Vorsicht vor Kündigung mit nachträglichem Abwicklungsvertrag

Begonnen von Wilddieb Stuelpner, 13:40:20 Mi. 08.Dezember 2004

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Wilddieb Stuelpner

Mitgliederzeitschrift der IG Bauen-Agrar-Umwelt ,,Der Grundstein/Der Säemann, Dezember 2004, Beilageblatt

RECHT
,,...denn sie wissen nicht, was sie tun"

Mit einem spektakulären Urteil vom 18. De zember 2003, das erst jetzt veröffentlicht wurde, sorgt das für Arbeitslosengeld zuständige Bundessozialgericht (BSG) für erhöhte Arbeitsbelastung der Arbeitsgerichte. Bislang wurde bei dem Arbeitslosengeld nur dann eine Sperrfrist verhängt, wenn der Kolle ge mit dem Arbeitgeber ohne vorangegangene Kündigung einen Aufhebungsvertrag schloss. Wurde das Arbeitsverhältnis aber von dem Arbeitgeber gekündigt und wurde erst nach der Kündigung eine Abwicklungsvereinbarung getroffen, hatte das keine Sperre zur Folge:

Denn der Kollege wirkte bei der Beendigung nicht mit, die Kündigung wurde ja von dem Arbeitgeber alleine ausgesprochen. Damit ist jetzt nach Auffassung des BSG Schluss: Solche ,,Nachfeldvereinbarungen" werden einem Aufhebungsvertrag ohne vorangegangene Kündigung gleichgestellt. Also kann dem Kolle gen nur Folgendes geraten werden: Nach der Kündigung sofort binnen der gesetzlichen Frist von drei Wochen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben und dann in der Verhandlung einen gerichtlichen Abwicklungs vergleich schließen. Denn die gerichtlichen Vergleiche können keine Sperre nach sich ziehen. Also müssen die Arbeitsgerichte bemüht werden, selbst wenn man sich mit dem Chef über alle Punkte der Beendigung einig ist. Das hatten die Richter des BSG wohl nicht bedacht ...

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