Frage zu LSG-Beschluss

Begonnen von dagobert, 19:35:41 Mo. 20.Oktober 2014

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

dagobert

Hab mal eine Frage zu diesem Beschluss vom LSG NRW:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2014/NRWE_L_7_AS_1018_14_B_ER___L_7_AS_1442_14_B.html
Dort heißt es u.a.:
ZitatNicht ausreichend für die Bestimmtheit ist, dass der Regelungsgehalt durch zukünftig hinzutretende Ereignisse, die außerhalb der Sphäre des Betroffenen liegen, nach Erlass des Verwaltungsaktes überhaupt erst zutage tritt.
Und weiter hinten:
ZitatAus dieser Verpflichtung geht im Erlasszeitpunkt nicht hervor, wann, welche bzw. in welchem zeitlichen Umfang und wie oft die Antragstellerin diese Verpflichtung - insbesondere zur Teilnahme an den Veranstaltungen des K-D - trifft. Es liegt auch außerhalb der Sphäre der Antragstellerin, dieses zu beeinflussen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass sich erst aus dem Erstgespräch mit dem persönlichen U-Scout, so wie in Pflicht 6 niedergelegt, die Art und der Umfang der weiteren Förderung der Antragstellerin ergeben wird. Ein Leistungsempfänger darf jedoch nicht mit dem Risiko einer Leistungsminderung im Sinne der §§ 31 - 31b SGB II belastet werden, wenn seine Pflicht im Einzelfall nicht hinreichend bestimmt ist. Aus der beigefügten Anlage zur Belehrung über die Rechtsfolgen ergibt sich nicht, dass das Verhalten der Antragstellerin hinsichtlich der auferlegten Verpflichtungen aus der "Pflicht 7" sanktionslos gestellt ist. Insoweit beinhaltet die Pflicht 7 keinen rechtsfolgenlosen Fahrplan der Förderung der Antragstellerin durch den K-D für die kommenden Monate nach Durchführung des Erstgesprächs. Die Rechtsfolgenbelehrung unterscheidet bei einer etwaigen Leistungsminderung nicht zwischen Verletzungen der Pflicht der Antragstellerin um Bemühungen zur Eingliederung in Arbeit und der Verletzung von Pflichten im Rahmen der erweiterten Unterstützung der Eigenbemühungen der Antragstellerin. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der in der "Pflicht 7" aufgeführten verpflichtenden Teilnahme an verbindlich unterbreiteten Trainingsmaßnahmen wie Bewerbungsmanagement, Selbstmarketing, Übung zu Vorstellungsgesprächen, Stellensuche und Erstellung von Bewerbungsunterlagen. Damit wird zulasten der Antragstellerin ein etwaiger Pflichtverstoß vorverlagert, ohne dass auf eine prüfbare konkrete Einzelmaßnahme abgestellt wird.
Wenn ich das richtig verstehe, dann dürfte ein JC in einem EGV-VA nach dieser Argumentation lediglich noch die Teilnahme an Erstgesprächen für Maßnahmen unter Sanktonsandrohung stellen, aber nicht mehr die Maßnahme als solche.
Oder hab ich da jetzt nen Knoten im Datenstrang?
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

mousekiller

Wenn man keine Ahnung hat - einfach mal die Fresse halten.

  • Chefduzen Spendenbutton