Übergangsgeld der DRV bei Zeitarbeiter mit extrem schwankendem Lohn

Begonnen von Freeeman, 16:33:26 Di. 22.September 2015

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Freeeman

Liebe Leute hier im Forum. Hoffe, das Thema ist hier richtig?! Brauche DRINGEND Antworten zu meinem speziellen Fall:

Bin jetzt bald in einer Maßnahme der DRV (Deutsche Rentenversicherung) als LTA (Leistung zu Teilhabe am Arbeitsleben). Geht über ein Jahr und ich bekomme Übergangsgeld.

Die DRV verlangte Bescheinigungen von der Krankenkasse (Krankengeld) und vom letzten Arbeitgeber den abgerechneten Lohn des "letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum" (WAS für ein Wort kotz)

Die Zahlen in den Bescheinigungen sind erheblich zu gering. Warum? Weil ich als Zeitarbeiter im letzten Monat keinen Einsatz hatte. Viele Einsätze = viele Arbeitsstunden = hoher Lohn. Kein Einsatz = Grundlohn. Ausgerechnet im letzten Monate war kein Einsatz. Und davon wird nun das Übergangsgeld berechnet??? Das wäre eine harte Strafe! X(

Hier mein Fall als Beispiel (mit fikiven Geld):
400 Geld je Monat durchschnittlich bei 7 Monaten verdient; immer im Einsatz
300 Geld im vorletzten Monat (da schon oft krank)
300 Geld im letzten Monat wie folgt:
       100 Geld für 15 Tage (da Kündigung zum 15. des Monats) und
       200 Geld für nicht genommen Urlaub.

Auf ALLE Bezüge wurden Abgaben für Rente usw. gezahlt.

Bescheinigung des letzten Arbeitgebers wie folgt:
100 Geld für letzten Monat mit 15 A-Tagen (Geld für nicht genommenden Urlaub wird rausgerechnet, da einmalige Zahlung kotz)
200 Geld für einen fiktiven Monat OHNE Einsätze = Grundgehalt; ohne Einsätze

Meine Befürchtung jetzt: die DRV berechnet das Übergangsgeld auf Basis der 200 Einheiten. Was meiner Meinung nach total ungerecht wäre. Hat hier im Forum jemand Ahnung, wie die DRV mit sowas umgeht? Oder nehmen die wenigsten einen Durchschnitt der letzten Monate?

Der letzte Monat war nicht im Geringsten repräsentativ. Werde ich jetzt dafür bestraft? :o

Bitte um konstruktive Antworten und Tipps.

Vielen lieben Dank schonmal dafür.
Liebe Grüße,
freeeman :)

Jeder Mensch hat das Recht, so lange zu suchen, bis er an seinem Platz angekommen ist, wo er sich wohlfühlt!

Negative Kraft


Freeeman

Danke für den Tipp O0!

Wende mich dahin! Und ackere die pdf durch ;D
Jeder Mensch hat das Recht, so lange zu suchen, bis er an seinem Platz angekommen ist, wo er sich wohlfühlt!

Pappel-Max

Kluge Leute lernen auch von ihren Feinden.
Aristoteles (384-322 v.Chr.)
Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht.
(Johann Wolfgang von Goethe, 1749 - 1832)

Freeeman

Hm, damit könnte man "sinngemäß" arbeiten. Und die DRV fragen, ob sie sich an so eine Regelung anlehnt.

Die  auf www.ihre-vorsorge.de gegebene Antwort ist bisher leider nicht befriedigend:
https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=46&no_cache=1&tx_mmforum_pi1[action]=list_post&tx_mmforum_pi1[tid]=29874#pid238666
Jeder Mensch hat das Recht, so lange zu suchen, bis er an seinem Platz angekommen ist, wo er sich wohlfühlt!

Negative Kraft

Als Berechnungsgrundlage wird mindestens das tarifliche Arbeitsentgelt für eine Tätigkeit in der Zeitarbeit angesetzt, für eine Vollzeittätigkeit!

Zitat§ 48 SGB IX
Berechnungsgrundlage in Sonderfällen
Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld während Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben wird aus 65 vom Hundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es
an einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts ermittelt, das für den
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger gilt, wenn
1. die Berechnung nach den §§ 46 und 47 zu einem geringeren Betrag führt,
2. Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder
3. der letzte Tag des Bemessungszeitraumes bei Beginn der Leistungen länger als drei
Jahre zurückliegt.
Maßgebend ist das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn der
Leistungen bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze für diejenige Beschäftigung, für die
Leistungsempfänger ohne die Behinderung nach ihren beruflichen Fähigkeiten, ihrer
bisherigen beruflichen Tätigkeit und nach ihrem Lebensalter in Betracht kämen. Für den
Kalendertag wird der 360. Teil dieses Betrages angesetzt.

Freeeman

Das IST ja die Krux!

200 Geld ist der tariflich geregelte Lohn, wenn kein Einsatz ist
400 Geld tats.  je Monat bei monatelangem Einsatz

Insofern käme dieser § ja gar nicht zur Anwendung?


Und auch hier steht: "Maßgebend ist das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn der...". Das wäre ausgerechnet der Monat ohne Einsatz.
Und "vor dem Beginn ..." war doch eh ALG nach Aussteuerung.

Wie wollen die das denn reell berechnen? Gerecht wäre ja ein Durchschnittsbetrag über alle acht Monate. Mit oder ohne Einsatz.
??? ???
Jeder Mensch hat das Recht, so lange zu suchen, bis er an seinem Platz angekommen ist, wo er sich wohlfühlt!

Negative Kraft

Da du vor der Teilhabe am Arbeitsleben Arbeitslosengeld/Krankengeld bezogen hast gilt § 49 SGB IX:

Zitat
Kontinuität der Bemessungsgrundlage
Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder
Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen
Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung
der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde
gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils
geltende Beitragsbemessungsgrenze.

Es wird also zunächst nach § 49 SGB IX eine Berechnung durchgeführt und danach eine Berechnung nach § 48 SGB IX. Der höhere Betrag wird für die weitere Berechnung des Übergangsgeldes verwendet.


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