange Klagen im Verwaltungsrecht haben, sondern einfach nur ihren nervigen VA loswerden wollen.
Aber ich lasse mich natürlich gerne eines besseren belehren.
Leider ist mir im Moment auch kein einziges Urteil bekannt, das den Erfolg dieser Taktik untermauern würde.
Zum Nebenschauplatz (EGV/)VA:
Zitat von: schwarzrot am 14:19:12 Fr. 24.Januar 2014
...
Zitat von: Onkel Tom am 20:58:12 Do. 23.Januar 2014
...
Kündigung deswegen, weil Du durch das Versäumen der Widerspruchsfrist die EGV-VA
"stillschweigend" aktzeptiert hast.
Hmm, du meinst, durch nicht-widerspruch wird aus den VA ein (quasi) bürgerlicher vertrag, ähnlich einer 'freiwilligen' EGV?
Das bezweifle ich. VA ist VA, bleibt VA. Einer Zustimmung seitens desjenigen, über den ein VA 'verhängt'
(in Ermangelung eines geeigneteren Verbs) wird, bedarf es nicht.
Nochmal Nebenthema VA (als ersetzende EGV):
Zitat von: schwarzrot am 14:19:12 Fr. 24.Januar 2014
...Zitat von: Onkel Tom am 20:58:12 Do. 23.Januar 2014
... könntest Du diese EG[V]-VA entweder gemäß §123 BGB fristlos kündigen.
?ZitatDas wär mir aber neu, dass man einen VA als betroffener kündigen könnte.
!ZitatHast du dazu irgendwelche gerichtsurteile, etc. die dies so sehen?
?ZitatNach dem was ich gelernt habe, kann/muss ein VA von der zuständigen stelle aufgehoben werden, es sei denn der VA ist 'sittenwidrig', das werden sie aber nicht ohne gerichtsbeschluss zugeben.
!ZitatZitatKündigung deswegen, weil Du durch das Versäumen der Widerspruchsfrist die EGV-VA
"stillschweigend" aktzeptiert hast.
M.E.: Ein glasklares: Jein. :D
Zitat...
So ich habe gegen die Verpflichtung erst einmal Widerspruch erhoben.
Mit einen Widerspruch gegen den EGV-VA bin ich mir noch unschlüssig denn ich denke ,dass sich das nicht mehr lohnen wird da dieser VA Anfang April abgelaufen ist und ein Widerspruch e von dem JC abgelehnt wird , bis das Gericht in die Puschen kommt habe ich einen neuen.
Danke für eure Unterstützung und die Zeit die ihr mir geschenkt habt werde euch auf den laufenden halten.
Steht in der EGV-VA nix von "Sie haben 4 Wochen Widerspruchsfrist", ist die
Wiederspruchsfrist erst nach 1 Jahr abgelaufen.
Bislang kann ich auch nicht auf stärkende Referenzen (außer meine eigenen und
ein parr andere von ELSE) zurückgreifen.
Mir ist die Mappe zur Crashschulung von SB`s gezeigt worden, in der habe ich zu
lesen bekommen, das auf bestimmte § aus dem BGB zu achten ist, da die EGV
sonst nichtig ist. (ich hatte dazu auch mal ein Auszug ins Net gebracht).
Aber ich hätte mir diesen Tipp hier auch verkneifen können, da nun die Erwartung
im Raum klingt "Ich möchte jetzt dazu mit Infos versorgt werden, die mir das garantiert,
das ich damit auch gewinne".
Das habe ich auch nicht, wohl u.a. auch darin geschuldet, das ALG-II-Bezieher_
Innen in erster Linie das Arbeitsfeld SGB durchwühlen, um zu iher Problemlösung
zu kommen.
Einerseits habe ich Verständnis dafür, finde jedoch erschreckend, das neben
dem SGB dann Berürungsängste (völlig grundlos) bestehen, AGRE-Ärger mit
anderen gesetzlichen Dingen zu begegnen.
Ich habe selbst schon das 3.te Mal in eigener Sache den § 119 oder § 123 BGB
benutzt, um inerhalb kürzester Zeit vorausgegangenen EGV-Tamtam zu kicken.
Weiter habe ich ungefähr 4 Male andere ELSE-Besucher-Innen empfohlen, diese
§ als EGV-Totschläger zu nutzen.
So, wie jetzt beim Threadstarter das Problem ist, das er was machen soll, was
völlig unsinnig sei, könnte man nun mit diesen § das Feuer vorerst ratzfatz löschen.
Mein Erfahrungspool besteht diesbezüglich gerade mal aus 7 Fällen, jedoch nur ein
Mal hat die Arge überhaupt darauf reagiert mit der Frage "Warum fühlen Sie sich
arglistig getäuscht ?"
In den restlichen 6 Fällen hat die ARGE es einfach gefressen und es wurde ruhiger.
Im schlechtesten Fall ist die EGV oder EGV-VA zumindest im Status des Dissens
befördert und damit deren Wirksamkeit angefochten.
Eventuell kommt auch ein erneutes EGV-Tamtam.
Hierbei ist die eigene Risikoabwägung eine wichtige Sache zur weiteren
Weichenstellung. Wie Schwarzrot nun an Mängel gemäß SGB und seinem
wust von diversen Urteilen und Beschlüssen zum SGB festhält, ist auch ok,
wäre mir jedoch bei der Konstulation des Problem zu aufwändig, mich
zudem weiter mit den Rechtsverdrehungsargumennten der ARGE-Rechtsabteilung
ab zu kaspern.
Es wäre schön, wenn Betroffene sich mal mit diesen § aus dem BGB vertraut
machen würden. Ich habe auch viel Zeit dazu gebraucht, hat sich jedoch
damit gelohnt, einen Weg gefunden zu haben, z.B. eine bereits rotierende
Sanktinsmühle zu stoppen.
Leider kann ich Euch jetzt kein fertig gebackenen Kuchen mit EGV-Killerbeeren
servieren, da die Nutzung immer wieder auch individuell gestaltet werden muss.
Erstelle doch mal bitte ein Gegenargument dafür, das der Erwerbslose anbei nicht
einem Irrtum unterlegen war..
Hat die SB dem Betroffenen nun erklärt, was bei der Maßnahme wirklich Sache ist ?
Wer sich den § 119 und 123 des BGB mal auf der Zunge zergehen lässt, wird bei
weitere Recherche nach und nach froh sein, das es sie gibt.
M.s.G. Tom
Okay, Onkel Tom, mit diesen (letzten) Erläuterungen kann ich ziemlich gut leben. (Danke für's Erläutern.)
Falls es mich mal trifft, werde ich mal schauen, ob ich mich an Deinen Ansatz herantraue.
Möchte euch kurz das Ergebnis mitteilen..
Maßnahme abgewehrt und eine Sanktion wird nicht folgen laut Aussage meiner Sachbearbeiterin.
Nun habe ich nur noch einen Streitpunkt mit der Leistungsabteilung auszuhandeln.....naja dies schaffe ich auch noch. Bin leicht angeschlagen aber frohen Mutes.
Na, hört sich doch ganz gut an!
Naja, das kann auch mal passieren..
Erst ne miese Nummer abgewehrt und dann auf einmal stimmt was im Bezug
Leistungsangelegenheiten nicht..
Die wissen schon, wie sie Menschen, die auf ALG angewiesen sind, auf Trapp
zu halten.
Lass Dich davon nicht runter ziehen und erfreuie Dich, dem großen Maul des Hai
Erwerbslosenindustrie entkommen zu sein.
;)
Zitat von: Onkel Tom am 23:06:11 Mi. 26.Februar 2014
Naja, das kann auch mal passieren..
Erst ne miese Nummer abgewehrt und dann auf einmal stimmt was im Bezug
Leistungsangelegenheiten nicht..
Die wissen schon, wie sie Menschen, die auf ALG angewiesen sind, auf Trapp
zu halten.
Hmm. >:(
Beide abteilungen haben i.d.r. nicht viel mit einander zu tun, meisst weiss die eine nicht, was die andere tut!
Es handelt sich hier eben um eine behörde und nicht um eine einzelperson.
Daher würde ich mich mit solchen verschwörungstheorien zurückhalten.
Und ahhotep hat ja auch nicht mal angedeutet, das da irgend ein zusammenhang besteht.
Zitat
Lass Dich davon nicht runter ziehen und erfreuie Dich, dem großen Maul des Hai
Erwerbslosenindustrie entkommen zu sein.
Eben und 'massnahmen' sind oft ein mega-minenfeld um richtige (gerichtsfeste) 'sanktionen' loszueisen.
Dem gegenüber lassen sich probleme mit der 'leistungsabteilung' einfacher lösen.
Zu diesem Thread habe ich mal eine juristische /vertragsrechtliche Frage:
Zitat von: Onkel Tom
Fristlose Kündiging der EGV-VA vom... gemäß § 119 Abs.1 BGB (oder § 123 BGB).
Kann man den einen EGV-VA bzw. VA kündigen, da es ja kein Vertrag ist im Sinne von § 119 Abs.1 BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/119.html (http://dejure.org/gesetze/BGB/119.html)
http://dejure.org/gesetze/BGB/123.html (http://dejure.org/gesetze/BGB/123.html)
Es ist ja gerade nicht zu einer (überrumpelten) Willenserklärung gekommen
Eine EGV kann man Kündigen, das habe ich auch indirekt über ein Juraforum erfahren (ist ja auch eine 2seitige Willenserklärung)
EGV-VA bzw. VA ist mehr eine Verordnung. Es steht ja auch immer drunter, dass man widersprechen bzw. klagen kann.
Auch wenn man das nicht fristgerecht macht, hat man dem ja eigentlich nicht direkt zugestimmt. (Das könnte allerdings Auslegungssache sein)
Ich meine nur, man kann doch keinen Vertrag kündigen , den man nicht geschlossen bzw. zugestimmt hat. Es ist eben deswegen nicht zu einem Vertrag gekommen... oder doch , weil ggf. nicht widersprochen wurde ??
Zitat von: inline am 18:23:24 So. 02.März 2014
Kann man den einen EGV-VA bzw. VA kündigen, da es ja kein Vertrag ist im Sinne von § 119 Abs.1 BGB
Kann man nicht, das siehst du ganz richtig. Die §§119+123 BGB beziehen sich auf Willenserklärungen welche man selbst abgegeben hat, ein (EGV-)VA ist jedoch keine eigene Willenserklärung, sondern die Willenserklärung eines andern (z.B. JC).
Diese (und auch die "benachbarten") BGB-§§ können allerdings in Verbindung mit §58 SGB10 ganz brauchbar sein, wenn man eine unterschriebene EGV kippen möchte, insoweit hat Onkel Tom Recht. Das kommt aber im Einzelfall auf den Inhalt der EGV an. (Je rechtswidriger, desto besser.)
ZitatEGV-VA bzw. VA ist mehr eine Verordnung. Es steht ja auch immer drunter, dass man widersprechen bzw. klagen kann.
Auch wenn man das nicht fristgerecht macht, hat man dem ja eigentlich nicht direkt zugestimmt. (Das könnte allerdings Auslegungssache sein)
Man kann evtl. auch nach der Widerspruchsfrist noch dagegen angehen, das kommt aber im Einzelfall auf den Inhalt des VA an. (Je rechtswidriger, desto besser.)
---> SGB10 §40
Zitat von: Onkel Tom am 20:13:20 Sa. 25.Januar 2014
Aber ich hätte mir diesen Tipp hier auch verkneifen können, da nun die Erwartung im Raum klingt "Ich möchte jetzt dazu mit Infos versorgt werden, die mir das garantiert, das ich damit auch gewinne".
Wundermedizin mit Garantie gibt's nicht, sooo einfach ist die Sache nun auch wieder nicht.
Neben den §§ 119+123 BGB kann auch der §138 BGB
im Einzelfall ganz nützlich sein, ebenso gewisse Kenntnisse im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht. Vor allem wenn es um irgendwelche "Praktika", Arbeitsgelegenheiten oder ähnliches geht.
Jo, der 138 stellt Sittenwidrigkeiten dar.
Puh, der 2. Absatz ist ja sehr weiträumig. Ich habe mit dem 138 noch keine Erfahrungen
gemacht, aber hört sich ja schon oberflächlich betrachtet ganz gut an.
Nun ob Mensch eine EGV-VA nichtig erklären kann, bin ich net sicher. Bislang half anbei
die Klage, eine EGV-VA nichtig zu erklären.
Dort sind schon der 119 und der 123 behilflich. Z.B. Mensch hat einen EEJ nie zugestimmt
und in der EGV-VA die Verpflichtung, eine EEJ zu machen ?
Ist der einseitig auf`s Auge gehauene "Vertrag" nichtig, wenn sich SB nachweislich geirrt
hat ?
Na, fröhliches Zuewchtbasteln, aber ist nur zu empfehlen, wenn es um den eigenen Hintern
und nicht um Unterstützungen bei ELO-Inis handelt.
;)
Zitat von: Onkel Tom am 16:47:13 Mo. 03.März 2014
Ist der einseitig auf`s Auge gehauene "Vertrag" nichtig, wenn sich SB nachweislich geirrt hat ?
Nur wenn der Widerruf vom JC/SB kommt. Diese BGB-§§ greifen nur wenn
eigene Willenserklärungen angefochten werden sollen / müssen, z.B. Unterschrift unter EGV.
Gegen einen VA sollte man/frau m.M.n. besser auf die bekannte Art (Widerspruch, Klage) vorgehen.
Zitat von: dagobertGegen einen VA sollte man/frau m.M.n. besser auf die bekannte Art (Widerspruch, Klage) vorgehen.
Vielleicht ja, nur mir ist das alles zu arbeitsaufwendig: Habe einen Prozess über 2 Jahre durchgezogen, bis zum Vergleich.
Danach war ich echt erst mal Prozessmüde. Ich habe sowieso den Eindruck, die wollen einen nur einfach so (damit) beschäftigen.
Außerdem ist es ja so, letztendlich kann man immer noch über
SGB X § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
was erreichen, wenn der Bescheid rechtswidrig oder rechtswidrig zustande gekommen ist.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__45.html (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__45.html)
Ok, wenn in dem EGV-VA so krasse Maßnahmen verankert sind, würde ich ggf. auch vorher Widerspruch einlegen.
Hatten wir die Paragraphen eigentlich schon? Hier ist doch auch immer mal wieder Grauzone:
§240f. StGB (Nötigung)
§824 BGB (Behauptungen bzw. falsche Tatsachen..)
http://dejure.org/gesetze/StGB/240.html (http://dejure.org/gesetze/StGB/240.html)
http://dejure.org/gesetze/BGB/824.html (http://dejure.org/gesetze/BGB/824.html)
Zitat von: inline am 11:47:28 Di. 04.März 2014
Zitat von: dagobertGegen einen VA sollte man/frau m.M.n. besser auf die bekannte Art (Widerspruch, Klage) vorgehen.
Vielleicht ja, nur mir ist das alles zu arbeitsaufwendig: Habe einen Prozess über 2 Jahre durchgezogen, bis zum Vergleich.
Danach war ich echt erst mal Prozessmüde. Ich habe sowieso den Eindruck, die wollen einen nur einfach so (damit) beschäftigen.
Naja, du darfst dabei nicht vergessen, das auch du DIE damit beschäftigst.
Man könnte auch noch überlegen, warum wir so oft vergleiche aktzeptieren, statt in diesem bereich mal nägel einzuschlagen und entscheidungen zu manifestieren, die diesen ganzen mist illegal werden lassen.
Das problem sind aber auch eh nicht die, die widerpruch machen und klagen, sondern hunderttausende, die diese quatsch-'EGV-'VAs ohne widerpruch aktzeptieren, oder sich einfach in schwachsinnsmassnahmen verfrachten lassen.
Würden sich mehr menschen wehren, würde das idiotensystem 'job'center mit seinen 'sanktionen' und entmündigungs-VAs, gar nicht mehr funktionieren.
Und vielleicht sind sie ja nun bei dir etwas vorsichtiger geworden, mit ihrem mistmassnahmen. ;)
Zitat von: dagobertDas problem sind aber auch eh nicht die, die widerpruch machen und klagen, sondern hunderttausende, die diese quatsch-'EGV-'VAs ohne widerpruch aktzeptieren, oder sich einfach in schwachsinnsmassnahmen verfrachten lassen.
Ich lasse das auch ohne Widerspruch,
Man muss ja auch überlegen, bis der Widerspruch + Klage mal seine Kreise zieht, ist der EGV-VA schon wieder nicht mehr aktuell.
Gegen Maßnahmen , die konnte bisher auch so abwehren, mit anderen Methoden..
Das Problem ist nur, man bekommt so auch keinen sinnvollen Kurs über einen Bildungsgutschein finanziert.
Stattdessen wird man mit so "Helferjobs" überfrachtet..
Das "Fördern" ist irgendwie nicht präsent.
Also ich habe nach zweimaligen erfolgreichem Wiederspruch gegen (dieselbe) EGV- VA keinen Stress mehr mit EGV oder EGV- VA.
Meine SB meint das sie da keinen Bock mehr drauf hat und ihr das zuviel Arbeit ist!
Nur mal so zum Thema "lohnt sich nicht", usw.usw."
Zitat von: Rudolf RockerMeine SB meint das sie da keinen Bock mehr drauf hat und ihr das zuviel Arbeit ist!
Die SB zeigt sich aber ungewöhnlich einsichtig. Die meisten sind da wohl viel verbohrter.
Nicht nur die, die TL auch!
Aber beide gehören wohl nicht zu den schlimmsten, das muss man mal ganz fair anerkennen!
Zitat von: schwarzrot am 01:41:12 Do. 27.Februar 2014
Zitat von: Onkel Tom am 23:06:11 Mi. 26.Februar 2014
Naja, das kann auch mal passieren..
Erst ne miese Nummer abgewehrt und dann auf einmal stimmt was im Bezug
Leistungsangelegenheiten nicht..
Die wissen schon, wie sie Menschen, die auf ALG angewiesen sind, auf Trapp
zu halten.
Hmm. >:(
Beide abteilungen haben i.d.r. nicht viel mit einander zu tun, meisst weiss die eine nicht, was die andere tut!
Es handelt sich hier eben um eine behörde und nicht um eine einzelperson.
Daher würde ich mich mit solchen verschwörungstheorien zurückhalten.
Und ahhotep hat ja auch nicht mal angedeutet, das da irgend ein zusammenhang besteht.
Zitat
Lass Dich davon nicht runter ziehen und erfreuie Dich, dem großen Maul des Hai
Erwerbslosenindustrie entkommen zu sein.
Eben und 'massnahmen' sind oft ein mega-minenfeld um richtige (gerichtsfeste) 'sanktionen' loszueisen.
Dem gegenüber lassen sich probleme mit der 'leistungsabteilung' einfacher lösen.
Offiziel sind SB und LA zwei verschiedene Schuhe. Mir geht es nicht darum, etwas zu
beschwören.. Ausnahmen bestätigen jedoch die Regel, das manchmal wehrhafte
Erwerbslose, so wie der Zufall es will, mit allen möglichen Tamtam zu Leistungsangelegenheiten
beschäftigt werden. Beweisen kann mann es jedoch nicht, fals die SB mal das Haustelefonnetz
dazu benutzt, mit der LA zu schnacken. Kantinengeschwätz erst recht nicht.
Mit dem § 240 StGB habe ich meine Erfahrungen gemacht und wie eine Krähe der anderen das
Auge nicht auspickt, ist es um so schwerer, zum Recht zu kommen.. Weiteres Defizit musste
ich erfahren, das sich mögliche Zeugen plötzlich an nichts mehr erinnern konnten.
Eine Rechtsbeugung konnte ich nicht nachweisen, zumal zu bedenken ist, das Leistungsbezieher
den Irrglauben bekommen, wenn sie die Wahrheit sagen, könnten sie selbst vom JC
Repressionen erwarten.
Geht Erwerbsloser mit dem StGB an das Problem, ist es besser, das alles, aber auch wirklich
alles lückenlos bewiesen und bezeugt werden kann.
TL`s sind nicht schlimm, werden jedoch ganz schlimm, wenn sich Erwerbsloser alles gefallen lässt.
M.s.G.
Es gibt in meiner Verwaltungsakte Hinweise darauf, das es da unter Umständen doch zu Absprachen kommt.
Es gibt im Weiterbewilligungsantrag einen handschriftlichen Vermerk: "verzögern, druck!"
Jo, das kenne ich auch..
Manchmal habe ich Ratsuchende, das es sogar schon offensichtlich wird, das z.B. ein
Antrag erst bearbeitet werden kann, wenn dies oder das vom erwerbslosen erledigt
wurde, was jedoch zur Bearbeitung unrelewannt ist.
Interesannt dazu ist in der ARGE-EDV, was im Datumsfeld "Besonderheiten" eingetragen
ist..
Zitat von: Onkel Tom am 21:05:57 Do. 06.März 2014
Jo, das kenne ich auch..
Na dann habt ihr hoffentlich den schreiber dieser notizen ermitteln lassen.
Wenn man schon das StGB in stellung bringen möchte und das nicht bei sowas klappt, -wann dann?
Zitat
Manchmal habe ich Ratsuchende, das es sogar schon offensichtlich wird, das z.B. ein
Antrag erst bearbeitet werden kann, wenn dies oder das vom erwerbslosen erledigt
wurde, was jedoch zur Bearbeitung unrelewannt ist.
Ganz 'normale verschleppungs- und unnötige datenerhebung, kennen wir doch schon seit jahren, dass die §60 u. 66 SGBI ausufernd interpretieren und unbedarfte betroffene damit von A- nach B schicken.
Bisher reichte aber immer, mit begleitung hingehen und ihnen nochmal die wirklichen 'mitwirkungspflichen' vorzulesen (vor allem auch §65 !).
Ja,diese "es fehlen noch folgende Unterlagen"- Masche ist sehr beliebt, um Anträge zu verzögern.
Aber da sollte man sich auf jeden Fall nicht drauf einlassen.
Die JC haben die Möglichkeit, einen vorläufigen Bescheid zu erlassen.
Wenn die also rumheulen, das die Kontoauszüge vom Ururgroßvater von 1798 noch nicht vorgelegt wurden, einstweillige Anordnung beim SG stellen.
ZitatNa dann habt ihr hoffentlich den schreiber dieser notizen ermitteln lassen.
Nö, da ich mit anderen Beschwerden eh bei der TL war hab ich die darauf angesprochen. Die bekam erst große Augen und erzählte dann das damit wohl gemeint war das sich der Druck des Dokumentes verzögert, weil der Drucker kaputt war!
Diese These kann ich aber mittlerweile widerlegen, weil es diesen Hinweis nur auf zwei Anträgen gab und das genau die beiden Anträge sind, die dann auch tatsächlich verzögert bearbeitet wurden!
Zitat von: Rudolf Rocker am 08:19:50 Fr. 07.März 2014das damit wohl gemeint war das sich der Druck des Dokumentes verzögert, weil der Drucker kaputt war!
;D
Um ausreden ist die scheinbar nicht verlegen.
;D
Ich (mit begleitung) hätte aber doch den teamleiter/gruppenleiter geholt und den auch nochmal zu einer stellungnahme befragt, ob solche dinge in seiner bude öfters vorkommen. ;)
Es steht da ja nicht 'druck verzögert sich', sondern die anweisung: 'verzögern'!
Zitat von: Rudolf Rocker am 08:19:50 Fr. 07.März 2014
Die bekam erst große Augen und erzählte dann das damit wohl gemeint war das sich der Druck des Dokumentes verzögert, weil der Drucker kaputt war!
Da ist dein JC aber ziemlich arm dran, im hiesigen JC hat jedes Büro einen eigenen Drucker.
Spendenaktion starten? :]
Das war ja schon die TL, die das rausgehauen hat! ;D
Die besten Fragen sind mir dann auch erst später eingefallen; so nach dem Motto: "Ach, sie haben nur einen Drucker und der war jetzt zwei Wochen lang kaputt?"
Davon mal abgesehen, das ich glaube, das die Bewilligung nicht davon abhängt, ob das jetzt ausgedruckt wird oder nicht.
Da wird, vermute ich mal, ein Häkchen in der Software ausreichen.
Ob die schrifliche Bewilligung dann zwei Tage später kommt dürfte dabei so ziemlich egal sein.
Aber SBs und TLs lassen sich ziemlich skurrile Sachen einfallen, wenn Fragen aufkommen, die sie mit ihrer Standardrhetorik nicht abdecken können. ;D
Naja, meine Erfahrungen zum StGB bezüglich § 240 ging es nicht darum, wer was in die EDV
geschrieben hat, sondern um reine Nötigung a la "Unterschreiben Sie die EGV nicht, können
wir Sie sanktionieren". Nicht mehr oder weniger. Wenn das nun keiner bestätigen will, steht es
Aussage gegen Aussage und kann sich gleich die Anzeige abharken zumal der Beschuldigte
zumindest mehr Ansehen in der gesellschaft zugesprochen wird.
Jemand, der kein eigenes Einkommen hat, wird ensprechend behandelt. In jedem Klage-Tamtam
muss doch erwähnt werden, wer was für ein beruflichen Stand hat..
Den rest dazu denke ich mir lieber.. kotz
Jou, das stimmt!
So lange es da nicht schriftliches in diese Richtung gibt, wird es schwer bzw. unmöglich da irgendwas nachzuweisen!
StGB § 164 /165 damit wird man doch JC auch gerne konfrontiert.
http://dejure.org/gesetze/StGB/164.html (http://dejure.org/gesetze/StGB/164.html)
Da wird doch gerne mal unterstellt, Selbständige Aufstocker sind Betrüger z. B.
Zuletzt behauptete meine Zuständige doch glatt, ich sehe mich als Opfer des Systems.
Tatsache oder nicht, schriftlich bekomme ich das nicht bestätigt.
Habt ihr eigentlich auch Erfahrungen mit so diffusen Unterstellungen ?
Aber ja doch..
Ohne Beistand bekommt Mensch so einiges vom SB mündlich an den Kopf geworfen..
Angefangen von dem, das Mensch sich nicht genug um eine neue Arbeit bemühe, bis hin
zu Sozialbetrug. Die Phantasie einiger SB`s ist lang, hauptsache mit Verachtung bestückt.
Nachdem ich verdusselt habe, einen Freistellungsauftrag bei der Bank klar zu machen, bin
ich mit 4 Cent Kapitalertragssteuer in der Regristration bei der Finanzbehörde aufgefallen.
Mit Basedffschen Augen ist mein SB davon ausgegangen, das ich Gelder oder Anlagen
nich angegeben hätte.
Prompt kam zum Jahreswechsel die Aufforderung Nachweise zu erbringen..
Der arme Baum und die Lumpen, die für das Blatt Papier herhalten mussten 8o
Zitat von: Onkel TomDie Phantasie einiger SB`s ist lang, hauptsache mit Verachtung bestückt.
Das scheint was dran zu sein.
Zitat von: Rudolf RockerEs gibt in meiner Verwaltungsakte Hinweise darauf, das es da unter Umständen doch zu Absprachen kommt.
Es gibt im Weiterbewilligungsantrag einen handschriftlichen Vermerk: "verzögern, druck!"
genau, es gibt so Raster, wenn man darin steht, wirds skurril.
mag nicht dran denken, was das denen noch alles einfällt, wenn ich einen Folgeantrag stellen muss.
Ein Hallo an alle,
kurze Info von mir.
Ich streite mich immer noch mit der Leistungsabteilung herum und wer mag kann sich das Theater im Elo-Forum mal anschauen. :-[
,,Heizkostenguthaben wurde vom JC einbehalten,,.