arbeitslose Hartz 4 Ausländer sollen künftig abgeschoben werden können!

Begonnen von Rappelkistenrebell, 20:27:31 Mi. 26.März 2014

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Rappelkistenrebell


Prüfbericht: Schäuble will mehr Strenge gegen Ausländer

Unmittelbar nach dem Integrationsgipfel ist neuer Streit über die Ausländerpolitik ausgebrochen. Das Bundesinnenministerium empfiehlt nach SPIEGEL-Informationen etliche Verschärfungen des Ausländerrechts. Grüne und Linksfraktion reagieren entrüstet.




Hamburg/Berlin – Ausländer, die arbeitslos und zu Hartz-IV-Empfängern werden, sollen künftig ausgewiesen werden können – das ist einer der Vorschläge, die in dem internen Prüfbericht des Ministeriums zum neuen Zuwanderungsgesetz gemacht werden.


Dem 260 Seiten starken Papier zufolge, das die seit eineinhalb Jahren geltenden Paragrafen ausführlich bewertet, sollten zudem Deutsche, die von Sozialhilfe leben, keine ausländischen Ehepartner mehr ins Land holen dürfen. Um Scheinehen zu verhindern, sollen Ehen nach dem Willen des Ministeriums künftig deutlich länger halten müssen, bevor der ausländische Partner nach einer Scheidung ein eigenes Aufenthaltsrecht erhält. Bisher gilt hier eine Zwei-Jahres-Frist.

Überdies empfehlen die Beamten, Abschiebungen von Ausländern zu erleichtern, deren Duldung ausläuft. Die bisherige Ankündigung solcher Abschiebungen vier Wochen zuvor sollte wegfallen. Ein Sprecher des Innenministeriums bestätigte, dass der Prüfbericht einigen Innenpolitikern zugeleitet wurde. Enthalten seien Anregungen, die auf den Erfahrungen von Praktikern beruhten. Darüber solle jetzt diskutiert werden; eine Gesetzesinitiative des Ministeriums gebe es dazu nicht.

Grüne: Das ist bestimmt verfassungswidrig – und inhuman sowieso

Grünen-Chefin Claudia Roth nannte die Überlegungen "zutiefst inhuman und höchstwahrscheinlich verfassungswidrig". Der "Welt am Sonntag" sagte sie, offenbar betrage die Halbwertzeit des Integrationsgipfels nur wenige Stunden. "Gleich nach den schönen Reden im Kanzleramt wird klar, dass die Regierung keinesfalls den Zuwanderern entgegenkommen will, sondern eine repressive und restriktive Linie im Ausländerrecht verfolgt."

Auch die Integrationsbeauftragte Maria Böhmer nannte die Debatte über zusätzliche Sanktionen überflüssig. "Schon heute gibt es die Möglichkeit, Hartz IV zu kürzen. Das gilt etwa, wenn einem arbeitslosen Ausländer ein Arbeitsplatz angeboten wird, für den Deutschkenntnisse notwendig sind, er aber nicht bereit ist, einen Deutschkurs zu besuchen", sagte die Unionspolitikerin der "Welt am Sonntag". Außerdem verweigere nur ein kleiner Kreis von Ausländern die Integration.

Die migrationspolitische Sprecherin der Linksfraktion, Sevim Dagdelen, erklärte: "Der indische Computerspezialist, der russische Mathematiker und der arabische Milliardärssohn sollen weiterhin gern kommen dürfen. Arme, ungebildete und aus rassistischen Gründen unerwünschte Menschen, die in der kapitalistischen Profitlogik nicht verwertbar sind, sollen Deutschland fernbleiben."

Neben den Handlungsempfehlungen enthält der Bericht aus dem Ministerium nach SPIEGEL-Informationen eine ausführliche Bilanz des Zuwanderungsgesetzes: So haben bei den obligatorischen Integrationskursen bisher nur die Hälfte der Teilnehmer eine Sprachprüfung abgelegt. Nach Ansicht des Ministeriums sollen Ausländer künftig nicht nur teilnehmen, sondern auch die Prüfung bestehen müssen, damit ihnen der Kurs anerkannt wird.

Koch: Wir müssen jetzt auch über deutsche Auswanderer reden

Nichts gebracht hat dem Bericht zufolge eine Regelung, die vor der Verabschiedung des Zuwanderungsrechts besonders umstritten war: Ihr zufolge sollten die Innenminister gefährliche Extremisten im Eilverfahren abschieben können. Bisher jedoch ist das in keinem Fall passiert; der Passus in der heutigen Form sei deshalb möglicherweise verzichtbar.

Kritik wegen seiner Überlegungen zur Ausländerpolitik zog auch Unionsfraktionschef Volker Kauder auf sich. Er forderte, wer Deutscher werden wolle, müsse sich zur "deutschen Schicksalsgemeinschaft" bekennen. Ähnlich äußerte sich CSU-Chef Edmund Stoiber. "Wer Deutscher werden will, muss wissen, was die deutsche Geschichte ausmacht. Wer hier leben will, muss die Gebräuche unseres Landes respektieren", sagte der bayerische Ministerpräsident der "Passauer Neuen Presse". Die Anerkennung der hiesigen Alltagskultur sei Grundvoraussetzung für die deutsche Staatsbürgerschaft. Auch mit dem Begriff "Leitkultur" habe er keine Schwierigkeiten.

Nach dem Integrationsgipfel warnten Unionspolitiker und Wirtschaftsvertreter vor der zunehmenden Auswanderung von Deutschen ins Ausland. Hessens Ministerpräsident Roland Koch (CDU) sagte der "Bild am Sonntag", es handele sich in erster Linie um Menschen, die Leistungsträger in unserer Gesellschaft werden könnten, also Wissenschaftler, Handwerker und Ingenieure.

itz/AP

Quelle

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/pruefbericht-schaeuble-will-mehr-strenge-gegen-auslaender-a-426985.html

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Rappelkistenrebell

Union: Gesetz gegen Sozialmissbrauch bald im Kabinett
Die Bundesregierung will den umstrittenen Gesetzentwurf gegen möglichen Sozialleistungsmissbrauch laut Unionsfraktion Anfang Juni im Kabinett absegnen.


«Die Ressortabstimmung ist so weit gediehen, dass der Gesetzentwurf am 4. Juni, spätestens am 11. Juni im Kabinett beschlossen werden kann», sagte der innenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Fraktion, Stephan Mayer (CSU), der «Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung». Die erste Lesung werde vor der Sommerpause stattfinden.

Der Entwurf sieht vor, dass EU-Bürger nach sechs Monaten Arbeitssuche ausgewiesen werden können, wenn sie keine Aussicht auf eine Beschäftigung haben. Außerdem soll Personen die Wiedereinreise bis zu fünf Jahre lang verweigert werden, wenn sie sich das Aufenthaltsrecht in Deutschland erschlichen haben, etwa durch Scheinehen oder ein Scheingewerbe.



Die Grünen hatten die Pläne als populistisches Wahlkampfgetöse kritisiert. Anlass für die gesetzliche Neuregelung war die CSU-Kampagne «Wer betrügt, der fliegt», mit der die Christsozialen vor einem massenhaften Missbrauch von Sozialleistungen durch Bulgaren und Rumänen gewarnt hatten. Bürger aus diesen beiden jungen EU-Staaten haben seit dem 1. Januar freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Einige Kommunen fühlten sich jedoch durch den steigenden Zuzug von sozial schwachen Osteuropäern überfordert.


Quelle

http://news.de.msn.com/politik/union-gesetz-gegen-sozialmissbrauch-bald-im-kabinett
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Schluepferstuermer

lg Schlüpferstürmer

Die Massenmedien sind schon lange die 4. Macht im Staat.
Wir haben folglich Legislative, Judikative, Exekutive und Primitive.
"Bild" Euch Eure Meinung
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Wer die CxU und SPD in ihrer Terrorherrschaft gegen das eigene Volk lobt, lobt ihren braungefärbten Nazicharakter!!

Rappelkistenrebell

AufenthaltsrechtRegierung will neue Regeln bei Abschiebungen und Ausländer-Zuzug

Im Koalitionsvertrag haben sich Union und SPD eine Neuordnung des Aufenthaltsrecht für Ausländer vorgenommen. Nun werden die Pläne konkret. Die Regierung will zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen.

Gut integrierte Ausländer sollen bleiben dürfen, radikale oder kriminelle Zuwanderer schneller abgeschoben werden: Das ist nach Medienberichten die Stoßrichtung des Gesetzentwurfs zur Reform des Aufenthaltsrechts, den Innenminister Thomas de Maizière (CDU) in Kürze ins Kabinett einbringen will.

Nach Informationen der ,,Passauer Neuen Presse" (PNP) und des Magazins ,,Der Spiegel" ist ein Bleiberecht für bisher lediglich geduldete Menschen unter 27 Jahren vorgesehen, die vier Jahre in Deutschland erfolgreich die Schule besucht haben. Auch Erwachsene, die gut Deutsch sprechen, ihren Lebensunterhalt weitgehend selbst verdienen und seit sechs Jahren (mit Kind) oder acht Jahren (ohne Kind) in Deutschland leben, sollen hier eine Zukunft haben.

Integration Deutsch ist, wer deutsch spricht

Deutsche Vorfahren, deutscher Pass? Die Mehrheit der Deutschen definiert Deutsch-Sein nicht mehr über Abstammung , sondern über die Sprache.
Integration: Deutsch ist, wer deutsch spricht

Nicht hingegen Ausländer, die sich radikalisieren oder straffällig werden: Für sie sind laut ,,PNP" raschere Abschiebungen geplant, ebenso Wiedereinreisesperren von - in Extremfällen - bis zu zehn Jahren. Dies soll vor allem für Ausländer gelten, die zu Haft- oder Jugendstrafen von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind, berichtet die Zeitung unter Berufung auf Koalitionskreise. Besonders hoch sei das Ausweisungsinteresse bei aktiven oder früheren Mitgliedern einer terroristischen Vereinigung.

Ausländern, deren Bildungsabschlüsse in Deutschland nicht anerkannt sind, will die Bundesregierung den Zuzug erleichtern. Sie sollen laut ,,Spiegel" für bis zu 18 Monate einreisen dürfen, um die Abschlüsse anzupassen. Anschließend sollen sie ein weiteres Jahr im Land bleiben können, um sich eine Stelle zu suchen.


Entschärft wurden nach Angaben des Magazins frühere Pläne, dass ein Ausländer, der abgeschoben werden soll, notfalls auch ohne richterlichen Beschluss in Gewahrsam genommen werden kann. Nunmehr soll die richterliche Anordnung zwingend sein und der Gewahrsam nicht länger als vier Tage dauern dürfen. Bei Asylbewerbern, die mutmaßlich ihre Identität verschleiert haben, um nicht abgeschoben werden zu können, sollen Behörden künftig notfalls Computer oder Speichersticks durchsuchen können, um herauszufinden, mit wem sie es tatsächlich zu tun haben.
dpa


Quelle

http://www.wiwo.de/politik/deutschland/aufenthaltsrecht-regierung-will-neue-regeln-bei-abschiebungen-und-auslaender-zuzug/11053910.html
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Just B U


ZitatUnterwegs mit dem Job-Bus
Hallo Niedersachsen - 12.02.2015 19:30 Uhr

Job-Bus heißt die Initiative, die arbeitssuchende Niederländer ins Emsland zu Fachkräfte suchenden Firmen bringt. Elektriker Ronald Bulthuis ist einer von ihnen.


http://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/hallo_niedersachsen/Unterwegs-mit-dem-Job-Bus-,hallonds25730.html



Ähm, ganz offensichtlich glauben diese erwerbslosen Niederländer - wenn ich sie so höre - doch tatsächlich, in D-land wäre es besser.... ::)

Die Dummheit der Einen ist die Macht der Anderen.
Je dümmer u. desinteressierter die Einen desto mächtiger die Anderen.

Hätte man den christlichen Klerus mit der gleichen Vehemenz verteidigt, wie Teile der Linken das heute mit dem islamischen tun, hätte die Aufklärung nie stattgefunden.
Seyran

Rudolf Rocker

Naja, das haben ja viele Spanierinnen und Spanier auch gedacht!
Das wird so ablaufen wie bei einer Kaffefahrt: Die werden den Leuten das blaue vom Himmel runterjubeln und was von den tollen Verdienstmöglichkeiten erzählen (verdienen sie bis zu 2500 €) und es wird Menschen geben die das Glauben!

Auferstanden

Des Kaisers neue Kleider auch auf dem deutschen Arbeitsmarkt anno 2015

Nun, wie kann es dann sein, dass man im Vollbeschäftigungsparadies von Emsland
dann folgende Dikussion vernehmen darf?

http://www.caritas-os.de/el/aktuelles/vollbeschaeftigung-um-jeden-preis

Zu den Buspendlern in spä:
http://www.gn-online.de/Nachrichten/Gewerkschaft-Grafschaft-braucht-gute-Arbeit-98321.html

Rappelkistenrebell

Nur eine Frage der Zeit bis alle erwerbslosen Ausländer vom brd Regime abgeschoben werden .... >:(

Das erste Gerichtsurteil ist schon dazu gefallen und sicherlich werden Verschärfungen folgen.Hier erstmal aus dem Hetzblatt "Spiegel Online" stellvertretend der Text dazu

Grundsatzurteil: Deutschland darf EU-Zuwanderer von Hartz IV ausschließen

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: Deutschland darf Zuwanderern aus EU-Staaten Hartz-IV-Leistungen verweigern, auch wenn sie eine Zeit lang hier gearbeitet haben. Der Ausschluss verstoße nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot.

Haben EU-Ausländer das Recht, in Deutschland Hartz IV zu beziehen? Zu dieser Frage hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag ein Grundsatzurteil gefällt: Ein Mitgliedstaat kann Unionsbürger, die in diesen Staat zur Arbeitssuche einreisen, von bestimmten beitragsunabhängigen Sozialleistungen ausschließen, teilte der EuGH mit.

Mit seinem Urteil hat der Gerichtshof nun entschieden, dass ein Staat sich weigern darf, Unionsbürgern, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, bestimmte "besondere beitragsunabhängige Geldleistungen" zu gewähren; dazu zähle auch eine Leistung der "Sozialhilfe". Eine solche Weigerung verstoße nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, heißt es in der Mitteilung.

Wie sieht die Regelung also nun aus? Arbeitsuchende EU-Bürger haben in der Regel sechs Monate lang Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen, auch wenn sie weniger als ein Jahr lang einer Arbeit nachgegangen sind. Nach sechs Monaten endet der Anspruch. Dieser Leistungsausschluss wurde jetzt vom EuGH bestätigt.

EU-Bürger, die mindestens fünf Jahre lang in Deutschland leben, haben allerdings die gleichen Ansprüche wie deutsche Staatsangehörige. Nach EU-Recht sind dann keine Ausnahmeregelungen mehr zulässig.

Worum geht es im aktuellen Fall?

In dem vorliegenden Fall musste das Gericht entscheiden, ob ein derartiger Ausschluss auch bei Unionsbürgern zulässig ist, die sich zur Arbeitssuche in einen Aufnahmemitgliedstaat begeben haben und dort schon eine gewisse Zeit gearbeitet haben.

Zum Hintergrund: Nachdem der Familie mit schwedischer Staatsbürgerschaft vom Arbeitsamt Berlin-Neukölln die Sozialhilfe verwehrt wurde, klagte sie im Jahr 2013 gegen die Entscheidung. In zweiter Instanz verwies das Bundessozialgericht den Fall dann an den EuGH in Luxemburg.

In den Neunzigerjahren wohnte Mutter Alimanovic, die einen Schweden geheiratet und dessen Staatsangehörigkeit angenommen hatte, in Deutschland und brachte hier auch die drei gemeinsamen Kinder zur Welt. Nach einem Auslandsaufenthalt lebt Familie Alimanovic seit 2010 wieder in Deutschland. Hier fanden die Mutter und ihre älteste Tochter Sonata zuerst einige kurzzeitige Jobs, insgesamt waren sie allerdings weniger als ein Jahr beschäftigt. Seitdem sind beide arbeitslos.

Ein halbes Jahr lang erhielt die Familie daraufhin Sozialhilfe und Kindergeld. Schließlich stellten die Behörden alle Zahlungen ein. Die Begründung: Als EU-Ausländer seien die Mitglieder der Familie Alimanovic von allen Sozialleistungen ausgeschlossen, da sie länger als sechs Monate arbeitslos seien und sich deshalb nur auf ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche berufen könnten.

bos/tbw/Reuters

Quelle

http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/deutschland-darf-eu-zuwanderer-von-hartz-iv-ausschliessen-a-1052961.html


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Just B U

...aber was macht man, bzw. die, dann?

Mitsamt Kindern unter der Brücke schlafen und langsam verhungern....?

Oder wie?
...stellen die sich das vor?

Es ist mir unbegreiflich....und wird mir alles immer unbegreiflicher.... ::)

Es scheint, der IRRSINN nimmt immer größere Ausmaße an...

und verbreitet sich unaufhörlich in den Köpfen der Menschen....
Erfolg der jahrzehntelangen Dressur und Gehirnwäsche....
Die Dummheit der Einen ist die Macht der Anderen.
Je dümmer u. desinteressierter die Einen desto mächtiger die Anderen.

Hätte man den christlichen Klerus mit der gleichen Vehemenz verteidigt, wie Teile der Linken das heute mit dem islamischen tun, hätte die Aufklärung nie stattgefunden.
Seyran

Strombolli

Zitat von: Just B U am 18:51:36 Di. 15.September 2015
Oder wie?
...stellen die sich das vor?

Es ist mir unbegreiflich....und wird mir alles immer unbegreiflicher.... ::)
Es scheint, der IRRSINN nimmt immer größere Ausmaße an...

und verbreitet sich unaufhörlich in den Köpfen der Menschen....
Erfolg der jahrzehntelangen Dressur und Gehirnwäsche....

Genau so geht es mir auch.
Das Systemmotto: "Gib mir Dein Geld! - Jetzt, Du dreckiges Opfer !!!! - Und habe immer ANGST VOR DEM MORGEN !!!"

"Hört auf, Profite über Menschen zu stellen!" Occupy
Permanent angelogen & VERARSCHT IN DEUTSCHLAND! - Ich habe mit Dir fertig

Rappelkistenrebell

us: Ausgabe vom 03.12.2015, Seite 5 / Inland

Keine Menschenwürde für alle
Grundsatzurteil erwartet: Haben arbeitssuchende EU-Bürger Recht auf Existenzminimum?
Von Susan Bonath



»Welcomecenter« der Agentur für Arbeit in Frankfurt am Main – warme Worte gibt es, konkrete Unterstützung für Arbeitssuchende aber nicht
Foto: Frank Rumpenhorst/dpa-Bildfunk

Das Grundrecht auf Existenzsicherung gilt in Deutschland nicht für alle. Nicht nur vom Wohlverhalten von Armut Betroffener hängt die Gewährung ab, sondern auch vom Zufall des Geburtsortes. So sind Bürger aus Staaten der Europäischen Union (EU) und ihre Familien von der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz IV) oder bei Erwerbsunfähigkeit (Sozialhilfe) ausgeschlossen, wenn ihnen ein Aufenthaltsrecht »alleine zum Zweck der Arbeitssuche« gewährt wurde. Am heutigen Donnerstag soll das Bundessozialgericht (BSG) in drei verschiedenen Fällen grundsätzlich entscheiden, ob und wann EU-Bürger in der Bundesrepublik einen Anspruch auf materielle Grundversorgung haben.

Das Aussortieren einzelner Gruppen von Bedürftigen begann bereits kurz nach dem Anschluss der DDR. 1993 wurde per Grundgesetzänderung und mit der Einführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) ein Sonderrecht für Flüchtlinge in Not geschaffen. Bis dahin hatten sie Anspruch auf Sozialhilfe. 18 Jahre später, im Dezember 2011, verwehrte die damalige Bundesregierung auch arbeitssuchenden EU-Bürgern den Zugang zum Sozialsystem. Sie erklärte einen entsprechenden »Vorbehalt« gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA). Damit hatte sich eine Reihe europäischer Länder 1953 dazu verpflichtet, allen Menschen, die sich rechtmäßig im Staatsgebiet aufhalten, Grundleistungen zu gewähren. Erklärtes Ziel des Vorbehalts war, die Zuwanderung aus südeuropäischen Ländern, wo Armut und Erwerbslosigkeit seit 2007 drastisch angestiegen sind, zu stoppen.

An dem Vorbehalt änderte auch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Juli 2012 nichts. Das befand nicht nur das AsylbLG für verfassungswidrig, weil die Leistungen seit 1993 nicht aufgestockt worden und damit »evident unzureichend« gewesen seien. Es deklarierte den Anspruch auf das Existenzminimum auch als Menschenrecht. Die Legislative dürfe dieses nicht aus migrationspolitischen oder aufenthaltsrechtlichen Gründen beschneiden. Zwar hob die Bundesregierung daraufhin die Leistungen für Asylsuchende an. Erwerbslose EU-Bürger, die in der Bundesrepublik Arbeit suchten, gingen aber weiterhin leer aus. Diese im Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB XII) verankerten Regelungen befand der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 15. September 2015 für rechtmäßig. Dem Urteil lag ein Vorlagebeschluss des BSG zugrunde.

Deutsche Sozialrichter entschieden unterdessen häufig anders. Zuletzt beriefen sich das Sozialgericht Mainz am 12. November und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 23. November auf das BVerfG-Urteil aus dem Jahr 2012. Dieses sehe nicht vor, EU-Bürgern während der Arbeitssuche Hartz IV oder Sozialhilfe zu verweigern. Das verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Im ersten Fall hatte ein spanischer Familienvater mit zwei Kindern erfolgreich geklagt. Ihm hatte das Jobcenter Leistungen verwehrt, nachdem er in Deutschland erwerbslos geworden war. Im zweiten Verfahren hatte eine rumänische Familie mit Kind in ähnlicher Situation Hartz-IV-Leistungen erwirkt.

In den BSG-Verfahren geht es heute darum, ob ein griechischer Staatsangehöriger nach vorangegangener sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung Anspruch auf Hartz IV hat. Das beklagte Jobcenter hatte dies mit Verweis auf den deutschen Vorbehalt gegen das EFA abgelehnt. Laut Mitteilung des Gerichts beanspruchen außerdem eine vierköpfige rumänische Familie sowie eine alleinerziehende schwedische Mutter, die zuvor in verschiedenen Jobs in Deutschland gearbeitet hatte, Sozialleistungen.

Quelle

https://www.jungewelt.de/2015/12-03/017.php

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dagobert

Zum selben Thema auch ein aktuller (02.12.15) Sondernewsletter von Harald Thome:
ZitatSehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

am, morgigen Tag, Donnerstag den 3.12. 2015, laufen beim Bundessozialgericht drei Grundsatzurteile, die eine außerordentliche Relevanz haben. Es geht dabei um die Frage, ob der Leistungsausschluss von Ausländern zum Zwecke der Arbeitssuche mit deutschem Verfassungsrecht vereinbar ist.

Denn das BVerfG hat klargestellt:

Aus  Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG begründe sich einen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als Menschenrecht, das deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zusteht. Insofern müsse ein Leistungsanspruch eingeräumt werden (Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10,1 BvL 2/1).

Genau vor diesem Hintergrund hat das BSG zu urteilen und wenn es der Auffassung ist, dass kein Leistungsanspruch bestehe, also das BSG vom deutschem Verfassungsrecht abweicht, dann haben sie das umfassend zu begründen. Auch können sie damit rechnen, dass bei einer Leistungsversagung der Fall wieder vom BVerfG geprüft wird.  

Andere Gerichte sagen durchaus, das trotz gegenteiligem Urteil des EuGH ein SGB II – Leistungsanspruch für Unionsbürger besteht, wie zuletzt das LSG NRW mit Beschluss vom  23.11.2015 - L 6 AS 1583/15 B E (https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181785)

Der Kollege Roland Rosenow von Sozialrecht in Freiburg hat dazu in gestriger Nacharbeit noch eine Veröffentlichung geschrieben, in der er den politischen und juristischen Kontext der Anstehenden BSG – Urteile aufzeigt und er stellt auch die Forderung auf, wenn das BSG Leistungsansprüche versagen sollte, dann haben sie Urteile in dieser verfassungsrechtlichen Dimension nachvollziehbar zu begründen. Auf diese möchte ich verweisen und mich thematisch anschließen.
Die Urteil hat auch Bedeutung für die geplanten Änderungen im sog. Asylbeschleunigungsgesetz zum Umgang mit Flüchtlingen.

Die Veröffentlichung von Roland Rosenow gibt es hier: http://www.srif.de/  und dann > Aktuelles >  Marginalisierung als Methode. Die aktuelle Rechtsprechung zum Anspruch von EU-Bürgern auf Leistungen nach dem SGB II

So, das war es für heute, wir können auf morgen ziemlich gespannt sein.

Mit besten und kollegialen Grüßen

Harald Thomé

BSG-Terminvorschau:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=14069
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

dagobert

ZitatAusschluss von Hartz IV und Anspruch auf Sozialhilfe

Das BSG hat am 3.12.2015 in 3 Urteilen entschieden, wann EU-Bürger Anspruch auf existenzsichernde Leistungen nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) beziehungsweise dem Sozialhilferecht (SGB XII) haben.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat in 3 Urteilen unter Berücksichtigung der Urteile des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums konkretisiert, in welchen Fallgestaltungen Unionsbürger aus den EU-Mitgliedstaaten existenzsichernde Leistungen nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) beziehungsweise dem Sozialhilferecht (SGB XII) beanspruchen können. Dies erfolgt im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15.9.2015 (Rs C-67/14 "Alimanovic"). Danach ist der ausnahmslose Ausschluss von Unionsbürgern mit einem alleinigen Aufenthaltsrecht nur (noch) zur Arbeitsuche von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II europarechtskonform.

Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege zu erbringen

Der 4. Senat hat hierzu entschieden, dass der Ausschluss arbeitsuchender Unionsbürger von SGB II-Leistungen auch für diejenigen Unionsbürger greift ("Erst-Recht"), die über kein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz oder dem Aufenthaltsgesetz verfügen. Auch bei fehlender Freizügigkeitsberechtigung sind aber zumindest Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege zu erbringen. Im Falle eines verfestigten Aufenthalts - über 6 Monate - ist dieses Ermessen aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Weise reduziert, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu erbringen ist.

http://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-recht-kommunal/ausschluss-von-hartz-iv-und-anspruch-auf-sozialhilfe_238_331394.html

BSG-Pressemitteilung:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2015&nr=14079
BSG-Terminbericht:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=14080
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Ferenz

Die Möglichkeit zu Abschiebungen besteht doch immer. Dazu müßten jedoch die Ausländerbehörden den Betroffenen einen weiteren Aufenthalt untersagen und entsprechende Verfahren mit vorheriger Anhörung/Rechtsbehelfen und folgenden Rechtsmittelverfahren einleiten. Nacht- und Nebelaktionen sind eher nicht zu erwarten, da sich die Betroffenen in der Regel auf einen Sozialhilfeanspruch wegen eines Aufenthaltsgrunds berufen werden und mögliche Abschiebungen bis zu einer Entscheidung der SG, LSG, BSG auszusetzen wären.

Hier ein Leserbeitrag von Willy Voigt aus der Webseite von RA Helge Hildebrandt Kiel:

ZitatClaudius Voigt von der GGUA fasste es kurz wie folgt zusammen:

• Deutlich wird, dass das BSG den aktuell in der Praxis bestehenden, zu einer sozialen Verelendung führenden und verfassungsrechtlich unhaltbaren vollständigen Leistungsausschluss (SGB II und SGB XII) nicht akzeptiert.

• Falls SGB-II-Leistungen ausgeschlossen sind, müssen in aller Regel SGB-XII-Leistungen erbracht werden, und zwar "regelmäßig zumindest in gesetzlicher Höhe".

• Das BSG hält den Leistungsausschluss für arbeitsuchende Unionsbürger*innen zwar (nach den EuGH-Entscheidungen Dano und Alimanovic) für europarechtskonform. Der Leistungsausschluss gilt zudem "erst Recht" für Unionsbürger*innen, die kein materielles Aufenthaltsrecht erfüllen, da sie noch nicht einmal über ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche verfügen.

• Der Vorbehalt bezüglich SGB-II-Leistungen im Rahmen des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) ist nach Auffassung des BSG gültig. Dieser gilt jedoch nicht für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII, so dass Personen die dem EFA unterliegen (dies sind Bürger*innen aller Staaten, die bereits vor dem Jahr 2004 der Europäischen Union angehört haben, außer Österreich und Finnland, unterzeichnet, sowie Estland, Malta, die Türkei, Island und Norwegen), Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII (außer § 67ff SGB XII) besitzen, wenn sie sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten und dem Grunde nach von SGB-II-Leistungen ausgeschlossen sind (zum Beispiel, weil sich ihr Aufenthaltsrecht aus der Arbeitsuche ergibt). Die Tatsache, dass sie gesundheitlich erwerbsfähig sind, steht dem nicht entgegen.

• Für Personen, die nicht dem EFA unterliegen, muss bei einem SGB-II-Ausschluss im Rahmen des Ermessens über SGB-XII-Leistungen entschieden werden. "Im Falle eines verfestigten Aufenthalts – über sechs Monate – ist dieses Ermessen jedoch aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG in dem Sinne auf Null reduziert, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu erbringen ist." Die Tatsache, dass sie gesundheitlich erwerbsfähig sind, steht dem nicht entegegen.

• Der beim Jobcenter gestellte Antrag muss im Falle einer Ablehnung von Amts wegen an das dann zuständige Sozialamt weiter geleitet werden (§ 16 SGB I), es besteht Anspruch auf Leistungen ab dem Zeitpunkt, an dem der Antrag beim Jobcenter eingegangen ist.

• Zudem ist stets zu prüfen, ob tatsächlich allen ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche besteht, oder andere, davon unabhängige Aufenthaltsrechte (fiktiv) vorliegen. Dazu gehört nach Auffassung des BSG auch das eigenständige Aufenthaltsrecht von Kindern, die hier zur Schule gehen, wenn einer ihrer EU-angehörigen Eltern aktuell arbeitet oder früher einmal gearbeitet hat – unabhängig davon, wie lange diese Arbeit her ist. Die Kinder haben in diesem Fall ein Aufenthaltsrecht bis zum Abschluss einer Ausbildung. Die Eltern haben dann ebenfalls ein Aufenthaltsrecht zur Personensorge (Art 10 VO (EU) 492/2011). In diesem Fall ist der SGB II-Ausschluss nicht anwendbar.

http://sozialberatung-kiel.de/2015/12/03/ausschluss-von-sgb-ii-leistungen-fuer-unionsbuerger-sozialhilfe-bei-tatsaechlicher-aufenthaltsverfestigung/

schwarzrot

ZitatAnspruch auf Leistungen nach dem SGB XII (außer § 67ff SGB XII) besitzen, wenn sie sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten und dem Grunde nach von SGB-II-Leistungen ausgeschlossen sind (zum Beispiel, weil sich ihr Aufenthaltsrecht aus der Arbeitsuche ergibt). Die Tatsache, dass sie gesundheitlich erwerbsfähig sind, steht dem nicht entgegen.

Schräg: Normale 100% HartzIV++ sanktionierte (doitsche staatsbürger) halten sich vermutlich dann nicht 'rechtmässig' in diesem tollen land auf, sonst gilt für die dann auch 'Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII'?
Oder sind die dann nicht 'dem Grunde nach von SGB-II-Leistungen ausgeschlossen', weil die 100% 'sanktion' eine 'leistung' des SGBII ist?

Es wird immer schräger. Und damit will ich natürlich in keiner weise die ideen des 'Deutschen Richterbundes (DRB) und der Bund Deutscher Sozialrichter (BDS)' unterstützen, dass:
ZitatGenerell sei festzustellen, dass das Verfahrensrecht des SGB II immer mehr von den allgemeinen Regeln des SGB X abweiche. Sie regten insoweit die Überprüfung an, ob dieses Sonderrecht nicht zumindest für alle Existenzsicherungssystemen (SGB II, SGB XII, AsylbLG) gleichermaßen gelten sollte.
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

dagobert

Lesetipp von der Nationalen Armutskonferenz:
ZitatSolidarität statt Konkurrenz!

http://www.harald-thome.de/media/files/Solidarit-t-statt-Konkurrenz.pdf

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Und noch ein Lesetipp:
ZitatGriechisch-rumänisch-schwedische Irritationen des deutschen Sozialsystems. Das Bundessozialgericht, die "Hartz IV"-Frage bei arbeitsuchenden "EU-Ausländern" und eine Sozialhilfe-Antwort
http://aktuelle-sozialpolitik.blogspot.de/2015/12/45.html
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

dagobert

3. Bernd Eckardt: War's das? ... Zu den Entscheidungen des Bundessozialgerichts zum SGB II-Ausschluss von arbeitssuchenden EU-Zuwanderern
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Der Kollege hat jetzt seine erste Ausarbeitung zu den Entscheidungen des Bundessozialgerichts zum SGB II-Ausschluss von arbeitssuchenden EU-Zuwanderern geschrieben. Da ich seine Analyse und Qualität der Arbeit schätze und er schwierige Zusammenhänge immer recht gut erklärt, möchte ich auf sein neues  SOZIALRECHT JUSTAMENT 12/2015 hinweisen, das gibt es hier:
http://www.harald-thome.de/media/files/Sozialrecht-justament-7-2015.pdf



Quelle: Thome-Newsletter vom 13.12.15
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Ferenz

Hier ein Fall für die praktische Anwendung der neuen BSG-Rechtsprechung in Berlin:

Der vors. Richter der 149. Kammer am SG Berlin - S 149 AS 7191/13 - Urteil vom 11.12.2015 hatte zu prüfen, ob sich ein Kläger - hier im Einzefall des 35jährigen arbeitslosen (jedoch nachweislich nicht arbeitssuchenden Bulgaren, da er zu keinem Zeitpunkt Bemühungen entfaltet hat, eine selbstständige oder unselbstständige Beschäftigung aufzunehmen) - dennoch auf ein  Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche berufen kann. Im Ergebnis vertritt der Richter die Ansicht:

ZITAT:

"...daß die Anwendung von § 7  Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II dann ausscheidet, wenn sich der  Unionsbürger auf ein anderes Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU oder  dem begrenzt subsidiär anwendbaren Aufenthaltsgesetz (AufenthG) berufen  kann (BSG, Urteil vom 30. Januar 2013 – B 4 AS 54/12 R –, juris Rn. 27). So liegt es im Falle des Klägers aber nicht.

Insbesondere verfügt Kläger nicht über ein Aufenthaltsrecht als  Familienangehöriger nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 3 Abs. 1 und Abs. 2  Nr. 2 FreizügG/EU. Hiernach haben Familienange-hörige der in § 2 Abs. 2  Nr. 1 bis 5 FreizügG/EU genannten Unionsbürger das Recht nach § 2 Abs. 1  FreizügG/EU, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen,  wobei unter Familienangehörigen die Verwandten in aufsteigender und in  absteigender Linie der Unions-bürger zu verstehen sind, denen die  Unionsbürger Unterhalt gewähren. Diese Voraussetzungen sind hier nicht  gegeben. Der Kläger erhielt von seiner Mutter nicht in einer solchen  Weise Unterhaltsleistungen, die zur Vermittlung eines Aufenthaltsrechts  geeignet gewesen wären...

Der Kläger kann vorliegend für sich auch keine weitergehenden Rechte aus  dem Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA) vom 11.12.1953 ableiten. Denn  Bulgarien als Herkunftsland des Klägers ist bereits nicht  Vertragspartner dieses Abkommens. Dies sind lediglich Belgien, Dänemark,  Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg,  Malta, Nie-derlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Türkei sowie  das Vereinigte Königreich und Nordirland.

Ferner bestand auch im Hinblick auf die dem ALG II vergleichbaren  Leistungen der Hilfe für den Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel  des SGB XII für das Gericht keine Veranlassung, als Träger dieser  Leistungen das Land Berlin gem. § 75 Abs. 2 Var. 2 SGG beizuladen, da der Kläger auch auf Leistungen nach dem SGB XII keinen Anspruch hat...

Trotz des zuvor Gesagten bestand für die Kammer aber auch keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und nach Art. 100 Abs. 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Vereinbarkeit der Leistungsausschlüsse nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II und § 21  Satz 1 SGB XII einzuholen. Die Kammer geht nicht davon aus, dass der  Verfassung ein Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des  Lebensunterhalts nach dem SGB II oder auf Hilfe zum Lebensunterhalt  nach dem SGB XII entnommen werden kann (a.A. im Hinblick auf das SGB XII  dagegen BSG, Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 44/15 R –, Terminbericht Nr. 54/15, juris)..."

Man muß der Auffassung der 149. Kammer ja nicht zustimmen, aber nun krempeln die Unterinstanzen die Ärmel hoch und setzen - wie vom BSG gewünscht - dessen Vorgaben für die Gesetzesauslegung- und Anwendung in jedem EINZELFALL um.

Es wird noch hunderte gleichartige und divergierende Urteile zu obigen Fallgestaltungen geben.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182019

Rappelkistenrebell

Zuwanderung
SPD-Vize Scholz will Sozialhilfe für EU-Ausländer begrenzen


01.01.2016 | 09:00 Uhr

Berlin.  EU-Ausländer sollen in Deutschland nur unter bestimmten Voraussetzungen Sozialleistungen bekommen. Das fordert SPD-Vize Olaf Scholz.

In der SPD mehren sich die Stimmen für eine Einschränkung von Sozialleistungen für EU-Bürger. Nach Arbeitsministerin Andrea Nahles sprach sich der Vize-Parteichef Olaf Scholz für einen solchen Schritt aus.

Einem ,,Spiegel"-Vorabbericht vom Freitag zufolge schlug er vor, EU-Ausländer sollten erst dann dauerhaft Sozialleistungen beantragen können, wenn sie ein Jahr in einem Land gelebt und gearbeitet hätten. Entsprechende Urteile habe der Europäische Gerichtshof bereits gefällt.
Deutsche Gesetze an Europa anpassen

Hamburgs Erster Bürgermeister forderte, die deutschen Sozialgesetze für europäische Zuwanderer präzise an die europäische Rechtsprechung anzupassen. ,,Freizügigkeit bedeutet nicht, dass man sich aussuchen kann, wo man Sozialleistungen erhält." Niemand wolle ,,Wanderungsbewegungen, die durch höhere Sozialleistungen motiviert werden".

Das Bundessozialgericht hatte Anfang Dezember entschieden, dass EU-Ausländer nach sechs Monaten Aufenthalt in Deutschland Anspruch auf Sozialhilfe haben.

Nahles hatte kürzlich gesagt, es gebe ,,ganz klar einen gesetzlichen Handlungsbedarf". Die Kommunen müssten davor bewahrt werden, unbegrenzt für mittellose EU-Ausländer sorgen zu müssen, sagte die SPD-Politikerin. Für die Sozialhilfe müssen Städte, Kommunen und Landkreise aufkommen. Ein deutscher, alleinstehender Sozialhilfe-Empfänger mit eigenem Haushalt hat einen Anspruch auf rund 400 Euro pro Monat. (rtr)


Quelle

http://www.derwesten.de/politik/spd-vize-scholz-will-sozialhilfe-fuer-eu-auslaender-begrenzen-id11421024.html

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Rappelkistenrebell

Der Sozialfaschismus schreitet weiter voran....  >:(

Sozialhilfe
Nahles will Sozialhilfe für EU-Ausländer per Gesetz stoppen
14.02.2016 | 11:28 Uhr



Berlin.  EU-Ausländer sollen es künftig deutlich schwerer haben, in Deutschland Sozialhilfe zu beziehen. Das käme vor allem den Kommunen zugute.

Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) will den Anspruch von EU-Ausländern auf Sozialhilfe in Deutschland per Gesetz deutlich beschränken und damit mögliche Zuwanderung ins Sozialsystem erschweren. Nahles sagte unserer Redaktion: ,,Es kann nicht sein, dass jemand innerhalb der EU nur umziehen muss, um volle Sozialleistungen eines anderen Landes zu erwerben – obwohl es ein leistungsfähiges Sozialsystem auch in seinem Herkunftsland gibt". Die Ministerin fügte hinzu: ,,Ich werde es so regeln, dass das in Zukunft nicht passieren kann." An der entsprechenden Gesetzesänderung werde in ihrem Ministerium bereits ,,mit Hochdruck" gearbeitet.

Anlass für die Gesetzespläne ist ein Urteil des Bundessozialgerichts von Dezember, zu dem jetzt die schriftliche Begründung im Arbeitsministerium vorliegt: Danach können bedürftige EU-Bürger, die in Deutschland keinen Anspruch auf Hartz IV haben, spätestens nach sechs Monaten Sozialhilfe beziehen. In der Höhe sind beide Leistungen identisch, doch wird die Hilfe zum Lebensunterhalt von den Kommunen finanziert, Hartz IV dagegen überwiegend vom Bund. Die kommunalen Spitzenverbände warnen deshalb vor einer Kostenlawine, da die Höhe der Sozialleistungen in Deutschland mitunter höher ist als ein Industriearbeiterlohn in armen EU-Staaten.

Nahles sagte: ,,Wir müssen vermeiden, dass die Kommunen über eine Verlagerung von Kosten zusätzlich belastet werden." Für das Sozialsystem kämen die Bürger auf: ,,Wir dürfen die Akzeptanz des Sozialstaats nicht gefährden." (zrb)

Quelle

http://www.derwesten.de/politik/nahles-will-sozialhilfe-fuer-eu-auslaender-per-gesetz-stoppen-id11563033.html



Gegen System und Kapital!


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Rappelkistenrebell

25.02.16 - Entscheidung über Ausschluss von ALG II

Werner Hesse, Geschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbandes, forderte in der Neuen Osnabrücker Zeitung, Sozialleistungen für zuziehende arbeitssuchende EU-Bürger von Anfang an zu zahlen. Am heutigen Donnerstag entscheidet der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg darüber, ob der pauschale Ausschluss von Arbeitslosengeld II (beziehungsweise von Sozialgeld für Kinder) für zugewanderte EU-Ausländer während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts rechtens ist. Hesse kritisierte, dass "die Verweigerung von Hartz IV für die Betroffenen häufig auch Probleme bei Krankenversicherungsschutz, Bildung oder auch der Wohnungssuche nach sich zieht".

Quelle

https://www.rf-news.de/2016/kw8/25.02.16-2013-entscheidung-ueber-ausschluss-von-alg-ii
Gegen System und Kapital!


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Ferenz

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) vom 25. Februar 2016

In der Rechtssache C‑299/14

Vestische Arbeit Jobcenter Kreis Recklinghausen

gegen

Jovanna García-Nieto,

Joel Peña Cuevas,

Jovanlis Peña García,

Joel Luis Peña Cruz

ZitatArt. 24 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die sich in einer von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 erfassten Situation befinden, vom Bezug bestimmter ,,besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen" im Sinne von Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004, die auch eine Leistung der ,,Sozialhilfe" im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 darstellen, ausgeschlossen werden.
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=174589&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=877162

Ferenz

Die sehr allgemein gehaltene EuGH-Entscheidung war zwar im Grundsatz unvermeidlich.

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=174589&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=877162

Sie läßt aber die in Deutschland nach der aktuellen Rechtssprechung des BSG vom 3.12.2015 notwendige Einzelfallprüfung über andere schutzwürdige Aufenthaltsgründe (insbesondere den Schutz der Familie) unberücksichtigt. Da es sich bei dem EuGH-Urteil um eine Entscheidungsvorlage eines deutschen Instanzgerichts handelt, muß diese nun bei dem zuständigen Landessozialgericht bzw. in einem Revisionsverfahren beim BSG umgesetzt werden.

Denn, nach Ansicht von Prof. Dr. Constanze Janda (LTO-Beitrag vom 25.02.2016) erweist sich die Dreimonatsfrist:
Zitat...allenfalls als eingeschränkt tauglich, um den gewöhnlichen vom vorübergehenden Aufenthalt zu unterscheiden. Eine klare Abgrenzung bedarf einer Überprüfung der Bindungen und Bezugspunkte des Antragstellers zu seinem Aufenthalts- wie auch zu seinem Herkunftsstaat, um abschließend und rechtssicher über einen Wechsel der wohlfahrtsstaatlichen Verantwortung und damit der Zuständigkeit für die Existenzsicherung befinden zu können.
Zitat...Ausgespart hat der EuGH wiederum die Auseinandersetzung mit dem koordinierenden Sozialrecht. Dieses eröffnet Unionsbürgern einen Anspruch auf Inländergleichbehandlung, sobald sie ihren Lebensmittelpunkt in einem Mitgliedstaat begründet haben, so Art. 2 Abs. 1, Art. 4 VO (EG) 883/2004, Art. 11 VO (EG) 987/2009. Wartefristen sind – wenn sie nicht auch für die eigenen Staatsangehörigen gelten – mit diesem Gebot nicht vereinbar...  
Zitat...Letztendlich spart der Leistungsausschluss im SGB II dem Sozialstaat nicht wirklich viel Geld, hat das BSG doch erst im Dezember 2015 festgestellt, dass sich – wenn schon nicht aus dem Europarecht – zumindest aus dem Grundrecht auf Sicherung einer menschenwürdigen Existenz ein Anspruch auf Zugang zu den Leistungen der Sozialhilfe ergibt, wenn diese notwendig sind, um den Lebensbedarf zu sichern (Urt. v. 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R).
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/eugh-urteil-c29914-hartz-iv-unionsbuerger-familiennachzuegler-sgb-sozialhilfe/2/

Nach meiner Auffassung werden sich die beteiligten Instanzgerichte bei ihren bevorstehenden Entscheidungen davon leiten lassen und ggfls. den Klägern einen Anspruch auf Leistungen nach SGB XII im Ermessenswege zusprechen.


dagobert

3. DPWV Arbeitshilfe zum Leistungsausschluss im SGB II von Unionsbürger v. 12-2015

============================================================
Das BSG hat am 3. Dez. 15 in drei Entscheidungen klargestellt, dass ein vollständiger Ausschluss von existenzsichernden Sozialleistungen für arbeitsuchende oder nicht-erwerbstätige Unionsbürger nicht zulässig ist. Wenn keine Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter erbracht werden, müssen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII erbracht werden. In der DPWV Arbeitshilfe werden die konkreten Schritte erklärt, diese gibt es hier:
http://www.ggua-projekt.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Arbeitshilfe-DPWV-EU-B-rger-12-2015.pdf
Einzelne (reaktionäre) Sozialgerichte versuchen sich jetzt gegen die BSG Urteile zu positionieren. Der Kampf um die Existenzsicherung von Unionsbürgern wird also weitergehen. Am schlimmsten ist aber Nahles, die mittelbar nach den Urteilen des BSG in ,,guter Sozialdemokratischer Tradition" sofort eine Gesetzesänderung zur Aushebelung der BSG Urteile angekündigt hat (s. http://www.zeit.de/politik/deutschland/2016-01/hartziv-sozialhilfe-eu-auslaender-anspruch-angela-merkel-andrea-nahles-unterstuetzung).



Quelle: Thome-Newsletter vom 28.02.16
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

dagobert

4. LSG Berlin  Brandenburg: Sozialhilfeleistungen für Unionsbürger
===================================================
Die beiden SGB XII –Senate des LSG BB  v. haben sie der BSG Rechtsprechung zum SGB XII-Anspruch  bei tatsächlicher Aufenthaltsverfestigung von oberhalb  sechs Monaten angeschlossen (LSG Berlin-Brandenburg  vom 13. April 2016,  L 15 SO 53/16 B und L 23 SO 46/16 B)  Dazu die PM des LSG BB v. 20...4.2016:
http://www.lsg.berlin.brandenburg.de/media_fast/4417/Pressemitteilung200416.pdf



Quelle: Thome-Newsletter vom 25.04.16
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

dagobert

Zitat2. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 16.12.2015 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2. 1 BSG, Urteile vom 16.12.2015 - B 14 AS 15/14 R, B 14 AS 18/14 R und B 14 AS 33/14 R

Ausschluss von SGB II-Leistungen für Unionsbürger - Sozialhilfe bei tatsächlicher Aufenthaltsverfestigung

Der 14. Senat schließt sich der Rechtsprechung des 4. Senats vom 3.12.2015 an (vgl Terminbericht Nr 54/15 Nr 2 - 4).

Leitsatz ( Redakteur )
Ein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger kann - vorbehaltlich der noch zu prüfenden Voraussetzungen des Einzelfalls im Rahmen des § 23 Abs 1 Satz 3 SGB XII - aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG (vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175-260) hergeleitet werden.

[...]

4. 12 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.03.2016 - L 7 AS 354/16 B ER - und - L 7 AS 355/16 B - rechtskräftig

Polnische Antragstellerin hat Anspruch auf Sozialhilfe im einstweiligem Rechtsschutz.

Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Antragsgegner als Träger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist nach § 43 SGB I zur Erbringung vorläufiger Leistungen verpflichtet (ständige Rechtsprechung des Senats, vergl. nur Beschluss vom 16.12.2015 - L 7 AS 1466/15 B ER).

2. Der Senat folgt der abweichenden Rechtsprechung einiger Instanzgerichte (vergl. ua LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2016 - L 29 AS 20/16 B ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2016 - L 3 AS 668/15 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.02.2016 - L 9 AS 1335/15 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2016 - L 12 SO 79/16 B ER) nicht und hält eine Verweigerung der Zahlung durch die Leistungsträger für offensichtlich rechtswidrig.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184770&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


https://www.elo-forum.org/aktuelle-termine-entscheidungen/168904-tacheles-rechtsprechungsticker-kw-17-2016-a.html
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Rappelkistenrebell

Weiteres aus dem Ressort "An.Nahles ist fürn Arsch...."


28. April 2016, 06:27 Uhr

Große Koalition
Nahles will Sozialhilfeanspruch von EU-Ausländern beschränken



    EU-Ausländer sollen in Deutschland künftig von Sozialhilfe ausgeschlossen werden, wenn sie nicht arbeiten oder durch vorherige Arbeit Ansprüche erworben haben.

    Das steht einem Zeitungsbericht zufolge in einem Gesetzentwurf von Arbeitsministerin Nahles (SPD).

    Erst nach fünf Jahren soll demnach ein Anspruch auf Hartz IV und Sozialhilfe bestehen.

Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) plant, den Sozialhilfeanspruch von Ausländern aus anderen EU-Staaten einem Zeitungsbericht zufolge drastisch zu beschränken.

EU-Bürger sollten künftig grundsätzlich von Hartz IV und Sozialhilfe ausgeschlossen sein, wenn sie nicht hierzulande arbeiten oder durch vorherige Arbeit Ansprüche aus der Sozialversicherung erworben hätten, berichten die Zeitungen der Funke Mediengruppe unter Berufung auf einen Gesetzentwurf, den das Arbeitsministerium jetzt fertiggestellt habe. Erst wenn sich der Aufenthalt ohne staatliche Unterstützung nach einem Zeitraum von fünf Jahren "verfestigt" habe, sollten EU-Bürger einen Anspruch auf diese Leistungen haben, heißt es demnach in dem Gesetzentwurf weiter, der nun in die Ressortabstimmung gehe.
Überbrückungsleistungen für vier Wochen

Für EU-Bürger, die künftig von der Sozialhilfe ausgeschlossen seien, sehe der Gesetzentwurf einen neuen Anspruch auf einmalige Überbrückungsleistungen vor: Längstens für vier Wochen sollten die Betroffenen Hilfen erhalten, um den unmittelbaren Bedarf für Essen, Unterkunft, Körper- und Gesundheitspflege zu decken. Zugleich erhielten sie ein Darlehen für die Rückreisekosten in ihr Heimatland, wo sie anschließend Sozialhilfe beantragen könnten.

Das Bundessozialgericht in Kassel hatte kürzlich festgelegt, dass EU-Bürger spätestens nach sechs Monaten Aufenthalt zwingend Anspruch auf Sozialhilfe haben. Städte und Gemeinden, die für die Sozialhilfe aufkommen, fürchten zusätzliche Milliardenkosten und fordern vom Gesetzgeber Abhilfe.

Quelle

http://www.sueddeutsche.de/politik/grosse-koalition-nahles-will-sozialhilfeanspruch-von-eu-auslaendern-beschraenken-1.2970884



Gegen System und Kapital!


www.jungewelt.de

Kuddel

Erinnert ihr euch noch? Vor einigen Jahren wurde die Nahles noch in den Medien als "SPD-Linke" gehandelt.



Naja, ist wohl alles eine Frage der Perspektive. In der heutigen SPD befindet sich schließlich auch der Rassist und Sozialdarwinist Sarrazin in der Mitte der Partei.


Rudolf Rocker

Cool! Das Bild hänge ich mir in den Keller!
Nie wieder Probleme mit Ratten!

Troll

Zitat von: Rudolf Rocker am 20:00:43 Do. 28.April 2016
Cool! Das Bild hänge ich mir in den Keller!
Nie wieder Probleme mit Ratten!

Falscher fehler, häng das Original in deinem Keller auf und lass den Ratten ihren Spaß.
Politik ist der Spielraum, den die Wirtschaft ihr lässt.
Dieter Hildebrandt
Es ist kein Zeichen geistiger Gesundheit, gut angepasst an eine kranke Gesellschaft zu sein.
Jiddu Krishnamurti

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