Maßnahme

Begonnen von ahhotep, 16:10:12 Sa. 18.Januar 2014

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ahhotep

Zitat von: Rudolf Rocker am 14:39:30 Di. 21.Januar 2014
ZitatHallo....meine Sanktion ist vom Tisch und ich schwebe auf Wolke sieben.

Glückwunsch!
Wie hast Du es denn geschafft, aus der laufenden Sanktion rauszukommen?
Oder bezog sich das auf den aktuellen Fall?

Nein es bezog sich nicht auf den aktuellen Fall.
Die Sanktion wurde am 10.01.2014 ausgesprochen am 17.01.2014 laut Schreiben zurückgenommen.
Wie das zustande kam tja dazu äußert sich das JC nicht.

Rudolf Rocker

ZitatDie Sanktion wurde am 10.01.2014 ausgesprochen am 17.01.2014 laut Schreiben zurückgenommen.
Merkwürdig!

ahhotep

Zitat von: antonov am 16:05:33 Di. 21.Januar 2014


vielleicht kann ja ahhotep noch was dazu schreiben, alles andre ist eh nur reine spekulation

Zum aktuellen Fall.

Die Verpflichtung/Zuweisung müsste ,so denke ich ,ein VA sein wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist und nicht nur mit einer Rechtsfolgebelehrung verziert wurde.Oder?
Sie müsste ,jetzt mal so theoretisch,im EGV-VA verankert sein mit Nennung des Trägers.
In der Zuweisung fehlt es an Bestimmtheit und Konkretisierung der Maßnahme und darum der Versuch des Widerspruchs.

Was meint ihr?

ahhotep

Zitat von: Rudolf Rocker am 17:51:08 Di. 21.Januar 2014
ZitatDie Sanktion wurde am 10.01.2014 ausgesprochen am 17.01.2014 laut Schreiben zurückgenommen.
Merkwürdig!

Ja find ich auch.

ahhotep

Was mich interessieren würde ist ....hat ein Träger die gleichen Befugnisse wie ein JC.?

Wenn ja wo steht dies.

Wenn nein würde mich noch interessieren welche Befugnis ein Träger hat.

schwarzrot

Zitat von: ahhotep am 18:05:20 Di. 21.Januar 2014
Die Verpflichtung/Zuweisung müsste ,so denke ich ,ein VA sein wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist und nicht nur mit einer Rechtsfolgebelehrung verziert wurde.Oder?
Leider nicht mehr unbedingt. Die chancen vor gericht steigen aber, wenn keine RFB dabei ist.
Zitat
Sie müsste ,jetzt mal so theoretisch,im EGV-VA verankert sein mit Nennung des Trägers.
Zitat von: schwarzrot am 22:08:57 Mo. 20.Januar 2014
Auch geht leider eine zuweisung ohne EGV/EGV-VA, auch wenn eine massnahmenzuweisung mit 'freiwillig' unterschriebener EGV für das 'JC' eher wasserdicht ist, als ohne.

Zitat von: ahhotep am 18:12:38 Di. 21.Januar 2014
Was mich interessieren würde ist ....hat ein Träger die gleichen Befugnisse wie ein JC.?

Wenn ja wo steht dies.
Nein, ein träger hat gar keine 'befugnisse' (ausser seinem eigenen 'hausrecht'), alles was der darf, geht über den SB des 'JC'.
Ausser du hast beim träger was unterschrieben (vertrag! Dann bist du zusätzlich vor dem träger haftbar.).
Zitat
Wenn nein würde mich noch interessieren welche Befugnis ein Träger hat.
Er kann beim 'JC' petzen, dass du 'anlass für einen abbruch der massnahme' gegeben hast, oder nicht erschienen bist, etc. Das wird in der regel vom 'JC' und leider auch vor gerichten ungesehen geglaubt.
Die sanktion kommt aber immer vom 'JC'.
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

antonov

lieber schwarzrot, nicht ich bin derjenige der den kokolores verzapft hat, sondern das jobcenter/bearbeiter

@ahhotep

steht in deiner EGV-VA vielleicht irgendwas, dass massnahmeträgern oder dritten besondere befugnisse eingeräumt werden ?

ahhotep

Zitat von: schwarzrot am 19:19:34 Di. 21.Januar 2014

Leider nicht mehr unbedingt. Die chancen vor gericht steigen aber, wenn keine RFB dabei ist.


Eine Rfb war dabei aber keine Rhb.

Zitat von: schwarzrot am 22:08:57 Mo. 20.Januar 2014
Auch geht leider eine zuweisung ohne EGV/EGV-VA, auch wenn eine massnahmenzuweisung mit 'freiwillig' unterschriebener EGV für das 'JC' eher wasserdicht ist, als ohne.

EGV wurde nicht unterschrieben.

Danke






ahhotep

Zitat von: antonov am 06:08:53 Mi. 22.Januar 2014

@ahhotep

steht in deiner EGV-VA vielleicht irgendwas, dass massnahmeträgern oder dritten besondere befugnisse eingeräumt werden ?

Nein darüber ist nichts erwähnt.

Danke


Rudolf Rocker

Stabilisierung der Gesundheit als EGV VA Ziel???
Ticken die noch ganz sauber?
Wenn sich Dein Gesundheitszustand verschlechtert gibt es eine Sanktion oder was?

Bist Du denn überhaupt erwerbsfähig?
Ich frage, weil eine EGV nur mit erwerbsfähigen Elos abgeschlossen werden darf!

Ist die Frist für einen Widerspruch schon abgelaufen? Ja, scheint so.
Spätestens beim nächsten VA würde ich Widerspruch und dann Klage einreichen. Alleine schon wegen dem oben zitierten Satz!

ZitatSicherung und Ausbau der bestehenden Beschäftigung
Meine Fresse, noch so ein Blödsinn!

Du hast doch gar keinen Einfluss darauf, wie viele Stunden Dein Chef Dich beschäftigen will und ob er Dich irgendwann feuert oder nicht.
Weiter besteht die Frage, ob das aus gesundheitlichen Gründen überhaupt möglich ist (siehe Oben)


Zitat1. Unterstützung durch JC
Bewerbungen haben in einer zeitgemäßen und fehlerfreien Form....

Das heißt: Irgendwo ein Komma vergessen = Keine Erstattung der Bewerbungskosten?
Zeitgemäß? Welche DIN- Norm für Bewerbungen soll es denn sein? Würde ich mal Nachfragen!

Zuschuß an den Arbeitgeber?
Ich fasse es nicht!
Was hat das denn in einer EGV zu suchen?
Zuschuss für den Arbeitnehmer gibt es seltsamerweise nicht!


Unter 2. Bemühungen haben wir dann auch die Zwangsverpflichtung zu Maßnahme und 1€- Job.



schwarzrot

Hoffe auch, du hast gegen den 'EGVersetzenden'VA schon widerspruch eingelegt?

Zitat von: Rudolf Rocker am 11:35:43 Mi. 22.Januar 2014
Ist die Frist für einen Widerspruch schon abgelaufen?
Da in dem wisch keine rechtsmittelbelehrung ist, dass du gegen diesen VA ein widerspruchsrecht von einem monat hast, verlängert sich die widerspruchszeit auf ein jahr:
Zitat§ 58 VwGO

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.


§ 59 VwGO

Erläßt eine Bundesbehörde einen schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, so ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird.


Zitat von: Rudolf Rocker am 11:35:43 Mi. 22.Januar 2014Spätestens beim nächsten VA würde ich Widerspruch und dann Klage einreichen. Alleine schon wegen dem oben zitierten Satz!

Sicherung und Ausbau der bestehenden Beschäftigung
Meine Fresse noch so ein Blödsinn!

Du hast doch gar keinen Einfluss darauf, wie viele Stunden Dein Chef Dich beschäftigen will und ob er Dich irgendwann feuert oder nicht.
Yup.
Und eine 'zeitgemässe form' d. bewerbung?  ;D (reine auslegungssache)
Die massnahme ist auch unbestimmt.

ahhotep, lies dir bitte den von mir geposteten BMAS prüfbericht-.pdf durch (auch wenns etwas schwer ist), da findet sich genug munition gegen die verdonnerung zu unbestimmten massnahmen (und das schöne ist, das ist ihr eigener dienstherr!  ;D ).
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

ahhotep

Danke für die Antworten.

Nein ich habe keinen Widerspruch eingelegt.Passiert mir nicht noch einmal.

So jetzt wende ich mich dem Lesestoff zu ;D

antonov

na denn leg mal widerspruch gegen die EGV-VA ein und fordere akteneinsicht, die ominöse sanktion müsste ja irgendwo aktenkundig sein

hattest du eigentlich irgendwann einmal eine zustimmung dazu gegeben dass dein bewerberprofil im internet veröffentlicht wird ?

antonov

wie ich grad in einem anderen forum lesen konnte handelt es sich um einen massnahmeträger namens context, du hättest es uns auch einfacher machen können

http://www.elo-forum.org/weiterbildung-umschulung-sinnlose-massnahmen/121992-massnahme-eingetroffen.html

muss das erst einmal in ruhe studieren

ahhotep


Ja ich bin auch im ELO-Forum und ich hätte es wirklich hier schreiben müssen,Ich entschuldige mich hiermit.
Mich hat eine nette Person auf dieses Forum verwiesen und ich wollte jede Möglichkeit nutzen um Informationen zu bekommen.
Auch resultiert mein Handeln aus einer leichten Unsicherheit . Ich hoffe dies versteht der eine oder andere.
Mein Nervenkostüm ist /war mächtig angekratzt und innerlicher Zorn hatte sich bei mir breit gemacht.

Asche auf mein Haupt.

schwarzrot

Naja, ist verständlich. Wenn auch nicht grade schön.
Vor allem hast du im elo-forum deutlich klarer gleich am anfang alle entsprechenden bescheide gepostet, wärend wir hier scheibchenweise rumraten durften.   :D
(machste nächstes mal besser)

Einen punkt noch zu einer meinung im elo-forum: Ein user hatte gepostet, dass wenn keine rechtsbelehrung über widerspruchsfrist beim schreiben war, es kein VA wäre.
Das ist aber aber quatsch. Denn nicht umsonst gibt es genau dafür den von mir oben geposteten paragrafen, der die widerspruchsfrist dann eben auf ein jahr verlängert.

Bei der prüfung, ob man einen VA in der hand hat helfen folgende fragen (je mehr man mit 'ja' beantworten kann, desto mehr VA-wahrscheinlichkeit)
-Werden paragrafen genannt?
-Wird irgend was über deinen kopf hinweg verfügt, ohne dich zu fragen?
-Hat das teil eine rechtsmittelbelehrung?
-Hat das teil eine rechtsfolgenbelehrung?
-Gab es keinen vorläuferbescheid der den selben inhalt hatte (->'erinnerung' an einen vorläufer VA)?
-Musst du nix unterschreiben?

Und im gegensatz zu dem was antonov meint, wenn das teil als VA zu sehen ist, ist das kein 'nettes schreiben' (nette briefe gibt es bei diesen mist'job'centern nur in ganz wenigen ausnahmefällen  ;) ), sondern der SB wird mit ziemlicher sicherheit bei nichtbefolgen (erstmal) ne sanktion versuchen, unabhängig, ob das später vor gericht bestand hat (nur ein bruchteil der betroffenen macht leider widerspruch, oder klagt gegen falsche VAs, das ist ein rechtsfreies win-win scenario für die jobcenter, in der sie mit der angst der betroffenen spielen).

Im zweifel: Immer widerspruch ans jobcenter, wenn du mit was nicht einverstanden bist, die werden/müssen das dann aufklären und können sich dann nicht rausreden 'du hättest das so gewollt'.
Und je mehr widersprüche und kämpferische betroffene, desto weniger klappt ihr hartzIV++ verarschungssystem!  ;)
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

ahhotep

Zitat von: antonov am 23:14:17 Mi. 22.Januar 2014
na denn leg mal widerspruch gegen die EGV-VA ein und fordere akteneinsicht, die ominöse sanktion müsste ja irgendwo aktenkundig sein

hattest du eigentlich irgendwann einmal eine zustimmung dazu gegeben dass dein bewerberprofil im internet veröffentlicht wird ?

Widerspruch ist fertig und Akteneinsicht werde ich auch beantragen.

Bewerberprofil und eine Zustimmung.Nein nicht das ich wüsste.

ahhotep

Zitat von: schwarzrot am 12:13:00 Do. 23.Januar 2014
Naja, ist verständlich. Wenn auch nicht grade schön.
Nein schön war das nicht von mir.

ZitatBei der prüfung, ob man einen VA in der hand hat helfen folgende fragen (je mehr man mit 'ja' beantworten kann, desto mehr VA-wahrscheinlichkeit)
-Werden paragrafen genannt?
-Wird irgend was über deinen kopf hinweg verfügt, ohne dich zu fragen?
-Hat das teil eine rechtsmittelbelehrung?
-Hat das teil eine rechtsfolgenbelehrung?
-Gab es keinen vorläuferbescheid der den selben inhalt hatte (->'erinnerung' an einen vorläufer VA)?
-Musst du nix unterschreiben?



Zuviel  Ja  :-[


Zitatsondern der SB wird mit ziemlicher sicherheit bei nichtbefolgen (erstmal) ne sanktion versuchen, unabhängig, ob das später vor gericht bestand hat (nur ein bruchteil der betroffenen macht leider widerspruch, oder klagt gegen falsche VAs, das ist ein rechtsfreies win-win scenario für die jobcenter, in der sie mit der angst der betroffenen spielen).

Hier denke ich auch das eine Sanktion folgen wird.


ZitatIm zweifel: Immer widerspruch ans jobcenter, wenn du mit was nicht einverstanden bist, die werden/müssen das dann aufklären und können sich dann nicht rausreden 'du hättest das so gewollt'.

Es wäre für mich sehr förderlich dies in die Tat um zu setzten.Danke

ZitatUnd je mehr widersprüche und kämpferische betroffene, desto weniger klappt ihr hartzIV++ verarschungssystem!  ;

Richtig....aber viele haben Angst was verständlich ist oder sie wissen es nicht besser. :(


ahhotep

Zitat von: schwarzrot am 12:13:00 Do. 23.Januar 2014


Einen punkt noch zu einer meinung im elo-forum: Ein user hatte gepostet, dass wenn keine rechtsbelehrung über widerspruchsfrist beim schreiben war, es kein VA wäre.
Das ist aber aber quatsch. Denn nicht umsonst gibt es genau dafür den von mir oben geposteten paragrafen, der die widerspruchsfrist dann eben auf ein jahr verlängert.

Genau das hat auch ein Elo geschrieben und das ist auf der einen Seite gut aber auf der anderen Seite wiederum mist.
Da kann man nur hoffen das der Widerspruch auch als ein Widerspruch  vom JC  gesehen wird.Schauen wir mal.



Onkel Tom

Den Stress mit Widerspruch zurecht basteln, kannst Du Dir eher sparen, weil die erste
Reaktion der ARGE darauf hinauslaufen dürfte, das die Widerspruchsfrist abgelaufen sei.

Schau Dir in der EGV-VA Seite 2 den 2.ten Absatz mal genauer an..

Haste mal recherschiert, was darin hinter den einzelnen Paragraphenverweisen steckt ?

Demnach hat SB alle Türen zu Ein Euro Jobs und den ganzen anderen Sinnlosdreck
geöffnet..

Daher dies nun jetzt erst verständlich wird, das die SB Dich nicht nur "ausschnorcheln"
lassen will, zudem Dein bisheriges Einkommen - Arbeitsverhältniss (zer)stören könnte,
könntest Du diese EGB-VA entweder gemäß §123 BGB fristlos kündigen.

Oder schau Dir mal den § 119 BGB Absatz 1 an, der bei Deinem Problem besser sitzt
wie der § 123..

Und noch was.. Sobald in einer EGV das Wohlwollen 3.ter abhängig gemacht wird, wie
es hie gegenüber Deines AG konstruiert wird, nennt Mensch sowas "Vertrag ist sittenwidrig"

Dei EGV-VA hat im Vertragsrecht keine Sonderrolle, eher das Gegenteil, das EGV-VA`s
grundsätzlich mit dem BGB unverträglich sind.
Schließlich ist eine EGV-VA eine einseitige Willensbekundung und die oben genannten §§
dürften genug Kreativität darin liefern, diese EGV-VA vom Pelz zu bekommen und damit
auch Deine Sinnlos-Masnahmen-Geschichte ins Lot bringen.

Im Betreff sollte das dann so stehen..

Fristlose Kündiging der EGV-VA vom... gemäß § 119 Abs.1 BGB (oder § 123 BGB).

Kurze Umschreibung, das warum Du Dich auf dem beziehst und nachweisbar einreichen..

Meistens hörst Du dann nix mehr oder eine neue EGV-Welle kommt auf Dich zu.

Kündigung deswegen, weil Du durch das Versäumen der Widerspruchsfrist die EGV-VA
"stillschweigend" aktzeptiert hast.


Achtung ! Dies ist keine Beratung im Sinne des Rechtsberatergesetz ! Hier sind nur mögliche
Wege erläutert, die zum Erfolg fürhen können, jedoch nicht garantieren.

Lass Dich nicht verhartzen !

schwarzrot

Zitat von: Onkel Tom am 20:58:12 Do. 23.Januar 2014
Den Stress mit Widerspruch zurecht basteln, kannst Du Dir eher sparen, weil die erste
Reaktion der ARGE darauf hinauslaufen dürfte, das die Widerspruchsfrist abgelaufen sei.
Versteh ich nicht, nach den scans enthält die 'EGV'-VA keine rechtsmittelbelehrung über widerspruchsfristen? Daher ist der widerspruch ein ganzes jahr, statt nur einen monat möglich (siehe oben mein posting -> § 58 VwGO).
Zitat
Haste mal recherschiert, was darin hinter den einzelnen Paragraphenverweisen steckt ?

Demnach hat SB alle Türen zu Ein Euro Jobs und den ganzen anderen Sinnlosdreck
geöffnet..
Ja, aber die massnahme ist nicht genügend bestimmt, oder?
Zitat
Daher dies nun jetzt erst verständlich wird, das die SB Dich nicht nur "ausschnorcheln"
lassen will, zudem Dein bisheriges Einkommen - Arbeitsverhältniss (zer)stören könnte,
könntest Du diese EGB-VA entweder gemäß §123 BGB fristlos kündigen.
Das wär mir aber neu, dass man einen VA als betroffener kündigen könnte.
Hast du dazu irgendwelche gerichtsurteile, etc. die dies so sehen?

Nach dem was ich gelernt habe, kann/muss ein VA von der zuständigen stelle aufgehoben werden, es sei denn der VA ist 'sittenwidrig', das werden sie aber nicht ohne gerichtsbeschluss zugeben.
ZitatKündigung deswegen, weil Du durch das Versäumen der Widerspruchsfrist die EGV-VA
"stillschweigend" aktzeptiert hast.
Hmm, du meinst, durch nicht-widerspruch wird aus den VA ein (quasi) bürgerlicher vertrag, ähnlich einer 'freiwilligen' EGV?
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

Rudolf Rocker

Ich glaube Onkel Tom meinte das hier:

ZitatIm Verwaltungsrecht ist die arglistige Täuschung insbesondere im Rahmen der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts von Bedeutung. Nach § 48 Absatz 2 VwVfG kann ein (den Bürger begünstigender) Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt (...) dann nicht zurückgenommen werden, wenn der Betroffene auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraute und dieses Vertrauen auch schutzwürdig ist. Die Schutzwürdigkeit ist unter anderem dann abzulehnen, wenn der Betroffene den Erlass des Verwaltungsaktes durch arglistige Täuschung erwirkt hat, § 48 Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 Var. 1 VwVfG. Als Rechtsfolge steht es nun im Ermessen der Behörde den Verwaltungsakt zurückzunehmen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Arglistige_T%C3%A4uschung


Ich bin mir nicht sicher und es fehlen mir auch tatsächlich Belege und Urteile dafür, aber ich denke das es deutlich einfacher sein wird, einen solchen VA über die sozialrechtliche Schiene (also SGB) als über Verwaltungsrecht oder sogar Strafrecht anzugreifen.
Hierzu müsste dem JC bzw. dem SB ja erstmal die Vorsätzlichkeit seines Handelns nachgewiesen werden.
Sowas dürfte extrem schwierig sein, insbesondere für Leute, die keine Lust auf jahrelange Klagen im Verwaltungsrecht haben, sondern einfach nur ihren nervigen VA loswerden wollen.

Aber ich lasse mich natürlich gerne eines besseren belehren.
Leider ist mir im Moment auch kein einziges Urteil bekannt, das den Erfolg dieser Taktik untermauern würde.

Tiburon

Zum Nebenschauplatz (EGV/)VA:
Zitat von: schwarzrot am 14:19:12 Fr. 24.Januar 2014
...
Zitat von: Onkel Tom am 20:58:12 Do. 23.Januar 2014
...

Kündigung deswegen, weil Du durch das Versäumen der Widerspruchsfrist die EGV-VA
"stillschweigend" aktzeptiert hast.
Hmm, du meinst, durch nicht-widerspruch wird aus den VA ein (quasi) bürgerlicher vertrag, ähnlich einer 'freiwilligen' EGV?

Das bezweifle ich. VA ist VA, bleibt VA. Einer Zustimmung seitens desjenigen, über den ein VA 'verhängt' (in Ermangelung eines geeigneteren Verbs) wird, bedarf es nicht.

Tiburon

Nochmal Nebenthema VA (als ersetzende EGV):
Zitat von: schwarzrot am 14:19:12 Fr. 24.Januar 2014
...
Zitat von: Onkel Tom am 20:58:12 Do. 23.Januar 2014
... könntest Du diese EG[V]-VA entweder gemäß §123 BGB fristlos kündigen.
?

ZitatDas wär mir aber neu, dass man einen VA als betroffener kündigen könnte.
!

ZitatHast du dazu irgendwelche gerichtsurteile, etc. die dies so sehen?
?

ZitatNach dem was ich gelernt habe, kann/muss ein VA von der zuständigen stelle aufgehoben werden, es sei denn der VA ist 'sittenwidrig', das werden sie aber nicht ohne gerichtsbeschluss zugeben.
!

Zitat
ZitatKündigung deswegen, weil Du durch das Versäumen der Widerspruchsfrist die EGV-VA
"stillschweigend" aktzeptiert hast.
M.E.: Ein glasklares: Jein.  :D

Zitat...

ahhotep

So ich habe gegen die Verpflichtung erst einmal Widerspruch erhoben.
Mit einen Widerspruch gegen den EGV-VA bin ich mir noch unschlüssig denn ich denke ,dass sich das nicht mehr lohnen wird da dieser VA Anfang April abgelaufen ist und ein Widerspruch e von dem JC abgelehnt wird , bis das Gericht in die Puschen kommt habe ich einen neuen.

Danke für eure Unterstützung und die Zeit die ihr mir geschenkt habt werde euch auf den laufenden halten.

Onkel Tom

Steht in der EGV-VA nix von "Sie haben 4 Wochen Widerspruchsfrist", ist die
Wiederspruchsfrist erst nach 1 Jahr abgelaufen.

Bislang kann ich auch nicht auf stärkende Referenzen (außer meine eigenen und
ein parr andere von ELSE) zurückgreifen.

Mir ist die Mappe zur Crashschulung von SB`s gezeigt worden, in der habe ich zu
lesen bekommen, das auf bestimmte § aus dem BGB zu achten ist, da die EGV
sonst nichtig ist. (ich hatte dazu auch mal ein Auszug ins Net gebracht).

Aber ich hätte mir diesen Tipp hier auch verkneifen können, da nun die Erwartung
im Raum klingt "Ich möchte jetzt dazu mit Infos versorgt werden, die mir das garantiert,
das ich damit auch gewinne".

Das habe ich auch nicht, wohl u.a. auch darin geschuldet, das ALG-II-Bezieher_
Innen in erster Linie das Arbeitsfeld SGB durchwühlen, um zu iher Problemlösung
zu kommen.
Einerseits habe ich Verständnis dafür, finde jedoch erschreckend, das neben
dem SGB dann Berürungsängste (völlig grundlos) bestehen, AGRE-Ärger mit
anderen gesetzlichen Dingen zu begegnen.

Ich habe selbst schon das 3.te Mal in eigener Sache den § 119 oder § 123 BGB
benutzt, um inerhalb kürzester Zeit vorausgegangenen EGV-Tamtam zu kicken.
Weiter habe ich ungefähr 4 Male andere ELSE-Besucher-Innen empfohlen, diese
§ als EGV-Totschläger zu nutzen.

So, wie jetzt beim Threadstarter das Problem ist, das er was machen soll, was
völlig unsinnig sei, könnte man nun mit diesen § das Feuer vorerst ratzfatz löschen.

Mein Erfahrungspool besteht diesbezüglich gerade mal aus 7 Fällen, jedoch nur ein
Mal hat die Arge überhaupt darauf reagiert mit der Frage "Warum fühlen Sie sich
arglistig getäuscht ?"

In den restlichen 6 Fällen hat die ARGE es einfach gefressen und es wurde ruhiger.
Im schlechtesten Fall ist die EGV oder EGV-VA zumindest im Status des Dissens
befördert und damit deren Wirksamkeit angefochten.

Eventuell kommt auch ein erneutes EGV-Tamtam.

Hierbei ist die eigene Risikoabwägung eine wichtige Sache zur weiteren
Weichenstellung. Wie Schwarzrot nun an Mängel gemäß SGB und seinem
wust von diversen Urteilen und Beschlüssen zum SGB festhält, ist auch ok,
wäre mir jedoch bei der Konstulation des Problem zu aufwändig, mich
zudem weiter mit den Rechtsverdrehungsargumennten der ARGE-Rechtsabteilung
ab zu kaspern.

Es wäre schön, wenn Betroffene sich mal mit diesen § aus dem BGB vertraut
machen würden. Ich habe auch viel Zeit dazu gebraucht, hat sich jedoch
damit gelohnt, einen Weg gefunden zu haben, z.B. eine bereits rotierende
Sanktinsmühle zu stoppen.

Leider kann ich Euch jetzt kein fertig gebackenen Kuchen mit EGV-Killerbeeren
servieren, da die Nutzung immer wieder auch individuell gestaltet werden muss.

Erstelle doch mal bitte ein Gegenargument dafür, das der Erwerbslose anbei nicht
einem Irrtum unterlegen war..
Hat die SB dem Betroffenen nun erklärt, was bei der Maßnahme wirklich Sache ist ?

Wer sich den § 119 und 123 des BGB mal auf der Zunge zergehen lässt, wird bei
weitere Recherche nach und nach froh sein, das es sie gibt.

M.s.G. Tom
Lass Dich nicht verhartzen !

Tiburon

Okay, Onkel Tom, mit diesen (letzten) Erläuterungen kann ich ziemlich gut leben. (Danke für's Erläutern.)

Falls es mich mal trifft, werde ich mal schauen, ob ich mich an Deinen Ansatz herantraue.

ahhotep

Möchte euch kurz das Ergebnis mitteilen..


Maßnahme abgewehrt und eine Sanktion wird nicht folgen laut Aussage meiner Sachbearbeiterin.

Nun habe ich nur noch einen Streitpunkt mit der Leistungsabteilung auszuhandeln.....naja dies schaffe ich auch noch. Bin leicht angeschlagen aber frohen Mutes.

Rudolf Rocker

Na, hört sich doch ganz gut an!

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