LSG NRW: SGB II - Neugeborenes profitiert vom Aufenthaltstitel der Mutter

Begonnen von counselor, 15:32:42 Do. 06.Oktober 2022

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

counselor

Zitat4. LSG NRW: SGB II - Neugeborenes profitiert vom Aufenthaltstitel der Mutter
-------------------------------------------------
Ein Neugeborenes profitiert vom Aufenthaltstitel der Mutter und hat daher unmittelbar ab Geburt einen SGB II-Leistungsanspruch.
Die Rückausnahme vom Leistungssauschluss in § 7 Abs. 1 Satz 3 SGB II erstreckt sich auch auf Familienangehörige. Dies hat das Landessozialgericht NRW (LSG) in seinem mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom 06.04.2022 entschieden (L 12 AS 1323/19). Mehr dazu: https://t1p.de/4e97b

Quelle: https://harald-thome.de/newsletter/archiv/thome-newsletter-38-2022-vom-02-10-2022.html
Alles ist in Bewegung. Nichts war schon immer da und nichts wird immer so bleiben!

counselor

Zitat6. LSG NRW: Kind profitiert beim SGB II-Anspruch vom Aufenthaltstitel der Mutter - auch in den ersten drei Monaten nach Geburt ein SGB II -Leistungsanspruch
-----------------------------------------

Die 2018 geborene Klägerin lebt mit Mutter und Schwester in einem Haushalt. Alle drei sind bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige. Sowohl die Mutter als auch die Schwester besitzen einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Das beklagte Jobcenter Köln lehnte die Gewährung von SGB II-Leistungen für die ersten drei Lebensmonate der Klägerin ab. Der Anspruch der Klägerin besteht laut Landessozialgericht aber schon ab Geburt. Zwar seien nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II Ausländer*innen, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer*innen oder Selbständige noch eu-freizügigkeitsberechtigt seien, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts von Leistungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II ausgenommen. Allerdings greife hier eine Rückausnahme nach § 7 Abs. 1 S. 3 SGB II. Danach gelte § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II nicht für Ausländer*innen, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten. Die Mutter verfügte zum Zeit-punkt der Geburt über einen solchen Aufenthaltstitel, sodass sie nicht von dem Leistungsausschluss erfasst gewesen sei. Diese Rechtsfolge sei auf das neugeborene Kind zu übertragen.

LSG NRW, Urteil vom 06.04.2022 - L 12 AS 1323/19.

Pressemitteilung LSG NRW vom 28.09.2022: https://t1p.de/dbawi

Quelle: https://harald-thome.de/newsletter/archiv/thome-newsletter-42-2022-vom-30-10-2022.html
Alles ist in Bewegung. Nichts war schon immer da und nichts wird immer so bleiben!

  • Chefduzen Spendenbutton